anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel-/Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe (Verletzen Meta-Tags Markenrechte?) ist hier vor allem das Urteil des OLG München (Web-Impressum) und des LG Berlin (Spam-Mail trotz Austragungsmöglichkeit) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es zwei Interviews (Bundesdatenschutzbeauftragter; Dialer-Abmahnungen) und einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr aus der Merchant-/Affiliate-Rechtsreihe zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG München: Anforderungen Web-Impressum
2. OLG Düsseldorf: Meta-Tags verletzen keine Marke
3. OLG Karlsruhe: Meta-Tags verletzen Markenrechte
4. OLG Karlsruhe: Keine Warnhinweis-Pflicht bei Tabak-Werbung
5. OLG Karlsruhe: Keine Bösgläubigkeit bei Marken-Löschungsklage
6. LG Berlin: Spam-Mail mit Austragungsmöglichkeit rechtswidrig
7. LG Memmingen: Rückgabe bei Standard-Software
8. AG Menden: Bindung an Angebot bei Online-Auktionen
9. Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Gesetz abgelehnt
10. Preisangabe bei Dialern: Interview mit VBZ Berlin
11. Interview mit Bundesdatenschutz-Beauftragten
12. Dissertation zum Linking + Framing online
13. Neuer Aufsatz: Affiliate-Recht - Teil 2
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1. OLG München: Anforderungen Web-Impressum
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Seit dem 01.01.2002 gibt es einen neuen § 6 Teledienstegesetz (TDG).
Danach ist jede Webseite, die geschäftsmäßig tätig ist, verpflichtet, ein ausführliches Impressum auf ihren Webseiten zu führen (Ort, Kontaktmöglichkeit usw.).
Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht ausreicht, das Impressum irgendwo auf seiner Seite zu verstecken, sondern es muss für den Nutzer deutlich erkennbar sein (OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02 = http://snipurl.com/4uae; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 26.8.2002 - AZ.: 416 O 94/02 = http://snipurl.com/4uaf).
Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03 = http://snipurl.com/4uag) ist dagegen der Ansicht, dass die gesetzlichen Anforderungen auch dann noch erfüllt sind, wenn der Nutzer erst nach zweimaligem Anklicken von Links das Impressum einsehen kann.
In einem aktuellen Fall hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03 = http://snipurl.com/4uah) nun entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen Link nach Scrollen von 4 Bildschirmseiten erreichbar ist, nicht mehr im Sinne des § 6 TDG "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" ist und somit rechtswidrig ist:
"Die mit dem genannten Unterlassungsantrag beanstandete Platzierung des (...) Links "Impressum" am unteren Seitenende (...), der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt (...) gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.
Die Informationen (...) müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar (...) sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht.
Beide Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt (...) nicht erfüllt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob (...) der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (...)mit dem Scrollen als gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist. (...) Im Streitfall ist jedenfalls der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß."
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien: Stichpunkt "Impressum" = http://snipurl.com/4uak
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2. OLG Düsseldorf: Meta-Tags verletzen keine Marke
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Schon letztes Jahr hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung (OLG, Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03 = http://snipurl.com/4uam) erklärt, die Benutzung von Marken als Meta-Tags verletze grundsätzlich nicht das Markenrecht des Inhabers. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr, "Meta-Tags verletzen keine Markenrechte" = http://snipurl.com/4uan
Diese Ansicht hat das Gericht in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03 = http://snipurl.com/4uap) noch einmal bekräftigt:
"Bei Meta-Tags handelt es sich um - im Allgemeinen nicht sichtbare - Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und - je nach Art und Weise der Aufarbeitung - zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. (...)
Selbst wenn die verwendeten Wörter (...) unterscheidungskräftig sind und daher (...) vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als "Kennzeichennennung"."
Und weiter:
"Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (...), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird.
Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.
Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden."
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche haben die Richter klar abgelehnt:
"Das Landgericht [Anm. d. Red.: Die Vorinstanz] hat die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. (...)
Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist.
Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann.
Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber 'vordrängt'. Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel."
Andere Gerichte dagegen (OLG München CR 2000, 461; LG Mannheim, CR 1998, 306) bejahen eine Markenverletzung bei Benutzung entsprechender Meta-Tags.
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3. OLG Karlsruhe: Meta-Tags verletzen Markenrechte
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Das OLG Düsseldorf (vgl. Punkt 2. dieses Newsletters) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Meta-Tags keine Markenrechte verletzen.
Nun hatte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 22.10.2003 - Az.: 6 U 112/03) eine identische Konstellation zu beurteilen und kam zu dem genau entgegengesetzten Ergebnis:
"Die Benutzung einer fremden Marke als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (...).
Auf diese Weise sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers (bevorzugt) in der Trefferliste anzuzeigen, und zwar unter Aufführung des gewählten Schlüsselworts."
Also genau die gegenteilige Argumentation zu den Ansätzen des OLG Düsseldorf.
Das OLG Karlsruhe folgt damit dem OLG München (CR 2000, 461), OLG Köln (Urteil vom 04.10.2002 - Az.: 6 U 64/02 = http://snipurl.com/4uaq), dem LG Mannheim (CR 1998, 306) und dem LG Hamburg (Urt. v. 16.05.2001 - Az: 406 O 16/01 = http://snipurl.com/4uar).
Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Meta-Tags = http://snipurl.com/4uat
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4. OLG Karlsruhe: Keine Warnhinweis-Pflicht bei Tabak-Werbung
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Gemäß § 7 Tabakprodukt-Verordnung muss jedes Tabakerzeugnis mit einem Warnhinweis (z.B. "Rauchen ist tödlich") versehen werden.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.10.2003 - Az.: 4 U 99/03) hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch die Werbung für Tabakerzeugnisse (hier: Cigarillos) mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sein muss.
Das haben die Richter abgelehnt. Nach der derzeitigen Rechtslage bestehe in Deutschland keine Pflicht zu Warnhinweisen bei der Bewerbung von Tabakerzeugnissen.
Das hat folgenden Hintergrund: Auf freiwilliger Basis haben sich in Deutschland seit längerem einzelne tabakverarbeitende Unternehmen mit ihrer Richtlinie 1980 zur Verwendung von Warnhinweisen in der Anzeigen- und Plakatwerbung verpflichtet. Diese Selbstverpflichtung ist jedoch auf die Werbung für Zigaretten beschränkt. Eine Auslegung dieser Richtlinie über Zigaretten hinaus auf jegliche Tabakerzeugnisse oder zumindest auf Cigarillos scheidet aber aus.
Die Europäische Richtlinie 2003/33/EG vom 26.05.2003 (PDF, 113 KB = http://snipurl.com/4uaw), die in Art. 3 ein Verbot jeglicher Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen vorsieht, hat die Bundesrepublik noch nicht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 31.07.2005.
Auch eine Verpflichtung zu Warnhinweisen aus allgemeinem Wettbewerbsrecht haben die Karlsruher Richter abgelehnt:
"Lässt sich das vom Kläger verfolgte Unterlassungsgebot somit (...) nicht auf lebensmittelrechtliche bzw. tabakrechtliche Normen oder nationale bzw. internationale Richtlinien stützen, findet dieses eine Rechtsgrundlage auch nicht in § 1 UWG (...).
Richtig ist zwar, dass der BGH (...) im Interesse des Gesundheitsschutzes (...) bei der Publikumswerbung für Zigaretten die Verwendung von Warnhinweisen als sittliche Verpflichtung für erforderlich gehalten hat. (...)
Ein Verstoß gegen diese sittliche Verpflichtung (...) begründet nach der Auffassung des BGH den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf der Unlauterkeit (...).
Diese Wertung kann aber nicht auf die Publikumswerbung für Cigarillos übertragen werden. Denn der BGH hat in der genannten Entscheidung die "sittliche Verpflichtung" zur Verwendung von Warnhinweisen in der Publikumswerbung maßgeblich aus der Selbstverpflichtung der Deutschen Tabakindustrie in ihrer Richtlinie 1980 (...) hergeleitet, die sich ausdrücklich nur auf Zigaretten bezieht."
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5. OLG Karlsruhe: Keine Bösgläubigkeit bei Marken-Löschungsklage
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Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 19.02.2004 - Az. 6 U 186/02) hat entschieden, dass die Einrede der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ausschließlich im Zuge des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 54 MarkenG geltend gemacht werden kann.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn mehrere Löschungsgründe bestünden, die in unterschiedlichen Löschungsmöglichkeiten (Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG; Löschungsklage nach § 55 MarkenG) geltend gemacht werden müssen:
"Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren eine angebliche Löschungsreife der Marke der Beklagten wegen Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG nicht geltend machen. Dieser Löschungsgrund gehört (...) zu den sog. absoluten Schutzhindernissen.
Solche absoluten Schutzhindernisse sind aber ausschließlich im Löschungsverfahrens nach § 54 MarkenG vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es der Klägerin nicht unzumutbar, verschiedene (angebliche) Löschungsgründe, wie hier einerseits eine Marke mit besserem Zeitrang und Bösgläubigkeit bei der Anmeldung, in getrennten Verfahren geltend zu machen. Dass bei der Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG sich ähnliche Fragen stellen, wie bei der Prüfung der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG rechtfertigt eine Abweichung vom den gesetzlichen Vorgaben der verschiedenen Löschungsverfahren (...) nicht."
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6. LG Berlin: Spam-Mail mit Austragungsmöglichkeit rechtswidrig
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Das LG Berlin (Urt. v. 26.08.2003 - Az.: 16 O 339/03 = http://snipurl.com/4uaz) hatte darüber zu entscheiden, ob Spam-Mails, die eine Austragungsmöglichkeit enthalten, rechtswidrig sind.
Dies haben die Richter klar bejaht:
"Das Gericht hält es auch nicht für überzeugend, wenn diese Auffassung (...) damit argumentiert, dass der Empfänger sich durch eine einfache Mitteilung aus der Bezugsliste löschen lassen kann.
Die Übersendung einer Bitte um Austragen aus der Verteilerliste bewirkt, dass der Nutzer der Mail-Adresse zu erkennen gibt, dass es sich um eine "aktive" Adresse handelt und die an die Adresse gerichteten Mitteilungen gelesen werden. Es besteht die Gefahr, dass an diese Adresse (...) in der Folgezeit besonders viele Werbe-E-Mails gesandt werden."
Und weiter:
"Das Austragen aus der Verteiler ist dem Empfänger (...) nicht zumutbar, da der Empfänger nicht erkennen kann, ob der Absender der E-Mail die Adressen, von denen aus eine Abbestellung erfolgte, weiterleiten wird.
Das Anbieten einer bequemen Möglichkeit zum Austragen kann daher generell nicht die Rechtswidrigkeit der Zusendung der Mail entfallen lassen."
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7. LG Memmingen: Rückgabe bei Standard-Software
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Das LG Memmingen (Urt. v. 10.12.2003 - Az.: 1 H O 2319/03 = http://snipurl.com/4ub1) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Shop Standard-Software vom Rücktritt ausnehmen kann.
Der Beklagte verkaufte Standard-Software, schloß hierbei aber mittels seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Rücktritt nach dem Fernabsatzrecht aus. Die konkrete Passage lautete: "Dieser Artikel wird speziell für Sie bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden."
Diese Regelung hat das LG Memmingen als klar rechtswidrig angesehen:
"Das Verhalten der Verfügungsbeklagte, bei Lieferung an Private im Fernabsatz (...) auch bei standardisierter Ware ein Rückgaberecht auszuschließen, verstößt gegen (...) § 312 d Abs.1 BGB.
Denn diese gemäß § 312 f Satz 1 BGB (...) unabdingbare Regelung greift gerade auch beim Vertrieb standardisierter Software im Fernabsatz ein, da insoweit die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs.4 Nr.1 BGB gerade nicht greift."
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8. AG Menden: Bindung an Angebot bei Online-Auktionen
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Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03 = http://snipurl.com/4ub2) hatte zu beurteilen, ob der Beklagte, der Käufer bei einer Online-Auktion a la eBay war, sein Angebot widerrufen kann oder ob er an seine Willenserklärung gebunden ist.
Gemäß § 130 Abs.1 BGB wird eine Willenserklärung, also z.B. die Annahme eines Kaufangebots, erst dann wirksam, wenn sie zugeht. Erfolgt vorher oder zumindest gleichzeitig ein Widerruf, wird sie nicht wirksam.
Im vorliegenden Fall gab der Beklagte sein Höchstgebot ab. Wenig später, zwei Tage vor Ablauf der Auktions-Frist, bat er jedoch darum, "sein Gebot zu streichen".
Das AG Menden hat hier die Möglichkeit eines Widerrufs verneint und somit das Zustandekommen eines Kaufvertrages bejaht:
"Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag (...) zustandegekommen.
(...) die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens [stellt] (...) ein verbindliches Verkaufsangebot dar (...). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten (...).
Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (...) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (...). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen."
Hinsichtlich des Widerrufs führt das Gericht aus:
"Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht (..) widerrufen. (...)
Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de, als Empfangsvertreter der Parteien (...) anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen.
Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält."
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9. Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Gesetz abgelehnt
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Das BVerfG (Beschl. v. 29. Januar 2004 - Az.: 1 BVR 2341/03) hat - wie erwartet (= http://snipurl.com/4ub3) - die Beschwerde eines Münchener Anwalts gegen das neue 0190-Gesetz abgelehnt.
Der Jurist monierte, dass der neue § 43c Abs.3 TKG ihn angeblich in seiner grundrechtlich gesicherten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletze. § 43 c Abs.3 TKG begrenzt den Minutenpreis bei 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern auf 2 Euro/Minute bzw. auf 30,- Euro/pro Einwahl.
Zwar kann auf Antrag hiervon abgewichen werden, jedoch sei dies ein kompliziertes, langwieriges Verfahren. Gerade in den Rechtsgebieten, wo er als Anwalt tätig sei, sei es notwendig, sehr kurzfristig zu reagieren. Hierfür seien diese Regelungen nicht tauglich.
Das BVerG hat die Beschwerde noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen. Wörtlich:
"Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs.1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt."
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10. Preisangabe bei Dialern: Interview mit VBZ Berlin
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Die Verbraucherzentrale Berlin (VBZ Berlin) hat vor kurzem beim LG Mannheim (Beschl. v. 12. Februar 2004 - Az. 7 O 47/04) eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Webseite www.referate.ag erwirkt, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.02.2004 = http://snipurl.com/4ub4
Begründung der VBZ Berlin:
"Besonders infam sind solche Angebote, in denen insbesondere Kinder und Jugendliche über Suchmaschinen auf solche Seiten gelockt werden, die ihnen Hilfe für Hausaufgaben versprechen. Hier versuchen die Anbieter, die Unerfahrenheit der Jugendlichen auf äußerst verwerfliche Weise auszunutzen und ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen."
Siehe hierzu auch die Pressemitteilung der VBZ Berlin = http://snipurl.com/4pd6
Aus der Verfügung wird nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsvorschriften angeblich verstoßen worden sein soll. Wichtig anzumerken ist dabei, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, die ohne Anhöhrung der Gegenseite erlassen wurde. D.h. die Gegenseite hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, so dass über diese Verfügung mündlich verhandelt und über deren Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung entschieden wird. Dies hat die Gegenseite inzwischen getan.
Die ganze Problematik betritt absolutes Neuland. Es ist unklar, ob die einzelnen Webmaster einer Preisauszeichnungspflicht auf den eigenen Seiten unterliegen. Oder ob es ausreichend ist, vor dem eigentlichen Bezug des Dialers auf den Preis hinzuweisen, was gängige Praxis bei allen Dialer-Herstellern ist.
Insgesamt ist das Vorgehen der VBZ Berlin - aus juristischer Sicht - kritikbedürtig. Denn inzwischen wurden ein Dutzend Webmaster abgemahnt. Der absolut allgemein gehaltenen Abmahnung liegt die o.g., nicht anonymisierte (!) Entscheidung des LG Mannheim bei. Die VBZ Berlin stützt sich somit bei ihrem - berechtigten oder unberechtigten - Begehren lediglich auf eine nicht rechtskräftige, nur im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung.
Dialerschutz.de hat nun ein Interview mit der VBZ Berlin zu dieser aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung geführt, das hier online nachgelesen werden kann = http://snipurl.com/4ub6
Leider lässt das Interview viele Fragen offen. Z.B., warum die VBZ nicht zuerst einen einzigen Musterprozess führt und eine rechtskräftige Entscheidung abwartet, bis sie zahlreiche weitere Abmahnungen betreibt. Dann wüßten alle Beteiligten, an welche Regelungen sie sich zu halten hätten. Wie die VBZ gerade zur Auswahl dieser 12 Seiten gekommen ist. Und - wenn man dieser Rechtsansicht ist - warum man nach Jahren der Existenz erst heute gegen diese Art von Dialer-Webseiten vorgeht.
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11. Interview mit Bundesdatenschutz-Beauftragten
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BerlinOnline hat ein Interview mit dem Bundesdatenschutz-Beauftragter Peter Schaar veröffentlicht, das hier nachgelesen werden kann = http://snipurl.com/4ub9
Schaar setzt sich darin mit dem sog. "Großen Lauschangriff" auseinander. Er kritisiert vor allem, dass in der Abhörung der Wohnung eine Verletzung des Grundrechts des Art. 13 GG liege:
"Der zentrale Punkt ist der Eingriff in den Kernbereich des Artikel 13, der Unverletzlichkeit der Wohnung. So können Wanzen auch in Schlafzimmer gelegt werden. Höchst persönliche Räume werden dadurch dem Staat zugänglich. Das halte ich für sehr problematisch. Es hat eine ganz andere Qualität, als wenn Geschäftsräume überwacht werden."
Eine instruktive Darstellung zum Thema "Großer Lauschangriff" bieten die Seiten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein an = http://snipurl.com/4uba
Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG, das für heute seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des "Großen Lauschangriffs" angekündigt hat (= http://snipurl.com/4ubb), entscheiden wird.
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12. Dissertation zum Linking + Framing online
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Stephan Ott hat seine Dissertation
"Urheber- und wettbewersbrechtliche Probleme von Linking und Framing"
kostenlos zum Download ins Netz gestellt: http://snipurl.com/4ube
Zitat von der Homepage zum Inhalt:
"Die Dissertation gibt den Stand der Entwicklung der Linking-Diskussion bis Ende 2002 wieder. Vereinzelt konnten auch noch Entwicklungen aus dem Jahre 2003 aufgegriffen werden. Bedauerlicherweise sind trotzdem bereits einige kleinere Abschnitte überholt. So erfolgte die Umsetzung der Informationsrichtlinie zu spät, um noch aufgegriffen zu werden.
Die Ausführungen zu § 53 UrhG, der am Ende des Gesetzgebungsverfahrens im Unterschied zu ersten Entwürfen auch noch eine Änderung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Quelle, aus der die Kopiervorlage stammen muß, erfahren hat, entsprechen damit bereits nicht mehr der gültigen Rechtslage. Jedoch haben diese aufgrund der in der Diss. vertretenen Auffassung für die urheberrechtliche Lösung keine Relevanz."
Ingesamt eine interessante juristische Promotion. Sehr löblich, dass der Autor das Werk kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.
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13. Neuer Aufsatz: Neuer Aufsatz: Affiliate-Recht - Teil 2
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr:
"Kritische Angebote" in Partnerprogrammen: Finanzprodukte
http://www.drweb.de/onlinerecht/afiliate-2.shtml
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