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Die Themen im Überblick:
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1. BVerwG: Stückzahlmaßstab bei Spielautomatensteuer
2. OLG Frankfurt: Internet-Datenerhebung von Minderjährigen wettbewerbswidrig
3. OLG Hamburg: Unzulässige Umverpackung bei parallelimportierten Arzneimitteln
4. OLG Hamburg: Keine besondere Zulassung für Sportlernahrung als Arzneimittel
5. OLG München: Heise-Haftung für Links
6. OVG Sachsen-Anhalt: Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet
7. VG Köln: RegTP darf Fax-Spamming für 0900-Rufnummer untersagen
8. LG Berlin: Zuständigkeit bei Abmahnkosten aus E-Mail-Spam
9. LG Berlin: Stadtpläne-Abmahnungen V
10. LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht II
11. AG Heilbronn: Ersatz der Abmahnkosten trotz Rechtsabteilung
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1. BVerwG: Stückzahlmaßstab bei Spielautomatensteuer
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In drei Revisionsverfahren vor dem BVerwG wandten sich Automatenaufsteller gegen die erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machten dabei insbesondere geltend, dem verwendeten steuerlichen Stückzahlmaßstab fehle der notwendige Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Es liege daher, so die Kläger, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
Das BVerwG (Urt. v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04 = http://shink.de/pdxi1u) hat nun in einer aktuellen Entscheidung zwar die bisherige Rechtsprechung bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass der erforderliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sei, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen würden:
Die offiziellen Leitsätze:
"1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04 ).
2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können."
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2. OLG Frankfurt: Internet-Datenerhebung von Minderjährigen wettbewerbswidrig
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04 = http://shink.de/rf04qv) hatte darüber zu entscheiden, ob personenbezogene Daten von Minderjährigen im Internet erhoben werden dürfen.
Die Beklagte, ein bekannter Autokonzern, bot Kindern im Alter zwischen 3 und 12 Jahren an, einem Online-Club beizutreten. Dafür mussten die Kinder mehrere Fragen beantworten (Name, Hobbies, Name der Eltern usw.), ohne Einwilligung oder Kenntnis der Eltern. Clubmitglieder erhielten u.a. Vergünstigungen in ausgewählten Freizeitparks und wurden zu Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Showprogrammen, Mini-Playback-Shows, Kinderpartys, Konzerten und Autogrammstunden eingeladen, die von der Beklagten organisiert oder mitorganisiert wurden.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband, sah darin eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kinder und Jugendlichen und somit einen Verstoß gegen § 4 Nr.2 UWG.
Diese Ansicht haben die Frankfurter Richter bejaht:
"Die Erhebung von Daten bei Kindern ist nicht stets und ohne weiteres als unlauter anzusehen (...). Zu berücksichtigen ist aber, daß für Kinder und insbesondere für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile und der Zusammenhang zwischen Datenerhebung und Werbestrategien kaum erkennbar sind (...)
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beklagte an Kinder im Alter bis zu 12 Jahren und erfaßt damit gerade auch Kinder in einer Lebensphase, in der sie einerseits geschäftlich noch fast völlig unerfahren sind und andererseits schon ihre ersten eigenen Erkundungen im Internet unternehmen.
Dabei liegt es für die Beklagte nicht von vornherein nahe, im Zusammenhang mit ihren Werbebemühungen Kinder direkt anzusprechen, da das Produktangebot der Beklagten für Erwachsene bestimmt ist. Des weiteren sieht die Beklagte in ihrem Anmeldeformular keine Zustimmung der Eltern vor und stellt auch nicht auf andere Weise sicher, daß die Eltern bei der Entscheidung für den Clubbeitritt beteiligt werden.
Die Beklagte wirkt somit auf eine Clubmitgliedschaft hin, die ohne Einschaltung der Eltern zustande kommt, und die die Voraussetzungen für gezielte Einladungen zu Veranstaltungen schafft, die den Kindern attraktiv erscheinen mögen, die aber zugleich auf die Ermnöglichung einer weiblichen Beeinflussung ausgerichtet sind."
Auch wenn § 28 Abs.1 BDSG aufgrund der Clubmitgliedschaft die Erfassung von personenbezogenen Daten erlaube, lägen hier besondere Umstände vor:
"Die Einschätzung der Datenerhebung als unlauter (...) steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des BDSG. Der Senat hält, abweichend von der Einschätzung des Landgerichts, die Erhebung der jetzt noch im Streit stehenden Daten nicht für zulässig gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG. (...)
Nach § 28 Abs. 1 Nr.2 BDSG ist die Zulässigkeit der Datenerhebung von einer Interessenabwägung abhängig. Die Vorschrift kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil hier die Datenschutzinteressen des Minderjährigen, der eine letztlich zu Marketingzwecken dienende Vereinbarung ohne Mitwirkung seiner Eltern abgeschlossen hat, gegenüber den Interessen der Beklagten den Vorrang haben. (...)
Die in § 28 Abs. 1 BDSG getroffene Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Betroffene eine autonome Entscheidung für einen Vertragsabschluß (oder die Begründung eines Vertrauensverhältnisses) getroffen hat, womit er zugleich auch sein informationelles Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat.
Ist der Betroffene beschränkt geschäftsfähig, ohne bereits über die in Belangen des Datenschutzes erforderliche Einsichtsfähigkeit zu verfügen, kann § 28 Abs. 1 BDSG jedenfalls dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn es zudem um eine Vereinbarung geht, mit der die datenerhebende Stelle (auch) Werbezwecke verfolgt (...)
In einem solchen Fall bedarf es vielmehr ebenfalls einer Interessenabwägung, die die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen und den Vertragszweck einbezieht. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall wiederum zu dem Ergebnis, daß die Datenschutzinteressen des Minderjährigen die Interessen der Beklagten überwiegen."
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3. OLG Hamburg: Unzulässige Umverpackung bei parallelimportierten Arzneimitteln
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Das OLG Hamburg hatte sich mit der Zulässigkeit von Umverpackungen beim Parallelimport von Arzneimitteln zu befassen (Urt. v. 17.02.2005 - Az.: 3 U 149/99).
Die Beklagten hatten ein aus den Niederlanden stammendes Arzneimitteln nach Deutschland importiert. In den Niederlanden wurde dieses Medikament in Packungen zu 60 Tabletten vertrieben. Durch Neuherstellung der Umverpackungen brachten die Beklagten das Arzneimittel in Deutschland in Packungen zu 100 Tabletten in den Verkehr. Diese neuen Umverpackungen waren mit der Marke der Klägerin versehen.
Die Klägerin beanstandete das Umverpacken des Arzneimittels als Markenrechtsverletzung und nahm die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Der Umstand, dass die entsprechende Packungsgröße in den Niederlanden nicht angeboten werde, führe nicht schon dazu, dass die Herstellung neuer äußerer Umverpackungen für diese Größe als notwendig anzusehen wäre.
"Denn der Parallelimporteur ist (…) gehalten, in das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers so wenig wie möglich einzugreifen (…).
So kann sich der Markenrechtsinhaber dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Umverpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z. B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt und/oder eine Bündelung der Originalverpackungen (mit oder ohne Aufstocken des Packungsinhalts) vornimmt. In diesen Fällen ist das Umpacken in neue Umverpackungen "nicht erforderlich (...)."
Und weiter:
"Die äußere Originalverpackung der Packungsgröße zu 60 Tabletten kann tatsächlich wegen der ausreichenden Dimensionierung auf 100 Tabletten aufgestockt werden und damit nach einer entsprechenden Umetikettierung von den Beklagten für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland so benutzt werden.“
Dem von den Beklagten behaupteten generellen Nachteil überklebter aufgestockter Originalverpackungen an Stelle eigener neu hergestellter Umverpackungen folgte das Gericht nicht.
„ (…) Die wesentlichen, mit einem Arzneimittel verbundenen Gütevorstellungen werden nur durch die Leistung des Arzneimittelherstellers begründet und bleiben bei einer professionell durchgeführten Umkonfektionierung bestehen (…).“
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4. OLG Hamburg: Keine besondere Zulassung für Sportlernahrung als Arzneimittel
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Die Gesellschaft wird von Jahr zu Jahr gesundheits- und fitnessorientierter. Hiervon profitiert insbesondere die Fitnessindustrie. Viele Sport- und Fitnessstudios generieren mittlerweile einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit sog. Sportlernahrung, die in die Rubrik der Nahrungsmittelergänzungsprodukte fallen.
Häufig ist jedoch problematisch, ob diese Ergänzungsmittel noch als Lebensmittel oder bereits als Arzneimittel einzuordnen sind. Diese Einordnung ist von Bedeutung für den Vertrieb wie auch die Bewerbung von Sportlernahrung, da Arzneimitteln nur beworben und vertrieben werden dürfen, wenn sie eine entsprechende Zulassung erfahren haben, wohingegen eine solche Zulassung bei Lebensmitteln nicht erforderlich ist.
Mit eben dieser Problematik hatte sich das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 26.05.2005, Az. 3 U 73/02 zu beschäftigen.
Ein Anbieter hatte u.a. in Zeitschriften Werbung für verschiedene Produkte zum verbesserten Muskelaufbau beworben. Die Produkte wurden dabei u.a. in Tablettenform und in flüssiger Form mit jeweils unterschiedlichen Wirkstoffen angeboten. Gegen diese Art der Bewerbung und des Vertriebs ging ein Wettbewerbsverband vor, da er die Auffassung vertrat, es handele sich bei den beworbenen Produkten um Arzneimittel, für deren Vertrieb eine entsprechende Zulassung gemäß § 21 Absatz 1 AMG erforderlich sei, so dass die Werbung gegen § 3a HWG verstoße.
Dieser Auffassung hat sich das Gericht nicht angeschlossen
Das Gericht nahm in seiner Entscheidung eine umfassende Abgrenzung zwischen den Begriffen Arznei- und Lebensmittel vor und stellte bei seiner Entscheidung wesentlich auf die überwiegende Zweckbestimmung der Produkte des Anbieters wie auch auf das durch den BGH entwickelte Abgrenzungskriterium der pharmakologischen Wirkung ab.
Wörtlich führte das Gericht zu der Abgrenzungsproblematik aus:
"Eine pharmakologische Wirkung liegt vor, wenn die Wirkung eines Produkts über dasjenige hinausgeht, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).
Der BGH hat dies dann angenommen, wenn Zweck des Mittels unter Zugrundelegung der Verzehrangaben nicht mehr ein Ausgleich der durch Körperanstrengungen verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte sein soll, sondern allein die mit Gesundheitsgefahren verbundene pharmakologische Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung, etwa eine extreme Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen bewirken soll (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate; BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II)."
Und weiter:"Ein deutlicher Hinweis auf ein Arzneimittel kann dann angenommenwerden, wenn die Dosierung des Mittels den ernährungsphysiologisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein Vielfaches übersteigt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II) oder dessen Einnahme mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist (BGH GRUR 2003, 631, 633 - L-Glutamin)."
In seiner Entscheidung stellte der Senat sodann fest, dass keine hinreichenden Beweise dafür erbracht wurden, dass die gegenständlichen Produkte gesundheitsgefährdend und der erforderliche ernährungsphysiologische Bedarf wesentlich überschritten wird. Weiter kamen die Zivilrichter zu dem Schluss, dass es sich bei den Präparaten auch nicht um verbotene Dopingmittel handelt und wiesen die Klage im Ergebnis ab.
An dieser Entscheidung zeigt sich wieder einmal, wie schwierig die rechtliche Einordnung insbesondere von Sportlernahrung ist, da diese Produkte stets zur Leistungssteigerung dienen, aber eben auch durchaus zur ergänzenden Ernährung bestimmt sind.
Es wird somit stets auf den Einzelfall ankommen, ob ein Produkt zulassungspflichtig ist oder nicht, so dass sich die Gerichte auch in Zukunft noch häufig mit dieser Problematik auseinander zu setzen haben werden.
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5. OLG München: Heise-Haftung für Links
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Das OLG München hat in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Urteil des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05 = http://shink.de/29n6x) zur Link-Haftung inhaltlich bestätigt.
Es geht dabei um die Frage, ob ein Online-Verlag (hier: Heise Verlag) im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt ausführlich zu berichten.
Die Münchener Richter der 1. Instanz hatten salomonisch entschieden: Aufgrund der Pressefreiheit könne dem Verlag die bloße Berichterstattung nicht abgesprochen werde. Eine Verlinkung dagegen, zumal die Software auch online vertrieben werde, sei nicht mehr von der Pressefreiheit abgedeckt.
Diese Entscheidung wurde nun im Berufungsverfahren bestätigt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe stehen noch aus.
Das Urteil des OLG ist auch wegen anderer aktueller Ereignisse interessant. Seit kurzem mahnt die Musikindustrie in Deutschland Webseiten-Betreiber ab, die auf die russische Seite der MediaServices Inc. "ALLOFMP3" verlinken, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.07.2005 = http://shink.de/7dngjo
Auch der Heise-Verlag hat diesbzgl. eine Aufforderung bekommen, diese jedoch ignoriert, weil er sich - wie im vorliegenden Verfahren vor dem OLG München - auf das Grundrecht der Pressefreiheit beruft. Ob die Online-Redaktion damit durchkommt, ist mehr als zweifelhaft, nicht zuletzt wegen der aktuellen OLG-Entscheidung.
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6. OVG Sachsen-Anhalt: Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet
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Die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005 (= http://shink.de/ptc4um) hatten über die Vorinstanz, das VG Halle (Beschl. v. 19.05.2005 - Az.: 3 B 15/05 HAL), berichtet.
Nun hat das OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 321/05 = http://shink.de/aufql1) auch in der 2. Instanz die Entscheidung bestätigt.
Es geht bei der rechtlichen Auseinandersetzung über die Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet. Dem auch in der 2. Instanz obsiegenden Antragsteller wurde ursprünglich behördlich verboten, in Sachsen-Anhalt Sportwetten über das Internet zu vermitteln. Daraufhin führte er bei seinen Online-Wetten eine Routinenachfrage ein, ob die wettende Partei aus Sachsen-Anhalt stammt. War dies der Fall, wurde die Wette abgelehnt. In allen anderen Fällen vermittelte der Antragsteller weiterhin seine Wetten online.
Hierin sah die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Untersagung und drohte ein Zwangsgeld an bzw. setzte ein solches fest.
Dagegen wehrte sich der Antragsteller vor dem VG Halle, da er meinte, alles technisch Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um sich an das Verbot zu halten. Und bekam sowohl vor dem VG Halle als auch nun vor dem OVG Sachsen-Anhalt Recht:
"Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiter zutreffend darauf gestützt, dass es für die Antragstellerin (als Content-Provider) weder technisch noch rechtlich möglich ist, exakt im Zeitpunkt der Abgabe eines Wettangebotes über Festnetztelefon, Mobiltelefon, Fax oder Internet den genauen Aufenthaltsort eines Wettinteressenten zu bestimmen.
Der Antragsgegner zeigt auch in der Beschwerdebegründung nicht auf, welche technisch möglichen und nach den Bestimmungen des Teledienstegesetzes bzw. Teledienstedatenschutzgesetzes rechtlich zulässigen Möglichkeiten die Antragstellerin haben könnte, die Abgabe einer Wette durch eine sich im Land Sachsen-Anhalt aufhaltende Person in jedem Falle auszuschließen.
Eine völlige Einstellung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin, auch soweit es den Bereich des Internets betrifft, verstößt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls gegen das Übermaßverbot. Der Antragsgegner hat dabei nämlich auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden der anderen Bundesländer wie auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der anderen Bundesländer zu respektieren."
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umstand, dass die unterliegende Partei eine Beurteilung durch das LKA Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Frage der Identifizierung eingeholt hatte, diese jedoch, ganz offensichtlich weil sie negativ ausfiel, bislang verheimlicht hatte:
"Im Übrigen hat der Senat auch die fachliche Stellungnahme des Landeskriminalamtes des Landes Sachsen-Anhalt (...) zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme war vom Antragsgegner am 18. April 2005 hinsichtlich der Antragstellerin im Verfahren 1 M 324/05 angefordert worden, ist dort aber nicht zu den Verfahrensakten gelangt und vom Antragsgegner - entgegen § 99 VwGO - weder dem Verwaltungsgericht rechtzeitig vor seinem Beschluss vom 19. Mai 2005 noch dem Senat unaufgefordert vorgelegt worden.
Der Senat hat von der Existenz und dem Inhalt dieser Stellungnahme erst durch die Schriftsätze verschiedener Antragsteller Kenntnis erhalten. Das Landeskriminalamt hat in seiner Stellungnahme die der Antragstellerin bei der Umsetzung der Verfügung vom 11. Oktober 2004 gesetzten technischen Grenzen im Einzelnen aufgezeigt.
Gerade vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und im Ergebnis eindeutigen Stellungnahme einer nach Auffassung des Senates für technische Fragen der Gefahrenabwehr im Internet sachkundigen Stelle, welche in den wesentlichen Fragestellungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts übereinstimmt, wäre der Antragsgegner gehalten gewesen, sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts - auch in technischer Hinsicht - eingehend auseinander zu setzen und darzulegen, inwieweit die Festsetzung des Zwangsgeldes bzw. die Androhung der Festsetzung eines wetteren Zwangsgeldes - trotz der relativen Unbestimmtheit der Verbotsverfügung (...) und der der Antragstellern gesetzten technischen Grenzen - Bestand haben sollte."
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7. VG Köln: RegTP darf Fax-Spamming für 0900-Rufnummer untersagen
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Die Kanzlei-Infos hatten schon am 11.07.2005 (= http://shink.de/8txy5) berichtet, nun liegen auch die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Das VG Köln (Beschl. v. 29.06.2005 - Az: 11 L 765/05 = http://shink.de/lvdhj) hat entschieden, dass die damalige RegTP (heute: Bundesnetzagentur) befugt war, bei Fax-Spamming für 0900-Rufnummern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen:
"Die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
Das im Streit befindliche Geschäftsmodell verstößt gegen gesetzliche Vorschriften (...). Zu den gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Rahmen der Nummernverwaltung die Regulierungsbehörde wacht, gehören insbesondere auch diejenigen des Gesetzes über den unlauteren Wett- bewerb (...).
Die Gefahr einer "Allzuständigkeit" der Antragsgegnerin auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts entsteht durch diese Auslegung der Regelung nicht. Denn durch die weitere Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Anordnung "im Rahmen der Nummernverwaltung" ergehen muss, ist ausreichend sichergestellt, dass nur Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung von Rufnummern zur Grundlage von Anordnungen der Regulierungsbehörde gemacht werden dürfen."
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8. LG Berlin: Zuständigkeit bei Abmahnkosten aus E-Mail-Spam
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Kollege Hoenig (= www.kanzlei-hoenig.de), der schon in der Vergangenheit mehrfach gegen Spammer vorgegangen ist (vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.07.2003 = http://shink.de/bmo83m und v. 19.07.2003 = http://shink.de/tq7leg) hat eine weitere interessante Entscheidung erstritten.
Vor dem AG Charlottenburg wurden die Abmahnkosten eingeklagt. Das AG Charlottenburg (Beschl. v. 04.07.2005 - Az.: 209 C 108/05 - PDF = http://shink.de/ro2oyz) war der Ansicht, dass das AG nicht zuständig sei, weil der Anspruch - auch wenn der Kläger sich darauf gar nicht berufe - auf die wettbewerbsrechtliche Norm des § 12 Abs.1 UWG mit stütze. Da damit das UWG greife, seien somit die Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 13 Abs.1 UWG).
Das so angerufene LG Berlin (Beschl. v. 29.07.2005 - Az.: 15 O 452/05 - PDF = http://shink.de/ar0g8i) hat mit deutlichen Worten seine Zuständigkeit verneint:
"Ansprüche nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, für welche § 13 Abs. 1 UWG eine ausschließlich sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bestimmt, werden nicht geltend gemacht; ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien wird weder behauptet noch ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Gegenstand des verfolgten Unterlassungsanspruchs.
Zwar sieht § 12 Abs. 1 S. 2 UWG seit der Neufassung des UWG mit Wirkung seit 8. Juli 2004 die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge ausdrücklich vor, nämlich den Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, jedoch hat der Gesetzgeber dabei nur "die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat (...).
Unmittelbare Anwendung kann sie daher nur auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen finden, so dass es für die außerwettbewerbliche Abmahnung weiterhin auf den Schadensersatzanspruch (...) sowie den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ankommt."
Und weiter:
"Selbst eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf deliktische Störungshandlungen machte den Anspruch noch nicht zu einem "auf Grund dieses Gesetzes", wie es § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte erfordert.
Der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg fehlt damit jede gesetzliche Grundlage. Sie beruht zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts, die daran anknüpft, dass in der Klageschrift die "ständige Rechtsprechung der ZK 15 und ZK 16 des Landgerichts Berlin" bemüht wird, wohin das Amtsgericht die Sache dann mit aller Macht und ohne Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens, verweisen wollte, mithin auf Willkür. Das. Landgericht ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden (...)."
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9. LG Berlin: Stadtpläne-Abmahnungen V
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Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor kurzem gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 = http://shink.de/0ono2t
Andere Dezernate des AG Charlottenburg kamen in identischen Fällen zum genauen Gegenteil und verurteilten den Beklagten jeweils wegen einer Urheberrechtswidrigkeit zur Zahlung von Schadensersatz, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2005 (= http://shink.de/zxvmh), 26.05.2005 (= http://shink.de/qkwqv) und 31.05.2005 (= http://shink.de/x016oi).
Zur Höhe des Streitwertes siehe die Entscheidungen des KG (= Kanzlei-Infos v. 22.05.2005 = http://shink.de/1fhbc3) und des OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.07.2005 = http://shink.de/fqk83a).
Nun liegt eine weitere Entscheidung zu den Stadtpläne-Abmahnungen vor. Das LG Berlin (Urt. v. 19.07.2005 - Az.: 16 S 1/05) hatte im Berufungsverfahren über die urheberrechtlichen Problematiken zu entscheiden.
Zunächst stellen die Richter fest, dass die rechtswidriger Weise übernommenen Auszüge aus den Stadtplänen eindeutig urheberrechtlich geschützt seien:
"Die streitgegenständliche Kartenkachel ist urheberrechtlich schutzfähig. Die Leistung des Kartenherstellers ist grundsätzlich insoweit als schöpferisch anzusehen, als sie für die Erstellung eines neuen Kartenblattes die "Generalisierung" - d.h. die übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen - umfaßt (ständige Rspr. der Kammer). An die Generalisierung sind bei Karten und Stadtplänen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 139, 68 - Stadtplanwerk).
Die für die Schaffung der streitgegenständlichen Karte erbrachte schöpferische Leistung besteht in der Abstrahierung der vorgegebenen topographischen und infrastrukturellen Details, deren Auswahl und individueller Symbolik."
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass es sich lediglich um einen Teil des Stadtplanes handle:
"Soweit die Beklagte daraufhinweist, dass der streitgegenstandliche Kartenausschnitt lediglich ein Werkteil ist, dem selbst schöpferische Qualität beikommen muß, ist dem zuzustimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier indes ohne weiteres vor. Die Abstrahierung der dargestellten natürlichen Gegebenheiten (Topographie, vorhandene Infrastruktur) ist auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Werkteils zu bejahen. Dies lässt sich an der Übertragung des von Herrn B. entwickelten Zeichenschlüssels (...) erkennen (weiß unterlegte Gewässerbezeichnung, Farbsystem, Symbol für Kirche, Haltestellen, Bezirksgrenze, hellblaue Richtungspfeile).
Darauf, dass nicht jedes Symbol für sich schurzfähig ist, sondern in der einen oder anderen Welse auch von anderen Kartenherstellem benutzt wird, kommt es nicht an. Es kommt vielmehr auf das Erscheinungsbild des Kartenausschnitts in seiner Gesamtheit an.
Dieses unterscheidet sich, wenn man den Ausschnitt mit anderen Kartenwerken (...) vergleicht, in Symbolik und Farbgebung deutlich."
Auch die von der Klägerseite geltend gemachten Lizenzkosten (820,- EUR) seien angemessen.
"Die Berechnung des Schadens in Lizenzanalogie ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die eingereichten Vergütungssätze von anderen Kartenherstellern substanüiert vorgetragen, dass der von ihr verlange Preis für die unbegrenzte Nutzung durch Gewerbetreibende angemessen und marktüblich Ist.
Dem ist die Beklagte lediglich unsubstantiiert entgegengetreten. Die Anlagen B 2 und B 3 geben keinen Aufschluss über die Konditionen des behaupteten Angebots der Firma Pietruska über 65.- EUR. Der angebotene Beweis stellt sich mithin als Ausforschungsbeweis dar.
Die Tabelle in Anlage B 5 ist ebensowenig geeignet, eine überhöhte Forderung der Klägerin anzunehmen. Das streitgegenständhche Format entspricht ungefähr dem Format 300px x 500px. Dafür hat ein kommerzieller Nutzer bei berlner-stadtplan.com pro Jahr 85,90 EUR zu zahlen, bei der Klägerin deckt der Preis die unbefristete Nutzung ab. Erwirbt man eine Karte bei berliner-stadtplan.com muß man bei 10-jähriger Nutzung mehr zahlen als bei der Klägerin."
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10. LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht II
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Die Kanzlei-Infos v. 26.07.2005 (= http://shink.de/5bbg3) berichteten vor kurzem über eine Entscheidung des LG Hamburg zur urheberrechtlichen Problematik bei Klingeltönen.
Nun liegt ein weiteres Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 10.12.2004 - Az: 308 O 501/04 = http://shink.de/l43fdc) vor.
Es handelt sich um die Entscheidung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren und ist inhaltlich deckungsleich zu der zeitlich später ergangenen Entscheidung.
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11. AG Heilbronn: Ersatz der Abmahnkosten trotz Rechtsabteilung
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Ein großes deutsches Wirtschafts-Unternehmen, das im Pay-TV tätig ist, mahnt seit längerem massenweise Rechtsverletzungen im Internet ab und verlangt dabei u.a. den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten.
Das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = Kanzlei-Infos v. 17.05.2004 = http://shink.de/hd7buo), das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 - PDF = http://shink.de/9ic5u7), das AG Viechtach (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: 1 C 0476/04 - PDF = http://shink.de/fb795l) und das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 = http://shink.de/0w2mhg) haben in (fast) deckungsgleichen Verfahren entschieden, dass die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien, weil die Abmahnerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und demnach die Einschaltung einer externen Anwaltskanzlei nicht erforderlich gewesen sei.
Dieser Ansicht folgt das AG Heilbronn in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.03.2005 - Az.. 6 C 4901/04 - PDF = http://shink.de/na2s13) nicht, sondern bejaht die Erstattungsfähigkeit:
"Dem Ansatz ist grundsätzlich zu folgen, dass man sich im Rahmen des Anspruchs aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (...) zunächst einmal „am Interesse des Abgemahnten und daran zu orientieren hat, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebter. Erfolg stehen" (...).
Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts handelt es sich nicht um einen „einfach gelagerten Fall" oder „eine alltägliche Routineangelegenheit" (...).
Auch die Verwendung von Textbausteinen ist üblich und (...) ist (...) per se nicht rechtsmissbräuchlich."
Und weiter:
"Der Klägerin kann (...) auch nicht die von dem Beklagtenvertreter ins Feld geführte Obliegenheit aufgebürdet werden, wegen des Massenphänomens eigene Ressourcen zur entsprechenden Rechtsverfolgung zu schaffen.
Angesichts der Vielzahl von Verstoßen wäre nach den nachvollziehbaren Ausführungen auf Klägerseite die Schaffung neuer Stellen nötig. Selbst der Bundesgerichtshof verneint die Erforderlichkeit in einschlägigen Entscheidungen nur, wenn bereits Ressourcen vorhanden sind (BGH,aaO, GRUR 2004, 789, 790).
Zwar werden von den Prozessvertretern der Klägerin viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet. Angesichts der jeweils technisch unterschiedlichen Geräte, den unterschiedlichen Eingriffstufen etc, erscheint die Bearbeitung durch einen wettbewerbsrechtlich versierten Anwalt geboten. Entsprechend der dem Deliktsrecht zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung der umfassenden Toraireparation und auch im Rahmen der bei § 670 BGB vorzunehmenden, an aligemeinen Laucerkeitsregeln zu orientierenden Abwägung kann nach Auffassung des entscheidenden Gerichts ein Unternehmen nichc die Obliegenheit zur Schaffung eigener Ressourcen auferlegt werden."
Das AG Heilbronn folgt damit der Rechtsprechung des LG Hamburg, das ebenfalls einen Ersatzanspruch bejaht, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.01.2005 = http://shink.de/sban8p).
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