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Newsletter vom 03.07.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Unternehmer haftet trotz Unkenntnis auch für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern _____________________________________________________________ Ein Unternehmer haftet auch dann für die Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte (BGH, Beschl. v. 04.04.2012 - Az.: I ZR 103/11). Die Beklagte, ein Energieversorgungs-Unternehmen, vertrieb ihre Produkte sowohl über das Telefon als auch über die Haustür. Sie schloss mit der X AG einen Kooperationsvertrag, wonach die X AG die Vermittlung von Energieversorgungs-Verträgen per Telefon übernehmen sollte. Die Beauftragung von Sub-Unternehmen war vertraglich nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten erlaubt. Kurze zeit später beauftragte die X AG Sub-Unternehmer, obgleich keine Einwilligung hierfür vorlag. Als diese Sub-Unternehmer Wettbewerbsverstöße begingen, stellte sich die Frage, ob die Beklagte auch hierfür haftet. Der BGH hat diese Frage bejaht. Für die Beauftragtenhaftung spiele es keine Rolle, so die Richter, ob die Beklagte von dem Sub-Unternehmer Kenntnis gehabt habe. Dies gelte auch für den Fall, wenn - wie hier - die Unterbeauftragung ausdrücklich nur mit Einwilligung hätte erfolgen dürfen. Da das unterbeauftragte Unternehmen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gehandelt habe, treffe die Beklagte die volle Verantwortlichkeit. Die Firma könne sich nicht exkulpieren.
Etwas anderes wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Auftrag von vonherein nur auf einen bestimmten Bereich begrenzt hätte.
Der Kläger, die Bürgerbewegung pro Köln, beteiligt sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen. Seit 2004 ist er mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten. Das beklagte Bundesministerium des Innern erwähnte den Kläger in den von ihm herausgegebenen und auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. „Rechtsextremismus“. Unter Überschriften wie „Wahlkampfthema Islamisierung Europas“ oder „Europaweite Anti-Islamisierungskampagne“ wird über das Bündnis „Städte gegen Islamisierung“ und im Zusammenhang damit über vom Kläger organisierte Kongresse gegen den Bau von Moscheen und gegen „islamische Parallelgesellschaften“ („Anti-Islamisierungs-Kongress“, „Anti-Minarett-Kongress“) berichtet. Hierbei ist teilweise vermerkt, dass der Kläger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Den einschlägigen Passagen ist jeweils die fettgedruckte Randbemerkung „Bürgerbewegung pro Köln e.V. (Verdachtsfall)“ beigefügt. Der Kläger hat gegen seine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte Klage erhoben mit den Anträgen, das beklagte Bundesministerium des Innern zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über ihn - den Kläger - entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie im nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Berichte über ihn rechtswidrig gewesen sind. Der Kläger ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt eine Berichterstattung über den bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Der einschlägigen Bestimmung des Bundesverfassungsschutzgesetzes über den Verfassungsschutzbericht lässt sich bereits nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass das Bundesministerium des Innern ermächtigt sein soll, über die Fälle hinaus, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, auch über solche Fälle zu berichten, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen Verdacht solcher Bestrebungen ergeben. In diesen Fällen darf der Verfassungsschutz die Vereinigung zwar weiter beobachten und Informationen über sie sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht ist aber noch nicht zulässig. Weil die Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung begründet war, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vorlagen und ob diese gegebenenfalls das hinreichende Gewicht gehabt hätten, um eine Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. BVerwG 6 C 4.12 - Urteil vom 26. Juni 2013 Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 26.06.2013
Der Kläger stützt sein Einsichtsverlangen auf das Bundesarchivgesetz, das grundsätzlich auch die archivwürdigen Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes erfasst. Der Bundesnachrichtendienst hat im Klageverfahren einen Teil der Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage weiterer Unterlagen hat er unter Berufung auf eine sog. Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes, die auf Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist, verweigert. Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Zwischenverfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (BVerwG 20 F 1.11) entschieden, dass die Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen teilweise rechtswidrig war. In der Folge hat der Bundesnachrichtendienst dem Kläger die Unterlagen, deren Nichtvorlage bzw. Schwärzung der Fachsenat beanstandet hatte, zugänglich gemacht. Im Übrigen hat er sich auf die vom Fachsenat gebilligten Geheimhaltungsgründe und die fachgesetzlichen Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 und 6 BArchG berufen. Nach Auffassung des Klägers sind die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht tragfähig. Dem ist der für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Wird in einem Verfahren, das - wie hier - den Zugang zu Unterlagen zum Gegenstand hat, die Vorlage dieser Unterlagen nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat rechtmäßig verweigert, kann daraus im Hauptsacheverfahren in der Regel geschlossen werden, dass damit auch die fachgesetzlichen Versagungsgründe vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Hauptsacheverfahren angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe sich von den Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterscheiden. Dies trifft hier zu. BVerwG 7 A 15.10 - Urteil vom 27. Juni 2013
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.06.2013
Das verklagte Unternehmen warb mit zwei Aussagen. Zum einen für Kinderspielzeug mit der Werbeaussage "L 10,- € günstiger - jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP" und für Kleidungsstücke mit "B Jeans je 39,- €". Beide beworbenen Produkte waren nicht näher konkretisiert, sondern es waren jeweils nur die Produktgattung und der Hersteller genannt. Es existierten eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausgestaltungen beider Produkte. Das OLG Jena hat die Verpflichtung, den Informationen nach § 5 a Abs.3 UWG nachzukommen, im vorliegenden Fall verneint. Denn hier fehle es an dem erforderlichen Anbieten.
Es würden im vorliegenden Fall nur Produktkategorien einzelner Hersteller genannt. Jedoch gäbe es zahlreiche unterschiedliche Formen und Ausgestaltungen (z.B. bei Jeans: Herren- und Damen-Jeans, Schnitt, Größe und Farbe). Insofern könne der Verbraucher ein solches Angebot nicht annehmen, es fehle am Merkmal "so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann".
Zum Sachverhalt: Die beklagte Firma vertreibt u.a. Kontaktlinsen. Während der Olympischen Spiele in Peking warb sie im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise". Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte über einen Rechtsanwalt auf, diese Werbung zu unterlassen. Die Beklagte unterzeichnete die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden waren. Sie verteidigte sich unter anderem damit, dass die Art ihrer Werbung zulässig gewesen sei. Aus den Gründen: Die Abmahnung wegen unzulässiger Werbung war berechtigt, so dass der Deutsche Olympische Sportbund e.V. von der Beklagten die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ist als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die Verwendung der Begriffe "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" in der Werbung der Beklagten verstieß gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OlympSchG*. Ziel des im Jahre 2004 in Kraft getretenen Gesetzes war die Schaffung eines rechtlichen Schutzes der olympischen Ringe und der olympischen Bezeichnungen zu Gunsten der olympischen Organisationen. Anlass für den Erlass des OlympSchG war die Bewerbung Leipzigs und Rostocks 2003 / 2004 für die Ausrichtung der Olympischen Sommerspiele 2012. Das IOC hatte zu erkennen gegeben, dass es die Olympischen Spiele künftig nur noch in ein Land vergeben werde, das den entsprechenden Schutz zu ihren Gunsten gewährleiste. Dem hat der Gesetzgeber mit dem OlympSchG Rechnung getragen und jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Wann eine Werbung gegen diese Vorgaben verstößt, ist im Einzelfall oft umstritten. Das Oberlandesgericht hat in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Verbot des Ausnutzens der Wertschätzung der Olympischen Spiele gesehen. Es hat dabei entscheidend auf die Abgrenzung zwischen einem erlaubten bloßen Ausnutzen des Aufmerksamkeitswertes der Olympischen Spiele und einem unzulässigen Ausnutzen der positiven Assoziationen, die im Allgemeinen mit den Olympischen Spielen verbunden werden, abgestellt. Nach dieser Abgrenzung hat es die Werbung für unzulässig gehalten. Die Werbung der Beklagten nutzt das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung ihrer Ware. Maßgeblich für diese Bewertung ist der Gesamteindruck der Werbung beim Verbraucher. Dieser Gesamteindruck geht über die Werbung mit einem bloßen Aufmerksamkeit-Erregen durch Verwendung des Begriffs "Olympia" und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus. Die olympischen Bezeichnungen werden vielmehr zur Beschreibung des Angebotsinhalts eingesetzt. Schon der Blickfang "Olympia-Rabatt" geht im Zusammenhang des Textes über den zeitlichen Hinweis hinaus. Er wird in einem Zug mit der Rabatthöhe genannt ("10 € Olympia-Rabatt"). Der Kunde sei mit dem Olympia-Rabatt "ganz klar auf Siegeskurs". Der Rabatt biete "olympische Preise". Preise, mit denen man auf Siegeskurs ist, müssen Spitzenpreise seien. Wenn die Preise olympisch sind, handelt es sich um ein Preis-Leistung-Verhältnis der Spitzenklasse. Es überzeugt das Gericht nicht, wenn sich die Beklagte gegen den Vorwurf eines Ausnutzens der Wertschätzung der Olympischen Spiele damit verteidigt, dass fraglich sei, ob den Spielen angesichts der Dopingfälle und der Kommerzialisierung überhaupt noch ein positives Image beigemessen werde. Denn wenn die Beklagte nicht selbst von einem positiven Image der Olympischen Spiele ausgegangen wäre, hätte sie olympische Bezeichnungen in ihrer Werbung tunlichst vermieden. Das Oberlandesgericht hat das OlympSchG als verfassungsgemäß angesehen. Das Gesetz verstößt durch die ausschließliche Zuweisung der Verwertungsrechte der olympischen Zeichen an das NOK und das IOC nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) und stellt auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der übrigen Marktteilnehmer dar (Art. 5, 12, 14 Grundgesetz). (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013., Az. 6 U 31/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 28.06.2013
Da sich hieraus aber nicht der Inhalt des abgeschlossenen Landpachtvertrages ergab, bat er auch darum, ihm hierüber Auskunft zu erteilen. Dies lehnte die Ortsgemeinde ab. Hiergegen erhob der Landwirt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Klage, die das Verwaltungsgericht aber abwies. Dieses Gesetz, so die Koblenzer Richter, gewähre zwar grundsätzlich jedem einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn durch eine Einsichtnahme Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten offenbart würden. Dies sei hier der Fall. Durch die Einsichtnahme in den Pachtvertrag könnten Informationen weitergegeben werden, die Rückschlüsse auf die Betriebsführung des Pächters zuließen. So könne bspw. die Höhe des Pachtzinses der Konkurrenz Rückschlüsse über die Kostenkalkulation bei der Pacht landwirtschaftlicher Flächen eröffnen. Im Pachtvertrag möglicherweise vereinbarte besondere Zahlungsbedingungen gäben Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Lage eines Pächters. Da der Kläger auch keine Gründe für eine gesetzeswidrige oder missbräuchliche Vertragsgestaltung vorgebracht und der Pächter einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertrags. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 K 191/13.KO)
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 28.06.2013
Im Rahmen eines urheberrechtlichen internetauskunftsanspruchs nach § 101 Abs.9 UrhG ging es um die Frage, ob zwei Pornofilme urheberrechtlichen Schutz genießen. Wäre dies zu verneinen, hätte der Rechteinhaber nämlich keinen Auskunftsanspruch. In den letzten Tagen wurde in den Medien schon vielfach über die Entscheidung berichtet und es wurde durchgehend behauptet, das LG München hätte entschieden, dass Pornofilme aufgrund ihrer primitiven Darstellungsweise sexueller Vorgänge keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden. Dies haben die Münchener Richter eben nicht entschieden. Da der Rechteinhaber vielmehr nicht ordnungsgemäß vortrug, unterstellte das Gericht einfach, dass der Sachvortrag eines weiteren Betroffenen berechtigt sei und die Filme lediglich eine primitive Darstellungsweise aufwiesen. Wörtlich heißt es dazu in dem Beschluss: "Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films "Flexible Beauty" lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten ... hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt." Das Gericht hat sich den Film also gar nicht angeschaut und auch keine eigene Wertung vorgenommen, sondern vielmehr aus prozessualen Gründen eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe abgelehnt. Gleiches gilt für das weitere Werk. Auch hier lehnten die Richter aus prozessualen Gründen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ab: "In Bezug auf den Film "Young Passion" kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten ... vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann."
Hätte der Rechteinhaber also umfangreicher und besser vorgetragen, ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass das juristische Ergebnis des Rechtsstreits ein anderes gewesen wäre.
Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 13. Juni 2013 entschieden. Der Kläger betreibt seit Frühjahr 2012 in Neustadt eine Gaststätte. Der Eigentümer des Anwesens und Verpächter der Schankwirtschaft wohnt direkt über der Gaststätte. Zusammen mit seiner Ehefrau hatte er in der Vergangenheit die Kneipe betrieben. Die Beklagte hatte ihm jedoch 2007 die Gaststättenerlaubnis wegen zahlreicher Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz entzogen. In der Folgezeit hatten verschiedene Pächter die Gaststätte übernommen. Bei mehreren Jugendschutzkontrollen wurden jedoch immer wieder der Verpächter und seine Ehefrau hinter der Theke angetroffen. Die Kontrollen wurden dadurch erschwert, dass die Haupteingangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten der Gaststätte stets verschlossen war. Das Anwesen konnte nur betreten werden, wenn zuvor geklingelt und diese mittels elektrischen Türöffners geöffnet wurde. Ferner war im Eingangsbereich eine Kamera installiert, deren Bilder auf einen Bildschirm hinter der Theke des Gastraums übertragen wurden. 2012 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte. Die Erlaubnis war unter anderem mit der Auflage versehen, dass der Verpächter und seine Ehefrau den Schankraum nicht betreten dürfen. Dem Kläger wurde aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür des Gebäudes während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden kann. Darüber hinaus sollte die Überwachungskamera am Haupteingang bis Mitte Juli 2012 entfernt werden. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, das Betretungsverbot sei unverhältnismäßig. Die verschlossene Tür und die Kamera dienten dem Schutz der Hausbewohner und der Gäste der Gaststätte vor dem Zutritt Unbefugter. Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Zum Schutz der zu erwartenden jugendlichen Gäste und deren Gesundheit sei das Betretungsverbot für den Verpächter und seine Ehefrau gerechtfertigt. Diese hätten sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, weil sie mehrfach gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen hätten. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es offenkundig, dass die Eheleute nach wie vor die wahren Betreiber der Gaststätte seien und sämtliche Konzessionsinhaber nach 2007 nur als Strohmänner agiert hätten. Das Betretungsverbot für die Eheleute sei erforderlich, da diese trotz ihrer Unzuverlässigkeit im gaststättenrechtlichen Sinn sich weiterhin vor Ort in die Betriebsführung einmischen würden bzw. diese maßgebend bestimmten. Auch die Auflagen, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden könne, und die Überwachungskamera am Haupteingang zu entfernen, seien rechtmäßig. Nach der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung müssten die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Darin, dass hier die Zugangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten grundsätzlich für Dritte verschlossen sei und nur auf Klingeln geöffnet werde, liege ein Verstoß gegen die in der Gaststättenverordnung normierten Anforderungen. Diese Bestimmung umfasse auch die Verpflichtung des Gastwirts, die Zugangstür während der Betriebszeit für Personen, die von außen eintreten wollten, jederzeit offen zu halten. Ansonsten hätte es der Gaststättenbetreiber in der Hand, ob und wann er eine Kontrolle seines Betriebs ermöglichen wolle. Die angefochtenen Auflagen verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass im Anwesen auch Wohnnutzung stattfinde und deshalb zum Schutz der Bewohner das Treppenhaus verschlossen bleiben müsse. Die zahlreichen Gaststättenaufenthalte des Verpächters und seiner Ehefrau nach Erlass der sofort vollziehbaren Betretungsverbote hätten gezeigt, dass eine Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig sei. Zusammen mit der im Eingangsbereich installierten Videokamera laufe die derzeitige Zugangssituation auf eine faktisch deutlich erschwerte Kontrolle des Gaststättenbetriebs durch die Ordnungs- und Polizeibehörden hinaus. Die verschlossene Eingangstür, die für Nichtbewohner des Anwesens nur nach Klingeln geöffnet werde, und der Umstand, dass die Kamerabilder vom Eingangsbereich auf einen Bildschirm hinter die Theke des Gastraums übertragen würden, ließen nur den Schluss zu, dass es nicht um den Schutz des Treppenhauses und der übrigen Hausbewohner gehe. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. Juni 2013 - 4 K 1091/12.NW -
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 01.07.2013
Die Antragstellerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit mehreren Mitgliedern. Der Antragsgegner war ebenfalls Gesellschafter der Antragstellerin, seine Mitgliedschaft endet im Herbst 2013. Die Antragstellerin unterhielt im Internet eine Homepage. Zugang zu dieser erhieten die einzelnen GbR-Mitglieder über ein Administrator.Passwort. Der Antragsgegner sperrte diesen Account gesperrt und richtete ein neues Passwort ein. Die Antragstellerin hatte somit keinen Zugriff mehr auf ihre Internetpräsenz.
Das LG Wiesbaden sprach nun der Antragstellerin den Anspruch zu, die Admin-Zugangsdaten vom Antragsgegner herauszubekommen. Ein solches Begehren sei auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutz möglich, denn andernfalls bestehe die Gefahr eines irreparablen Schadens. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei zeitlich unangemessen und unverhältnismäßig.
Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher bestellte über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller. Vor dem Finanzgericht verklagte der Besteller das zuständige Zollamt auf die Herausgabe des Tabaks. Das Finanzgericht lehnte die Herausgabe des Tabaks an den Besteller ebenfalls ab. Nach Europäischem Recht sei das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich. „Anders ist nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben würde und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden ist,“ führt der für das Verfahren zuständige Richter und Zollrechtsexperte Stephan Alexander aus. „Das ist aber nicht der Fall. Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit auch regelmäßig gescheitert.“
Quelle: Pressemitteilung des FinG Düsseldorf v. 25.06.2013
Der Beklagte richtete eine bestimmte Facebook-Gruppe auf seinen Namen und seine E-Mail-Adresse ein. Es ging dabei um ein in den Medien kontrovers diskutiertes Thema. Der Beklagte richtete den Kläger wenig später als Administrator für diese Gruppe ein. Es kam zum Zerwürfnis zwischen den beiden Parteien. Daraufhin löschte der Beklagte den Kläger als Admin dieser Gruppe. Der Kläger ließ sich dies nicht gefallen und ging vor Gericht. Das AG Menden lehnte die begehrte Wiedereinsetzung als Administrator ab. Es gebe keine rechtliche Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger stützen könne. Eine Gesellschaft bürgerliches Rechts sei die Facebook-Gruppe nicht, da die Mitglieder keine vermögenswerten Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen würden. Insbesondere würden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Auch ein Verein sei abzulehnen, da nicht ersichtlich, dass die Teilnehmer einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss anstrebten. Andere Möglichkeiten schieden aus, weil den Parteien grundsätzlich der erforderliche Rechtsbindungswille fehle. Denn jedes Mitglied könne beliebig ein- und austreten in die Facebook-Gruppe.
Da die Gruppe alleine von dem Beklagten eingerichtet worden sei, obliege somit ihm auch die alleinige Verfügungsgewalt. Wenn er befugt sei, die gesamte Gruppe zu löschen, so stehe ihm erst recht die Erlaubnis u, Admin-Rechte zu vergeben und auch wieder zu entziehen.
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