anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 44. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Irreführende Oddset-Werbung; Versender einer Gewinnzusage) sind hier vor allem die Urteile des OLG Braunschweig (Kein Nachweis für Abmahnungs-Zugang) und des VGH Kassel (Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig) zu nennen.
Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Datenschutz (Big Brother Awards 2004), Markenrecht & Slogans, GfK-Studie (CD-Brennen von Spielfilmen) und Kritik an neuen eBay-Datenschutzregeln.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Irreführende Oddset-Werbung
2. BGH: Versender einer Gewinnzusage
3. OLG Braunschweig: Kein Nachweis für Abmahnungs-Zugang
4. VGH Kassel: Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig
5. LG Osnabrück: Mehrwertsteuer-Anspruch bei Online-Auktion?
6. BReg: Bald TK-Vorratsdaten-Speicherung?
7. Datenschutz: Big Brother Awards 2004
8. Markenrecht & Slogans
9. GfK-Studie: CD-Brennen von Spielfilmen Massenphänomen
10. Kritik an neuen eBay-Datenschutzregeln
_____________________________________________________________
1. BGH: Irreführende Oddset-Werbung
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern unter Wiederherstellung des Verbotsauspruchs durch das Landgericht die vom Freistaat Bayern für Sportwetten ausgesprochene Werbung:
„Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto“
als irreführende Alleinstellungswerbung beurteilt.
Der Verbraucher, der nicht wisse, was sich hinter dem Begriff „Oddset“ verberge, nehme an, daß allein die Staatlichen Lottogesellschaften solche Sportwetten anböten. Das sei aber unstreitig nicht der Fall.
Sportwetten zu festen Quoten werden auch von anderen Anbietern durchgeführt. Deshalb sei die Werbung unzutreffend und eine irreführende Alleinstellungswerbung. Die angegriffene Werbung informiere den Verbraucher darüber, daß es sich bei der „Oddset“ genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten handele. Sie vermittle dem Verbraucher darüber hinaus auch den Eindruck, daß diese Sportwette allein von den dem Lottoblock angehörenden Unternehmen angeboten werde.
Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs „Oddset“ dahin, daß es sich dabei um einen vom Beklagten als Hinweis auf eine bestimmte Art von Sportwetten gewählten (Phantasie-) Namen oder um eine ihm dafür zustehende Marke handele, liege nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der angegriffenen Werbung stehe, gerade auch für diejenigen Verbraucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine konkreten Vorstellungen verbunden hätten.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 – I ZR 59/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 125/04 des BGH v. 29.10.2004
_____________________________________________________________
2. BGH: Versender einer Gewinnzusage
_____________________________________________________________
Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert.
Gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, gegen wen sich der Anspruch aus § 661a BGB richtet: Ob nur gegen den Versender der Gewinnbenachrichtigung oder auch gegen einen hinter ihm stehenden Dritten. Vgl. dazu zuletzt die Kanzlei-Info v. 25.09.2004 = http://snipurl.com/ack2
Nun hatte der BGH (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: III ZR 158/04 = http://snipurl.com/ack3) über die Frage zu entscheiden.
Im August 2001 erhielt der Kläger einen Katalog von "C. Versand" und ein Schreiben der Firma V, wonach er bei einer vom "C. Versand" veranstalteten Ziehung eine Geldsumme von 125.000,- DM gewonnen habe. Dem Kläger wurde in einem "Teilnahme-Zertifikat" angeboten, am 21. September 2001 abgeholt zu werden, um den Gewinn "mit dem C. Versand" zu feiern. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anleitung sandte er am 4. September 2001 die "Unverbindliche Warenanforderung zum Test" und das "Teilnahme-Zertifikat" an den "C. Versand".
"C. Versand" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Kläger wurden lediglich die bestellten Waren von dem "C. Versand"übersandt. Gemäß einem beigefügten Überweisungsträger sollte der Rechnungsbetrag auf ein Konto der Firma Z "wg. C. Versand" gezahlt werden.
Daraufhin nahm der Kläger die Firma Z in Anspruch.
Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab.
"Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten nach § 661a BGB daran, daß sie die vorbezeichnete Gewinnzusage nicht "(ge)sendet" hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Wer "Sender" einer Gewinnmitteilung ist, beurteilt sich zunächst (...) aus der objektivierten Empfängersicht. "Sender" ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.
Im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (...) können als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Denn sie sind die wahren "Sender" der Gewinnzusage und müssen für ihr "lautes Wort" (...) durch die Leistung des Preises einstehen. § 661a BGB zielt gerade auf die Bekämpfung solcher Praktiken."
Dann übertragen die Richter diese allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt:
"Gemessen an den vorbeschriebenen Kriterien kann die Beklagte nicht als "Sender" der dem Kläger zugegangenen Gewinnzusage angesehen werden.
Nach den (...) Feststellungen des Berufungsgerichts boten die dem Kläger im August 2001 übersandten Unterlagen (...) keinen Anhalt, daß die Beklagte einen Gewinn zugesagt hätte.
In dem Schreiben traten nur der X als "vereid. Prefrentat und Bevollmächtigter" von der Firma X und dem "C. Versand" als Veranstalter der Ziehung in Erscheinung. Die Beklagte war nirgends erwähnt.
Ihr Name fiel erst später, - nach Zugang der Gewinnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsempfängers auf dem Überweisungsträger (...), den der Kläger zwecks Ausgleichs der von "C. Versand" in Rechnung gestellten Warenlieferungen erhielt."
Zuletzt weist der BGH noch ausdrücklich darauf hin, dass er möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Kläger hätte nachweisen können, dass der "C. Versand" von der Firma Z überwiegend gelenkt würde. Dies konnte aber im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden.
_____________________________________________________________
3. OLG Braunschweig: Kein Nachweis für Abmahnungs-Zugang
_____________________________________________________________
Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 13.08.2004 - Az.: 2 W 101/04) hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, wer dafür nachweislichpflichtig ist, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zugegangen ist.
Die Verfügungsklägerin hatte die Verfügungsbeklagte außergerichtlich abmahnen lassen. Die Verfügungsbeklagte hatte hierauf nicht reagiert, so dass die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte. Diese erkannte die Beklagte an, wollte jedoch nicht die Kosten zahlen, da sie erklärte, sie habe die außergerichtliche Abmahnung nicht erhalten.
Das OLG Braunschweig hatte nun zu klären, ob die Verfügungsklägerin den Nachweis des Abmahnungszugangs zu erbringen hatte:
"Ihre Wirksamkeit setzt nach der Rechtsprechung des Senats (...). und der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (...) daher nicht den Nachweis des Zugangs beim Adressaten voraus.
Zwar kann auch die Warnwirkung, auf die es bei dieser Funktion der Abmahnung ankommt, nur dann erreicht werden kann, wenn der zu Warnende die Abmahnung tatsächlich erhält. Es geht jedoch bei der Warnung nur um eine Obliegenheit des Verletzten eines Wettbewerbsverstoßes, dem im Interesse des Verletzers Handlungspflichten auferlegt werden, wobei eine Interessenabwägung erforderlich ist. (...)
Wenn man dem Verletzten auch den Nachweis des Zugangs der Abmahnung aufbürdet, würde das zu Verzögerungen führen, die wiederum in zahlreichen Fällen, in denen nach der hier vertretenen Ansicht nur eine kurze Frist zur Beantwortung der Abmahnung gesetzt werden muss, dazu führen würden, von dem Erfordernis einer Abmahnung ganz abzusehen (...)."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es heutzutage organisatorisch möglicherweise einfach sei, den Nachweis zu erbringen.
"Die Frage, ob der Verletzte den Zugang der Abmahnung beim Verletzer im Bestreitensfall nachweisen muss, ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es nunmehr die Möglichkeit gibt, die Abmahnung per Einwurfeinschreiben zu versenden.
Damit kann zwar erreicht werden, dass nicht nur die Absendung sondern auch der Zugang nachgewiesen werden kann. Den Beleg für den Zugang der Sendung erhält der Postkunde bei dieser Versandart jedoch nur auf telefonische Nachfrage in dem Call-Center der Post AG oder durch eine entsprechende Online-Abfrage.
Eine Antwort erhält er bei beiden Vorgehensweisen jedoch erst, wenn der Beleg des Postzustellers über den Einwurf des Einschreibens postintern verarbeitet und in der entsprechenden Datei aufgenommen ist, was einige Zeit dauert. Insbesondere bei (zulässigen) kurzen Fristen wie hier (Absendung am Freitag, letzter Tag der Frist der folgende Montag) ist nicht sicher gestellt, dass der Zugang der Abmahnung rechtzeitig festgestellt werden kann."
_____________________________________________________________
4. VGH Kassel: Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig
_____________________________________________________________
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten für rechtmäßig erklärt und seine anders lautende Rechtsprechung vom 19. Februar 2004 (Az.: 11 TG 3060/03) korrigiert.
Die Stadt Kassel hatte einem privaten Vermittler von Oddset-Sportwetten mit einer Verfügung vom 19. September 2003 die Durchführung der Veranstaltung bzw. Vermittlung derartiger Sportwetten in seinen Geschäftsräumen untersagt. Nach dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen sei allein das Land Hessen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten, d. h. Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse, zu veranstalten.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen könne ein privater Anbieter die mit einer in Großbritannien ansässigen Firma als Wetthalterin vertraglich vereinbarte Vermittlung von Sportwetten im Land Hessen nicht betreiben, denn seine ausländische Vertragspartnerin dürfe wegen der dem Land Hessen gesetzlich eingeräumten Monopolstellung für die Veranstaltung von Sportwetten im Staatsgebiet des Landes Hessen keine Verträge über Sportwetten abschließen. Folglich dürfe auch keine Genehmigung für die Vermittlung derartiger Verträge erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht Kassel hatte den hiergegen gerichteten Antrag des deutschen Wettvermittlers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Oktober 2003 abgelehnt. Diese Entscheidung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom Februar 2004 zunächst abgeändert und entschieden, dass die Regelung des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen in Widerspruch zu höherrangigen europäischen Bestimmungen stehe, weshalb es der angefochtenen Untersagungsverfügung der Stadt an einer Rechtsgrundlage fehle.
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht stelle die staatliche Monopolisierung eine unzulässige Einschränkung der einem ausländischen Wettanbieter durch europäisches Gemeinschaftsrecht eingeräumten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der Folge dar, dass die entsprechenden Regelungen des hessischen Landesrechtes zu Lasten des ausländischen Unternehmens nicht angewendet werden dürften.
Auf einen entsprechenden Abänderungsantrag der Stadt Kassel hat der zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diese Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen korrigiert und die von der Stadt Kassel im September 2003 untersagte private Wettvermittlung für nicht zulässig erklärt.
Die Korrektur der früheren Rechtsprechung war erforderlich, weil die Vertragspartnerin des deutschen Wettvermittlers, die Veranstalterin der Oddset-Sportwetten, eine Firma mit Sitz auf der britischen Insel Man ist. Auf dieser Insel haben die Vorschriften des EG-Vertrages über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ausnahmsweise keine Geltung.
Nach den Bestimmungen des EG-Vertrages sowie den Vorschriften des sog. Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte "betreffend die Kanalinseln und die Insel Man" können sich Personen, die als Staatsangehörige der Insel Man gelten, im Ausland nämlich nicht auf die durch das Gemeinschaftsrecht ansonsten gewährleistete Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit berufen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner jüngsten Entscheidung ausführt, gilt dies auch für Gesellschaften, wie der auf der Insel Man ansässigen Firma, für die der deutsche Vermittler von Sportwetten tätig ist. Hierin liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Da die der auf der Insel Man ansässigen Firma von den dortigen Behörden erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten im Lande Hessen jedoch keine Gültigkeit habe und von den hessischen Behörden eine Erlaubnis zur Veranstaltung derartiger Wetten nicht erteilt worden sei, sei sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung derartiger Wetten im Lande Hessen nicht erlaubt und daher - nach den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts vorliegenden Erkenntnissen - nach deutschem Recht strafbar (Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels - § 284 des Strafgesetzbuchs - StGB -).
Bereits die Verwirklichung dieses Straftatbestandes stellte eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die Untersagung der Vermittlungstätigkeit vom September 2003 durch die Stadt Kassel gerechtfertigt sei. Dies gelte - wie der Verwaltungsgerichtshof betont - unabhängig davon, ob der Veranstalter und/oder der Vermittler der Oddset-Sportwetten wegen der Monopolstellung des Landes Hessen bzgl. der Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten eine Erlaubnis erhalten könne oder nicht und unabhängig davon, ob die Fernhaltung privater Anbieter vom Sportwettenmarkt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften in Grundrechte eingreife.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 11 TG 2096/04
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 28.10.2004
____________________________________________________________
5. LG Osnabrück: Mehrwertsteuer-Anspruch bei Online-Auktion?
_____________________________________________________________
Der im Altkreis Meppen wohnende Beklagte bot im Januar 2004 bei dem Internetauktionshaus Ebay auf ein unfallgeschädigtes Lkw-Fahrgestell, MAN L 2000. In der Beschreibung des Gegenstandes hiess es dabei ausdrücklich: "Der Preis versteht sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer von z. Z. 16 %".
Der Beklagte erhielt den Zuschlag bei einem Gebot von 7.451,00 Euro. Mit der Klage verlangte der Kläger restliche Zahlung, da der Beklagte die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis bislang nicht gezahlt hatte. Der Beklagte vertrat die Ansicht, zur Zahlung der Mehrwertsteuer nicht verpflichtet zu sein.
Auf den Bieterseiten bei Ebay würde immer darauf hingewiesen, dass in dem Gebot die Mehrwertsteuer enthalten sei. Danach würde sich auch die an Ebay zu zahlende Gebühr richten. Zudem werden in § 8 Ziff. 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform darauf hingewiesen, dass sich der Preis der jeweiligen Angebote als Endpreis einschließlich anfallenden Mehrwertsteuer verstehe.
Das Amtsgericht Meppen verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 26.07.2004 zur Zahlung und führte zur Begründung aus, das Angebot des Klägers weise ausdrücklich darauf hin, dass sich der Preis zuzüglich Mehrwertsteuer verstehe. Wenn der Beklagte hierauf ein Angebot zu einem Preis von 7.451,00 Euro abgebe, sei die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien, würde vielmehr das Innenverhältnis jeder einzelnen Partei zur Firma Ebay betreffen. Wenn der Beklagte hingegen seinen angebotenen Preis als Bruttopreis hätte verstehen wollen, hätte er dies ausdrücklich kenntlich machen bzw. ein um die Mehrwertsteuer reduziertes Angebot machen müssen.
Angesichts der ausdrücklichen Darlegung des Klägers hätte dieser bei Erhalt des Angebotes des Beklagten davon ausgehen dürfen, dass zu dem Preisangebot die Mehrwertsteuer hinzuzuaddieren sei.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, die u. a. für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets zuständig ist, hat die Berufung durch Beschluss vom 05.10.2004 zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Meppen in vollem Umfang bestätigt. Die AGB von Ebay erlangten nur zwischen dem Plattformanbieter und seinen Kunden, nicht aber im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirksamkeit.
Bei der Angabe zur Preisgestaltung handele es sich auch nicht um eine überraschende Klausel, da sich die Angabe unmittelbar über einem Bild des Fahrzeugs befunden hätte, welches von dem Bieter zunächst aufgerufen werden musste, um sich einen Eindruck vom Zustand des beschädigten Fahrzeugs verschaffen zu können.
Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 05.10.2004
Az.: 12 S 573/04
Quelle: Pressemitteilung v. 26.10.2004 des LG Osnabrück
_____________________________________________________________
6. BReg: Bald TK-Vorratsdaten-Speicherung?
_____________________________________________________________
Wie die aktuelle c´t (Heft 23/2004, S. 58 = http://snipurl.com/ack8) meldet, plant die Bundesregierung die Telekommunikationsanbieter und Internet Service Provider zur jahrelangen Vorratsdatenspeicherung zu verpflichten.
In der Vergangenheit wurde eine solche umfangreiche Speicherung schon mehrfach angedacht, zuletzt im Rahmen der TKG-Novelle, setzte sich jedoch wegen zahlreicher Bedenken nicht durch. Auch auf europäischer Ebene wird über eine mögliche Lösung beraten.
Die FDP hatte Ende September 2004 eine Kleine Anfrage (15/3773) (PDF, 76 KB = http://snipurl.com/ack9) zu diesem Thema eingebracht.
Nun hat die Bundesregierung geantwortet (15/3901) (PDF, 100 KB = http://snipurl.com/acka). Zwar weist sie daraufhin, dass das Thema erst vor kurzem im Zuge der TKG-Reform Gegenstand umfangreicher Diskussionen war. Dennoch verneint sie nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Speicherung:
"Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Frage der Einführung einer Mindestspeicherungsfrist für Telekommunikationsverkehrsdaten auf europäischer Ebene diskutiert werden muss.
Hierbei bedarf es einer eingehenden Prüfung sowohl des Entwurfstextes sowie der relevanten und komplexen rechtstatsächlichen Grundlagen als auch der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten der Betroffenen. Die Bundesregierung drängt in den zuständigen europäischen Gremien auf eine vorrangige und fundierte Klärung dieser Fragen."
____________________________________________________________
7. Datenschutz: Big Brother Awards 2004
_____________________________________________________________
Die Big Brother Awards 2004 (= http://snipurl.com/ackc) wurden verliehen. Der Preis wurde ins Leben gerufen, um die öffentliche Diskussion um Privatsphäre und Datenschutz zu fördern. Er soll missbräuchlichen Umgang mit Technik und Informationen aufzeigen. Seit 1998 wird er in verschiedenen Ländern und seit dem Jahr 2000 auch in Deutschland an Firmen, Organisationen und Personen verliehen, die in besonderer Weise und nachhaltig die Privatsphäre von Menschen beeinträchtigen oder persönliche Daten Dritten zugänglich machen.
Vgl. zur Vergabe letztes Jahr die Kanzlei-Infos v. 25.10.2003 = http://snipurl.com/4kan
In der Kategorie "Technik" (= http://snipurl.com/ackf) wurde Canon Deutschland GmbH für das Einbetten einer unsichtbaren weltweit einmaligen Geräte-Kennung in sämtliche Farbkopien, um bei jeder Kopie nachvollziehen zu können, welches Gerät benutzt wurde, "ausgezeichnet". Canon war in der Vergangenheit schon mit seinem "Verfallsdatum" für Drucker aufgefallen (= http://snipurl.com/ackh).
Weitere "Ehrungen" erhielten die Lidl Stiftung (Rubrik Arbeitswelt = http://snipurl.com/acki), die Bundesagentur für Arbeit (Rubrik Behörden & Verwaltung = http://snipurl.com/ackk) und die Tchibo direct GmbH (Wirtschaft & Verbraucherschutz = http://snipurl.com/ackl). Eine genaue Auflistung der einzelnen "Preisträger" findet sich hier = http://snipurl.com/ackm
____________________________________________________________
8. Markenrecht & Slogans
_____________________________________________________________
Den lesenswerten Artikel "Ich© liebe" Dich®" von Jörg Auf dem Hövel hat Telepolis veröffentlicht = http://snipurl.com/acko
Wie schon vor kurzem Wolf-Dieter Roth (vgl. die Kanzlei-Info v. 14.09.2004 = http://snipurl.com/ackp) berichtet auch Auf dem Hövel über die inzwischen z.T. absurden Ergebnisse und Konsequenzen, die aus dem deutschen Markenrecht herrühren.
Es geht ihm dabei vor allem um den Schutz von Slogans wie "Heul doch!", "Ich bin da", "Du kannst" oder "Unter uns". Besondere Aufmerksamkeit schenkt der Autor dabei dem Satz "Ich liebe es", der durch McDonald's als Marke eingetragen wurde.
_____________________________________________________________
9. GfK-Studie: CD-Brennen von Spielfilmen Massenphänomen
_____________________________________________________________
Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat eine "Studie über das Kopieren und Downloaden von Spielfilmen" veröffentlicht. Diese gibt es hier zum Download (PDF) (= http://snipurl.com/ackq). Die Studie wurde im Auftrage der Filmförderungsanstalt erstellt (= http://snipurl.com/ackr).
Die Befragungen fanden im Zeitraum von Januar bis Juli 2004 statt.
Knapp 44% der befragten Personen besitzen einen CD-Brenner, während der Wert bei DVD-Brennern (ca. 5%) und bei DVD-Rekordern (ca. 2 %) erheblich niedriger ist.
Auf die Frage, ob die CD-/DVD-Rohlinge mit Inhalten (Musik, Fotos, Filme, etc.) gebrannt wurden, antworteten knapp 34% mit Ja. Jedoch wurden "nur" 8% mit Filmen bespielt.
Als Motive für das Brennen gaben die Interviewten an, dass sie sich im Kino nur die absoluten Highlights ansehen würden, die sonstigen Filme auf diese Weise. Knapp 60% erklärten, dass sie nur der Spielfilm an sich und keine Zusatzfeatures (z.B. Making of, zusätzliches Bild- und Ton-Material auf der CD/DVD) interessieren würde.
Insgesamt kommt die Studie zum Ergebnis, dass das Brennen von Spielfilmen inzwischen zu einem Massenphänomen geworden ist. Jeder 3. Deutsche über 10 Jahren hat im 1. Halbjahr 2004 Inhalte gebrannt bzw. brennen lassen.
_____________________________________________________________
10. Kritik an neuen eBay-Datenschutzregeln
_____________________________________________________________
Vor kurzem hat das bekannte Online-Auktionshaus eBay seine Datenschutzregeln geändert. Hier finden sich die Veränderungen in einer farblichen Synopse = http://snipurl.com/acks
Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD = http://www.datenschutz.de) kritisiert in einer aktuellen Pressemitteilung (PDF) diese Änderungen = http://snipurl.com/acku
"Die Tendenz, sich mit der Einwilligungserklärung quasi einen Persilschein für die beliebige Übermittlung von Nutzerdaten zu beliebigen Zwecken ausstellen zu lassen, lässt sich offensichtlich noch steigern.
Eine Einwilligungserklärung muss dem Betroffenen die Möglichkeit bieten, Umfang und Art der geplanten Verarbeitung und Nutzung seiner Daten zu erkennen, bevor er wirksam zustimmen kann. Diese Anforderung scheint sich bei eBay noch nicht herumgesprochen zu haben. Jedenfalls ist die Verwendung vollkommen unklarer Klauseln wie „soweit dies erforderlich ist“ nicht geeignet, die notwendige Transparenz herzustellen."
Anlass dieser vehementen Kritik sind vor allem die Änderungen in Punkt 1 der neuen Datenschutzbestimmungen. Dort fällt auf, dass die Weitergabe der Daten sowohl personell als auch inhaltlich stark pauschalisiert ist.
Neu sind auch die Regelungen nach Punkt 8 der Bestimmungen. Danach soll eBay nun berechtigt sein, personenbezogenen Daten herauszugeben, wenn ein Mitglied geltend macht, ein anderes Mitglied verletze seine Rechte. Ein gewisses Unbehagen ruft insbesondere hervor, dass Teilnehmer des "Verifizierten Rechteinhaber Programms" (VeRi = http://snipurl.com/ackv) eine Privilegierung gegenüber den sonstigen Mitgliedern erfahren.
Ob die neuen Klauseln durchgehend mit den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen vereinbar sind, darf erheblich bezweifelt werden. Insbesondere die pauschale Einwilligung in Punkt 8 der Datenschutzbestimmungen dürfte mit § 4 a BDSG und den dahinterstehenden Wertungen kollidieren.
|