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Newsletter vom 03.09.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen." Der BGH schränkt aber dieses Verbot ein: "Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unternehmens bringt zwar dessen konkludentes Einverständnis damit zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsangebot des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen (...). Die schlichte Einrichtung einer E-Mail-Adresse und deren Bekanntgabe auf der Website eines Sportvereins erfüllt die Anforderungen aber nicht, die an eine derartige konkludente Einwilligung zu stellen sind. Der FC Troschenreuth hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Infolgedessen kann sein Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb gerichtet sein (vgl. §§ 21, 22 BGB). Im Rahmen seiner durch den Vereinsgegenstand bestimmten gewöhnlichen Vereinstätigkeit bietet der FC Troschenreuth keine Produkte oder Dienstleistungen allgemein auf dem Markt an. Soweit der FC Troschenreuth in begrenztem Umfang zur Förderung des Vereinszwecks entgeltlich etwa Fanartikel oder Dienstleistungen wie Bandenwerbung oder Bannerwerbung auf seiner Website anbieten sollte, handelt es sich nicht um die durch den Vereinszweck bestimmte typische und den Verein prägende Vereinstätigkeit, sondern um untergeordnete Hilfsgeschäfte. Mit der Einrichtung einer E-Mail-Adresse will der Verein an der Vereinsarbeit interessierten Personen eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen. Anders als im Falle der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eines Einzelhandelsunternehmens kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Kontaktaufnahme eingerichtete E-Mail-Adresse eines Sportvereins der hier in Rede stehenden Art bestimmungsgemäß dazu dient, kommerzielle Anfragen nach außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks liegenden Dienstleistungen des Vereins zu ermöglichen." Mit anderen Worten: Einen Wettbewerbsverstoß erachten die Richter im vorliegenden Fall nur deswegen, weil es sich bei dem Webseiten-Betreiber um eine quasi-private Person handelt, die kein Interesse an einer geschäftlichen Tätigkeit und somit auch nicht an Bannerwerbung habe.
Die Beklagte hatte die Klägerin, ein Autohaus, angefaxt und mitgeteilt, dass sie auf der Suche nach konkreten Gebrauchtwagen sei. Hierin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverletzung. Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Richter entschieden. Denn durch die Veröffentlichung ihrer Fax-Nummer im Telefonbuch habe die Klägerin in den Empfang solcher Nachrichten eingewilligt. "Der Telefaxanschluss eines Unternehmens dient seiner geschäftlichen Kommunikation. Wird die Anschlussnummer von dem Unternehmen in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbesondere Kaufanfragen im Rahmen seiner üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln können. (...) Sie erfolgt freiwillig, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage. Es ist die freie Entscheidung eines Unternehmens, ob es seine Telefaxnummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht. Die Einwilligung bezieht sich konkret auf Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Unternehmens. Der Unternehmer weiß auch, dass seine Telefaxnummer von Kunden gefunden und für Anfragen genutzt werden kann." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Es bleibt somit bei der bisherigen grundsätzlichen Rechtslage.
"Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte Farbe im Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (...)." Auf den konkreten Fall übertragen urteilen die Richter: "Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation und Energieversorgung erfüllen weder das Kriterium einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen noch das eines sehr spezifischen Marktes (...). Die frühere Rechtsprechung des Senats zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation (...) berücksichtigt noch nicht das Problem, das durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken entschieden wurde. Erst mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung von Farben unter den Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände gestellt, die - wie oben ausgeführt - eine sehr beschränkte Zahl von Waren oder Dienstleistungen und einen sehr spezifischen Markt voraussetzen (...). Diese Kriterien konnten vom Senat in den genannten Entscheidungen daher noch nicht herangezogen werden."
Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Es hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige; der Betriebsrat müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze. Da das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – teilweise andere Maßstäbe für die Internetnutzung durch den Betriebsrat aufgestellt hat, wurde die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 – Az.: 17 TaBV 607/08 Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 26.08.2008
In der Rechtsprechung ist dies umstritten. So waren sowohl das OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 24.06.2007) als auch das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2006) in der Vergangenheit der Meinung, dass nicht jede unwirksame AGB wettbewerbswidrig ist. Die Frankfurter Richter haben sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern bejahen eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung: "Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung (...). Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle (...) dar. Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert worden wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (...)."
"In den (...) Fällen (mehrere Schreiben vom 06.03.2008, 27.03.2008, 03.04.2008 und 24.04.2008) hat die Beklagte Wettbewerbshandlungen vorgenommen, die im Kern denjenigen Handlungen entsprechen, welche ihr durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden sind. Die Beklagte hat - erneut - Schreiben an Verbraucher verschickt, welche den irreführenden Eindruck erwecken, der Adressat habe einen bestimmten Geldbetrag in EURO gewonnen. Die Beklagte hat zudem - erneut - die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Rückmeldung durch einen gebührenpflichtigen Telefonanruf abhängig gemacht, obwohl ihr dies durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden ist." Das Gericht geht bei seiner Entscheidung sogar von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten aus: "Die Beklagte hätte ohne weiteres unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung am 28.12.2007 die Einstellung der entsprechenden Werbung veranlassen können und müssen. Auch die Überprüfung einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren rechtfertigt die Missachtung der - wirksamen -gerichtlichen Entscheidung nicht. Angesichts der Eindeutigkeit der Verstöße der Beklagten und der lediglich marginalen Unterschiede zwischen den neuen Wettbewerbsverstößen im Vergleich zu den früheren unlauteren Werbemaßnahmen ist der Senat zudem davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich gehandelt hat. Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes (insgesamt 17.000 € für verschiedene Verstöße, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 €) ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere das erhebliche Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten (Vorsatz, siehe oben) zu berücksichtigen." Angesichts dieser klaren richterlichen Worte dürfte es nur eine Frage der Zeit sein bis die klägerische Wettbewerbszentrale einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG geltend machen wird.
Ein Rechtsanwalt hatte im Auftrag der beklagten Mandanten außergerichtlich nachfolgendes Abmahnschreiben verfasst: "Sehr geehrter Herr M, In der vorgezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Eheleute G und E S bzw. der Firma S (...) vertreten. Gegenstand unserer Beauftragung ist die von Ihnen am Dienstag, den 30.01.2007 im Klassenzimmer der Schulklasse 3 b der Grundschule U gegenüber Ihren Mitschülern sowie der Klassenlehrerin, Frau Diese Äußerung ist nachweislich unwahr und wurde wider besseren Wissens abgegeben. Sie hat daher sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Bewandtnis. Unser Mandant ist bekanntlich selbständiger Maler- und Lackierermeister. Die von Ihnen getätigten Äußerungen sind geeignet, den Ruf und Leumund unseres Mandanten als Geschäftsmann zu diskreditieren. Insofern behalten sich unsere Mandanten die Geltendmachung diesbezüglicher Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Ferner haben wir Sie namens und im Auftrage unserer Mandanten aufzufordern, die beigefügte Widerrufs- und Unterlassungserklärung bis zum (...) zu unterschreiben und von Ihren Eltern zwecks Genehmigung gegengezeichnet an uns zurück zu senden. Ihr Verhalten erfüllt ferner den Tatbestand der unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB. Sie haben daher auch die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Gebühren gemäß beigefügter Kostenrechnung zu erstatten. Vorgenanntes erwarten wir ebenfalls bis zum oben bezeichneten Termin. Im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist sehen wir uns gehalten, unseren Mandanten anzuraten, gerichtliche Schritte einzuleiten. …” Die Eltern des Abgemahnten nahmen sich außergerichtlich einen Anwalt. Diese Kosten verlangten sie nun gerichtlich von den Abmahnern zurück, weil die Abmahnung rechtswidrig gewesen sei. Zu Recht wie die Bonner Richter nun entschieden. Eine Abmahnung an ein achtjähriges Kind sei, selbst wenn der in der Abmahnung behauptete Sachverhalt zutreffen würde, gleichwohl rechtswidrig. "Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt. Dass sich K V durch die inkriminierte Äußerung nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf § 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist. Gleiches gilt, soweit der minderjährige Sohn der Kläger als Adressat der Abmahnung gewählt worden ist, ihm zudem die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung abverlangt wurde und sich auch hierauf die angekündigte Einleitung gerichtlicher Schritte bezieht." Und weiter: "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet werden muss (...). Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem abgemahnten K M auch unter dem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zur Seite steht, dass die Abmahnung mit der geforderten Unterlassungserklärung an einem Mangel leidet, weil das Begehren an ihn und nicht an seine Erziehungsberechtigten gerichtet war."
Nach Auffassung der hanseatischen Richter liege eine Tatsachenbehauptung vor, „wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht“. Angesichts dessen stelle die Aussage, dass bestimmte Umstände im Privatleben einer Person deren Job als kritische Journalistin beeinträchtige, eine zulässige Meinungsäußerung dar. Schließlich sei diese Äußerung weder wahr noch unwahr, da jeder dies anders beurteilen würde, was wiederum zeige, dass es sich nur um eine Einschätzung handle.
Ende 2007, kurz vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages, meldeten sich mehrere Firmen bei dem Ministerium und zeigten schriftlich an, dass sie sich in einer Weise gewerblich betätigten, die möglicherweise dem Begriff der gewerblichen Spielvermittlung unterfalle. Auf Nachfragen des Ministeriums teilten die Firmen mit, dass sie verschiedene Dienstleistungen erbringen, z.B. im Bereich Werbung, Marketing, Zahlungsabwicklung, Datenverarbeitung, postalische Bearbeitung von Briefsendungen. Dabei bestünden auch Beziehungen zu anderen Unternehmen bzw. zu Kunden, die "Berührungspunkte" zum Glücksspielbereich hätten. Vor diesem Hintergrund gab das Ministerium im Juni 2008 den Firmen per Bescheid und gestützt auf den Glücksspielstaatsvertrag auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche konkreten Leistungen sie auf welchen Vertriebswegen an welche Gesellschaft des Lotto und Toto – Blocks erbringen und welche konkreten Leistungen sie an welche Unternehmen erbringen, die als gewerbliche Spielvermittler im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages tätig sind. Damit wollte das Ministerium klären, ob die Tätigkeit der Firmen unter den Glücksspielstaatsvertrag fällt, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Die Firmen wandten sich an das Verwaltungsgericht und machten unter anderem geltend, dass es für sie unzumutbar sei, ihre sämtlichen Geschäftsbeziehungen offenzulegen. Die Richter der 6. Kammer haben auf Antrag der Firmen den Sofortvollzug der Auskunftsverlangen gestoppt, da diese rechtswidrig seien. Der Glücksspielstaatsvertrag räume dem Ministerium als Glücksspielaufsicht zwar die Befugnis ein, Auskünfte zu verlangen, die erforderlich seien zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Einhaltung der staatsvertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Ein behördliches Auskunftsverlangen erfordere aber stets auch die gesetzliche Bezeichnung des Adressaten der Verpflichtung, also desjenigen, der die Auskunft zu erteilen hat. Diese Bezeichnung fehle hier. Im Glücksspielstaatsvertrag sei nämlich nicht geregelt, wer auskunftspflichtig ist; es gebe keinen Auskunftspflichtigen, so dass die ministerielle Befugnis, Auskunft zu verlangen, ins Leere gehe. Az.: 6 L 640/08.MZ, Beschluss vom 25.08.2008 Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 25.08.2008
Denn der Vater hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, dass sein Kind nicht die Gespräche hätte führen können. Da er aber solche Maßnahmen nicht ergriffen habe, hafte er im Zuge der Anscheinsvollmacht: "Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (...). Dabei hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern zu beantragen." Auch die Tatsache, dass der Sohn minderjährig sei, ändere daran nichts: "Es bedarf keiner Erörterung, dass es jedem erwachsenem Menschen frei steht, entsprechende Rufnummern anzurufen und sich zu solchen Rufnummern vermitteln zu lassen. Der Telefonbetreiber kann in der Regel nicht wissen, ob derjenige, der ihn anruft, volljährig oder vom Inhaber des Telefonanschlusses zur Durchführung des Telefongespräches bevollmächtigt ist. Dem Telefonbetreiber ist es in der Praxis nicht möglich, diesbezüglich eine Unterscheidung zu treffen. Sofern er seine ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllt – was vorliegend unstreitig der Fall war – kann der Telefonbetreiber davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft und darf ihr gegenüber seine Dienste erbringen und entsprechend auch an andere Telefonnummern vermitteln. Wenn der Anschlussinhaber dies in Bezug auf bestimmte Personen nicht will, ist er selbst gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die dies verhindern."
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Bereich der Abmahnung. Ab sofort sind bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf 100,- Euro begrenzt. Zudem erhält der Urheber einen eigenen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider. Siehe hierzu ausführlich unsere Podcasts - "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 1: Die 100,- EUR-Abmahnung kommt" - "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 2: Der direkte Auskunftsanspruch gegen Dritte kommt"
Untersucht werden dabei vier einschlägige Gerichtsurteile, die sich genau mit dieser Problematik befassen. Erstaunlicherweise kommen gleich zwei Oberlandesgerichte zu dem Ergebnis, dass sich Anwälte mehr gefallen lassen müssen als andere. In seinem Fazit warnt Kaufmann jedoch davor, solche Dokumente ungeschwärzt online zu stellen. Schließlich liegt jeder Fall anders und ein übereiltes Handeln kann angesichts der nicht gerade niedrigen Streitwerte richtig teuer werden.
Inhalt: Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus: Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen. Nachdem der A nun die 10.000 Adressen per E-Mail angeschrieben hat, hagelt es Abmahnungen wegen unerlaubten Spams. Schnell stellt sich heraus, dass die Zusicherung von dem B keinen Pifferling wert ist. Keine der Adressen verfügt in Wahrheit über ein wirksames Opt-In. Der A fühlt sich von dem B betrogen. Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen?
"Zwei-Buchstaben-Domains - der Weg ist frei!" Inhalt: Die Kanzlei Dr. Bahr zeigt in ihrem kostenlosen Vortrag am 3. September 2008, 19:30 Uhr, im Hotel Steigenberger (Raum „Galeria“), Hamburg, insbesondere Unternehmen auf, welche Konsequenzen das Urteil hat und wie und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zwei-Buchstaben-Domains registriert werden können. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu Nachfragen. Referent ist Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, aus der Kanzlei Dr. Bahr. Herr Kaufmann beschäftigt sich bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dem Recht der Neuen Medien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem in ComputerTechnik - c´t. Hintergrund für die neue Rechtslage ist die erfolgreiche Klage des Autokonzerns Volkswagen auf Freigabe der Domain „vw.de“. Nähere Infos und Anmeldung online unter http://www.dr-bahr.com/vortrag-zwei-buchstaben-domains.html.
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