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Newsletter vom 03.06.2003 23:24 |
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. Anwaltstag: ICANN-Verfahren auch bald für DE-Domains? 2. DeNIC vor dem Aus? 3. Adressen-Diebstahl ist strafbar 4. Aktuelle Internet-Studie: Die Klassengesellschaft schreitet voran 5. BGH: Für eingereichte Schutzschrift gibt es nur halbe Anwaltsgebühr 6. Punktehandel im Internet strafbar: Neue Entwicklungen 7. LG Kleve: Rufumleitung bei Schlüssel-Notdiensten wettbewerbswidrig 8. LG Nürnberg-Fürth: Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr 9. Bundesregierung: Nutzer sollen kostenpflichtige 0190-Dialer sperren können 1. Anwaltstag: ICANN-Verfahren auch bald für DE-Domains? Vom 29. bis 31. Mai 2003 fand in Freiburg der Deutsche Anwaltstag statt. U.a. traf sich dort auch die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie, deren Mitglied auch RA Dr. Bahr ist. Die Anzahl der DE-Domains hat inzwischen längst die 6 Mio.-Marke überschritten. Interessante und innovative Domain-Zahlen sind somit längst vergeben. Die Häufigkeit von Domainstreitigkeiten steigt daher in der letzten Zeit stetig an. Angesichts dieser Tatsache hat nun die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Mediation und dem Deutschen EDV-Gerichtstag) in Freiburg vorgeschlagen, auch für den innerdeutschen Bereich, also die DE-Domains, die Regeln der ICANN-Schiedsverfahren anzuwenden. Dabei soll zunächst in einem ersten Schritt die Akkreditierung der Arbeitsgemeinschaft als offzielle UDRP-Schlichtungsstelle erreicht werden. Erst im weiteren ist die Ausweitung auch auf die nationale deutsche TLD angedacht. Der Vorschlag war in Freiburg nicht unumstritten. Diskutiert wurde vor allem, ob die Ausweitung auf die nationale TLD Sinn gemacht. Der überwiegende Anteil der UDRP-Verfahren betrifft derzeit nämlich Fälle mit amerikanischer Beteiligung, während Streitigkeiten, an denen Deutschen beteiligt sind, verschwindend gering sind. Diese Tatsache wurde von den Teilnehmern vor allem dahingehend interpretiert, dass die amerikanische Rechtsordnung keine entsprechend kurzfristigen Möglichkeiten wie die einstweilige Verfügung in Deutschland im Domain-Recht bislang anerkannt hat. Dies ist grundlegend anders in Deutschland, wo der Markenrechtsverletzter innerhalb weniger Tage eine entsprechende gerichtliche einstweilige Verfügung erlangen kann und somit den Antrag auf Löschung bei der DeNIC stellen kann (vgl. hierzu auch Rauschhofer, Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz). Insoweit wurde daher kritisch hinterfragt, ob denn überhaupt tatsächlicher Bedarf an diesem neuen Vorschlag besteht. Während eine Gruppe der Teilnehmer daher nur geringen Bedarf an einer nationalen Einführung sah, argumentierte die Gegenseite, dass sowohl die Instrumente der Schlichtung als auch der Mediation in Deutschland noch unterentwickelt seien. Gerade das Domain-Recht biete daher hier eine gute Möglichkeit, diese neuen instrumente über einen längeren Zeitraum zu etablieren. Vom 24. bis 26. September 2003 findet in Saarbrücken der 12. Deutsche EDV-Gerichtstag statt. Bis dahin wird die Kooperation aus ARGE IT, Mediation und EDV-Gerichtstag weiter an dieser Idee arbeiten. Zurück zur Übersicht 2. DeNIC vor dem Aus? Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes steht vor der Tür. Die Kanzlei-News hatten in der Vergangenheit schon mehrfach darüber berichtet (vgl. Kanzlei-Newsletter v. 07. Mai 2003 und v. 11. April 2003). Nach der geplanten Reform werden zukünftig auch - so befürchten die Kritiker - Domains unter die neue Nummerierungsverordnung fallen. Dies würde bedeuten, dass nunmehr die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP) die zuständige Domain-Verwaltungsstelle würde - und die DeNIC somit arbeitslos werden würde. Diese Idee stößt bei der DeNIC natürlich auf erbitterten Widerstand. Das Zentrum für Europäische Integrationsforschung der Uni Bonn (ZEI), http://www.tkrecht.de, eine der führenden Seiten im deutschsprachigen Bereich bzgl. der TKG-Novellierung, hatte schon Anfang März 2003 auf diese Problematik hingewiesen, vgl. die Stellungnahme zum Arbeitsentwurf des TKG: "Die Einbeziehung von Namen und Adressen in den Bereich der Nummerierung ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten. (...) Insbesondere bei (Domänen-)Namen ist auch völlig unklar, wie „nationale“ von „internationalen“ Namensräumen abgegrenzt werden sollen – wäre z. B. der unter „.de.co“, „.de.vu“ oder „.de.name" aufgespannte Namensraum ein nationaler Namensraum?" Angesichts dieser Kritik hatten die Initiatoren von http://www.tkrecht.de den Vorschlag gemacht, vollständig auf die Einbeziehung von Namen und Adressen in das telekommunikationsrechtliche Nummerierungsregime zu verzichten (vgl. Anmerkung Punkt 66). In eine ähnliche Richtung geht die aktuelle Stellungnahme der ZEI für die nun vorliegendene endgültige Fassung der TKG-Novelle: "In der Begründung (...) sollte deutlich gemacht werden, dass die Vorschriften zur Nummerierung Internet-Namen und -Adressen nicht erfassen." (Anmerkung Punkt 50). Und, noch weitergehender: "Vor allem aber wirft die Einbeziehung von Internet Domain Namen (...) zahlreiche Fragen auf, die letzten Endes die Systemwidrigkeit einer solchen Ausweitung der Regulierung deutlich machen." Zurück zur Übersicht 3. Adressen-Diebstahl ist strafbar Die 63jährige Angeklagte betreibt im süddeutschen Raum eine Marketingfirma zur Ermittlung von Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie dann gewerblich vermietet oder veräußert. Im Sommer 1999 erhielt sie den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners, weshalb sie entsprechende Telefon-recherchen vornehmen ließ. Dabei gelang es der Angeklagten, den für die Geschäfts-abwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers unter Inaussichtstellen einer verantwortlichen Stellung in ihrem Betrieb dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und ihr zur Verfügung zu stellen, welche sie dann weiter verkaufte. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch sog. „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken. Im August 2002 wurde die Angeklagte deshalb vom Landgericht Freiburg unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von insgesamt 14.000 Euro (80 Tagessätze zu je Euro 175) verurteilt. Nach Ansicht der Strafkammer handelt es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Angeklagte vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihr mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet habe ( § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Ansicht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun geteilt und die Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten ist nunmehr rechtskräftig. [Anmerkung: Den genauen Wortlaut des § 17 UWG finden Sie hier.] Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06. Mai 2002 - 2 Ss 208/02 - Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 23.05.2003 Zurück zur Übersicht 4. Aktuelle Internet-Studie: Die Klassengesellschaft schreitet voran Eine aktuelle Studie (Erhebungszeitraum 2002) haben die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, das Europäische Zentrums für Medienkompetenz (ecmc) und das Europäische Medieninstitut vorgelegt. Die Untersuchung steht kostenlos zum Download zur Verfügung. Sie bestätigt viele alte, schon bekannte Tatsachen, zeigt aber auch neue Facetten auf. 1. Die Möglichkeit der E-Mail-Nutzung wird sowohl in Deutschland als auch international am häufigsten genutzt. 2. 46 Prozent der Bundesbürger sind online, demnach 54 Prozent offline. Die Studie bestätigt, dass einkommensschwächere oder weniger gebildete Leute eher über keinen Internet-Zugang verfügen. Gernot Gehrke, Geschäftsführer des ecmc: "Das Internet verfügt nicht über das Potenzial, schichtspezifische Ungleichheiten zu revidieren. Es verstärkt sie im Gegenteil weiter. Um das zu ändern, müssen wir insbesondere die Menschen mit niedrigen Bildungs- und Einkommensniveaus ansprechen, wenn wir uns dem Leitbild vom chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Anwendungspotenzialen der (Neuen) Medien weiter verpflichtet fühlen." 3. Internet ist kein globales Medium: Dieses Ergebnis überrascht doch ein wenig: In der Mehrzahl der untersuchten Länder ist die Nutzung von Webseiten in der landeseigenen Sprache führend. In Deutschland greifen weit über 50% der Online-Nutzer ausschließlich auf deutsche Inhalte zurück. Dabei lassen sich diese Werte im internationalen Vergleich sogar noch sehen, denn in den USA oder in Taiwan liegt der Wert sogar bei 90%. 4. Keine elterliche Kontrolle: Bundesweit gehen 60 Prozent der 14- bis 19-Jährigen online, werden von ihren Eltern jedoch kaum kontrolliert. Zurück zur Übersicht 5. BGH: Für eingereichte Schutzschrift gibt es nur halbe Anwaltsgebühr So unspektakulär eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.04.2002 - Az.: I ZB 33/02) erscheint, so wichtig ist ihre Bedeutung für die Praxis. Die BGH-Richter haben in dem Urteil festgestellt, dass für eine erfolgreiche Schutzschrift der verteidigende Anwalt nur eine halbe Prozeßgebühr bekommt. Jetzt wird sich jeder juristische Laie zunächst fragen: Was ist denn bitte eine Schutzschrift? Antwort: Eine Schutzschrift ist ein vorbeugendes Rechtsinstrument. Häufig werden einstweilige Verfügungen ohne Anhörung des Beklagten erlassen. Die Schutzschrift reicht der Beklagte bei Gericht ein, wenn er davon ausgehen kann, dass die Gegenseite bald eine Verfügung beantragen wird. Das Gericht berücksichtigt dann bei seiner Entscheidung die Argumente der Schutzschrift und lehnt u.U. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab, dem es ansonsten zugestimmt hätte. Die Vorinstanz hatte für den Rechtsanwalt, der erfolgreich mittels Schutzschrift die einstweilige Verfügung zurückweisen konnte, die volle Anwaltsgebühr als erstattungsfähig angesehen. Dem stimmten nun die höchsten deutschen Zivilrichter nicht zu. Nach § 32 BRAGO vermindere sich der Anspruch auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht. Die Schutzschrift sahen die Richter hier nicht als Sachantrag an. Erst in einer anderen Entscheidung hatte der BGH (Beschl. v. 13.2.2003 - AZ: I ZB 23/02 = WRP 2003, 516) jüngst die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Schutzschriften anerkannt. Zurück zur Übersicht 6. Punktehandel im Internet strafbar: Neue Entwicklungen Der Kanzlei-Newsletter hatte schon am 21.05. darüber berichtet, nun gibt es in dieser Angelegenheit ein paar neue Entwicklungen: Es gibt bekanntermassen im Netz der Netze nichts, was es nicht gibt. So bieten einige Internet-Nutzer Verkehrssündern die Übernahme von Punkten und Fahrverboten gegen Entgelt an. Es werden dann gegenüber den Bußgeldbehörden unwahre Behauptungen abgeben. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hatte damals darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten strafbar sei. Nun hat das KBA ca. 60 Verdachtsfälle der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung weitergeleítet. Materiell-rechtlich geht es neben dem Vorwurf der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung § 271 StGB, auf die eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht, vor allem um den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Ein solches Handeln kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Zurück zur Übersicht 7. LG Kleve: Rufumleitung bei Schlüssel-Notdiensten wettbewerbswidrig Das LG Kleve (Urt v. 24.09.2002 - Az.: 8 O 166/01) hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Schlüssel-Notdienst einen Verbraucher darauf hinweisen muss, dass der Notdienst gar keine Niederlassung vor Ort habe, sondern erst zeitintensiv anfahren muss. Die Beklagte warb in vielen Orts-Branchenbüchern für ihre Firma mit örtlichen Telefonnummern, betrieb jedoch in keinem Fall eine lokale Niederlassung, sondern schaltete die Anrufe mittels Rufumleitung (für den Anrufer nicht erkennbar) weiter an eine zentrale, weit entfernte Niederlassung. Die Richter sahen in einer solchen Werbung eine Irreführung des Verbrauchers nach § 3 UWG: "Der in Not geratene Verbraucher, der der Hilfe eines Schlüsseldienstes bedarf, erwartet, unter der angegebenen Telefonnummer aus seinem Ortsnetz einen am Ort ansässigen Schlüsseldienst zu erreichen, dem er wegen der Eilbedürftigkeit, der Ortskenntnis und zum Zwecke der Vermeidung unnötiger Fahrtkosten in aller Regel den Vorzug vor einem auswärtigen Mitbewerber oder gar Vermittler geben wird." Das Urteil lässt hoffen den z.T. bestehenden Wild-West-Methoden in diesem Bereich Herr zu werden. Falls Sie Opfer einer erhöhten Schlüssel-Dienstabrechnung geworden sind, können Sie gute Tipps auf den Seiten der Verbraucherzentrale und bei Remus nachlesen. Falls Sie juristischen Rat in einem konkreten Fall benötigen, zögern Sie nicht, RA Dr. Bahr zu kontaktieren. Zurück zur Übersicht 8. LG Nürnberg-Fürth: Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 07.05.2002 - Az.: 2 HK O 9431/0) hat jüngst eine wichtige, wegweisende Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, wann eine E-Mail beim Empfänger zugegangen ist. Bislang wurden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten: Bei Absendung, bei Eingang auf dem Mailserver des Empfängers, beim Abrufen oder beim Lesen. Das LG Nürnberg-Fürth hat nun klargestellt, dass eine E-Mail dann zugegangen ist, wenn sie auf dem Server des Empfängers angekommen ist. Alle Ereignisse, die danach passieren (z.B. der unterlassene Abruf der Mailbox) sind dem Empfänger als eigenes Risiko zuzurechnen und lassen den Zeitpunkt des Zugangs unberührt. Zurück zur Übersicht 9. Bundesregierung: Nutzer sollen kostenpflichtige 0190-Dialer sperren können Die Bundesregierung will ihren Gesetzentwurf (vgl. die Kanzlei-Newsletter v. 27.05. und 14.05.2003) erweitern, so dass Verbraucher künftig Nummernkombinationen, die ausschließlich für Dialer zur Verfügung stehen, gesondert sperren können. Nähere Informationen dazu unter http://www.heise.de/newsticker/data/anw-02.06.03-004/ Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms. Zurück zur Übersicht |
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