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Newsletter vom 03.10.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 40. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
"Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann."
Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 untersagt, dass der Springer-Verlag von einer Investorengruppe um den Geschäftsmann Haim Saban deren Geschäftsanteile an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 erwirbt. Mit dem Erwerb hätte der Springer-Verlag über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte argumentiert, dass bei Durchführung des Vorhabens auf drei Märkten eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verstärkt worden wäre: auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen. Wenige Wochen nach der Untersagung hatten der Springer-Verlag und die Investorengruppe erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile am ProSieben und SAT1 sind inzwischen an eine andere Investorengruppe verkauft worden. Die gleichwohl vom Springer-Verlag eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen. Die Untersagung durch das Bundeskartellamt habe sich durch die endgültige Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens erledigt. Der Springer-Verlag könne auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Zusammenschluss zu Unrecht untersagt worden sei; denn er könne sich nicht auf ein entsprechendes Feststellungsinteresse berufen. Auf die Rechtsbeschwerde des Springer-Verlags hat der Bundesgerichtshof heute die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben, soweit auch der Feststellungsantrag verworfen worden ist. Der Springer-Verlag habe ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage, ob der Zusammenschluss zu Recht untersagt worden ist oder nicht. Häufig müsse ein vom Bundeskartellamt untersagter Zusammenschluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge aufgegeben werden, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in vergleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer nicht bereit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Kartellgerichten abzuwarten, erledige sich zwar die Untersagungsverfügung. Gleichwohl könne der Käufer in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden. Sei dies bereits abzusehen, sei er für potentielle Verkäufer wenig interessant; denn sie müssten damit rechnen, dass ein Verkauf an ihn erneut an Bedenken des Kartellamts scheitern werde. Der Kartellsenat hat aus diesen Gründen das Feststellungsinteresse im Streitfall bejaht. Wenn der Springer-Verlag zukünftig in Deutschland einen Sender erwerben wolle – sei es ProSieben oder SAT1, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Verkauf stünden, oder sei es ein anderer Sender –, würden ihm vom Bundeskartellamt die Argumente aus der Entscheidung vom Januar 2006 entgegengehalten werden. Er habe daher ein besonderes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das nun klären muss, ob das Bundeskartellamt den Zusammenschluss zwischen Springer und ProSieben-SAT1 zu Recht untersagt hat. Beschluss vom 25. September 2007 – KVR 30/06 Quelle: Pressemitteilung Nr. 136/2007 v. 25.09.2007
Die Richter haben dies erlaubt. Der Verfügungsbeklagte hatte eine kritische Seite zu Baumängeln eingerichtet und diese u.a. mit "Pfusch am Bau" tituliert. Von dieser Seite aus hatte er dann mit der Bemerkung "Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut hat" einen Link auf die Homepage der Verfügungsklägerin gesetzt. "Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu. (...) Die Verlinkung, die der Verfügunghsbeklagte von seiner Internetseite auf die Internetseite der Verfügungsklägerin hergestellt hat und die allein Streitgegenstand ist, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) dar. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den (...) Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen. Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert. Alleine die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungsklägerin handele es sich um eine Pfuschfirma. Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind."
Zunächst stellen die Richter klar, dass derjenige, der sich auf den Cache beruft, hierfür auch beweispflichtig ist: "Die Klägerin hat nicht plausibel vorgetragen, dass die von ihr vorgelegten Internet- Ausdrucke für das angegebene Datum des 20.12.2005 authentisch sind und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte. Insofern kann ihr Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin (…) keinen substantiierten Sachvortrag ersetzen. Die Klägerin hat in das Wissen dieser Zeugin gestellt, dass die Beklagte noch im Januar 2006 "eine für jeden erreichbare gewerbliche Internetpräsenz unterhalten habe", die nicht den Anforderungen des § 6 TDG genügte. Daraus erschließt sich jedoch nicht, welche Seiten oder Links angeklickt werden mussten, um über die Treffer-Liste von (…) zu der beanstandeten Seite zu gelangen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.06.2007 ausgeführt, dass bei Eingabe von "(…).de" bei (…) unter den dort angeführten 28 Treffern die Seite 18... angezeigt würde, die, wenn man sie anklicke, in der aus der Anlage J ersichtlichen Gestaltung erschiene. Klicke man auf der dort am linken Rand ersichtlichen Navigationsleiste auf "contact" erscheine die beanstandete Seite. Dieser in zweiter Instanz neue Vortrag, den die Klägerin nochmals in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25.06.2007 dargestellt hat, ist jedoch (...) nicht zuzulassen. Es beruht auf Nachlässigkeit der Klägerin, dass sie nicht bereits in erster Instanz präziser vorgetragen hat." Aber selbst wenn die Seite im Cache abrufbar gewesen sein sollte, so fehle es an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes: "Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies (...) mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann."
Das vorliegende Ordnungsmittelverfahren hatte seinen Ursprung in der Entscheidung des OLG Hamburg, das die Benutzung eines Firmennames als Bezeichnung eines Blogs als Namensverletzung ansah und verbot, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.07.2007. Das Gericht verbot damals wörtlich: "[Es wird] verboten, die Bezeichnung "(Firmenname)blog.de" - in welcher Schreibweise auch immer - als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen." Der Schuldner nahm sämtliche Inhalte von der Domain (bis auf einen üblichen "Baustellen"-Hinweis), blieb jedoch im Besitz der Domain. Hierin sah die Gläubigerin eine Verletzung des Urteils, da nach ihrer Auffassung die Domain vom Schuldner hätte dekonnektiert werden müssen. Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt: "Mit der dem Schuldner verbotenen "Benutzung" der für ihn registrierten Domain "www.(...)blog.de" ist demgemäß vom Senat dahingehend definiert worden, dass unter der Domain keine Inhalte - welche auch immer - geschaltet sein dürfen. Das Unterlassungsgebot hat der Schuldner beachtet, er ist aktiv tätig geworden und hat den Inhalt der Seiten löschen lassen. Denn damit hatten die Seiten keine Inhalte mehr." Und auch der "Baustellen"-Hinweis sei unerheblich: "Nach Auffassung des Senats ist keine Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung gegeben, soweit unter der Domain nur noch der "Baustellen-Hinweis" (...) geschaltet gewesen ist. Unstreitig war auf dem "Baustellen-Hinweis" nur noch angegeben: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das kommt einer inhaltslosen Seite gleich. Insoweit kann aber schon vom Wortlaut des Verbots, aber auch vom Sinngehalt das Vorliegen einer Benutzung der Domain im Sinne der Verbotsverfügung des Senats nicht angenommen werden. Der Inhaber einer Domain kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein "Baustellen-Hinweis", so ist insoweit die Adresse funktionslos und wird daher auch - in wörtlicher Bedeutung des Begriffs - nicht "benutzt". Der Senat hatte in seiner Beschlussverfügung das "Benutzen" der Domain, nicht aber das bloße Konnektierthalten verboten. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senat die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daraus hergeleitet hat, dass unter der Domain bestimmte Inhalte geschaltet worden sind und dass es für die Namensrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst (wegen der dadurch hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung) auf den konkreten Inhalt der "unter der Domain bereit gestellten Inhalte" nicht ankomme. Demgegenüber hatte der Senat in der Beschluss Verfügung auf das Konnektierthalten allein nicht abgestellt. Inwieweit letzteres auch eine Namensrechtsverletzung und demgemäß verbietbar gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren keiner Erörterung. Das Argument der Gläubigerin, bei der "Baustellen-Seite" (...) könne ebenso eine Zuordnungsverwirrung entstehen, weil der Verkehr denken könne, ihre (der Gläubigerin) Internetseite sei im "Umbau", greift nicht durch. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage, ob die Gläubigerin zur damaligen Zeit materiell-rechtlich einen Dekonnektierungsgebots-Anspruch gehabt hätte. Dass das bloßes Konnektierthalten der Domain etwa ein Unterfall des Verbots der Beschlussverfügung gewesen wäre, folgt daraus verständlicherweise nicht."
Es ging dabei um den Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". "Die Klausel (...) hält die Antragstellerin (...) unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Fristbeginn (...) für wettbewerbswidrig (...). Dieser Auffassung folgt der Senat entgegen dem Landgericht nicht, so dass eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu bejahen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. In diesem Punkt entspricht die Belehrung des Antragsgegners nämlich dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht (...). Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre ein Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber." Zugleich betont das OLG Hamburg aber noch einmal seine Rechtsansicht, dass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt: "Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beträgt die verbraucherrechtliche Widerrufsfrist bei Online-Auktionen über eBay einen Monat und nicht 14 Tage oder zwei Wochen, wie es in der Belehrung des Antragsgegners in dem Angebot (...) heißt (...)." Das absolute Rechts-Chaos in Sachen Fernabsatzrecht geht also weiter. Die von vielen erwartete Klärung durch den BGH hat sich vor kurzem zerschlagen, da die Revision zwischenzeitlich zurückgenommen wurde, nachdem der BGH gewisse nachteilige Andeutungen gemacht hatte. Nun unterstützt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) finanziell eine Musterklage, die das Problem bis zum BGH tragen soll.
Die Betreiber der Dienste müssen danach Sorge dafür tragen, dass urheberrechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernt werden und Urheberrechtsverletzungen nicht fortgesetzt werden können, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte (GEMA) hatte den Seitenbetreibern in den hier zu entscheidenden Fällen angezeigt, dass auf deren Servern 500 urheberrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien, und hatte die Betreiber in Bezug auf bestimmte Musikdateien abgemahnt, u. a. Titel der Gruppen Sportfreunde Stiller, Silbermond oder Tokio Hotel. Internet-Nutzer können "mit einem Klick" Dateien, auch umfangreiche Musikwerke oder Videos, auf den Server der Webhoster hochladen. Der Nutzer bekommt sodann die genaue Adresse der Datei in der Form eines (Download-) Links mitgeteilt, mit dessen Hilfe sie wieder heruntergeladen werden kann. Dies ermöglicht dem Internetnutzer auch, den Download-Link zu verteilen, das heißt weiteren Personen mitzuteilen, die sodann ebenfalls kostenlos auf die gespeicherten Inhalte zugreifen können. Ein Verzeichnis der auf dem Server befindlichen Werke bieten die Webhoster nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen. Auf solche Seiten hatten die Betreiber von "RapidShare" auch hier verwiesen. Auf diese Weise können über den zentralen Server nicht nur private Urlaubsvideos o. ä., sondern auch urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme oder Software ausgetauscht werden. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht hat den Betreibern der Seiten im Grundsatz verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke über ihr Internetangebot zu verbreiten. Dieses Verbot sei aber - so die Begründung der Urteile - auf solche Urheberrechtsverletzungen zu beschränken, die die Betreiber nach konkreter Abmahnung auf Grund zumutbarer Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst "Täter" der Urheberrechtsverletzung. Zwar machten sie die gespeicherten Musikstücke und anderen Inhalte durch Bereitstellung auf dem Server öffentlich zugänglich. Über die Veröffentlichung entschieden allerdings nicht die Dienstbetreiber, sondern diejenigen, die die Dateien hochladen und sodann Dritten den entsprechenden Link zur Verfügung stellen. Man könne den "Webhostern" in den konkreten Verfahren auch keinen bedingten Vorsatz dahin nachweisen, dass sie Urheberrechtsverletzungen von vornherein in Kauf nähmen und die Raubkopierszene zur Nutzung ihrer Seiten geradezu einlüden. Die Seitenbetreiber konnten im einstweiligen Verfügungsverfahren nämlich glaubhaft machen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten der Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehe, in großer Zahl vorhanden und üblich seien. Die Betreiber seien aber, nachdem sie von der GEMA im Hinblick auf konkrete Musikstücke abgemahnt worden seien, insoweit zur regelmäßigen Überprüfung der Linklisten verpflichtet, auf die sie in ihren Seiten selbst verweisen. Erlangt der Seitenbetreiber nach Abmahnung auf diese Weise Kenntnis von der illegalen Verbreitung geschützter Werke, muss er dafür sorgen, dass diese Dateien schnellstmöglich wieder von dem Speicherplatz entfernt werden. Im Ergebnis werden die Webhoster danach nicht zu einer vorsorglichen und aktiven Suche nach Urheberrechtsverletzungen verpflichtet; sie müssen erst nach Beanstandung, z. B. durch die GEMA, tätig werden. Die Urteile sind rechtskräftig. Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07 Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 24.09.2007
Beklagte war das Bundesjustizministerium. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Datenspeicherung (ua. IP-Adresse, Host), die beim Besuch der Webseite http://www.bmj.bund.de erfolgte. Zu Recht, wie die Berliner Richter entschieden. In der 1. Instanz bewertete das AG Berlin (5 C 314/06) die IPs als personenbezogene Daten iSd. des Datenschutzrechts: "Die Daten, die die Beklagte (...) speicherte (...), stellen nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten. Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff genommen werden kann (...). Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (...) ist es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen (...) hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird. Dann setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob nicht ein sachlicher Grund für die Datenspeicherung bestand: "Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig; gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn. 86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und nicht deren „Aufhebung“." Im Klartext: Ein Rückgriff auf § 9 BDSG als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung lehnt das Gericht aus systematischen Gründen ab. Es verneint damit die Möglichkeit aus sonstigen Gründen (z.B. IP-Speicherung, um DDoS-Attacken oder Forum-Spamming abzuwehren) die Daten zu speichern. Kommentar von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung demonstriert anschaulich, dass es dem deutschem Gesetzgeber seit Jahren nicht gelungen ist, ein praxistaugliches Datenschutzrecht zum Online-Bereich zu verabschieden. Wenn nämlich die Legislative hier halbwegs klare und eindeutige Regelungen hergestellt hätte, bräuchte das Berliner Gericht nicht so im Nebel zu stochern und zu solch einem absolut praxisuntauglichen Ergebnis zu kommen. Die Kritik ist somit primär an den Gesetzgeber zu richten. Im deutschen Online-Datenschutzrecht ist nahezu alles ungeklärt. So ist z.B. vollkommen offen, ob der Einsatz von Cookies überhaupt in den Bereich der personenbezogenen Daten und damit in das Datenschutzrecht fällt. Der BGH hat zwar hinsichtlich der Speicherung von IP-Nummern scheinbar vor kurzem ein Machtwort gesprochen. Schaut man jedoch näher hin, ist dem ganz und gar nicht so: Denn der BGH hat sich inhaltlich zu der Frage, ob IPs personenbezogene Daten sind, nicht geäußert, sondern die Beschwerde vielmehr ausschließlich aus formalen Gründen abgelehnt. Und auch niemand konnte bislang erklären wie die bestehenden Belehrungspflichten nach dem TMG praxistauglich umzusetzen sind, vgl. dazu unsere Telemedien-und-Recht-FAQ. Das TMG verlangt nämlich die vorherige Belehrung. Dies müsste dann so aussehen: Sie rufen die Webseite www.abcdefg.de auf. Anstatt dass Sie dort - wie üblich - den Inhalt der Webseite sehen, erfolgt zunächst die Belehrung. Nur wenn der User dieser Belehrung zustimmt, kommt er auf den eigentlichen Inhalt der Webseite. Alles klar? ;-) Ach und vergessen Sie nicht, das Log-File für die erste Seite, auf der die datenschutzrechtliche Erklärung ist, auszuschalten. Denn bei dieser Seite dürfen Sie ja noch nichts speichern. Denn die erforderliche Einwilligung des Users bekommen Sie ja erst durch dessen Bestätigung auf dieser Seite. Bei aller Problematik gilt es die Kirche im Dorf zu lassen. Denn von einer "Grundlagen"-Entscheidung - wie so manches Online-Magazin tituliert - ist das Urteil sowohl formal als auch inhaltlich weit entfernt. Zum einen ist es das erste und einzige Urteil, das in diesem Umfang die IP-Speicherung verbietet. Alle bislang ergangenen sonstigen Entscheidungen haben hier eine weitaus differenziertere Ansicht vertreten. Zum anderen ist die Meinung, es handle sich um personenbezogene Daten in der juristischen Fachwelt außerordentlich umstritten und keineswegs - wie oben erläutert - durch den BGH geklärt. Dass die praktischen Konsequenzen in der deutschen Online-Welt gewaltig wären, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzen würde, dürfte selbst dem Unbedarftesten schnell ersichtlich sein: Bereits der bloße Betrieb eines Standard-Webservers a la Apache würde zur Rechtswidrigkeit führen, da die IP-Speicherung im Log-File nach deutschem Recht verboten wären. Und: Zahlreiche bekannte Webservices wären rechtswidrig. Aber, wie gesagt, die aktuelle Entscheidung sollte nicht überdramatisiert werden. Es ist nicht das erste "§$=&("-Urteil zum Online-Recht. Und wird auch nicht das letzte bleiben.
Das geplante Pokerturnier sei als Glücksspiel i. S. d. § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Nach dieser Bestimmung liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Hier sei ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel sei und somit als Entgelt anzusehen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als Einsatz bezeichnet werde. Es seien auch keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die dazu führen könnten, dass das Startgeld der beteiligten Teilnehmer vorliegend nicht als Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen bezeichnet werden könne. Das Gericht gehe, anders als das Verwaltungsgericht Cottbus auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt werde, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun habe, da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt werde, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde. Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machten, sei für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich. Darüber hinaus ergebe sich auch nicht, dass die Startgelder hier komplett für die Organisation des Turniers aufgebraucht würden. Die Entrichtung des Startgeldes erfolge auch für den Erwerb einer Gewinnchance. Nach der Ankündigung des Turniers im Internet hätten die Preise einen erheblich höheren Wert als die entrichteten Startgelder. Die angekündigte Untersagung des geplanten Pokerturniers durch die Stadt Frankfurt am Main widerspreche auch nicht der Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- Euro pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Hier liege das Startgeld jedoch mit 40,-- Euro bei einer Online-Anmeldung bzw. 45,-- Euro bei einer Offline-Anmeldung deutlich über dieser Grenze. Aktenzeichen: 7 G 2700/07(2) Quelle: Pressemitteilung v. 27.09.2007
Es handelt sich dabei um das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des AG Krefeld, das geurteilt hatte, dass die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite nicht ausreicht, um die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.02.2007. Das LG Krefeld ist anderer Ansicht: "Nach Auffassung der Kammer geht das Amtsgericht im Ansatz allerdings zu Recht davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung des „fliegenden Gerichtsstandes" im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Auch die Kammer ist daher der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur - zumeist ohne Auseinandersetzung mit der genannten Problematik - vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall (....) zu weit geht, wie dies nunmehr auch von Teilen der auch von der Beklagten zitierten und vom Amtsgericht herangezogenen Instanzgerichte vertreten wird (vgl. OLGR Celle 2003, 47; LG Hannover, Beschluss vom 28.04.2006, Az.: 9 O 44/06; LG Potsdam, MMR 2001, 833 f.; AG Charlottenburg MMR 2006, Zu weitgehend ist jedoch der danach anzusetzende und vom Amtsgericht herangezogenen Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer dem Amtsgericht nicht gefolgt werden, in dem es deshalb Vortrag des Klägers dazu fordert, dass ein Dritter die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Hierbei übersieht das Amtsgericht, dass die streitbefangene, nach Ansicht des Klägers unwahre und ihn schädigende Äußerung ihren „Erfolg" nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den Kläger selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden bestimmungsgemäßen Empfänger der Mitteilung erreicht. Der eingerichtete und ausgeübte Geschäftsbetrieb des Klägers kann auch dann verletzt sein, wenn der Kläger von einer konkreten Kenntnisnahme der vermeintlich falschen Äußerung durch einen Und weiter: "Wer jedoch die Nachricht im einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden Fällen durch den betroffenen Kläger gerade nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen werden. (...) Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Klägers zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des „fliegenden Gerichtsstandes" dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (...) Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus." Die Berufung wurde letzten Endes jedoch aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.
Am 27. September 2007 hat die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Union Cycliste Internationale (UCI), den Internationalen Radsportverband, zugleich Inhaberin aller Rechte an der Veranstaltung Rad-WM in Stuttgart, beim Landgericht Stuttgart schriftlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Antrag hatte zum Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Fahrer Paolo Bettini und Danielo Di Luca bei der Rad-WM 2007 starten zu lassen. Die Stadt Stuttgart stützt sich dabei auf die mit der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung über die Anti-Doping-Regelung, mit der die Stadt Stuttgart erreichen wollte, die Rad-WM soweit als möglich von Doping-Skandalen freizuhalten. Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart teilt die Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart nicht. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist darauf gestützt, dass sich der Anti-Doping-Vereinbarung nicht entnehmen lasse, dass die UCI Fahrer, die die verlangte Ehrenerklärung nicht abgeben, auszuschließen hat. Zudem habe die UCI die getroffene Vereinbarung nicht vorbehaltlos und nur unter Verweis auf die Geltung der UCI-Regeln unterzeichnet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eröffnet. Beschluss vom 27. September 2007 - 15 O 285/07 Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 28.09.2007
Seit dem 1. Oktober gibt es die 6. Folge "Liebesgrüße" mit dem Jura-Thema Disclaimer.
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