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Newsletter vom 03.11.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 44. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Wirksame Abmahnung auch ohne Nachweis über Vollmacht _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 19.05.2010 - Az.: I ZR 140/08) die seit langen Jahren umstrittene Frage, ob bei einer Abmahnung eine Original-Vollmacht vorliegen muss, beantwortet. Danach bedarf es keiner Vollmacht, wenn der Abmahnung zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt. Zwar sei grundsätzlich gemäß § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornehme, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlege und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweise. Nach Auffassung des BGH finde diese Vorschrift hinsichtlich des Vollmachtsnachweises vorliegend keine Anwendung. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, denen - wie im vorliegenden Fall - zwar keine Vollmacht beigelegt sei, jedoch ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages beigefügt worden sei, seien wirksam. § 174 Satz 1 BGB entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Fußball-Onlineportal "hartplatzhelden.de" darf Filmszenen von Amateurspielen zeigen _____________________________________________________________ Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden. Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint. Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08 (CR 2009, 386 = MMR 2009, 395) LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH (CR 2008, 528 = MMR 2008, 551) Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.10.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Kein Gewährleistungsausschluss bei gewerblichem eBay-Angebot gegenüber Verbraucher _____________________________________________________________ Ein gewerblicher Verkäufer darf bei einem Angebot über eBay nicht die Gewährleistung ausschließen, so der BGH (Urt. v. 31.03.2010 - A.: I ZR 34/08). Der Beklagte bot auf der Online-Auktionsplattform eBay Software an. In dem Angebot schrieb er u.a.: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung." Die BGH-Richter stuften diese Erklärung als wettbewerbswidrig ein. Da das Angebot sich nicht eindeutig nur an gewerbliche Käufer richte, sei die Bestimmung unwirksam. Im B2C-Bereich könne ein Unternehmer nicht die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen auf diese Weise ausschließen, so dass das Handeln wettbewerbswidrig sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Verwendung "Bundesdruckerei" in Firmenname wettbewerbsrechtliche Irreführung _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" im Firmenname kann irreführend sein, wenn der durchschnittliche Verbraucher davon ausgeht, dass Mehrheitsgesellschafter der Firma der Bund ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - Az.: I UR 154/08). Die Beklagte stellte im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland exklusiv Ausweise her. in ihrem Firmenname trug sie u.a. die Bezeichnung "Bundesdruckerei". Die Klägerin hielt dies für irreführend, da hierdurch der EIndruck erweckt werde, der Staat sei Mehrheitsgesellschafter der Firma und das Unternehmen somit besonders involsenzfest. Die BGH-Richter teilten diese Einschätzung und bejahten einen Rechtsverstoß. Die Bezeichnung suggeriere, dass der Staat Teilhaber der Firma sei, was in Wahrheit unzutreffend sei. Der Verbraucher werde damit unzulässig in die Irre geführt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. BVerwG: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC _____________________________________________________________ Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen. Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben. BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 - Urteile vom 27. Oktober 2010 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 12.09: OVG Koblenz, 7 A 10959/08 - Urteil vom 12. März 2009 - VG Koblenz, 1 K 496/08.KO - Urteil vom 15. Juli 2008 - BVerwG 6 C 17.09: OVG Münster, 8 A 732/09 - Urteil vom 26. Mai 2009 - VG Münster 7 K 744/08 - Urteil vom 27. Februar 2009 – BVerwG 6 C 21.09: VGH München, 7 B 08.2922 - Urteil vom 19. Mai 2009 - VG Ansbach, AN 5 K 08.00348 - Urteil vom 10. Juli 2008 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.10.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. BPatG: Kein Markenschutz für Comic-Zeichnung einer in Latex gekleideten und gefesselten Frau _____________________________________________________________ Einer Comic-Zeichnung einer in Latex gekleideter und gefesselter sowie geknebelter Frau kommt kein Markenschutz zu, da diese Abbildung gegen die guten Sitten verstößt (BPatG, Beschl. v. 28.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 96/10). Der Kläger begehrte Markenschutz für eine Bildmarke, die eine Comic-Zeichnung einer geknebelten Frau zeigte. Die Person war in knapper Latex-Kleidung und gefesselt abgebildet. Das DPMA wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass eine Marke, die einen anstößigen und brutalen Inhalt habe, keinen staatlichen Schutz genießen können. Zu Recht wie das BPatG nun entschied. Allein der Umstand, dass die abgebildete Person hier wenig bekleidet sei, rufe noch keine sittliche Anstößigkeit hervor. Da die Frau in der Comic-Zeichnung jedoch geknebelt und gefesselt sei, komme dem Bild eine brutale und erniedrigende Bedeutung zu. Marken, welche die Gewalt verherrlichen würden und die Personen zeigten, die Opfer von Gewalt seien, komme ein diskriminierender Inhalt zu, der keinen staatlichen Schutz genieße. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz für Dokumentarfilmwerk einer Musikgruppe _____________________________________________________________ Ein Dokumentarfilm über eine bekannte Musikgruppe genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn er nicht nur einzelne Konzertmitschnitte aneinander reiht, sondern mittels gestalterischer Mittel ein eigenes Werk schafft (OLG Hamburg, Urt. v. 11.08.2010 - Az.: 5 U 18/08). Die Parteien stritten um einen Dokumentarfilm über eine bekannte Musikband aus den 1960er Jahren. Die Beklagte vertrieb auf einer DVD den Film. Die Klägerin war der Ansicht, die Rechte an dem Werk stünden alleine ihr zu. Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht. Das Filmwerk sei urheberrechtlich geschützt, da es über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfüge. Es würden nicht nur bloße Konzertmitschnitte aneinandergereiht. Vielmehr sei sich bewusster gestalterischer Mittel bedient worden, um ein eigenes, neues Werk zu schaffen. Die Beklagte habe daher unberechtigt in die urheberrechtlich geschützte Position der Klägerin eingegriffen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Koblenz: Diverse AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag von 1&1 rechtswidrig _____________________________________________________________ Zahlreiche AGB-Klauseln des bekannten Hosters 1&1 sind unwirksam, so das OLG Koblenz (Urt. v. 30.09.2010 - Az.: 2 U 1388/09). Beklagter war der bekannte Webhoster 1&1, der nachfolgende Bestimmungen in seinen AGB hatte: "Webhoster ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Webhoster für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht." Die Richter erklärten die Bestimmungen durchgehend für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. In Bezug auf die Geltung der AGB auch für zukünftige Geschäfte habe der Kunde es nicht hinzunehmen, dass der Webhoster 1&1 einseitig die Ausgestaltung zukünftiger Geschäfte bestimmen können, ohne dass eine Begrenzung ersichtlich sei. Hinsichtlich der Rücklastschriftkosten liege auch eine unwirksame Regelung vor. Es gehöre zum alltäglichen Arbeits- und Verwaltungsablauf, dass Beträge auch einmal zurückgebucht werden müssten. Dies müsse ein Unternehmer in Bezug auf seinen Arbeitsaufwand einkalkulieren und dürfe die Kosten nicht einseitig auf den Kunden abwälzen. Schlussendlich verstoße die AGB-Klausel in Bezug auf die Vertragsänderung gegen das Transparenzgebot. Zudem erlaube eine Änderung der AGB mittels einer Zustimmungsfunktion, dass der gesamte Vertrag umgestaltet werden könne und insbesondere die Preise, die Vertragslaufzeiten und die Kündigungsmöglichkeiten sich gravierend und vor allem nachteilig für den Kunden ändern würden. Dies müsse dieser nicht akzeptieren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Irreführende Werbung mit Online-Tarif wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Aus der Werbung mit einem Angebot (hier: einem günstigen Internet-Tarif) muss unmittelbar hervorgehen, ab wann das Produkt gekauft werden kann (LG Berlin, Urt. v. 24.06.2010 - Az.: 16 O 24/10). Der Beklagte warb für seine Internet-Tarife mit der Aussage "Keine Einrichtigungsgebühr". Auch galt für den Tarif ein reduzierter Preis. Es wurde jedoch nicht darauf gewiesen, dass erst einige Zeit nach Erscheinen der Werbung die Vergünstigungen galten und bis dahin die bisherigen Preise zu entrichten waren. Die Berliner Richter stuften dies als irreführend ein und bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher erwarte, dass die Tarife ab dem Moment der Annonce gelten würden. Da dies aber in Wahrheit nicht der Fall sei, werde der Betrachter über wesentliche Merkmale in die Irre geführt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bonn: Telekommunikationsunternehmen darf Adresse eines Vaters nicht herausgeben _____________________________________________________________ Eine Frau, die den Vater ihres Kindes ermitteln will, hat keinen Auskunftsanspruch gegen ein Telekommunikationsunternehmen (LG Bonn, Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 1 O 207/10). Die Klägerin wurde bei einem einmaligen Sex-Kontakt mit einem Unbekannten schwanger. Von dem Unbekannten hatte sie nur die Handynummer. Da sie den Vater ihres Kindes identifizieren wollte, verlangte sie von dem betreffenden Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Mann. Zu Unrecht wie das LG Bonn entschied. Eine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Eine Auskunft bestehe nur in anderen Fällen, z.B. bei Unterlassungsansprüchen hinsichtlich unbestellter Waren oder unverlangter Werbung. Eine Vaterschaftsfeststellung sei davon nicht mitumfasst. Das LG Stuttgart (Urt. v. 11.01.2008 - Az.: 8 O 357/07) hingegen ist der Meinung, dass ein Online-Auktionshaus, auf dem sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zur Herausgabe der personenbezogenen Daten des "Ersteigerers" verpflichtet ist, wenn die Vermutung vorliegt, dass der "Ersteigerer" die "Versteigerin" geschwängert hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Bonn: Verweigerung des Umtauschs unbefristeter Telefon-Karten unzulässig _____________________________________________________________ Die Weigerung der Deutschen Telekom AG, gesperrte Telefonkarten gegen Entgelt einzutauschen, ist rechtswidrig (LG Bonn, Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 8 S 52/10). Der Kläger wollte alte, unbefristete Telefonkarten bei der Deutschen Telekom AG eintauschen. Diese verweigerte den Entgelt-Umtausch und berief sich auf Verjährung. Zu Unrecht. Das Gericht erklärte, dass die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2008 es der Telekom zwar ermögliche, die Telefonkarten im nachhinein zu sperren. Dabei habe das höchste deutsche Gericht aber von einem unbefristeten Recht der Kunden zum Umtausch der Telefonkarten gesprochen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: 15,- EUR Schadensersatz pro Musiktitel für illegalen P2P-Upload _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09). Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen. Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf € 15,-- pro Titel geschätzt. Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) - den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 27.01.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Hamburg: easyJet muss Zugriff auf ihre Online-Flugdatenbank dulden _____________________________________________________________ Der Anbieter "easyJet" muss es dulden, dass die Software der "InterRes" auf ihre Online-Flugdatenbanken zugreift (LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010 - Az.: 308 O 162/09). easyJet bot ihre Tickets fast ausschließlich über das Internet an. Zu diesem Zweck hielt sie zahlreiche Fluginformationen für die Allgemeinheit auf ihren Webseiten zum Abruf bereit. Diese Inhalte lizensierte die Klägerin auch an Dritte. Die Beklagte, InterRes, vertrieb eine Flugbuchungssoftware, mit deren Hilfe die Webseiten von Dritten parallel kostenlos durchsucht werden konnten Vor allem Reisebüros verwendeten diese Software. "easyJet" sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und klagte. Die Hamburger Richter lehnten einen Anspruch. Es finde keine unerlaubte Datenbank-Nutzung statt, da nicht ein wesentlicher Teil vervielfältigt oder vertrieben wurde. Da keine großen Datenmengen geschickt würden, sondern immer nur einzelne Abfragen erfolgten, könne auch von einer unerlaubten, systematischen Datenentnahme keine Rede sein. Es würden stets immer konkrete, einzelne Suchanfragen abgearbeitet werden. Ähnlich hat dies das OLG Hamburg (Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08), wonach "AUTOBINGOOO" die Online-Börse von "autoscout24.de" durchsuchen und abfragen darf. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG Magdeburg: AGB-Einwilligung in E-Mail-Werbung und Werbe-Anrufe unwirksam _____________________________________________________________ Die AGB des Stromversorgers Städtische Werke Magdeburg, wonach Kunden sich mit Werbe-Anrufen und Werbe-Mails einverstanden erklären, sind rechtswidrig (LG Madeburg, Urt. v. 18.08.2010 - Az.: 7 O 456/10). Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beanstandete mehrere AGB-Bestimmungen des Stromversorgers Städtische Werke Magdeburg. U.a. die folgende: "Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung seiner gespeicherten Daten zu eigenen Marketingzwecken der SWM, insbesondere zur telefonischen oder elektronischen (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen der SWM." Die Richter erklärten diese Klausel für unwirksam. Die Juristen beriefen sich dabei auf die Payback-Entscheidung des BGH und erläuterten, dass es für derartige Werbehandlungen einer gesonderten, getrennten Einwilligungserklärung bedürfe. Diese Regeln würden hier nicht beachtet. Vielmehr werde die Zustimmungshandlung in den AGB versteckt und überrasche den Nutzer. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 1. Inhalt: In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, Verbraucher durch Rabatte, Bonussysteme oder Ähnliches zum Kauf von Produkten zu überzeugen. Jeder kennt Werbeaussagen wie: "drei Teile zum Preis von zwei" oder "einen Monat umsonst im Internet surfen". Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Maßnahmen äußerst problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nämlich beinahe jede Form von Vergünstigungen, wie zum Beispiel Rabatte. Hierüber ärgern sich viele Anbieter von Heilmitteln. Vor allem Apotheken haben in der Vergangenheit versucht, mit Vergünstigungen zu werben. So hat zum Beispiel eine Apotheke Rabatte auf Medikamente gegen Haarausfall gewährt. Hierfür wurde sie prompt verurteilt. Dem werbewilligen Apotheker, nennen wir ihn einmal Hans Müller, kann aber geholfen werden. Der heutige Podcast zeigt nämlich auf, dass es für Anbieter von Heilmitteln durchaus Möglichkeiten gibt, Kunden Vergünstigungen anzubieten. Aufgrund des großen Umfangs des Themas, besteht der Podcast aus zwei Teilen. Diese Woche hören Sie den ersten Teil. zurück zur Übersicht |