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Die Stadt Burgstädt hatte bei einer Einwohnerversammlung am 27. Januar 2016 den Kreis der Teilnehmer überwiegend auf ihre Einwohner beschränkt und eine Redakteurin der „Freien Presse“ zur Einwohnerversammlung nicht zugelassen. Der Klage des Medienunternehmens hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 17. Januar 2018 - 1 K 157/16 - stattgegeben.
Nach Auffassung des Senats stand der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO nicht zu. Bei einer Einwohnerversammlung handle es sich nicht um eine allgemein zugängliche Informationsquelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich ist, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 4 A 469/18 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 12.06.2019
Dem Schuldner war gerichtlich verboten worden, bestimmte Werbeaussagen im Rahmen einer Magnetfeldtherapie zu tätigen. Wenig später nach dem gerichtlichen Verbot warb er erneut mit einem abweichenden Werbetext.
Der Gläubiger sah darin ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verteidigte sich der Schuldner unter anderem damit, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt hätte, dass die aktuelle Werbung nicht durch das gerichtliche Verbot erfasst sei. Es liege ein Verbotsirrtum vor, sodass es an dem notwendigen Verschulden fehle.
Dies ließ das Kammergericht nicht ausreichen und verhängte ein Ordnungsmittel in Höhe von 3.000,- EUR.
Denn nach ständiger Rechtsprechung werde durch die Einholung eines falschen Rechtsrats das Verschulden nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Bedenklichkeit seiner Handlung selbst erkennen musste:
Zweifel an der Bedeutung des Begriffs “Anwendungsgebiet”, der ihm bei seiner ärztlichen Tätigkeit etwa in Fachinformationen für Arzneimittel regelmäßig begegnen muss, sowie an der Bedeutung des Begriffs “Arthrose” kann der Schuldner schwerlich gehabt haben.
Das Vorgehen des Schuldners deutet auf das Bestreben hin, die Grenzen des Verbotsbereichs auszuloten.
Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, wenn der Schuldner sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens abweichende Bewertung in Betracht ziehen muss (...)."
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Make-up-Dienste, unter anderem beim sogenannten Mikroblading.
In der Vergangenheit kam es zu unterschiedlichen Anmeldungen von Wortmarken, die sich ähnelten.
Daraufhin veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Facebook-Seite folgendes Posting
Das OLG Frankfurt a.M. stufte diese Äußerung als Wettbewerbsverletzung ein.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneinte das Gericht, da die Erklärung eine Meinungsäußerung und von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Jedoch stünden der Klägerin Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zu. Die Parteien seien unmittelbare Mitbewerber und hätten eine entsprechende Rücksichtnahmepflicht.
Wenn ein Unternehmen einem anderen Markenklau vorwerfe, so weise das auf ein unseriöses Geschäftsgebaren hin und könne das interessierte Publikum veranlassen, sich von des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden.
Eine Analyse, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliege, könne von dem Durchschnittspublikum nicht erwartet werden, weil diese Bewertung Hintergrundwissen und abgrenzende Überlegungen zur Kennzeichnungskraft einer Marke voraussetze. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen der Klägerin oder die Zeichen ihrer Marke beziehe.
Entscheidend sei vor allem, dass sich der Beitrag auf der Facebook-Seite der Beklagten befinde, die die Gelegenheit nutze, die Besucher ihrer Seite durch die Wortwahl "Markenklau“ und "ich hasse“ von der Klägerin als Mitbewerberin fernzuhalten.
Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 EUR je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.
Das Finanzgericht Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.
Quelle: Pressemitteilung des FG Bremen v. 27.06.2019
Die Klägerin war wegen der Verletzung von Informationspflichten im Onlinebereich kostenpflichtig von der Beklagten abgemahnt worden. Sie wehrte sich gegen diese Ansprüche, da sie die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich hielt. Sie beauftragte daher einen Anwalt mit der außergerichtlichen Abwehr der behaupteten Rechtsverstöße. Die Klägerin verlangte dabei auch den Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten.
Als die Beklagte diesen Betrag nicht zahlte, ging die Klägerin vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab, da der Ersatzanspruch verjährt sei.
Für den herkömmlichen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmahnkosten gelte im Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Dieser Zeitraum sei auch maßgeblich für Forderung, die bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beruhten.
Der Wortlaut von § 11 UWG sei insofern eindeutig und differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen.
Als Beginn der Verjährung stufte das Gericht den Zeitpunkt ein, in dem die ursprüngliche Abmahnung zugegangen sei. Würde man auf einen anderen Moment abstellen, würde dies in der Folge zu einem nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen. Denn möglicherweise würde der Abgemahnte erst nach Wochen oder Monaten das Schreiben einem Anwalt vorlegen. Die Verjährungsfrist erst zu diesem Augenblick laufen zu lassen, sei jedoch unverhältnismäßig.
Auf die Problematik, ob überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorlag, musste das Gericht daher nicht vertieft eingehen, da der Anspruch in jedem Fall verjährt war.
Der Kläger war Verbraucher und hatte das gewerbliche Internetportal der Klägerin aufgesucht. Auf der Webseite war Google Analytics installiert, ohne den Zusatz "anonymizeIP", sodass die IP-Adresse des Klägers an Google weitergeleitet wurde.
Der Kläger verlangte nun Unterlassung und Auskunft. Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger speziell ein von ihm entwickeltes IP-Tool einsetze, um massenhaft fehlende Hinweise auf eine Anonymisierung von IP-Adressen im Rahmen von Google Analytics zu ermitteln. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem hätte der Kläger selbst Maßnahmen ergreifen können, damit seine IP-Adresse nicht übermittelt werde, zum Beispiel eine entsprechende Einstellung in seinem Browser vornehmen.
Das LG Dresden gab dem Kläger Recht.
Der Betrieb von Google Analytics ohne die Erweiterung "anonymizeIP" sei datenschutzwidrig und verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Anspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger bewusst nach derartigen Rechtsverstößen suche. Denn der Kläger habe außergerichtlich die Beklagte selbst angeschrieben und zur Unterlassung aufgefordert. Er habe somit gerade keinen Kostenersatz verlangt. Hätte die Beklagte die außergerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so hätte sie sämtliche Kosten vermeiden können.
Auch könne dahinstehen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen der Beklagten möglich und zumutbar sein. Denn es sei nicht die Aufgabe des Klägers, seine eigenen Daten zu schützen. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, nur solche Daten zu verarbeiten und an Dritte weiterzuleiten, bei denen auch eine Rechtsgrundlage bestünde.
Da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege, habe der Kläger als Verbraucher einen Unterlassungsanspruch. Zudem stünde ihm auch eine entsprechende Auskunft zu.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Neu ist einzig, dass nunmehr die Gerichte auch Verbrauchern einen Unterlassungsanspruch bei einer unerlaubten IP-Speicherung bzw. IP-Weiterleitung im Rahmen von Google Analytics zusprechen. Außergerichtlich kann ein Verbraucher sich somit einen Anwalt nehmen, sodass für das betroffene Unternehmen Abmahnkosten in Höhe von knapp 600,- EUR entstehen.
Inhaltlich ist die Entscheidung – man kann es nicht anders sagen – grob rechtswidrig begründet. Das Landgericht erörtert fast durchgehend die Rechtslage nach altem Recht und nennt dabei auch die längst außer Kraft getretenen BDSG a.F.-Regelungen. Dies tut es vermutlich deswegen, weil der Sachverhalt im März 2018 spielte, also vor Inkrafttreten der DSGVO. Da der Kläger im vorliegenden Fall jedoch ein Unterlassungsanspruch geltend macht, der in die Zukunft gerichtet ist, hätte das Gericht die Rechtslage jedoch auf Basis der neuen DSGVO-Vorschriften prüfen müssen. Im Ergebnis macht dies im vorliegenden Fall aber keinen Unterschied, weil sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage eine Datenschutzverletzung vorliegt.
Spätestens mit dieser Entscheidung sollte jeder Webseitenbetreiber, wenn er nicht bereits längst durch die DSGVO im Mai letzten Jahres aufgerüttelt wurde, aufgeweckt und zur Anpassung seiner Webseite motiviert worden sein.
Zur umstrittenen Frage, ob nach Inkrafttreten der DSGVO der Einsatz von Google Analytics, mit Zusatz "anonymizeIP", noch erlaubt ist, sagt die Entscheidung des LG Dresden nichts aus.
Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch „überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht.
Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung. Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages.
Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, wurde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt.
Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiegt aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages - hier vermittelt durch den Chefredakteur - einzuholen und diese im Falle der Ablehnung ggfs. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019 - 4 Sa 970/18
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 28.06.2019
Das LG Essen stufte dies als irreführend ein.
Denn der durchschnittliche Verbraucher werde die Werbeaussage so verstehen, als ob es sich um offizielle Klassifizierung handle. Der Verbraucher gehe von einer bestimmten Komfort- und Qualitätskategorie aus, die von einer neutralen Stelle getestet und bewertet worden sei.
Dies sei gerade nicht der Fall, sodass der potenzielle Kunde in die Irre geführt werde.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des seit 2012 geltenden Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung, soweit nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vorliegt. Die Information wird auf Antrag erteilt. Die Entscheidung über den Antrag ist auch demjenigen bekannt zu geben, der von der Kontrolle betroffen war.
Die Information darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem von der Kontrolle betroffenen Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dies erfordert ein zweistufiges Verfahren. Erst muss dem betroffenen Dritten durch anfechtbaren Bescheid mitgeteilt werden, dass, warum und wie eine Anfrage beantwortet werden soll. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Anschließend, ggf. nach Abschluss eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens, wird dem Antragsteller die Information erteilt. Der Landkreis Göttingen wollte jedoch beide Schritte (Information an den Antragsteller und Benachrichtigung an den Dritten) in einem Bescheid zusammenfassen.
Dies hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Der Landkreis verkürze die dem Dritten gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in unzulässiger Weise. Eine Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Auskunftsersuchens ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.
Gegen den Beschluss kann der Landkreis Göttingen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 26.06.2019
Die Beklagte bot auf eBay ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst befanden sich keine weiteren Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie. In ihren AGB verwies die Beklagte auf die Garantiebedingungen des Herstellers des Ladegeräts, hatte diese URL jedoch nicht verlinkt.
Das LG Weiden stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Nach dem Gesetz müsse die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es fehle an der notwendigen Transparenz.
Auf der gesamten Angebotsseite finde der Verbraucher keine tiefergehenden Informationen zur geworbenen Garantie. Er müsse vielmehr mühsam die AGB durchforsten, um auf den Link zum Hersteller zu stoßen. Dieser Pfad sei noch nicht mal Verlinkt, sondern der Verbraucher müsse selbst die Adresse in seinen Browser eingeben.
All dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass auf der Angebotsseite selbst nähere Ausführungen zum Inhalt und Umfang der Garantie gemacht würden und mittels einer aktiven Verlinkung der User tiefergehende Informationen erhalte.
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vom 03.07.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 27. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OVG Bautzen: Kein Anspruch der Presse auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung
2. KG Berlin: Im Ordnungsmittelverfahren haftet Schuldner auch für falschen Rechtsrat seines Anwalts
3. OLG Frankfurt a.M.: Facebook-Äußerung "Was ich diese Markenklauer hasse" über Mitbewerber ist rechtswidrig
4. FG Bremen: Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?
5. LG Bochum: Ersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher UWG-Abmahnung verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten
6. LG Dresden: Nutzung von Google Analytics ohne "anonymizeIP" ist Datenschutzverletzung/Betroffener hat Unterlassungsanspruch
7. LAG Düsseldorf: Zeitungs-Redakteur darf Artikel nicht ohne Einwilligung anderweitig veröffentlichen
8. LG Essen: Hotel-Bewerbung mit "4-Sterne-Niveau" irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation
9. VG Göttingen: Doch keine Auskunft über Ergebnis von Lebensmittelkontrollen
10. LG Weiden: Garantie-Bedingungen bei eBay-Angeboten müssen transparent und leicht zugänglich sein
Die einzelnen News:
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1. OVG Bautzen: Kein Anspruch der Presse auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung
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Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden (4 A 469/18), dass Vertretern der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht zusteht und deshalb auf die Berufung der Stadt Burgstädt das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert und die Klage einer Verlagsgesellschaft abgewiesen.
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2. KG Berlin: Im Ordnungsmittelverfahren haftet Schuldner auch für falschen Rechtsrat seines Anwalts
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In einem Ordnungsmittelverfahren haftet der Schuldner grundsätzlich auch für Verfehlungen, die auf einem fehlerhaften Rechtsrat seines Anwalts beruhen (KG Berlin, Beschl. v. 19.03.2019 - Az.: 5 W 33/19).
"Im vorliegenden Fall geht es um das Verständnis des Verbots, im geschäftlichen Verkehr für eine “Magnetfeldtherapie” mit dem Anwendungsgebiet “Arthrose” zu werben. Es ist auch nach dem Vorbringen des Schuldners nicht nachzuvollziehen, warum ein Mediziner diesen klaren Aussagegehalt nicht nachvollziehen kann und nach Besprechung mit seinem Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, er müsse seine Werbung lediglich durch Hinweise auf die Widersprüchlichkeit der Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie ergänzen und Aussagen über Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie mit Quellenangaben, die zu einer unabhängigen Institution führen, versehen.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Facebook-Äußerung "Was ich diese Markenklauer hasse" über Mitbewerber ist rechtswidrig
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Die Äußerung eines Unternehmens auf Facebook mit dem Inhalt "Was ich diese Markenklauer hasse" über einen Konkurrenten ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.04.2019 - Az.: 16 U 148/18).
"Was ich diese Markenklauer hasse.
Mein Anwalt hat wieder zu tun.
www.(...).com"
Bei der benannten Domain handelt es sich um die Webseite der Klägerin. Im Anschluss an den Beitrag wurden eine Mail der Klägerin wiedergegeben und die Zeichen ihrer Wort-Bildmarke, später ein Chat-Verlauf bezüglich einer privaten Facebook-Unterhaltung mit der Klägerin.
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4. FG Bremen: Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?
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Mit Vorlagebeschluss vom 19. Juni 2019 (2 K 37/19 <1>) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungsteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Es holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.
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5. LG Bochum: Ersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher UWG-Abmahnung verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten
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Die Ersatzansprüche wegen einer rechtsmissbräuchlichen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verjähren - genauso wie der herkömmliche Abmahnkosten-Anspruch - innerhalb von sechs Monaten (LG Bochum, Urt. v. 26.03.2019 - Az.: I-12 O 4/19).
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6. LG Dresden: Nutzung von Google Analytics ohne "anonymizeIP" ist Datenschutzverletzung/Betroffener hat Unterlassungsanspruch
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Die Nutzung von Google Analytics ohne den Zusatz "anonymizeIP" verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht, sodass ein einzelner, betroffener Verbraucher einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn seine Daten unerlaubt gespeichert werden (LG Dresden, Urt. v. 11.01.2019 - Az.: 1a O 1582/18).
Inhaltlich betrifft die Entscheidung des LG Dresden nicht wirklich etwas Neues. Vielmehr handelt es sich thematisch um einen alten Hut. Bereits 2017 hatte die Hamburger Datenschutzbehörde klargestellt, dass der Einsatz von Google Analytics zwingend die Anonymisierungsfunktion "anonymizeIP" voraussetzt. Somit verstieß die Beklagte sowohl gegen altes BDSG als auch gegen die neue DSGVO.
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7. LAG Düsseldorf: Zeitungs-Redakteur darf Artikel nicht ohne Einwilligung anderweitig veröffentlichen
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Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung - Abmahnung wirksam
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 4 Ca 3038/18
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8. LG Essen: Hotel-Bewerbung mit "4-Sterne-Niveau" irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation
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Ein Hotel, das mit der Aussage "4-Sterne-Niveau" wirbt, verhält sich wettbewerbswidrig, wenn es über keine offizielle Hotel-Klassifikation verfügt (LG Essen, Urt. v. 04.04.2019 - Az.: 43 O 151/18).
Die Beklagte betrieb ein Hotel und bewarb ihre Einrichtung online wie folgt:
"Zimmer:
Unsere 28 Doppelzimmer sind mit einer Größe von ca. 23 m3[sic!] auf 4-Sterne Niveau* und besitzen eine hochwertige Ausstattung. Jedes Zimmer verfügt über: (...)"
Die Einrichtung verfügte über keine offizielle Hotelklassifizierung.
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9. VG Göttingen: Doch keine Auskunft über Ergebnis von Lebensmittelkontrollen
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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 17. Juni 2019 dem Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Auskunft über das Ergebnis lebensmittelrechtlicher Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin zu erteilen (4 B 81/19).
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10. LG Weiden: Garantie-Bedingungen bei eBay-Angeboten müssen transparent und leicht zugänglich sein
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Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen eines eBay-Verkaufs muss so transparent sein, dass der Käufer die notwendigen Informationen schnell und ohne weitere Schwierigkeiten erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn rudimentäre Garantiebedingungen nur in den AGB erwähnt werden und zudem auf eine Drittseite verwiesen wird (LG Weiden, Urt. v. 04.03.2019 - Az.: 1 HKO 18/18).
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