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Die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem
Herr Wullems verkauft über das Internet verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers unter dem Namen „filmspeler“. Es handelt sich um ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert. Auf diesem Medienabspieler hat Herr Wullems eine Open-Source-Software installiert, mit der mittels einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können.
Daneben hat er in diese Software im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, die dazu bestimmt sind, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem multimedialen Medienabspieler, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist, anlaufen zu lassen. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Laut der Werbung kann mit dem multimedialen Medienabspieler kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.
Stichting Brein, eine niederländische Stiftung, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, hat bei der Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) beantragt, Herrn Wullems zu verurteilen, den Verkauf von multimedialen Medienabspielern oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich machen, einzustellen.
Sie macht geltend, Herr Wullems habe mit dem Vertrieb des multimedialen Medienabspielers unter Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz, das die Richtlinie 2001/29 umsetze, eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen. Die Rechtbank Midden-Nederland hat beschlossen, den Gerichtshof zu dieser Angelegenheit zu befragen.
In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie darstellt.
Er weist insoweit auf seine Rechtsprechung hin, wonach das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Fällen, in denen auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite ein direkter Zugang zu diesen Werken geboten wird.
Das Gleiche gilt für den Fall des Verkaufs des in Rede stehenden multimedialen Medienabspielers.Ebenso hat Herr Wullems in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem multimedialen Medienabspieler vorgenommen, die Zugang zu den geschützten Werken verschaffen können und es ermöglichen, diese Werke auf einem Fernsehbildschirm anzusehen. Eine solche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der in der Richtlinie genannten bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen. Insoweit ergibt sich aus den im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass die fraglichen Streamingseiten von der Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig gemacht werden können und sich die Mehrzahl von ihnen häufig ändert.
Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine ziemlich große Zahl von Personen den multimedialen Medienabspieler gekauft hat. Ferner richtet sich die Wiedergabe an sämtliche potenziellen Erwerber des Medienabspielers, die über eine Internetverbindung verfügen. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen. Im Übrigen erfolgte das Bereitstellen des multimedialen Medienabspielers mit Gewinnerzielungsabsicht, da der für diesen multimedialen Medienabspieler gezahlte Preis auch entrichtet wurde, um einen direkten Zugang zu den geschützten Werken zu erhalten, die auf den Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich sind.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.
Nach der Richtlinie3 wird eine Vervielfältigungshandlung von dem Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt: (1) die Handlung ist vorübergehend; (2) sie ist flüchtig oder begleitend; (3) sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar; (4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und (5) diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Diese Voraussetzungen sind insoweit kumulativ, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Darüber hinaus darf diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und in denen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.
Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.
Urteil in der Rechtssache C-527/15 Stichting Brein
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 27.04.2017
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.
Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.
Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen.
Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.04.2017
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008** verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind.
In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.
Beschluss vom 27. April 2017 I ZR 209/15 Flugpreisangabe
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.04.2017 *Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet: **Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.
Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.
Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.04.2017
E-Mail-Marketing ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nach § 7 Abs.3 UWG bekanntermaßen ausnahmsweise dann erlaubt, wenn es sich um einen Bestandskunden handelt und die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Werbende hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten<
br />- Verwendung zu eigenen ähnlichen Waren/Dienstleistung
Im vorliegenden Fall ging es nun um die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn ein Kunde hinsichtlich einer von ihm konkret verwendeten E-Mail-Adresse der weiteren Verwendung widerspricht.
Trifft den Unternehmer dann die Pflicht, sämtliche E-Mail-Adresse des Betroffenen zu löschen oder ist er lediglich verpflichtet, die in dem Widerspruch genannte Postadresse auf die Blacklist zu setzen?
Das KG Berlin ist der Ansicht, dass den Unternehmer eine Sperrpflicht nur hinsichtlich der genannten E-Mail trifft. Widerspricht ein Kunde also beispielsweise hinsichtlich seiner Web.de-Adresse, so kann der Unternehmer die Gmx.de-Adresse auch weiterhin verwenden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Listet der Kunde hingegen sämtliche seiner Mail-Adresse auf bzw. macht er anderweitig deutlich, dass sein Widerspruch sämtliche der Firma bekannten elektronischen Postfächer betreffen soll, wird den Unternehmer hingegen eine weitergehende Löschungsverpflichtung treffen.
Die klagende Gesellschaft aus Lünen und der Beklagte aus Bünde handeln über das Internet u.a. mit Liquids und Aromen für E-Zigaretten. Die zum Dampfen benötigten Liquids werden als Basisliquids oder Fertigmischungen angeboten. Den Basisliquids, die Nikotin enthalten können, aber nicht müssen, können je nach Geschmack Aromastoffe zugegeben werden. Ein solches nikotinfreies "Aroma Gummibärchen" bot der Beklagte über eine Internethandelsplattform zum Verkauf an. Ausweislich der Artikelbeschreibung ist das Aroma u.a. zum Kochen und Backen, zur Verfeinerung von Getränken und zur Aromatisierung von E-Liquids geeignet.
Diese Aromastoffe versandte der Beklagte ohne Altersverifikation, was die Klägerin anlässlich eines Testkaufs ermittelte.
Nach Ansicht der Klägerin verstieß das Angebot des Beklagten gegen § 10 Abs. 3, Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes, wonach E-Zigaretten und deren Zubehör - als solches vertreibe der Beklagte den Aromastoff - nur nach Altersverifikation verkauft und versandt werden dürften. Der Beklagte hat gemeint, ein handelsübliches Lebensmittelaroma zu vertreiben, das ohne Altersbeschränkung abgesetzt werden dürfe.
Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass das Angebot und der Versand der infrage stehenden Aromastoffe für E-Zigaretten nicht durch § 10 Abs. 3, Abs. 4 Jugendschutzgesetz beschränkt wird.
§ 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz schütze, so der Senat, Kinder und Jugendliche vor Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen, die an sie im Versandhandel weder angebo- ten noch abgegeben werden dürften. § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz erstrecke das Verbot auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet würden, sowie auf deren Behältnisse.
Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Verbotsnorm des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz unterfielen nur E-Zigaretten und E-Shishas, nicht aber der vom Beklagten vertriebene Aromastoff.
Auch die Behältnisse mit diesem Aromastoff würden von dem Verbot nicht erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut regle die Vorschrift nur den Umgang mit solchen Behältnissen, in denen elektronische Zigaretten und Shishas aufbewahrt würden, und nicht den Umgang mit Behältnis- sen für Aromastoffe. Nach der Gesetzesbegründung seien Nachfüllbehälter zwar auch Behältnisse im Sinne der Vorschrift. Hierunter fielen nach der Gesetzessystematik jedoch allenfalls Nachfüllbehälter mit sog. E-Liquids, die als Basisliquid oder Fertigmischungen zum Nachfüllen der E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden könnten.
Der Gesetzeszweck erfordere hier auch keine weitergehende Auslegung: Jugendliche und Kinder würden bereits dadurch vor Gesundheitsrisiken geschützt, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse unerlässlichen Elemente der Altersverifikation unterlägen.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2017 (4 U 162/16), nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.04.2017
Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch.
Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.
Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist.
Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preis- gestaltung zutreffend verdeutliche.
Die Klage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivil senat des Oberlandesgerichts Hamm die infrage stehende Preisaus zeichnung für wettbewerbswidrig gehalten. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.
Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.
Für die ausgestellte Ausstattungsvariante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis an- geben müssen, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.
Urteil des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2017 (4 U 166/16)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.04.2017
Die Beklagte betrieb ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal. Auf der Webseite konnten Nutzer Zahnärzten entsprechende Behandlungenanfragen stellen. Die registrierten Zahnärzte selbst konnten insbesondere eigene Preisangebote abgeben.
Die Beklagte hatte die Daten des Klägers, einem Zahnarzt, ungefragt auf ihr Portal übernommen. Hiergegen wehrte sich der Mediziner.
Das LG Düsseldorf gab dem Arzt Recht. Durch die konkrete Ausgestaltung der Webseite werde beim Nutzer der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Kläger um einen registrierten Teilnehmer des Portals handle. In Wahrheit habe sich der Kläger jedoch nie angemeldet, er lehne vielmehr jede Zusammenarbeit ab.
Das Vergleichsportal mache sich damit in wettbewerbswidriger Weise den guten Ruf des Zahnarztes zunutze. Dies sei rechtswidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hier lag jedoch die Besonderheit vor, dass durch das Layout ein irreführender Eindruck entstand. Gegen eine solchen Umstand kann der Betroffene selbstverständlich vorgehen.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragte) der Facebook Ireland Ltd. (Facebook) - dem internationalen Hauptsitz der Facebook Unternehmensgruppe -, die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern, soweit und solange ein den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechende Einwilligung nicht vorliege (Ziffer 1). Zugleich ordnete der Datenschutzbeauftragte die Löschung von personenbezogenen Daten an, die ohne die notwendige Einwilligung erhoben worden sind, sowie die Dokumentation der Löschung (Ziffer 2 und 3).
Gegen diese Verfügung legte Facebook Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg.
Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Facebook darf vorerst personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur bei Vorliegen einer den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechenden Einwilligung verwenden.
Das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 24.04.2017 - Az.: 13 E 5912/16) hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit er die angeordnete Löschung und deren Dokumentation betrifft, aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar sei; insoweit muss der Bescheid nicht befolgt werden.
Hingegen dürfe Facebook personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern ohne eine Einwilligung, die den Anforderungen an die deutschen Datenschutzvorschriften entspreche, auch während des laufenden Verfahrens nicht nutzen. Zwar sei offen, ob Facebook mit seinem Widerspruch Erfolg haben werde.
Derzeit sei noch nicht hinreichend geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme und der Datenschutzbeauftragte gegen die in Irland firmierende Facebook Ltd. vorgehen könne. Sofern das deutsche Datenschutzrecht zur Anwendung komme, wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten jedoch voraussichtlich rechtmäßig. Denn die von WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen würden den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts nicht genügen.
Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der deutschen WhatsApp-Nutzer. Denn der Schutz der personenbezogenen Daten stelle ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert dar, in das durch die geplante Weitergabe qualitativ und quantitativ erheblich eingegriffen werde.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Hamburg v. 25.04.2017
Die 14. Zivilkammer hat dabei in dem Verfahren 14 O 323/15 alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000,- € verurteilt. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung der Kammer ist dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" erfüllt, weshalb sie auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handelt sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde.
Entsprechend wurde den Beklagten in dem Verfahren 14 O 261/16 auch untersagt, 116 Zitate aus dem Buch wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Die Kammer hatte dies bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich 115 Zitaten entschieden (Az. 14 O 315/14). Da es sich bei einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, musste der Kläger den Unterlassungsanspruch nunmehr in einem sogenannten Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, weil die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben worden wäre. Ihre vorläufige Entscheidung hat die Kammer nunmehr auch im Hauptsacheverfahren inhaltlich bestätigt.
In dem Verfahren 14 O 286/14, welches sich lediglich gegen Herrn Dr. Schwan richtet, hat die Kammer diesen verurteilt, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib von Kopien der Tonbänder zu erteilen. In Ihrem Teilurteil sieht die Kammer einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Klägers zur Vorbereitung eines späteren Herausgabeverlangens als gegeben an. Insoweit hatte sie bereits in einem vorangegangenen Prozess entschieden (bestätigt durch den Bundesgerichtshof; Az. V ZR 206/14), dass der Beklagte die Original-Tonbänder herauszugeben hat. Dies gilt nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für schriftliche, digitale oder in sonstiger Form hergestellte Kopien.
Das Teilurteil stellt allerdings nur die erste Etappe in diesem Verfahren dar, da es die Klage auf Herausgabe lediglich vorbereitet (sog. Stufenklage). Zunächst hat der Beklagte auf Grundlage dieses Teilurteils - sobald es rechtkräftig ist - die entsprechende Auskunft zu erteilen. Im Anschluss daran kann der Kläger den Prozess fortführen und die Herausgabe der dann konkret zu bezeichnenden Kopien fordern.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 27.04.2017
Das Gericht hatte in einem anderen Verfahren bereits in der Vergangenheit angeordnet, dass nach Sexting-Vorfällen ein Familienvater die Handys seiner Töchter kontrollieren und den Dienst WhatsApp löschen muss (AG Hersfeld, Beschl. v. 22.07.2016 - Az.: F 361/16 EASO).
Im vorliegenden Fall ging es erneut um die Frage der Verwendung von WhatsApp durch das eigene Kind.
Wie schon früher statuiert das Gericht zunächst eine elterliche Kontroll- und Überwachungspflicht. Würde dem eigenen minderjährigen Kind ein Smartphone zur dauerhaften Nutzung überlassen, müssten diese Eltern diese Verwendung beaufsichtigen.
Da der Dienst WhatsApp in nicht ausreichend transparenter Weise Informationen zu den im eigenen Adressbuch hinterlegten Personen an sich selbst übermittle, setze sich das Kind entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen aus.
Eine solche Handlung verletze aber die elterliche Aufsichtspflicht. Die Sorgeberechtigten müssten daher entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Wohl des Kindes zu schützen.
Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht gegenüber dem Elternteil an, dass es von sämtlichen Kontaktpersonen, die im WhatsApp-Account des Kindes gelistet sind, eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen hat. Wenn dies innerhalb von zwei Monaten nicht möglich sei, müsse die Anwendung vom Handy des Jugendlichen gelöscht werden.
Darüber hinaus wies das AG Hersfeld die Mutter an, sich über den Umgang mit digitalen Medien zu informieren. Der Tenor der Entscheidung lautet diesbzgl:
Die Einhaltung der Verpflichtung wird in den Fristen gemäß Ziffer 4. mit kontrolliert."
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vom 26.04.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Streaming ist Urheberrechtsverletzung
2. BGH: Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet
3. BGH: Vorlage an den EuGH, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind
4. BGH: Panoramafreiheit: Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden
5. KG Berlin: Zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden
6. OLG Hamm: Kinder dürfen Gummibärchenaroma in Online-Shop kaufen
7. OLG Hamm: Möbelhaus muss Gesamtpreis angeben, Teilpreise nicht ausreichend
8. LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstöße auf Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal
9. VG Hamburg: Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden
10. LG Köln: 1 Mio. EUR Schadensersatz Rekordentschädigung wegen Veröffentlichungen aus "Kohl-Tonbändern"
11. AG Hersfeld: Elterliche Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Streaming ist Urheberrechtsverletzung
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Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
Medienabspieler durch Streaming ist nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen
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2. BGH: Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.
LG Berlin - Urteil vom 2. September 2014 - 91 O 19/14
Kammergericht - Urteil vom 16. Februar 2016 - 5 U 129/14
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3. BGH: Vorlage an den EuGH, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.
LG Köln - Urteil vom 22. April 2015 - 84 O 2/15
OLG Köln - Urteil vom 4. September 2015 - 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
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4. BGH: Panoramafreiheit: Kunstwerke auf Kreuzfahrtschiffen dürfen fotografiert werden
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.
LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12
OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15
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5. KG Berlin: Zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden
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Das KG Berlin (Urt. v. 31.01.2017 - Az.: 5 U 63/17) hat sich zur Zulässigkeit der E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden geäußert und was der Unternehmer tun muss, wenn der Kunde der Erhebung seiner Mail-Adresse widerspricht.
- Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei jeder Verwendung und
- der Kunde nicht widersprochen hat
Den Unternehmer trifft somit in den Fällen des § 7 Abs.3 UWG keine grundsätzliche Sperrpflicht, sondern nur jeweils hinsichtlich der Daten, die der widersprechende Kunde selbst genannt hat.
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6. OLG Hamm: Kinder dürfen Gummibärchenaroma in Online-Shop kaufen
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Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
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7. OLG Hamm: Möbelhaus muss Gesamtpreis angeben, Teilpreise nicht ausreichend
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In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.
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8. LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstöße auf Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal
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Ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal darf nicht den Eindruck erwecken, dass ein Zahnarzt registrierter Teilnehmer der Webseite ist und dort Leistungen anbieten, wenn dies in Wahrheit unzutreffend ist (LG Düsseldorf Urt. v. 07.09.2016 - Az.: 12 O 336)15).
Grundsätzlich kann sich ein Zahnarzt gegen die Übernahme seiner öffentlich zugänglich Daten auf ein Online-Portal nicht wehren.
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9. VG Hamburg: Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden
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Ende August 2016 hat WhatsApp Inc., die 2014 von der Facebook Unternehmensgruppe übernommen worden ist, eine Aktualisierung seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien bekannt gegeben, durch die eine - bis dahin nach den Nutzungsbedingungen nicht zugelassene - Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Facebook Unternehmensgruppe vorgesehen ist.
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10. LG Köln: 1 Mio. EUR Schadensersatz Rekordentschädigung wegen Veröffentlichungen aus "Kohl-Tonbändern"
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In drei Verfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen den Journalisten Dr. Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus den sog. „Kohl-Tonbändern" hat das Landgericht Köln Urteile verkündet.
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11. AG Hersfeld: Elterliche Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung
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Das AG Hersfeld hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 20.03.2016 - Az.: 111/17 EASO) zu den elterlichen Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung Stellung genommen.
"Der Kindesmutter wird aufgegeben, sich auf der Internetplattform "Klicksafe" -EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz- zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung weiterzubilden.
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