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Newsletter vom 03.10.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 40. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BAG: Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens _____________________________________________________________ Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten und kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“. Die Klägerin befasst sich mit dem Bau von Verkehrswegen. Im April 2005 wurde über das Vermögen ihrer früheren Muttergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden an einen anderen Baukonzern veräußert. Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Sie gründete nach Scheitern der Verhandlungen eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau und schloss mit Führungspersonal der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht. Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben zu haben und Schadensersatz für eingetretene Verluste in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von etwa 46 Mio. Euro verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbewerbswidrig verhalten. Es fehle jedoch an greifbaren Anhaltspunkten, um den Schaden schätzen zu können. Die Revision der Klägerin blieb vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Unter Beachtung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Schätzung eines Schadens vorgenommen und die Auffassung vertreten hat, ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten sei nicht erkennbar geworden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 26.09.2012
Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte einen deutschlandweit tätigen Autovermieter ab. Die Beklagte bot Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen an, deren Preise von den Verbrauchern in den Filialen erfragt werden konnten. Die Verbraucherschützer hielten dies für einen Wettbewerbsverstoß, da die Regelungen der PAngVO nicht eingehalten würden. Nach § 5 Abs.1 PAngVO müssten die Preise vor Ort ausgehängt werden. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Vielmehr stufte es das Handeln des Autovermieters als rechtlich zulässig ein.
Da es im Bereich der Autovermietung üblich sei, lediglich ein Preisverzeichnis auf Nachfrage bereit zu halten, greife die Ausnahmeregelung des § 5 Abs.2 PAngVO.
Die Klägerin hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Konstanz beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für die kleinen Pads damit zu werben, dass sie für ein Mehr an Vitalität stünden und auszuführen, dass im Zusammenhang mit einer steigenden Belastung des menschlichen Körpers durch Strahlen X-pad ein kleines Pad sei, das zum Schutz vor dieser Strahlung dienen solle. Hinsichtlich der größeren Pads sollte die Werbung untersagt werden, diese könnten ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Speisen und Getränken leisten, sie seien dazu bestimmt, den ph-Wert positiv zu beeinflussen, der Anzahl freier Radikale entgegen zu wirken, Wasser optimal auszurichten und linksdrehende Milchsäuren im Wandel zu rechtsdrehenden Milchsäuren zu beeinflussen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Außensenat in Freiburg - der Beklagten diese Werbung untersagt. Der Senat hat ausgeführt, dass die Werbung irreführend sei, sie enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der X-pads. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden. Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen treffe, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun könne, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert sei, habe er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen verwiesen werde, reichten nicht aus, eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hinweis am Ende des Textes, der Ansatz sei dem Bereich Alternativmedizin zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen, sei zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Ihm stehe auch die sehr ausführliche Werbung der Beklagten sowie ihr Hinweis auf die hinter den Produkten stehende Wissenschaft gegenüber. Zudem suggeriere die beachtliche Preisgestaltung der Beklagten für die Pads (kleines Pad 98,- Euro, großes Pad 9 cm 98,- Euro, 21 cm 198,- Euro) eine entsprechende Werthaltigkeit und damit auch die Wirkung des Produkts.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 27.09.2012
Vor kurzem hatte die Rechtsanwälte angekündigt, ab Anfang September eine Liste bestimmter Gegner auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, denen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Erotik-Filme zum Download angeboten zu haben. Daraufhin erließ das LG Essen eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 30.08.2012 - Az.: 4 O 263&12). Hiergegen legte die Anwaltskanzlei Widerspruch ein.
Die Advokaten blieben jedoch in der Sache (weitgehend) erfolglos. Im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Daten von Privatpersonen zu veröffentlichen. Daher hätte die Anwaltskanzlei mit ihrer Ankündigung rechtswidrig gehandelt.
Der Beklagte bewarb die handelsübliche deutschsprachige Version einer Software. Geleifert wurde jedoch ein Produkt, das auf der Verpackung asiatische Schriftzeichen enthielt. Dies stuften die Richter als irreführend ein.
Wer eine deutschsprachige Software bewerbe, müsse auch eine deutschsprachige Software liefern. Erfolge hingegen die Lieferung einer nicht-deutschspracheige Anwendung, so sei dies unzulässig.
Der Kläger war als kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH in Bonn tätig, die in der Trägerschaft des Bundes und der Länder steht. Sie erhält vom Bundesbeauftragten für Kultur und Medien Zuwendungen, die sich 2006 auf rund 16 Mio. € beliefen. Im Oktober 2004 bat der Haushaltsausschuss des Bundes den Bundesrechnungshof, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der Bundeskunsthalle zu prüfen. Im Vordergrund der Prüfungen standen die Musikveranstaltungen auf dem Vorplatz der Bundeskunsthalle und der Betrieb der Eisbahn in den Jahren 2002 bis 2005. In einem ersten Bericht stellte der Bundesrechnungshof für die Jahre 2002 bis 2005 ein Defizit von rund 5 Mio. € bei den Freiluftkonzerten und dem Betrieb der Eisbahn fest. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Haushaltsausschuss den Bundesrechnungshof mit weiteren Prüfungen. In seinem abschließenden Bericht vom 15. Mai 2007 stellte der Bundesrechnungshof zahlreiche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung fest. Auch habe der Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Zuwendungen an die Bundeskunsthalle unzureichend gesteuert und kontrolliert. Die Bundeskunsthalle habe in der Zeit von 2002 bis 2007 Verluste von rund 6 Mio. € vermeiden können. Mit seiner Ende 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs, bestimmte im Bericht enthaltene Äußerungen zu unterlassen, zu widerrufen oder richtigzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage bereits beschränkt hatte, die Klage im Übrigen abgewiesen. Es stellte fest, dass der Kläger schon deshalb nicht zur Klage berechtigt gewesen sei, weil er als kaufmännischer Geschäftsführer der Bundeskunsthalle nicht Außenstehender gewesen sei. Vielmehr sei er Beschäftigter der Stelle gewesen, die Zuwendungen erhalten habe und deren Tätigkeit deshalb untersucht worden sei. Im Übrigen handele es sich bei den beanstandeten Passagen des Berichts weder um Schmähkritik, noch seien diese offensichtlich unrichtig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden. Az. 26 K 7929/10
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 25.09.2012
Der Kläger, ein Zahnarzt, verlangte von der Beklagten, der Betreiberin eines Online-Portals zur Bewertung von ärztlichen Leistungen, es zu unterlassen, eine negative Bewertung eines anonymen Users zu veröffentlichen, die ihm u.a. eine mangelhafte Implantatbehandlung vorwarf. Zuvor hatte der Arzt den Betreiber darauf hingewiesen, dass die Bewertung falsch sei. Die Durchsicht seiner Patientenunterlagen habe ergeben, dass von ihm eine Implantatbehandlung in dem in der Bewertung angegebenen Zeitraum gar nicht vorgenommen worden sei. Der Betreiber leitete die Beanstandung an den verantwortlichen User zur Stellungnahme weiter. Der User erklärte mit einem Satz, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wie in der Bewertung dargestellt. Der Portal-Provider löschte den beanstandeten Eintrag nicht. Das Gericht entschied zugunsten des Arztes. Der Betreiber habe seiner Prüfungspflicht nicht Genüge getan. Er habe den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und von dem User einen Nachweis für die Implantatbehandlung verlangen müssen. Denn erst dann, wenn der User die Beanstandung durch Vorlage von Belegen entkräften kann und es so zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Beanstandung kommt, sei es wieder Aufgabe des insoweit durch den Portal-Betreiber zu informierenden Betroffenen weitere Beweise für die Rechtsverletzung beizubringen. Das Online-Portal hafte daher nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Die Entscheidung ist eine vorläufige. Der verklagte Portal-Betreiber hat bereits angekündigt das Verfahren weiter zu betreiben, um so den Wahrheitsgehalt der Bewertung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
Grundsätzlich sei zwar jede aufgrund der Privatautonomie verpflichtet, ihre Belange selbst wahrzunehmen. In Fallgestaltungen jedoch, in denen eine Vertragspartei über eine überlegene Sachkunde verfüge, sei anerkannt, dass diesen Hinweis- und Aufklärungspflichten träfen. Dies gelte Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten werde. Dies treffe insbesondere auf den Telekommunikationssektor zu. In diesem komme eine komplizierte Technik mit einer schwer zu überblickenden Fülle von Anwendungsmöglichkeiten und Tarifen zum Einsatz.
Da der verklagte TK-Anbieter es unterlasse habe, seinen Kunden ausreichend über die erheblichen Kosten für eine Internet-Nutzung zu informieren, habe er seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Die Besteuerung von Spielgeräten ist seit Jahren Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Wiederholt ging es um die Rechtmäßigkeit von Spielgeräte- und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in eigener Kompetenz von Spielhallenbetreibern erhoben werden – auch im Verhältnis zu den Spielbankabgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich von staatlich konzessionierten Spielbanken erhoben werden. Für die bundeseinheitlich und seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspielautomaten erhobene Umsatzsteuer legt das Finanzgericht Hamburg nun dem EuGH einen ganzen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ und wurde dort jeweils zu einer kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. Für jedes Gerät erfasste sie monatlich den Bestand der Gerätekasse und errechnete auf dieser Grundlage Bruttoeinnahme die Umsatzsteuer, gegen deren Festsetzung sie sodann vor das Finanzgericht Hamburg gezogen ist. Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält es für fraglich, ob die Erhebung der Umsatzsteuer für Spielgeräte oder jedenfalls die Art ihrer Berechnung mit der vorrangig zu beachtenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union in Übereinstimmung steht. Dabei hat der 3. Senat zwei Grundsätze des Mehrwertsteuersystems im Blick: Nach dem Proportionalitätsgrundsatz der Richtlinie ist die Steuer genau proportional zum Preis der jeweiligen Gegenstände und Dienstleistungen; nach dem Grundsatz der Abwälzbarkeit ist für die Mehrwertsteuer kennzeichnend, dass sie vom Unternehmer auf den Endverbraucher abgewälzt wird. Das Finanzgericht fragt, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des Spielgeräts zur Bemessungsgrundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat? Und welche Bedeutung kommt den Regelungen in der deutschen Spielgeräteverordnung für die Frage der Abwälzbarkeit zu, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen und dem Spielgerätebetreiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen höheren „Preis“ an den Spieler weiterzureichen? Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg problematisiert in seinem Vorabentscheidungsersuchen auch den Umstand, dass in Deutschland zwar inzwischen aufgrund einer Entscheidung des EuGH die Umsätze der mit den Spielhallen im Wettbewerb stehenden Spielbanken mit Glücksspielautomaten umsatzsteuerpflichtig geworden sind, ihre Umsatzsteuerschuld aber betragsgenau auf die von ihnen zu zahlende Spielbankabgabe angerechnet wird. Mehr am Rande nimmt der Beschluss eine Äußerung des Generalanwalts beim EuGH in einem anderen Glücksspielverfahren zum Anlass, den EuGH zu fragen, ob es das Mehrwertsteuersystem überhaupt erlaubt, auf Glücksspiele Umsatzsteuer und Sonderabgaben, wie etwa eine Spielgerätesteuer, nebeneinander zu erheben. Beschluss 3 K 104/11
Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg v. 27.09.2012
Der Kläger ist ein bekannter deutscher Musik-Produzent und TV-Star. Ein ehemaliger Chorsänger gab der beklagten Zeitung ein Interview, in dem sich dieser über den Kläger wie folgt äußerte: “Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch" Das AG Hamburg verneinte hier eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Der interviewte Musikerkollege des Klägers äußere sich erkennbar wertend über die Persönlichkeit des Klägers. Bei der Bezeichnung "arme Sau" handle es sich auch um keine verbotene Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als “Schwein“ oder “Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei daher nicht gegeben.
Die Bezeichnung lasse auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge.
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