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Newsletter vom 03.09.2003 01:58
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 36. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.

Vorab eine Notiz in eigener Sache: Aller Voraussicht nach ist es nächste Woche endlich soweit. Auf mehrfachen Wunsch wird die Kanzlei Dr. Bahr den Newsletter sowohl in HTML als auch in Text anbieten, so dass jeder sein Lieblingsformat frei wählen kann. Zudem wird zeitgleich das Skript noch einmal technisch verbessert, so dass auch die letzten kleinen technischen Probleme der Vergangenheit angehören werden.

Der Strauß der Urteile zum Online-Recht ist auch diese Woche wieder einmal bunt gemischt. Aus den zahlreichen Entscheidungen aus dem Recht der Neuen Medien (Marken- und Wettbewerbsrecht) ist hier neben der lesenswerten Entscheidung des BGH in Markensachen vor allem der Erfolg gegenüber den Hot Maps-Abmahnungen und die richterliche Einschätzung des LG Hamburg hervorzuheben, dass der Vertrieb von Blanko-Smardcards rechtswidrig ist. Besondere Leckerbissen gibt es auch im Bereich der Aufsätze von RA Dr. Bahr zu melden: Neben dem neuen Artikel, der sich mit den Ansprüchen bei unberechtigten Abmahnungen beschäftigt, ist hier die Rechts-FAQ zum neuen Urheberrecht zu erwähnen.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben.


Die Themen im Überblick:



1. BGH: "Kinder" ./. "Kinder Kram"

2. OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr zwischen T-Mobile und be-mobile.de

3. OLG Hamburg: "Get more"-Werbung von T-Mobile rechtswidrig

4. LG München: "Da legst di nieda"

5. LG Hamburg: Vertrieb von Blanko-Smardcards rechtswidrig

6. LG Frankfurt: Overture ./. T-Online

7. AG Hamburg: Bestätigung der bisherigen SPAM-Rspr.

8. Erfolg gegenüber Hot Maps-Abmahnungen

9. Rechts-FAQ zum neuen Urheberrecht

10. Neuer Aufsatz: Ansprüche bei unberechtiger Abmahnung

11. In eigener Sache: Heute abend Vortrag von RA Dr. Bahr zum Online-Recht



1. BGH: "Kinder" ./. "Kinder Kram"


Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Streit zu entscheiden, ob ein Hersteller von Schokoladenprodukten, der sich die Marke "Kinder" hatte schützen lassen, gegen die Bezeichnung "Kinder Kram" eines anderen Süßwarenherstellers vorgehen kann.

Die Klägerin ist Inhaberin der farbigen Wort-/Bildmarke "Kinder", die seit 1991 für Schokolade eingetragen ist. Die Beklagte verfügt über die 1998 eingetragene Marke "Kinder Kram".

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen und das begehrte Verbot ausgesprochen.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er ist allerdings aufgrund der Eintragung der Bezeichnung "Kinder" im Markenregister von der Wirksamkeit der Marke der Klägerin ausgegangen. Den der Marke vom Berufungsgericht zuerkannten weiten Schutz gegen Verwechslungsgefahr hat der Bundesgerichtshof verneint. Nach seiner Ansicht kommt allein dem Wortbestandteil "Kinder" für Schokolade im Streitfall kein markenrechtlicher Schutz gegenüber der angegriffenen Bezeichnung "Kinder Kram" zu.

Ob die Klagemarke auch unter Berücksichtigung ihrer graphischen Gestaltung aufgrund ihrer Benutzung eine für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutsame erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, bedarf weiterer vom Berufungsgericht vorzunehmender tatrichterlicher Prüfung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 102/2003 des Bundesgerichtshof


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2. OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr zwischen T-Mobile und be-mobile.de


Das OLG Hamburg (Beschl. v. 07.07.2003 - Az.: 3 W 81/03) hat entschieden, dass zwischen der Marke "T-Mobile" und der Domain "www.be-mobile.de" Verwechslungsgefahr besteht.

Das Urteil ist wenig verwunderlich, denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung in Domain-Sachen. Hier wurde sich zu dicht an einen bekannten Firmen- und Unternehmensnamen angelehnt, vgl. dazu die Rechts-FAQ: Domain-Recht von RA Dr. Bahr.

Gerade der gesamte Telekom-Konzern sorgt aufgrund seines aggressiven Auftretens und seiner klagefreudigen Haltung immer wieder für Aufsehen. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 16.07.2003 und v. 30.06.2003. Siehe hierzu auch das Interview mit dem Telekom-Markenchef Stephan Althoff über die Marken-Strategie des Unternehmens, vgl. Kanzlei-Info v. 11.08.2003.

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3. OLG Hamburg: "Get more"-Werbung von T-Mobile rechtswidrig


In einem aktuellen Verfahren hat das OLG Hamburg (Urt v. 26. Juni 2003 - Az.: 3 U 193/02) entschieden, dass die "Get more"-Werbung von T-Mobile ("D1") unlauter iSd. des § 3 UWG und damit rechtswidrig ist.

Vodaphone ("D2") sah die "Get more"-Werbung von T-Mobile als wettbewerbswidrig an, da der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, T-Mobile sei das marktführende Unternehmen im Mobilfunkbereich. Dieser Rechtsansicht stimmten die Hamburger Richter zu:

"Das beantragte Verbot, für die Erbringung von Mobilfunkleistungen mit der Angabe „Get more“ in Verbindung mit der Bezeichnung „der deutsche Marktführer“ zu werben, stellt ebenfalls eine Verallgemeinerung dar (...)

Zu Recht hat das Landgericht diese Werbung als irreführend (§ 3 UWG) angesehen. Der durchschnittlich aufmerksame (...) Verbraucher (...) versteht dies als Aufforderung, sich von der Antragsgegnerin als Marktführer mehr geben zu lassen, und sucht selbstverständlich nach (...) der gemeinsamen Grundlage für den Vergleich, und das können (...) nur die Leistungen aller Wettbewerber auf dem Markt für Mobilfunknetze sein."



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4. LG München: "Da legst di nieda"


Die Klägerin, ein namhafter Mobilfunkdienstleister, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke"Da legst di nieda", die u.a. für "Telekommunikation" eingetragen ist.

Ab September 2002 betrieb sie zunächst mit Franz Beckenbauer, später mit Anke Engelke eine bundesweite Werbekampagne, in der die Marke verwendet wurde.

Ab Januar 2003 warb die Beklagte für ihre Mobilfunkleistungen mit Rudi Völler in einem TV-Spot, der nach Meinung der Klägerin ihre Marke verletzte. Dabei unterhalten sich zwei Männer über das Angebot der Beklagten, das den einen zu der Feststellung "Da legst du dich was?" und den anderen zu der Antwort "Nieder" veranlasst.

Die für Markenstreitigkeiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen (Az.: 1HK O 426/03) untersagte auf Antrag der Klägerin der Beklagten die Werbung mit dem beschriebenen Fernseh-Spot. Dem als Marke geschützten Slogan der Klägerin kam im Januar 2003 aufgrund der massiven Werbekampagne auch aus Sicht des Publikums eine Funktion als Herkunftskennzeichnung für die Dienstleistungen der Klägerin zu. Mit der Frageform habe die Beklagte geradezu an die Zuschauer appelliert, sich an den Slogan der Klägerin zu erinnern. Hinzu kommt, dass mit einem vergleichbaren Sympathieträger aus dem Bereich Fußball geworben wird, so dass von einer gewollten Ausnutzung der stark beworbenen Marke der Klägerin auszugehen ist. Die angegriffene Werbung ist daher zu untersagen.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.08.2003


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5. LG Hamburg: Vertrieb von Blanko-Smardcards rechtswidrig


Der Fernsehsender Premiere hat mittels einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg verbieten lassen, unbeschriebene Smartcards und Geräte zum Programmieren dieser Blanko-Karten zu bewerben oder zu verbreiten.

Das Verbot gilt jedoch nur dann, sofern nach den näheren Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die beworbenen Geräte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Produkte zur unerlaubten Nutzung von PayTV-Angeboten benutzt würden.

In seiner Pressemitteilung bezeichnet Premiere die juristische Entscheidung als "wichtigen Schlag gegen die Digital-Piraterie". Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Entscheidung zunächst nur um eine vorläufige Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Es gilt daher daher abzuwarten, ob sich ein Hauptverfahren anschliesst und wie in diesem entschieden wird.

Premiere hat nach eigenen Angaben eine gesonderte Abteilung, die sich ausschließlich mit der rechtlichen Verfolgung der Smartcard-Piraterie beschäftigt.


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6. LG Frankfurt: Overture ./. T-Online


Overture Services hat - nach eigenen Angaben - am 1. September 2003 eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt a.M. gegen T-Online erwirkt. Nun muss T-Online bis auf weiteres die Such-Systematik von Google aussetzen und das alte System von Overture Services weiterhin nutzen.

T-Online war erst im August zu Google gewechselt. Overture wirft der Telekom-Tochter vor, dadurch vertragsbrüchig geworden zu sein. Overture habe einen Anspruch, dass T-Online auch weiterhin die Technik von Overture einsetze.

Weitere Informationen:

- Manager-Magazin: http://www.manager-magazin.de/ebusiness/artikel/0,2828,263877,00.html
- Netzzeitung: http://www.netzeitung.de/wirtschaft/253011.html
- Spiegel-Online: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,263880,00.html
- Heise-News: http://www.heise.de/newsticker/data/anw-01.09.03-001/


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7. AG Hamburg: Bestätigung der bisherigen SPAM-Rspr.


Das AG Hamburg (Beschl v. 22.08.2003 - Az.: 36A C 2153/03) hat in einer aktuellen Entscheidung die bisherige SPAM-Rechtsprechung bestätigt.

Von der einstweiligen Verfügung, die von der Kanzlei RA Dr. Bahr erwirkt wurde, ist insbesondere die Tatsache hervorzuheben, dass das Hamburger Gericht ausdrücklich das Rechtsschutzbedürfnis für den Einstweiligen Rechtsschutz bejaht hat. So auch schon das LG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2003 - Az: 315 O 436/03, vgl. hierzu die Kanzlei-Info v. 19.08.2003.

Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung die herrschende Rechtsprechung, dass für SPAM-Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz zu bejahen ist.

Anderer Ansicht hingegen sind das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und das OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03), die beide das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer SPAM-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei.

Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass SPAM rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003).

Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen.

Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das AG oder LG Hamburg, vertreten hier - wie die aktuelle Entscheidung zeigt - eine andere Ansicht. Der Antragsgegner hatte in seiner Erwiderung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz und OLG Düsseldorf Bezug genommen. Dieser Rechtsansicht erteilte das Hamburger Gericht jedoch im vorliegenden Fall eine klare Absage.


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8. Erfolg gegenüber Hot Maps-Abmahnungen


Die Hot Maps GmbH (http://www.hot-maps.de) verschickt in der letzten Zeit wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an die Betreiber von Homepages Abmahnungen und erwirkt idR. bei Nichtunterwerfung einstweilige Verfügungen wegen Nichtanerkennung vor dem LG Hamburg.

Inhaltlich geht es idR. dabei um die Frage, ob von einer Homepage ein kostenloser Link auf das Städte-Online-Verzeichnis der Hot Maps GmbH gesetzt werden darf. Die Hot Maps GmbH bestreitet eine solche kostenfreie Linksetzung und verlangt hierfür Lizenzgebühren.

Nun hat sich nach Ansicht der Kanzlei RA Dr. Bahr, die in einem aktuellen Fall einen Abgemahnten vertritt, gegen den zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, eine grundlegende Veränderung der rechtlichen Ausgangslage ergeben.

RA Dr. Bahr: "Im konkreten Fall gibt es zahlreiche gerichtsfeste Belege (Ausdrucke, elektronische Backups, eidesstattliche Versicherungen), dass bis ca. Mitte August 2003 auf dem Server der Hot Maps GmbH öffentlich zugängliche Seiten lagen, die eindeutig und unzweifelhaft belegen, dass die als Urheberrechts-Verletzung gerügte Verlinkung kostenlos angeboten wurde."

Der eigentlich für den 27. August vorgesehene mündliche Verhandlungstermin über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der einstweiligen Verfügung vor dem LG Hamburg wurde auf Antrag der Hot Maps GmbH aufgehoben. In einem getrennten Schriftsatz erklärte die Firma, auf sämtliche Rechte und geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu verzichten.

"Die dahinterstehende Absicht ist klar: Lieber wird der Verfügungsantrag zurückgenommen, als ein für die Hot-Maps GmbH negatives Urteil zu kassieren, dass dann als Grundlagen-Entscheidungen zu Gunsten der weiteren Abgemahnten wirkt", kommentiert RA Dr. Bahr die aktuellen Ereignisse. "Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen. Zumal im Falle des Obsiegens sämtliche anwaltliche Kosten und die Gerichtsgebühren von der Gegenseite zu tragen sind."

Ob darüber hinaus ein Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegt, der weitere Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Abgemahnten begründet, wird momentan von der Kanzlei RA Dr. Bahr überprüft.


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9. Rechts-FAQ zum neuen Urheberrecht


Das neue Urheberrecht bringt insbesondere im Bereich der digitalen Werke grundlegende Änderungen.

Ab heute gibt es im Rechts-FAQ-Bereich von RA Dr. Bahr eine eigene Rubrik mit den wichtigsten Fragen und Anworten. Wie z.B:

- Dürfen künftig Privatkopien erstellt werden ?
- Was für rechtliche Konsequenzen treten ein, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden ?
- Darf Software, die den Kopierschutz aushebelt, noch beworben usw. werden?

Der Aufsatz kann auch als PDF-Download heruntergeladen werden.


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10. Neuer Aufsatz: Ansprüche bei unberechtigter Abmahnung


Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen".

Nicht immer ist ein Anspruch, der mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht wird, rechtmäßig. Insbesondere im Internet kommt es häufig vor, dass das Rechtsinstitut der Abmahnung von finanzkräftigen Unternehmen missbraucht wird, um kleinere Internet-Firmen mit geringer wirtschaftlicher Liquidität durch die drohenden Gerichtskosten faktisch zum Nachgeben zu zwingen. Der Beitrag beleuchtet, welche Ansprüche der zu Unrecht Abgemahnte in diesen Fällen hat.

Siehe hierzu auch schon die Promotion von RA Dr. Bahr: "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet", die unter http://www.dr-bahr.com/promotion.html kostenlos heruntergeladen werden kann.


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11. In eigener Sache: Heute abend Vortrag von RA Dr. Bahr zum Online-Recht


Rechtsanwalt Dr. Bahr hält heute, am 3. September, einen Vortrag zum Online-Recht:

Themenabend des Arbeitskreis New Media im Landesverband Hamburg des Deutschen Journalisten-Verbandes:

Mit einem Bein im Knast?

Online-Recht: Worauf Journalisten (und andere Anbieter) bei ihrem privaten und geschäftlichen Webauftritt achten müssen.

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr mit anschliessender Diskussion


Mittwoch, 3. September, 19.30 Uhr
Ort: Alte Geschaeftsstelle des DJV, Mattentwiete 2, 20457 Hamburg


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