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Auf der Beklagtenseite stand die bekannte Online-Plattform Amazon. Es ging dabei um die Wirksamkeit nachfolgender Klausel Der EuGH hatte dabei zu beurteilen, ob die Regelung unter zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei war.
Die Klägerin, der österreichische Verbraucherschutzverband Verein für Konsumenteninformation klagte auf Unterlassung.
Die EuGH-Richter beurteilten die Klausel auf unterschiedliche Weise.
In zivilrechtlicher Hinsicht sei die AGB-Klausel unwirksam, da sie das zwingende Verbraucherschutzrecht des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz habe, ausschließe. Nur wenn eine Regelung diesen Umstand berücksichtige, sei sie nicht zu beanstanden.
Eine Rechtswahlklausel ist somit zwar theoretisch möglich, in der Praxis hat sie im B2C-Bereich aber kaum Relevanz, da die meisten Regelungen des jeweiligen Auftrages zwingende Regelungen beinhalten.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht hingegen ergebe sich ein differenziertes Bild, so die Richter. Entscheidend sei zunächst, dass das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit auf das jeweilige Land ausrichte. Dies genüge jedoch nicht. Nur dann, wenn das Unternehmen zusätzlich über eine Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat verfüge, komme das jeweilige nationale Datenschutzrecht zur Anwendung. Andernfalls greife das Land des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe.
Es ging um eine irreführende Werbung mit falschen UVP-Preisen. Die Preisangaben wurden originär von Amazon eingepflegt würden und der Händler hatte zunächst keine vertiefte Kenntnis von den Umständen.
Mit deutlichen Worten nimmt der BGH eine täterschaftliche Händler des Marketplace-Verkäufers an. Dem häufig gehörten Argument, dass dem Händler damit quasi unmögliche Pflichten auferlegt würden, begegnen die Karlsruher Juristen in knappen Worten: Wer die Vorteile einer vereinheitlichen Plattform nutze, müsse auch mit den Nachteilen leben und könne sich dann nicht herausreden:
In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (...). Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen." Spätestens jetzt wird sich für Amazon-Händler vermehrt die Frage stellen, ob und wie sie bei ihrem Vertragspartner Amazon Regressansprüche für dessen vertrags- und rechtswidriges Verhalten geltend machen.
Ein Amazon-Händler hatte ursprünglich eine Produktbeschreibung für seine Ware online gestellt. Einige Zeit später war die Beschreibung durch einen weiteren Händler abgeändert worden, so dass der Text eine Markenverletzung enthielt. Der Marketplace-Verkäufer wurde deswegen nun abgemahnt.
Zu Recht wie der BGH entschied: In einfachen Worten: Wer die Vorteile von Amazon nutzt, muss demnach auch mit den Nachteilen leben.
Spätestens jetzt wird sich für Amazon-Händler erneut die Frage stellen, ob und wie sie bei ihrem Vertragspartner Amazon und dem Dritten Regressansprüche für das vertrags- und rechtswidriges Verhalten geltend machen.
Der Online-TV-Recorder-Anbieter Save.tv verlangte von einem Privatsender die Einräumung von entsprechenden Lizenzen. Das Unternehmen berief sich dabei auf § 87 Abs. 5 UrhG: Das OLG München lehnte den Anspruch in der Vorinstanz ab (OLG München, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 6 Sch 7/14). Die Vorschrift sei nicht anwendbar, da bei Save.tv keine vollständige Weiterleitung des Programmes erfolge, sondern der Kunde vielmehr lediglich selektiv einzelne Inhalte auswähle. Zusätzlich würden Werbepausen durch Save.tv entfernt, so dass auch aus diesem Grunde keine 1:1-Übermittlung stattfinde.
Der BGH hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BGH, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: I ZR 132/15). Die Beschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung, da keine Verletzung geltenden Rechts erkennbar sei. Die Karlsruher Richter teilen somit die Einschätzung des OLG München.
Der Kläger machte neben einem Unterlassungsanspruch wegen Online-Foto-Klau auch Schadensersatz geltend. Er hatte die Verwndung des Lichtbildes unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt. Hieran hatte sich der Beklagte nicht gehalten.
Das Gericht wies im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages darauf hin, dass es an seiner bereits in der Vergangenheit (u.a. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 6 U 60/14) Rechtsansicht festhalte: Es sei nicht ersichtlich, dass in diesen Fällen ein Schaden entstanden sei.
Das Bild werde im vorliegenden Fall sowohl für die kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Verwendung kostenlos abgegeben. Es sei nicht erkennbar, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könne.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher unbegründet.
Prozesskostenhilfe gibt es nach dem Gesetz (§ 114 ZPO) nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung hat aber nach der das Landgericht bestätigenden Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll, so dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen ist.
Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten. Dies gilt auch, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird. Dabei hat der Senat eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft (Antragsgegnerin) vorgenommen.
Das Persönlichkeitsrecht bietet zwar Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Nach einer Verurteilung lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führt auch die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden".
Bei der Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen haben. Daher ist der Antrag unbegründet, auch wenn die Tat schon 28 Jahre zurückliegt.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Landgericht Aachen: Beschluss vom 24.05.2016, Az. 8 O 168/16Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2016, Az. 8 O 168/16
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.07.2016, Az. 15 W 42/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 22.07.2016
Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz und §§ 85 ff. Landesbeamtengesetz) handelt es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten.
Danach ist der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern - etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen - hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 Landesdatenschutzgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar.
Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (Az. 2 MB 11/16) entschieden. Ein Landesbeamter hatte der beabsichtigten Digitalsierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das Oberverwaltungsgericht die Herausgabe seiner Personalakten.
Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 28.07.2016
Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", "Organisationspsychologe (FH)" oder "Kommunikationspsychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.
Zum Sachverhalt:
Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hält dies für unzulässig. Das Landgericht Lübeck hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts jetzt bestätigt.
Aus den Gründen:
Sie erweckt gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das ist aber nicht so, denn das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwartet auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat.
Psychologie gilt bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen wird mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt, denn von diesen erwartet niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben.
Auch der Zusatz "(FH)" ist nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärkt diese noch. Aus diesem Zusatz geht nämlich nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben hat. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen".
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2016, Aktenzeichen 6 U 16/15).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 27.07.2016
Die Beklagte, die ein Hotel betrieb, gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, nicht mehr für das Unternehmen mit einer Vier-Sterne-Kennzeichnung zu werben. Zwei Monate später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo (weiterhin) mit einer Vier-Sterne-Benennung zu finden.
Das Gerichte stufte dies als Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung ein.
Die Beklagte habe zwar entsprechende Mails an die Online-Buchungs-Portale verschickt. Diese wiesen jedoch nicht klar genug auf die der Beklagten drohenden Folgen hin, wenn die Buchungsportale die Kennzeichnung des Hotels nicht entfernen sollten.
Darüber hinaus habe die Beklagte eigene Überprüfungspflichten verletzt. Sie hätte bei den großen Suchmaschinen entsprechende Löschungsanträge hinsichtlich der Inhalte, die die Vier-Sterne-Kennzeichnung betraf, stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Schuldner einer Unterlassungserklärung eine solche Verpflichtung. Da die Beklagte hiergegen verstoßen habe, sei die Vertragsstrafe fällig geworden.
Inhaltlich ging es um 17 Fotos von Gemälden aus dem Bestand der Reiss-Engelhorn Museen. Sämtliche Gemälden unterlagen keinem urheberrechtlichen Schutz mehr, sondern waren gemeinfrei. Der Hausfotograf der Museen hatte entsprechende Fotos von den Gemälden angefertigt.
Diese waren unerlaubt bei Wikipedia durch einen Dritten hochgeladen worden. Das Museum forderte daraufhin Wikipedia zur Löschung auf, diese berief sich jedoch auf die Gemeinfreiheit der Gemälde.
Das LG Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt.
Würden von gemeinfreien Werken fotografische Reproduktionen angefertigt, so können diese durchaus als Lichtbild rechtlich geschützt sein. Dies gelte auch dann, wenn das abgelichtete Motiv gemeinfrei sei.
Ein Schutz sei insbesondere deswegen zu bejahen, weil die tatsächliche Abbildung der Gemälde technisch schwierig sei und mit einem nicht unerheblichen technischen und handwerklichen Aufwand evrbunden sei.
In der ARD-Talkshow hatte der CSU-Minister den bekannten Sänger Roberto Blanco als "wunderbaren Neger" bezeichnet.
Der Angeklagte, der ebenfalls dunkler Hautfarbe war, verfasste daraufhin ein Schreiben an Herrmann, in dem u.a. hieß: Hallo, Herr H…, Mit freundlichen Grüßen Nun stellte sich die Frage, ob es sich bei dieser Äußerung um eine strafbare Beleidigung handelte.
Das LG Karlsruhe stellt zunächst fest, dass die mit dem Begriff "Inzuchtprodukt" verbundenen Assoziationen äußert negativ seien. Der Begriff "Inzucht" bezeichne die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese sei in vielen Kulturen tabuisiert. In Deutschland werde der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen sogar unter Strafe gestellt.
Die Bezeichnung des Geschädigten als "Inzuchtsprodukt" lasse sich zwar nicht konkret über den Grad der Verwandtschaft dessen Eltern aus. Ihr komme gleichwohl die negative Konnotation zu, der Adressat verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und sei deshalb ehrverletzender Natur.
Tatbestandlich erfülle die Äußerung daher die Voraussetzungen einer Beleidigung.
Jedoch habe der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht, denn er könne sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen und habe daher in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt.
Die von Herrmann gewählte Bezeichnung "Neger" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch klar diskriminierender Natur. Wer eine solche Äußerung in aller Öffentlichkeit vor einem Millionenpublikum im Fernsehen tätige, müsse mit erheblichen scharfen Reaktionen rechnen.
Der Angeklagte habe sein Schreiben nur wenige Tage nach der Ausstrahlung der Sendung getätigt und somit im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Worten des Innenministers.
Die Beklagte, eine Krankenkasse, verteilte auf einem Fest Gewinnspielkarten an Besucher. Die Teilnehmer mussten die Karte ausfüllen und in eine Box am Stand der Beklagten werfen. Auf der Vorderseite der Gewinnspielkarte befanden sich 3 Fragen, auf der Rückseite hatte der Teilnehmer seine Daten (u.a. Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) zu notieren.
Die Karte war sodann zu unterschrieben. Unter dem Unterschrifts-Bereich befand sich nachfolgende Regelung: Das Gericht bewertete diese Ausgestaltung für rechtswidrig. Denn eine Einwilligung sei nur dann wirksam, wenn der Teilnehmer explizit und ausdrücklich seine Zustimmung erteile.
Dies sei hier nicht der Fall. Denn hier werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit geboten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, ohne nicht zugleich automatisch auch eine Werbeeinwilligung zu erteilen. Nur wenn der Teilnehmer die Bestimmung streiche, liege keine Werbezustimmung vor. Eine solche Opt-Out-Regelung sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch unwirksam.
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vom 03.08.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Nur begrenzte Rechtswahl in Online-Shops möglich
2. BGH: Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte
3. BGH: Marketplace-Händler haftet für manipulierte, markenrechtswidrige Angebote bei Amazon
4. BGH: Kein Anspruch von Save.TV ggü. Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages
5. OLG Köln: Kein Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
6. OLG Köln: Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas zulässig
7. OVG Schleswig: Keine Digitalisierung von Personalakten durch Unterauftragnehmer
8. OLG Schleswig: Berufsbezeichnung "Psychologe" setzt Psychologie-Studium voraus
9. LG Baden-Baden: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Inhalte von Suchmaschine Yahoo
10. LG Berlin: Auch Reproduktionsfotos sind urheberrechtlich geschützt
11. LG Karlsruhe: "Wunderbares Inzuchtsprodukt" kann straffreie Beleidigung sein
12. LG Konstanz: Gewinnspielkarte mit automatischer Opt-In-Klausel rechtswidrig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Nur begrenzte Rechtswahl in Online-Shops möglich
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In in Online-Shops ist nur eine begrenzte Rechtswahl möglich (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - Az.: C-191/15).
"Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“
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2. BGH: Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte
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Ein Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 110/15).
"Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots."
"Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (...) Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt.
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3. BGH: Marketplace-Händler haftet für manipulierte, markenrechtswidrige Angebote bei Amazon
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Ein Marketplace-Händler haftet für manipulierte, markenrechtswidrige Angebote bei Amazon (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14).
"Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt."
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4. BGH: Kein Anspruch von Save.TV ggü. Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages
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Der Online-Videorekorder-Dienstes Save.tv hat gegenüber einem privaten Fernsehsender keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages (BGH, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: I ZR 132/15).
"Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung (...) zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (...)."
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5. OLG Köln: Kein Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
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Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihm Fotos, die er unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt hat, unerlaubt genutzt werden (OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).
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6. OLG Köln: Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas zulässig
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Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die sofortige Beschwerde eines der Täter des "Gladbecker Geiseldramas" im Jahr 1988 zurückgewiesen. Dieser hatte Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren begehrt, um einen geplanten Spielfilm über die Ereignisse verbieten zu lassen. Das Landgericht Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
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7. OVG Schleswig: Keine Digitalisierung von Personalakten durch Unterauftragnehmer
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Die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer steht nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage.
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8. OLG Schleswig: Berufsbezeichnung "Psychologe" setzt Psychologie-Studium voraus
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Der Anbieter eines Weiterbildungslehrgangs darf keine Lehrgänge mit der Bezeichnung "Psychologe" anbieten, wenn diese nicht auf einem vorherigem Hochschulstudium der Psychologie aufbauen.
Der Kläger ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig.
Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist.
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9. LG Baden-Baden: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Inhalte von Suchmaschine Yahoo
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung kann gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter (hier: Yahoo) anzuschreiben und um Löschung der relevanten Inhalte zu bitten (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 - Az.: 5 O 13/15 KfH).
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10. LG Berlin: Auch Reproduktionsfotos sind urheberrechtlich geschützt
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Nach Meinung des LG Berlin (Urt. v. 31.05.2016 - Az.: 15 O 428/15) sind auch reine Reproduktionsfotos als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt.
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11. LG Karlsruhe: "Wunderbares Inzuchtsprodukt" kann straffreie Beleidigung sein
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Die Äußerung "Hallo, Herr Herrmann, Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt" gegenüber dem Bayerischen Innenminister Herrmann kann eine straffreie Beleidigung sein (LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 - Az.: 4 Qs 25/16).
"Ihre rassistische Gesinnung
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Dr. S…“
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12. LG Konstanz: Gewinnspielkarte mit automatischer Opt-In-Klausel rechtswidrig
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Eine Gewinnspielkarte, mit deren Ausfüllen der Teilnehmer automatisch eine Zustimmung zu Telefonanrufe und E-Mail-Werbung erteilt, ist rechtswidrig (LG Konstanz, Urt. v. 19.02.2016 - Az.: 9 O 37/15 KfH).
"Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial (...) einverstanden."
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