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Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. Juni 2007 über eine IP-Adresse 2.200 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mithilfe des Internetproviders den Beklagten als Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
LG Köln - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11
OLG Köln - Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12
Rentarentner.com warb für seine Tätigkeiten online mit den Aussagen Ein Mitbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der Verbraucher getäuscht werde.
Das OLG Bremen teilte diese Ansicht und verurteilte rentarentner.com zur Unterlassung.
Der durchschnittliche Verbraucher verstehe die Äußerung nämlich so, dass die Geschäftsidee - die "Anmietung" eines Rentners - von dem betreffenden Unternehmen erfunden und entwickelt worden sei. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, denn vor rentarentner.com hätte es bereits andere Anbieter gegeben.
Die Werbeaussagen führten den User daher in die Irre und seien wettbewerbswidrig.
Die Klägerin mahnte den beklagten Presseverlag wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch ein, um „für die Zukunft eine (...) Gesprächsgrundlage" zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben.
Die Klägerin begehrte in dem vorliegenden Verfahren der Beklagten zu untersagen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass durch den fraglichen Brief das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden sei.
Zwar könne in der bloßen - als solchen nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
Die Interessenabwägung ergebe, dass der Aufwand das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift „Closer" durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen.
Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.
Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt.
In diesem speziellen Fall komme hinzu, der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.
Der Pressesprecher des Oberlandesgerichts, Herr Dr. Wettich, erläutert: „Ob das Interesse der Klägerin bei - hier nicht in Frage stehenden - wiederholten unmittelbaren Kontaktaufnahmen anders zu bewerten wäre, hat das Gericht nicht beurteilen müssen.
Entscheidend ist in jedem Konflikt, denkbar sind z.B. auch Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten oder sich befehdenden Nachbarn, welche Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung in die Waagschale gebracht werden können."
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 29.05.2015
Die Beklagte betrieb bundesweit Möbelhäuser und schaltete hierfür u.a. Print-Anzeigen. Eine der Annoncen enthielt die Option einer 0,0 %-Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufs. Es wurde dabei jedoch nicht die Identität und Anschrift der finanzierenden Bank angegeben.
Das OLG Düsseldorf stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG bestünden entsprechende Informationspflichten. Die Regelung gelte dabei nicht nur für Kaufverträge, sondern für alle Arten von geschäftlichen Abschlüssen.
Auch sei ein konkretes Angebot nicht erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen seien vielmehr bereits dann anwendbar, wenn der Gegenstand hinreichend konkretisiert wurde. Es sei nicht notwendig, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte angegeben oder bestimmt worden seien.
Zwei Online-Unternehmen stritten über die Zulässigkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung. Der Beklagte verwendete ein vom gesetzlichen Muster abweichende Formulierung und räumte dem Verbraucher nicht nur 14 Tage, sondern 1 Monat zum Widerruf ein.
Der Klägerseite hielt dies für rechtswidrig, da eine solche Regelung gesondert in den AGB hätte vereinbart werden müssen.
Dieser Ansicht schlossen sich die Frankfurter Richter nicht an.
Da die Regelung ausschließlich zugunsten der Verbraucher gehe, reiche die vom Beklagtenseite verwendete Form aus.
Gegen die Beklagten wurde wegen eines Wettbewerbsverstoß auf ihrer Homepage vorgegangen. Die Anwälte, die den Kläger vertraten, machten den identischen Anspruch parallel auch im Namen eines weiteren Mandanten geltend. Die Beklagten hielten ein solches zeitgleiches Vorgehen für rechtsmissbräuchlich.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. teilten diese Ansicht nicht, sondern bewerteten die Aktivitäten als rechtlich einwandfrei.
Eine Mehrfachverfolgung sei nach ständiger Rechtsprechung lediglich dann missbräuchlich, so die Robenträger, wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten beruhe, für das kein vernünftiger Grund bestehe und das eine Vervielfachung der Kostenbelastung verursache.
Der Beklagte hatte gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14) Berufung eingelegt. Siehe zur 1. Instanz unsere damalige News.
Der Beklagte warb online bei Google Shopping für sein Produkt. Wie bei Google Shopping üblich wurden die Versandkosten nur im Rahmen eines Mouse-Over-Effektes eingeblendet. Und auch nur dann, wenn der User über die Produktabbildung mit dem Maus-Zeiger fuhr. Bewegte er die Maus hingegen über die Produktbezeichnung, die Preisangabe oder den Anbieter, erschien die Angabe der Versandkosten nicht. Auf der Landing-Page des Beklagten waren die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben.
Das Landgericht urteilte, dass diese Ausgestaltung gegen die PAngVO verstößt und rechtswidrig ist. Der Mouse-Over-Effekt sei nicht ausreichend. Zum einen bereits deswegen, weil der User für eine Preisangabe die Maus über das Angebot bewegen müsse, wofür aber kein Anlass bestehe. Es hänge somit vom Zufall ab, ob der Link überhaupt wahrgenommen werde. Zum anderen sei der Effekt räumlich begrenzt, da er nur bei der Produktabbildung auftrete, beim restlichen Teil des Angebots (Produktbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) aber nicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass viele User Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert hätten, so dass selbst bei der Produktabbildung nicht sichergestellt sei, dass eine Preisangabe erfolge. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung müssten Versandkosten bereits bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden.
Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nun im Rahmen der mündlichen Berufungshandlung mit klaren und eindeutigen Worten angeschlossen.
Die Regelungen der PAngVO seien ohne jeden Zweifel im vorliegenden Fall anwendbar, so dass die Versandkosten mit anzugeben seien.
Der Mouse Over-Effekt erfülle bereits deswegen nicht die gesetzlichen Anforderungen, da die Informationen nicht zwingend eingeblendet würden, sondern nur dann, wenn der User den Mauszeiger über das Angebot bewege. Derartige Mouse-Over-Hinweise seien nicht ausreichend.
Auf dringendes Anraten des Senats nahm der Beklagte daraufhin die Berufung zurück, um Kosten zu sparen. Es existieren daher keine schriftlichen gerichtlichen Entscheidungsgründe.
Wichtiger HInweis: Google hat bereits vor einiger Zeit auf die Entscheidung des LG Hamburg reagiert und zeigt nunmehr die Versandkosten ebenfalls bei den Google Shopping-Ergebnissen mit an. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg betraf die Ausgestaltung zum Stand Juli 2014.
Die Creditsafe Deutschland GmbH verklagte den Domaininhaber von "creditsafe.de", um an die besagte Domain zu gelangen.
Das OLG Hamburg verneinte jedoch im vorliegenden einen solchen Anspruch. Zwar könne sich die Klägerin auf einen ausreichenden Namensschutz berufen. Denn das Firmenschlagwort "Creditsafe" sei im Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte hinreichend unterscheidungskräftig.
Daher liege grundsätzlich eine Markenverletzung vor. Hier aber sei der Umstand zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung durch die Beklagte die Klägerin noch überhaupt gar nicht existiert habe.
Ein Nichtberechtigter könne in solchen Konstellationen ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. sind. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung u.a. dann der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen sei oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten – wie hier – erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden sei.
Seit Jahren wird kontrovers über die Frage diskutiert, ob und unter welchen Umständen ein Affiliate im Falle der Kündigung durch den Merchant einen Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht hat. Siehe dazu grundlegend den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Der Handelsvertreter-Ausgleich - Ein Faß ohne Boden für Merchants?".
Das LG Düsseldorf hat nun mit seinem aktuellem Urteil dieser Problematik ein weiteres Mosaiksteinchen hinzugefügt.
Der Affiliate wollte nach Kündigung ca. 150.000,- EUR haben, was der Merchant jedoch ablehnte. Zwischen den Parteien war der Vertrag auszugsweise wie folgt geregelt:
1.6 1.7
1.8. 2.6 2.8.
- Die technische Anbindung des Ad-Managment-Systems der J1 an den Werbeträger. (...) 3.3 - Das System muss 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche in Betrieb sein (...) 3.6 6.1
6.2
6.5 Die Robenträger stellen zunächst fest, dass es nicht ausreiche, wenn die Parteien den Status eines Handelsvertreter in den Vertrag schreiben würden. Vielmehr sei nach den objektiven Umständen zu bestimmen, ob tatsächlich ein Handelsvertreter vorliege oder nicht.
Im vorliegenden Fall sei sehr zweifelhaft, ob ein Handelsvertreter angenommen werden könne. Prägend für ein solches Vertragsverhältnis sei u.a., dass der Auftraggeber die Regelungen vorgebe, nach denen sich der Vertreter zu richten habe. Hier sei der Kontrakt jedoch so ausgestaltet, dass die gesamte Infrastruktur der Werbung im alleinigen Einflussbereich des Vermittlers liege (z.B. Vorgabe des Umsatzes und der Preise). Dies spreche gegen die Annahme eines Handelsvertreters. Letzten Endes könne diese Frage jedoch offen gelassen werden, denn in jedem Fall sei der Ausgleichsanspruch unbillig. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn das umworbene Unternehmen tatsächlich keinen neuen Kunden-Stamm erlangt habe, sondern stets einen Dritten einschalten müsse, um eine Geschäftsbeziehung mit (Neu-) Kunden aufzubauen.
Eben dies sei bei der vorliegenden Konstellation der Fall. Die Beklagte habe keinen primären eigenen Kundenstamm erlangt, sondern müsse immer über einen Dritten (hier: den AdServer-Betreiber) gehen, um Kontakt zu seinen Vertragspartnern zu gelangen. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, dem Vermittler einen Ausgleichsanspruch zuzugestehen, da der Merchant keinen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe.
Die Antragstellerin hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gewandt, die die Vergabe von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich von 1452-1492 MHz im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens angeordnet hatte. Mit der Versteigerung soll am 27.Mai 2015 begonnen werden.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, das von der Bundesnetzagentur angeordnete Mindestgebot sowie der geforderte Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter seien rechtswidrig.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der Bundesnetzagentur bei Festlegung der Vergabe- und Auktionsbedingungen Fehler unterlaufen wären, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung führten. Ferner sei das öffentliche Interesse an einem sofortigen Beginn der Versteigerung höher zu gewichten als das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung. Denn bei einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Frequenzvergabe.
Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht gegeben.
Az.: 9 L 1284/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 26.05.2015
Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. ?akzeptable Werbung? verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. ?Weiße Listen? freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses ?Whitelisting? fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.
Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.
Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da ? jedenfalls derzeit ? keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.
(Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.05.2015
Der verklagte Online-Shop importierte aus Polen Digital-Kameras und entfernte die polnischer Sprache gedruckten Original-Handbücher. Er legte dem Produkt auf CD eine deutschsprachige Bedienungsanleitung bei.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Zum einen würden Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) verletzt, zum anderen würden allgemeine wettbewerbsrechtliche Informationspflichten nicht eingehalten.
Das LG Potsdam schloß sich dieser Ansicht nicht an und wies die Klage ab.
Zunächst beschäftigte sich das Gericht mit dem ProdSG, dort namentlich mit § 3 ProdSG, der lautet:
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
(...)
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern" Daraus lasse sich jedoch keine Verpflichtung ableiten, eine in Papierform gedruckte Bedienungsanleitung bereitzustellen. Die Norm regele nur, dass derartige Informationen bereitzustellen seien. Die konkrete Form werde nicht erörtert.
Daher genüge die Beilegung der CD diesen Anforderungen. Dies entspreche den allgemeinen Stand der Sicherheit, den ein Verbraucher heute billigerweise erwarten könne.
Daran ändere auch nichts, dass nicht alle Haushalte in Deutschland mit einem Computer ausgestattet seien. Denn es könne - so das Gericht - angesichts des Stands der Technik billigerweise nicht erwartet werden, dass eine Bedienungsanleitung in einer Form mitgeliefert werde, die von 100% der Haushalte in Deutschland gelesen werden könne.
Denn abzustellen sei hier nicht darauf, ob alle Haushalte in der Lage seien, eine solche Bedienungsanleitung zu lesen, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise dies könnten.
Die von dem Vertrieb von Digitalkameras angesprochenen Verkehrskreise seien in aller Regel Verbraucher, denen die technischen Voraussetzungen für den Gebrauch von Digitalkameras bewusst seien und die hierfür ein Mindestmaß an technischem Verständnis mitbringen würden. Solche Verbraucher seien in der Regel auch im Besitz eines Computers bzw. hätten Zugang zu einem solchen.
Verbraucher, die im Umgang mit Computern oder anderen EDV-gestützten Geräten nicht vertraut seien oder die den Gebrauch solcher Geräte gar ablehnten, würden sich in der Regel nicht für den Erwerb einer Digitalkamera interessieren. Eine Verletzung des ProdSG sei nicht erkennbar.
Auch bestünde keine allgemeine Informationspflicht nach § 5 a UWG, aus der sich eine Verpflichtung ergeben könne, gedruckte Handbücher beizulegen.
Es ging um einen Strafbefehl, den die zuständige Staatsanwaltschaft beim AG Stuttgart wegen Verleumdungen im Internet beantragt hatte. Das Gericht verwarf diesen mangels Zuständigkeit.
Eine Verbindung zum Stuttgarter Raum sei nicht ersichtlich.
Die Frage der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Internet-Delikten werde von deutschen Gerichten nach wie vor sehr widersprüchlich entschieden. Dies sei auch deswegen der Fall, weil im Grundsatz Einigkeit darüber bestehe, dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg des § 9 Abs.1 StGB nicht identisch sein müsse mit dem Merkmal "Erfolg" der allgemeinen Tatbestandslehre.
Es entspreche dabei herrschender Meinung, dass es bei abstrakten Gefährdungsdelikten keinen Erfolgsort im Sinne der Vorschrift gebe.
Bei § 187 StGB handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Allenfalls könne man die Frage aufwerfen, ob nicht die (konkrete) Eignung der behaupteten Tatsache zum Verächtlichmachen des Betroffenen im Einzelfall genüge, um dennoch einen Tatort zu begründen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Internet sei aber nicht hinreichend konkret in diesem Sinne. Die sehr weitgehende Entscheidung BGHSt 46, 212 ff., die es für den Tatbestand der Volksverhetzung, begangen durch die so genannte "Auschwitzlüge", genügen lasse, dass eine Eignung zur Friedensstörung aufgrund der Abrufbarkeit der Nachricht aus dem Internet bestünde dürfte mit den Begründungselementen, die ausdrücklich auf die deutsche Vergangenheit Bezug nehmen, eher normspezifisch zu verstehen seien und könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Der Kläger meldete sich bei dem bekannten MMORPG "Metin2" an, welches das Unternehmen Gameforge kostenlos anbietet. Während des Spiels beleidigte der Kläger mehrfach Mitspieler. Auch kam es mehrfach zu anderen Regelverstößen (u.a. hinsichtlich der virtuellen Währung, Blockieren anderer Spielfiguren), so dass Gameforge dem Kunden ordentlich kündigte.
In den AGB hieß es dazu:
Und verlor vor dem AG Karlsruhe.
Der Anbieter eines solchen kostenlosen Online-Spiels sei berechtigt, die einzelnen Regelungen aufzustellen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kündigung treuwidrig sei.
Der Kläger habe mehrfach andere Teilnehmer beleidigt und sich außerdem vertragswidrig verhalten. Er habe andere Spieler virtuell angegriffen und darüber hinaus die Spielmechanik durch Blockieren anderer Spielfiguren missbräuchlich genutzt.
Daher sei die ausgesprochene Kündigung nicht zu beanstanden.
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vom 03.06.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Haftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen?
2. OLG Bremen: Werbung von Rentarentner.com "DAS ORIGINAL" und "die weltweit erste Online-Plattform..." irreführend
3. OLG Celle: Bettina Wulff unterliegt im Rechtsstreit mit dem Bauer-Verlag
4. OLG Düsseldorf: Name und Anschrift der finanzierenden Bank bei Werbung mit Finanzierungsangebot zwingendel
5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Unternehmer darf fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist verlängerng
6. OLG Frankfurt a.M.: Parallele Mehrfachverfolgungen bei Online-Wettbewerbsverstoß nicht rechtsmissbräuchlich
7. OLG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping verstößt gegen PAngVO und ist wettbewerbswidrig
8. OLG Hamburg: Creditsafe Deutschland kann nicht Domain "creditsafe.de" herausverlangen
9. LG Düsseldorf: Wann der Affiliate keinen Anspruch auf Handelsvertreter-Ausgleich hat
10. VG Köln: Airdata kann Frequenzversteigerung nicht verhindern
11. LG München I: Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlocker
12. LG Potsdam: Online-Shop fügt polnischen Kameras deutsche Bedienungsanleitung nur auf CD-ROM bei = kein Wettbewerbsverstoß
13. LG Stuttgart: Strafrechtliche Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet
14. AG Karlsruhe: Anbieter eines Free-to-Play-Games kann Nutzer bei AGB-Verstoß ausschließen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Haftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen?
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Am 11. Juni wird der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 75/14) über die Frage verhandeln, ob ein Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.05.2015
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2. OLG Bremen: Werbung von Rentarentner.com "DAS ORIGINAL" und "die weltweit erste Online-Plattform..." irreführend
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Die Werbung der Online-Plattform Rentarentner.com mit den Aussagen "DAS ORIGINAL" und "die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" ist irrführend, da es sich nicht um den ersten Web-Dienstleister in diesem Bereich handelt (OLG Bremen, Urt. v. 10.04.2015 - Az.: 2 U 132/14).
"DAS ORIGINAL"
und "die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann".
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3. OLG Celle: Bettina Wulff unterliegt im Rechtsstreit mit dem Bauer-Verlag
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Das Oberlandesgericht Celle informiert darüber, dass in dem Rechtsstreit Bettina Wulff gegen Heinrich Bauer Verlag KG die gegen den Bauer Verlag gerichtete Klage von Frau Wulff in zweiter Instanz scheiterte und mit Urteil vom 28. Mai 2015, Az.: 13 U 104/14, abgewiesen wurde.
„Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei (...) abgewickelt wird."
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4. OLG Düsseldorf: Name und Anschrift der finanzierenden Bank bei Werbung mit Finanzierungsangebot zwingend
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Wird im Rahmen einer Anzeige auch die Möglichkeit einer Finanzierung durch eine Bank angeboten, so muss zwingend der Name und die Anschrift des Finanzinstituts mit angegeben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 100/14).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Unternehmer darf fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist verlängern
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Es ist Unternehmen erlaubt vom gesetzlichen Widerrufsmuster abzuweichen und dem Verbraucher eine längere Widerrufsfrist als die üblichen 14 Tage (hier: 1 Monat) im Fernabsatz einzuräumen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2015 - 6 W 42/15).
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6. OLG Frankfurt a.M.: Parallele Mehrfachverfolgungen bei Online-Wettbewerbsverstoß nicht rechtsmissbräuchlich
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Mahnt ein und dieselbe Anwaltskanzlei im Auftrag zweier Mandanten parallel den identischen Wettbewerbsverstoß bei einem Unternehmen ab, so liegt hierin noch kein rechtsmissbräuchliches Handeln (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 6 U 3/14). Ein Rechtsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn es sich dabei um ein abgestimmtes Verhalten handelt, für das kein vernünftiger Grund besteht und das eine Vervielfachung der Kosten verursacht.
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7. OLG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping verstößt gegen PAngVO und ist wettbewerbswidrig
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In einem von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamburg (Az.: 5 U 68/14) entschieden, dass die Versandkosten-Angabe bei Google Shopping gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.
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8. OLG Hamburg: Creditsafe Deutschland kann nicht Domain "creditsafe.de" herausverlangen
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Creditsafe Deutschland kann nicht Domain "creditsafe.de" herausverlangen (OLG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015 - Az.: 3 U 59/15).
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9. LG Düsseldorf: Wann der Affiliate keinen Anspruch auf Handelsvertreter-Ausgleich hat
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Erstmals in Deutschland hat ein Gericht festgestellt, unter welchen Umständen ein Affiliate keinen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2015 - Az.: 33 O 141/13).
""Die J bietet Dienstleistungen im Rahmen der Werbevermarktung… und der Abwicklung von Aufträgen für Werbeschaltungen aller Art an. J1 besitzt spezieller Kompetenzen im Bereich der Vermarktung gehobener Zielgruppen, verfügt über exzellente Kunden- und Agenturbeziehungen und hoch entwickelte Kommunikation (...). Darüber hinaus verfügt die J1 über ein Internationales Handelsvertreternetz.
(...)
1.2
J1 hat insbesondere die Aufgabe „Empfehlungswerbung“ in Form von (...) für den Medienklienten weltweit zu akquirieren und Geschäftsbeziehungen mit werbetreibenden Unternehmen sowie Werbeagenturen aufzubauen und zu pflegen (...)
1.4
J1 wird der der Werbevermarktung des Medienklienten weltweit als dessen exklusiver Handelsvertreter tätig (...)
Der Medienklient überlässt die für die ausschließlich zum Zwecke der Vermittlung von Anzeigenverträgen für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhandenen Kundenstamm (...)
Als Handelsvertreter des Medienklienten wird die J1 nicht selbst Vertragspartner der Werbeschaltverträge, sondern vermittelt die Werbeschaltverträge lediglich zwischen den Gewerbetreibenden bzw. deren Mittleren (Agenturen) war. J1 wird vom Medienklienten für die Laufzeit dieses Vertrages bevollmächtigt, Geschäfte im Namen des Medienklienten abzuschließen. Auf Anfrage hat J1 dem Medienklienten unverzüglich Kopien der von J1 für den Medienklienten abgeschlossenen Verträge zu übersenden.
(...) J1 nimmt dabei keinen direkten technischen Eingriff auf den Werbeträger vor, sondern der Medienklient verknüpft die Werbeflächen des Werbeträgers mit dem Adserver.
Der Medienklient gewährt J1 das Recht, auf den zwei Werbeflächen „T“ und „T1“ ausschließlich sowie U 1 und U 2 in einem 50%-Share sowie U 4 gewinnoptimiert im Rahmen von erfolgsabhängigen Konditionsmodellen an Werbekunden zu vermitteln (Cost per Click und Cost per Lead). (...) In Summe erhält J1 mindestens 37 Mio Adviews p.M.
J1 informiert den Medienklienten über die Bruttopreisliste und die geplanten Preisstrukturen. Der Medienclient räumt J2 digital das uneingeschränkte Recht auf eine dem jeweiligen Markt und Vermarktungskanal angepasste Preisgestaltung ein.
Pflichten und Zusicherungen des Medienklienten
3.2
Der Medienklient verpflichtet sich, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermarktung durch J1 zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:
Im Rahmen der permanenten Präsenz der Werbemittel sind folgende Anforderungen an die Systemverfügbarkeit des Werbeträgers zu gewährleisten:
Der Medienclient wird Werbekunden, mit denen bereits Werbeverträge bestehen, auf die künftige Vermarktung der Werbeflächen durch J1 aufmerksam machen. Sollten nach Inkrafttreten dieses Vertrages Werbekunden direkt an den Medienklienten herantreten, wird der Medienklient diese Angebote an J1 weiterleiten und eventuelle Vertragsschlüsse über J1 abwickeln.
Der Werbeschaltvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Medienklienten und dem Werbetreibenden bzw. deren Vermittlern (Agenturen) zustande. (...)
Der Medienklient behält sich vor, einzelne Werbeaufträge – auch Einzelabrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Medienklienten abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder der Veröffentlichung für den Medienklienten unzumutbar ist. (...)
Damit keine Kunden-Irritationen entstehen, bedürfen Gegengeschäfte des Medienklienten mit aktiven oder potentiellen Kunden der vorherigen Abstimmung mit J1."
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10. VG Köln: Airdata kann Frequenzversteigerung nicht verhindern
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Das Verwaltungsgericht Köln hat heute einen Antrag eines weiteren Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, der Airdata AG, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Frequenzversteigerungsverfahren abgelehnt.
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11. LG München I: Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlocker
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Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.
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12. LG Potsdam: Online-Shop fügt polnischen Kameras deutsche Bedienungsanleitung nur auf CD-ROM bei = kein Wettbewerbsverstoß
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Ein Online-Shop, der aus Polen importierten Digital-Kameras deutschsprachige Bedienungsanleitung nur digital (hier: auf CD-ROM) beifügt, verhält sich rechtmäßig und begeht keinen Wettbewerbsverstoß (LG Postdam, Urt. v. 26.06.2014 - Az.: 2 O 188/13).
"(2) Ein Produkt darf (...) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:(...)
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13. LG Stuttgart: Strafrechtliche Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet
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Das LG Stuttgart hat sich zur Frage der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Verleumdungen im Internet geäußert (LG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2014 - Az.: 18 Qs 71/13).
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14. AG Karlsruhe: Anbieter eines Free-to-Play-Games kann Nutzer bei AGB-Verstoß ausschließen
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Der Anbieter eines Free-to-Play-Games (hier: der Anbieter Gameforge für das Online-Rollenspiel "Metin2") kann einen Nutzer bei einem AGB-Verstoß ausschließen (AG Karlsruhe, Urt. v. 19.05.2015 - Az.: 8 C 377/14).
"Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortige Wirkung gekündigt werden, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde."
Der User wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen die Beendigung.
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