Newsletter
Wie bei einem Kleidungsstück kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage ist, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde
Herr Sascha L. kaufte über die Website des deutschen Onlinehändlers slewo eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Sodann sandte er die Matratze an slewo zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1.094,52 Euro und der Rücksendekosten.
Nach Auffassung von slewo konnte Herr L. das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs normalerweise 14 Tage lang zusteht, nicht ausüben. Die Verbraucherschutzrichtlinie1 schließe nämlich das Widerrufsrecht für „versiegelte Waren die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde", aus.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie. Insbesondere möchte er wissen, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt.
Mit seinem heutigen Urteil verneint der Gerichtshof diese Frage. Folglich ist der Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Verkaufs im Fernabsatz schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, soweit dies erforderlich ist, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen.
Was den hier in Rede stehenden Ausschluss anbelangt, ist es die Beschaffenheit einer Ware, die die Versiegelung ihrer Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen rechtfertigen kann. Die Entfernung der Versiegelung der Verpackung einer solchen Ware lässt daher die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen. Wenn bei einer solchen Ware die Versiegelung der Verpackung vom Verbraucher entfernt wurde und daher ihre Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen ist, kann sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten verwendet und infolgedessen nicht wieder in den Verkehr gebracht werden.
Eine Matratze wie die hier in Rede stehende, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, fällt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht unter die fragliche Ausnahme vom Widerrufsrecht.
Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.
Zum anderen kann eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, d. h. mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht. Eine solche Gleichsetzung kommt insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.
Der Gerichtshof betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.
Urteil in der Rechtssache C-681/17 slewo // schlafen leben wohnen GmbH / Sascha L.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 27.03.2019
Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sog. Kamera-Monitor-System).
Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin u.a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Die seit 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen.
Der Bundesgesetzgeber hatte die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) vor dem 25. Mai 2018 durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist.
Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.
Urteil vom 27. März 2019 - BVerwG 6 C 2.18 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.03.2019
Es ging um den Vorwurf von Schleichwerbung einer Influencerin auf Instagram. Die Beklagte rechtfertigte ihre Postings mit dem Hinweis, dass sie zu den genannten Waren eine Vielzahl von Anfragen ihrer Followern erhalten hätte.
Dies ließ das OLG Braunschweig nicht ausreichen.
Die näheren Umstände sprächen vielmehr eindeutig für Werbung, so das Gericht. Der Internetauftritt der Beklagten sei so gestaltet, dass bei einem Klick auf die präsentierten Bilder die Marken der Hersteller erschienen. Klicke der Benutzer sodann auf die betreffenden Marken, werde er zu dem entsprechenden Instagram-Auftritt des jeweiligen Herstellers geführt, wo weiterführende Links, etwa zu einem Online-Shop, präsentiert würden.
Auch die Art und Weise der Präsentation spreche für eine werbende Tätigkeit. Denn die Darstellung gehe weit über eine redaktionelle Berichterstattung hinaus. Die Waren würden vielmehr werbewirksam dargestellt, ähnlich einem Onlinekatalog. Zudem werde durch die Verlinkung die sofortige Möglichkeit des Erwerbs bereitgestellt.
Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass für die Annahme einer Schleichwerbung nicht unbedingt eine Gegenleistung fließen müsse:
Dabei übersieht die Beklagte indes, dass (...) der Erhalt einer Gegenleistung zwar ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellt, aber nicht allein entscheidend ist. Bereits die hier den Umständen nach naheliegende Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit der Beklagten zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, genügt."
Die Beklagte vertrieb online batteriebetriebene Elektroautos für Kinder. Sie war jedoch nicht im Verzeichnis der Hersteller und Bevollmächtigten der EAR (= Elektro-Altgeräte-Register) registriert. Zudem lag dem Produkt eine Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache bei.
Beides stufte das OLG Frankfurt a.M. als rechtswidrig und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Grundsätzlich sei jeder Hersteller eines Elektrogeräts verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte als Quasi-Hersteller iSd. § 3 Nr.9 a.E. ElektroG anzusehen, da sie Ware angeboten habe, die nicht ordnungsgemäß vom eigentlichen Produzenten registriert worden sei. Damit treffe die Firma die gesetzlich bestehende Registrierungspflicht. Da sie hiergegen verstoßen habe, handle sie rechtswidrig.
Verstöße gegen das ElektroG seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Wettbewerbsverstöße und könnten somit von einem Mitbewerber verfolgt werden.
Ebenso unzulässig sei es gewesen, die Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache bereitzustellen. Die Verpflichtung zu einer deutschen Fassung ergebe sich aus § 3 Abs.4 ProdSG, da die Bedienungsanleitung zahlreiche konkrete Sicherheitsbestimmungen enthalte.
Dabei müsse dieses Dokument nicht der Ware beigelegt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn dem Kunden bei Kauf die Bedienungsanleitung per E-Mail übermittelt werde. Im vorliegenden Fall habe dies jedoch nicht stattgefunden, sodass es sich ebenfalls um eine gerichtlich verfolgbaren Wettbewerbsverstoß handle.
Dem liegt zugrunde, dass die beklagte Kreissparkasse Tübingen (KSK) von 2002 bis Anfang 2015 Altersvorsorgeverträge vertrieben hatte, die mit variablen Grundzinsen und laufzeitabhängigen Bonuszinsen angeboten wurden. Für die Berechnung der Grundzinsen wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die über den Verweis auf einen Referenzzinssatz auf der Basis von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zinssätze zu sogenannten "Negativzinsen" führte, die im dazugehörigen Preisaushang des Produkts "VorsorgePlus" bekannt gegeben wurden.
Diese Klausel sei intransparent und führe nach Meinung der klagenden Verbraucherzentrale zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher, weshalb sie Unterlassung begehrt. Demgegenüber verlangt die beklagte Bank mit der Widerklage die Unterlassung der mit der Pressemitteilung aufgestellten Behauptung, die Beklagte fordere von Ihren Kunden des Produkts VorsorgePlus und damit für Altersvorsorgeverträge der staatlich geförderten Riester-Rente Negativzinsen beziehungsweise ein Entgelt, statt ihrerseits Zinsen zu bezahlen. Außerdem solle die Verbraucherzentrale Auskunft darüber erteilen, gegenüber wem, insbesondere welchen Presseorganen, diese Behauptungen aufge-stellt worden seien.
Das Landgericht Tübingen hatte die jeweiligen Unterlassungsklagen abgewiesen, was der Berufungssenat jetzt abänderte und beide Parteien zur Unterlassung verurteilte. Die von der KSK verwendete sog. Zinsgleitklausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Insbesondere erfülle die Klausel nicht die Vorgaben, wonach es dem Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und einfach seine Rechte festzustellen.
Mit einer Internetrecherche sei zwar eine Ermittlung der 3-Monatszinssätze möglich, nicht jedoch ein klarer und einfacher Zugriff auf die 10-Jahreszinsen. Die Klausel sei auch deshalb intransparent, weil nach weiteren Formulierungen von der Gutschreibung von Zinsen und einer Hinzurechnung die Rede ist.
Die Klausel benachteilige den Verbraucher auch unangemessen, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei. Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sogenannten Riestervertrag gehe es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse. Die Angaben im Preisaushang würden von der Nichtigkeit der Zinsgleitklausel erfasst. Die Beklagte darf daher die entsprechenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nicht mehr verwenden.
Die Verbraucherzentrale dürfe allerdings in ihren Pressemitteilungen und auf der Internetseite nicht die in der Kernaussage unwahre, weil bewusst unvollständige Tatsachenbehauptung aufstellen, dass die beklagte Bank von den Kunden ihrer Altersvorsorgeprodukte eine negative Verzinsung, also faktisch ein Entgelt einfordere, statt selbst Zinsen zu zahlen. Zu einem Einfordern eines Entgelts beim Kunden ist es wegen der höheren Bonuszinsen nie gekommen.
Eine solche Presseberichterstattung könne zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung der Kreissparkasse führen. Daher wurde die Verbraucherzentrale vom Berufungsgericht auch zur Auskunft über die Verbreitungswege der Behauptung und zum Ersatz eines möglichen Schadens verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 27.03.2019
Die Klägerin verfügte in ihrem europäischen Heimatland über eine Lizenz der dortigen Glücksspielbehörde und bot Online-Poker an, auch für Nutzer aus Niedersachsen. Dies wurde ihr amtlich untersagt. Gegen diesen Bescheid wehrte sie sich.
Das OVG Lüneburg bewertete den behördlichen Untersagungsbescheid als wirksam und wies die Klage ab.
Das Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland sei weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit wirksam.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass eine ausländische europäische Lizenz nicht ausreichend sei. Auch sei die teilweise Öffnung des Internet-Werbeverbots für andere Glücksspielformen (z.a. Lotterien, Sport- und Pferdewetten) rechtlich nicht zu beanstanden:
Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (...).
Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt."
SV Waldhof Mannheim nahm in der Saison 2017/2018 am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest teil und qualifizierte sich als Zweitplatzierter für die Aufstiegsrunde. Die Aufstiegsspiele werden vom DFB
In einem verbandsinternen Sportgerichtsverfahren wurde SV Waldhof Mannheim wegen dieser Geschehnisse letztinstanzlich von dem Berufungsgericht des DFB zu einer Geldstrafe von 25.000 € und einem Abzug von drei Punkten verurteilt. Gegen diesen Punkteabzug hat SV Waldhof Mannheim vor dem Landgericht Frankfurt a. M. im heute entschiedenen Verfahren geklagt.
„Selbstverständlich stellen das Entzünden pyrotechnischer Gegenstände und gewalttätige Auseinandersetzungen erhebliche Gefahren für alle im Stadion befindlichen Personen dar“, stellte die zuständige Kammer des Landgerichts in ihrem heutigen Urteil klar. „Die Aberkennung von drei Punkten kann aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Bestand haben“, so die Richter.
Die Sportgerichtsbarkeit des DFB sei zwar grundsätzlich befugt, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterlägen jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie sei die gerichtliche Nachprüfung teilweise eingeschränkt und umfasse vorrangig formale Aspekte des sportgerichtlichen Verfahrens. Da der DFB jedoch eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich habe, sei die Entscheidung seines Berufungsgerichts im vorliegenden Fall vollständig darauf überprüfbar, ob ein angemessener Ausgleich der jeweiligen Interessen stattgefunden habe.
Ausweislich seiner Satzung fühle sich der DFB in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play verbunden. Der Fair Play-Gedanke könne grundsätzlich auch Punkteabzüge rechtfertigen. Der Vorsitzende der Kammer erklärte heute: „Der Punktabzug verfälscht den sportlichen Wettbewerb. Diesen in fairer Weise zu fördern, ist oberster Satzungszweck des DFB. Ein Punktabzug ist daher in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn er dazu dient, einen unberechtigt oder in sonstiger Weise unfair erlangten Vorteil wieder rückgängig zu machen.“ SV Waldhof Mannheim habe in den beiden von pyrotechnischen Vorkommnissen begleiteten Relegationsspielen aber verloren. „Der vom Sportgericht verhängte Punkteabzug korrigierte daher nicht die Punkteverteilung in diesen Spielen, sondern entfaltete seine Wirkung auf die gesamte nächste Spielsaison, die mit den Vorfällen in den Relegationsspielen in keinem Zusammenhang steht.“
Beim verhängten Punkteabzug sei auch nicht beachtet worden, dass der Gedanke des Fair Play vor allem auch gegenüber den Spielern gelte, „die nach hartem Training in einem fairen Spiel alles daran setzen, einen Sieg (…) zu erringen, die um den Aufstieg in eine höhere Liga kämpfen und die unmittelbar für die Vorfälle nicht verantwortlich sind“, so das Landgericht. Die Interessen der Spieler, die kein Verschulden treffe, habe das Berufungsgericht des DFB nicht berücksichtigt. Sie seien aber erheblich. Ein Abzug von drei Punkten könne den Aufstieg in die 3. Liga verhindern. Das habe für jeden Spieler unmittelbare, auch finanzielle Auswirkungen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass SV Waldhof Mannheim derzeit Tabellenführer sei und nach sportlichen Kriterien gegenwärtig in die 3. Liga aufsteigen würde.
Das heutige Urteil verpflichtet den DFB bzw. seine Mitgliedsverbände, den Punkteabzug zu beseitigen. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen eines Monats bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 20.03.2019
Es ging um den Verkauf eines Kohlenmonoxidmelders bei eBay. Der klägerische Wettbewerbsverband machte geltend, dass die dort erwähnte Garantieeerklärung wettbewerbswidrig sei, da die gesetzlichen Informationspflichten nicht eingehalten wurden. Der Kläger berief sich für eine Aktiv-Legitimation auf den Umstand, dass ihm branchenübergreifend über 1.000 unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände angehörten, darunter auch ein repräsentativer Mitgliederbestand auf dem maßgeblichen Markt elektrotechnischer Artikel. Eine Offenlegung der Namen sei jedoch nicht geboten, da Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.
Dies sah das Gericht anders und wies die Klage mangels Berechtigung ab.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich der Mitglieder mitzuteilen, um die Berechtigung überprüfen zu können. Eine anonymisierte Mitgliederliste genüge daher nicht. Dies gelte auch dann, wenn für die Behauptung Zeugen benannt würden.
Da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises keine weitergehenden Informationen mitgeteilt habe, habe er nicht dargelegt, überhaupt abmahnbefugt zu sein. Die Klage sei daher abzuweisen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Insofern entspricht die vorliegende Entscheidung der herrschenden Meinung. Außergerichtlich reicht es hingegen, die Berechtigung schlüssig zu behaupten (OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2017 - Az.: 4 W 102/16; OLG Saarbrücken, Besch. v. 27.11.2017 - Az.: 1 W 38/17; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017 - Az.: 1 W 18/17).
Das verklagte Unternehmen vertrieb Treppenlifte und hatte in seinen AGB nachfolgende Regelungen:
„§ 8 Gewährleistung
Die Bestimmung des § 7 der AGB sei ebenso unzulässig, so das Gericht. Denn hier werde die schriftliche Form verlangt, was eine strengere Form als die Textform sei und somit gegen § 309 Nr. 13 b) BGB verstoße. Das Erfordernis, dass offensichtliche Mängel angezeigt werden müssten, bewertete das Gericht hingegen als rechtmäßig.
Ebenso unzulässig sei § 8 der AGB. Die Regelung, wonach das Unternehmen berechtigt sei, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen, sei nicht zu kritisieren. Dies entspreche dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Werkunternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen könne. Die Vorschrift sei jedoch unwirksam, da unklar bleibe, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen könne. Grundsätzlich stünde dem Werkunternehmer zwar eine mehrfache Nachbesserung zu. Dieses Recht finde allerdings dann seine Grenze, wenn der Kunde dem Werkunternehmer bereits erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
In unserer heutigen digitalisierten Welt ist der Diebstahl von wichtigen Geschäftsgeheimnissen häufig nur einen Mausklick entfernt. Aktuelle Statistiken offenbaren, dass die unerlaubte Entwendung von wichtigen Informationen inzwischen weitverbreitet ist. Auch Sie als Unternehmer sind von der Gesetzesreform betroffen. Denn nicht nur das allseits bekannte Coca-Cola-Rezept ist ein Geschäftsgeheimnis, sondern vielmehr Ihr gesamtes betriebliches Know-How Ihres Unternehmens ist schützenswert. Daher gilt: Ihr Wissen ist Ihr Kapital. Schützen Sie es!
Daher haben wir - in der für den Sie als praktischen Anwender gebotenen Kürze - nachfolgende Punkte erläutert:
- Ab wann gilt das neue GeschGehG?
Sie finden die RechtsFAQ hier.
Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie weitergehende Informationen oder eine Beratung zu diesem Bereich wünschen.
Zurück
Newsletter
vom 03.04.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 14. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Widerrufsrecht gilt auch beim Online-Kauf von Matratzen
2. BVerwG: Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig
3. OLG Braunschweig: Schleichwerbung eines Influencers bei Instagram ist wettbewerbswidrig
4. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Info- und Registrierungspflichten beim Online-Verkauf von Elektrogeräten = Wettbewerbsverletzung
5. OLG Stuttgart: Verwendung von Negativzinsklauseln nicht erlaubt / Äußerungen von Verbraucherzentrale rechtswidrig
6. OVG Lüneburg: Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland weiterhin rechtmäßig
7. LG Frankfurt a.M.: Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim unwirksam
8. LG Karlsruhe: Wettbewerbsverband muss Mitgliederliste im Gerichtsverfahren ungeschwärzt vorlegen
9. LG Nürnberg-Fürth: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht greift auch bei Kauf + Einbau von Treppenliften
10. Neue RechtsFAQ zum Geschäftsgeheimnisgesetz
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Widerrufsrecht gilt auch beim Online-Kauf von Matratzen
_____________________________________________________________
Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BVerwG: Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig
_____________________________________________________________
Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 7.16 - Urteil vom 06. April 2017 -
VG Potsdam, 9 K 725/13 - Urteil vom 20. November 2015 -
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Braunschweig: Schleichwerbung eines Influencers bei Instagram ist wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Postet eine Influencerin bei Instagram ohne nachvollziehbaren sachlichen Anlass Nachrichten zu Produkten bekannter Markenherstellern, besteht die objektive Vermutung, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, die kennzeichnungspflichtig ist. Der Influencerin obliegt die Beweislast, das Gegenteil darzulegen, z.B., dass es sich um eine redaktionelle Berichterstattung handelt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.01.2019 - Az.: 2 U 89/18).
"Entsprechend ist die Beklagte auch durchaus bereit, für Produktplatzierungen Entgelte von Drittunternehmen anzunehmen, wie etwa das Beispiel (...) zeigt. Sie differenziert lediglich sachwidrig danach, ob sie ein Entgelt erhält oder nicht, und meint, Werbung liege so lange nicht vor, wie keine materielle Gegenleistung des betreffenden Unternehmens erbracht werde.
Da die Beklagte keinerlei andere Gründe für die Präsentation glaubhaft machen konnte, ging das OLG Braunschweig von unzulässiger Schleichwerbung aus.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Info- und Registrierungspflichten beim Online-Verkauf von Elektrogeräten = Wettbewerbsverletzung
_____________________________________________________________
Verstößt ein Unternehmen beim Verkauf von Elektrogeräten (hier: Elektroautos für Kinder) gegen gesetzliche Information- und Registrierungspflichten, so handelt es sich dabei um eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 6 U 181/17).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Stuttgart: Verwendung von Negativzinsklauseln nicht erlaubt / Äußerungen von Verbraucherzentrale rechtswidrig
_____________________________________________________________
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat der Kreissparkasse Tübingen heute die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu "Negativzinsen" führte. Wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, war es jedoch bisher zu keinem Negativsaldo zulasten der Bankkunden gekommen. Auf die Widerklage der Bank hin wurde es der Verbraucherzentrale untersagt, wahrheitswidrige Behauptungen zu diesen Vorgängen, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zu verbreiten.
LG Tübingen: 4 O 220/17- Urteil vom 29.06.2018
OLG Stuttgart: 4 U 184/18- Urteil vom 27.03.2019
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OVG Lüneburg: Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland weiterhin rechtmäßig
_____________________________________________________________
Das Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit weiterhin rechtmäßig (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 11 LB 497/18).
"Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Frankfurt a.M.: Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim unwirksam
_____________________________________________________________
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat heute entschieden, dass der Deutsche Fußballbund e.V. (DFB) nicht berechtigt ist, dem Fußballclub SV Waldhof Mannheim wegen Vorkommnissen in zwei Relegationsspielen zum Aufstieg in die 3. Liga 2018/2019 drei Punkte abzuziehen (Aktenzeichen 2-06 O 420/18).
als „Bundesspiele“ veranstaltet. Relegationsspiele fanden am 24.5.2018 in Duisburg und am 27.5.2018 in Mannheim statt. SV Waldhof Mannheim unterlag in beiden Partien. Anhänger des Vereins führten in beiden Spielen pyrotechnische Aktionen durch, die bei der Begegnung in Mannheim kurz vor Spielende zum Spielabbruch führten.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Karlsruhe: Wettbewerbsverband muss Mitgliederliste im Gerichtsverfahren ungeschwärzt vorlegen
_____________________________________________________________
Ein Wettbewerbsverband muss seine Mitgliederliste im Gerichtsverfahren ungeschwärzt vorlegen, um die Berechtigung zur Abmahnung nachzuweisen. Es reicht nicht aus, lediglich eine anonymisierte Aufzählung vorzulegen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 13 O 74/18 KfH).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Wettbewerbsverband gerichtlich nähere Informationen zu seinen Mitgliedern machen muss, um seine Aktiv-Legitimation nachzuweisen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Nürnberg-Fürth: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht greift auch bei Kauf + Einbau von Treppenliften
_____________________________________________________________
Der Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beim Kauf und Einbau eines Treppenlifts ist unwirksam, da der Ausschluss-Tatbestand des § 312 g Abs.1 Nr. 1 BGB bei Werkverträgen nicht greift (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.02.2019 - Az.: 7 O 5463/18).
„§ 3 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht im Hinblick auf die Bestellung des Kunden besteht nicht, da die Treppenlifteinheit insbesondere was die Länge und Befestigung der Laufschiene angeht, nicht vorgefertigt werden kann, sondern nach den individuellen örtlichen Verhältnissen, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden geplant, zugeschnitten und befestigt werden muss. (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) "
„§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Der Kunde muss den gelieferten und montierten Treppenlift unverzüglich kontrollieren und offenkundige Mängel spätestens 2 Wochen nach Montage schriftlich bei der Firma P(...) unter Angabe der Bestellnummer anzeigen. Geschieht dies nicht, sind Ansprüche des Kunden wegen der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen."
Ist der gelieferte Treppenlift mangelhaft oder fehlen die zugesicherte Eigenschaft, ist P(...) nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. [...]"
Das Gericht beanstandete sämtliche Klauseln.
§ 3 der AGB sei unwirksam, da die Lieferung und Montage eines Treppenlifts ein Werkvertrag sei. Die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs.1 Nr. 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, komme nicht zur Anwendung, da sie für Werkverträge nicht gelte. Das Gericht verwies dabei auf die jüngste Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Neue RechtsFAQ zum Geschäftsgeheimnisgesetz
_____________________________________________________________
Es gibt eine neue RechtsFAQ von uns zum bald in Kraft tretenden Geschäftsgeheimnisgesetz. Sie finden die RechtsFAQ hier.
Der Bundestag hat das Gesetz vor wenigen Tagen verabschiedet, sodass es in Kürze in Kraft treten wird. Mit dem neuen Gesetz wird es erstmals eine eigenständige Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Die bislang nur rudimentären Regelungen wurden grundlegend reformiert.
- Welchen Inhalt hat das neue GeschGehG?
- Welche materiell-rechtlichen Änderungen enthält das neue GeschGehG?
- Wann ist eine Information von wirtschaftlichem Wert?
- Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen sind erforderlich?
- Wer kann Inhaber eines Geschäftsgeheimisses sein?
- Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber wehren?
- Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber nicht wehren?
- Welche Ansprüche stehen dem Inhaber gegen den Verletzer zu?
- Was gilt für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche?
- Welche Sanktionen drohen dem Verletzer?
zurück zur Übersicht