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Neben den beiden wichtigen Entscheidungen des BGH (kein Alleinanspruch auf "Telekom"; "Tauschschule Dortmund"-Urteil rechtskräftig) sind hier die Urteile des OLG Frankfurt (Gerät zum unverschlüsselten TV-Empfang; AOL-Werbung rechtmäßig), des OLG Karlsruhe (keine Irreführung bei "Zugang&DSL"-Werbung) und des OLG Koblenz (einseitiges Provider-KündigungsR unzulässig) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich sind vor allem die Neuigkeiten über die Kfz-Domain-Abmahnungen und die Frage, ob Blog-Kommentare berufsrechtlich zulässig sind, hervorzuheben.
Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Kein Alleinanspruch auf "Telekom"
2. BGH: "Tauschschule Dortmund"-Urteil rechtskräftig
3. OLG Frankfurt: Gerät zum unverschlüsselten TV-Empfang
4. OLG Frankfurt: AOL-Werbung rechtmäßig
5. OLG Karlsruhe: Keine Irreführung bei "Zugang&DSL"-Werbung
6. OLG Düsseldorf: Rechtsberatung im Internet
7. OLG Koblenz: Einseitiges Provider-KündigungsR unzulässig
8. LG München I: Internet-Veröffentlichung einer Privatadresse
9. Umsatzsteuer für UMTS-Lizenzen?
10. Blog-Kommentar berufsrechtlich unzulässig?
11. Kfz-Domain-Abmahnungen: Zwei Nichtigkeitsklagen / Endgültiger Verzicht?
12. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr / Neuer Rechts-FAQ-Eintrag
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1. BGH: Kein Alleinanspruch auf "Telekom"
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Nach einem Bericht des Manager-Magazins (= http://snurl.com/38eg) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) keinen Alleinanspruch auf den Begriff "Telekom" hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Seit Jahren setzt die DTAG auf eine aggressive Marketing-Strategie. Dazu lesenswert das Interview (= http://snurl.com/2xdx) des DTAG-Markenchefs Stephan Althoff.
Schon Anfang 1999 fiel die DTAG durch den Umstand auf, dass sie die Vorsilbe "T" im geschäftlichen Verkehr für sich alleine beanspruchte. Das Unternehmen mahnte mehrere Inhaber von Domains mit der Vorsilbe „T“ ab, u.a. „www.t-box.de“ und „www.t-box.com“, und machte geltend, dass aufgrund der Wortkombinationen ihrer Produkte und Dienstleistungen eine Serienmarke mit dem Präfix „T“ entstanden sei. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1999 - Az.: 38 O 89/99) lehnte den geltend gemachten Serienmarken-Anspruch ab. Ähnlich auch schon zuvor das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.1999 - Az.: 20 U 116/98).
Vgl. dazu auch ausführlich die Dissertation von RA Dr. Bahr (S.199ff.), die Sie hier (= http://snurl.com/2xdw) kostenlos herunterladen können.
In jüngerer Zeit kam es zum "T"-Logo-Streit zwischen der DTAG und einer Berliner Firma (vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 02.08.2003 = http://snurl.com/2xds, v. 16.07.2003 = http://snurl.com/2xdu und v. 30.06.2003 = http://snurl.com/2xdv). Schließlich einigte sich die Berliner Firma, nicht zuletzt unter dem Eindruck des immensen Kostendrucks bei einer fortlaufenden gerichtlichen Auseinandersetzung, mit dem Telefonriesen, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.11.2003 = http://snurl.com/38ej
Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?", Download unter http://snurl.com/38g8
Einen Erfolg hatte die DTAG vor kurzem zu vermelden, als es um ihre Werbefarbe Magenta ging. Der BGH verbot dem Konkurrenten Mobilcom die Verwendung ähnlicher Farben, vgl. die Kanzlei-Info v. 11.09.2003 = http://snurl.com/38em
In der aktuellen Entscheidung stritt sich die DTAG mit der Konkurrenz-Firma "01051 Telecom GmbH". Die DTAG verlangte hier Unterlassung des Begriffes "Telecom". Dieser sei verwechslungsfähig, da mehr als 2/3 der Bevölkerung mit diesem Begriff den Bonner Telefonriesen verbinden würden.
Dem stimmten nun die BGH-Richter - wie schon in der Vorinstanz das OLG Düsseldorf - nicht zu und lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Auf die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe darf man daher gespannt sein.
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2. BGH: "Tauschschule Dortmund"-Urteil rechtskräftig
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Der BGH (Beschl. v. 20.11.2003 - Az.: II ZR 117/03) (PDF, 85 KB = http://snurl.com/38ey) hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Domain-Entscheidung des OLG Hamm in Sachen "Tauchschule Dortmund" (Urt. v. 18.03.2003 - Az.: 4 U 14/03 = http://snurl.com/38f0) zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG nunmehr rechtskräftig.
Die OLG-Richter hatten entschieden, dass eine geschäftliche Bezeichnung in Verbindung mit einem Städtenamen irreführend iSd. § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig ist.
Zur Bedeutung und Reichweite dieser Entscheidung vgl. die ausführlichen Anmerkungen von RA Dr. Bahr unter http://www.pc-special.de/?idart=1648
Aufgrund der rechtskräftigen OLG-Entscheidung dürften neue Domain-Auseinandersetzungen vorprogrammiert sein, da nun wieder erhebliche Rechtsunsicherheit im Domain-Recht vorherrscht.
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3. OLG Frankfurt: Gerät zum unverschlüsselten TV-Empfang
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Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03 = http://snurl.com/38eo) hatte darüber zu entscheiden, wie der Zweck eines Gerätes zu bestimmen ist, bei dem strittig ist, ob es nicht dem unverschlüsselten TV-Empfangs dient.
Einschlägiges Gesetz ist das "Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten" (ZKDSG = http://www.artikel5.de/gesetze/zkdsg.html), das im März 2002 in Kraft getreten ist. Es soll Personen entgegenwirken, die gewerbsmäßig Pay-TV-Verschlüsselungssysteme (wie z.B. Premiere) aushebeln.
Premiere geht in der letzten Zeit zunehmend auch aufgrund dieser neuen, gesetzlichen Regelung gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003 = http://snurl.com/38ep
Dabei ist das juristische Problem der § 2 Nr. 3 ZKDSG. Es ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, was unter "Umgehungsvorrichtung" zu verstehen ist. Das Gesetz selber gibt hier eine Definition vor: "Technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen."
Die Frage ist somit, wann eine solche "Bestimmung" vorliegt.
Dazu das OLG Frankfurt a.M.:
"Ob eine (...) Vorrichtung auch im Sinne des Gesetzes hierzu bestimmt ist, richtet sich nach (...) der sogenannten objektiven Zweckbestimmung (...).
Es kommt nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich der Hersteller vorstellt, sondern von welcher Zweckbestimmung der Verkehr, also der verständige Durchschnittsnutzer, nach den Gesamtumständen ausgeht.
Ein (...) wichtiges (...) Indiz für die objektive Zweckbestimmung sind zwar die Angaben, die der Hersteller zum Verwendungszweck macht. Allerdings kann sich die Zweckbestimmung für den Verkehr auch aus anderen Umständen, etwa dem eigenen technischen Vorverständnis, bereits bestehenden Gepflogenheiten oder Hinweisen von dritter Seite ergeben.
Diese Umstände können im Einzelfall sogar eine abweichende, jedoch vom Verkehr nicht ernst genommene, Bestimmungsangabe des Herstellers überlagern."
Und weiter führen die Richter aus:
"Der Einstufung (...) als Umgehungsvorrichtung steht (...) nicht entgegen, dass es (...) auch noch zu anderen (legalen) Zwecken verwendet werden kann und soll. Denn andernfalls könnte die Vorschrift des § 2 Nr.3 ZKDSG durch Geräte mit Mischfunktion leicht unterlaufen werden (..)."
Im vorliegenden Fall, bei dem es um das Pay-TV-Gerät "Modul Magic" ging, wurden bei der Werbung zwar vier legale Funktionen angegeben. Diese Angaben waren jedoch nach Ansicht der Richter klare Scheinangaben, denn allen Betrachtern war klar, dass der eigentliche Zweck des Apparates die Entschlüsselung des Pay-TVs war.
Vgl. dazu auch die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: "Entschlüsselung von Pay-TV" unter http://snurl.com/38et
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4. OLG Frankfurt: AOL-Werbung rechtmäßig
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.11.2002 - Az.: 6 U 12/00 = http://snurl.com/38ev) hatte darüber zu entscheiden, ob die bekannte AOL-Werbung mit dem Slogan "AOL hat weltweit 13 Mio. Mitglieder und ist die Nr.1 im Online-Internet-Service" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin, die T-Online AG, war der Ansicht, dieser Satz bedeute nicht nur, dass der AOL-Dienst der größte der Welt sei, sondern vielmehr auch, dass er in jedem Land der Erde der größte sei. Auch werbe AOL, so T-Online, uneingeschränkt mit einer Alleinstellung, was aber nicht auf allen sachlichen Gebieten zutreffend sei. So sei AOL weder preislich der Günstigste noch verfüge sie bei ihrer Produktvielfalt eine Spitzenstellung.
AOL hat dem entgegengehalten, eine solche regionale Betrachtungsweise sei lebensfremd und werde auch vom durchschnittlichen User nicht vorgenommen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat der letzteren Ansicht den Vorzug gegeben:
"Die Formulierung "weltweit die Nr. 1" besagt nicht, dass AOL überall in der Welt, also in jedem einzelnen Land der Erde, den größten Onlinedienst unterhalte. (...)
Da nur eine Zahl angegeben wird, nämlich die der weltweit vorhandenen Mitglieder, scheidet eine auf die Situation in jedem einzelnen Land bezogene Deutung vernünftigerweise aus. Diese Lesart kommt aber auch unabhängig von der aus der Werbung selbst ersichtlichen Interpretationshilfe nicht ernsthaft in Betracht.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein Unternehmen angesichts der völlig unterschiedlichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht in jedem Land der Erde die Spitzenstellung einnehmen kann. Für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist dies eine banale Feststellung, die er seiner Interpretation der Werbeaussage wie selbstverständlich zugrunde legt.
Den angegriffenen Werbeaussagen kann auch nicht entnommen werden, dass AOL in jedem Land oder fast jedem Land der Erde (..) vertreten sei.
Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Wort "weltweit". Dabei wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieser Begriff in der beanstandeten Werbung nicht für sich steht und aus sich heraus seine Bedeutung gewinnt, sondern in beschreibender Funktion auf eine Spitzenstellungsbehauptung bezogen ist. Der Zusatz weltweit gibt an, wo AOL die Nr.1 sein soll, und besagt in diesem Zusammenhang nicht mehr als eine Formulierung wie beispielsweise "in der Welt". Mit der Behauptung einer weltweiten Verbreitung ist dies nicht ohne weiteres gleichzusetzen."
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5. OLG Karlsruhe: Keine Irreführung bei "Zugang&DSL"-Werbung
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Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 23.07.2003 - Az.: 6 U 89/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung für einen DSL-Internetzugang irreführend ist, wenn der Verbraucher nicht auch über die Kosten für den erforderlichen T-DSL-Anschluss der Deutschen Telekom AG (DTAG) informiert wird.
Im vorliegenden Fall konnte der potentielle Kunde den Internetzugang zzgl. des DTAG-DSL-Anschlusses online bestellen. Mittels eines Sternchens wurde lediglich darauf hingewiesen, dass durch diesen DSL-Anschluss zusätzliche Kosten anfielen.
Die Kläger waren der Ansicht, durch das Weglassen des Gesamtpreises des gekoppelten Angebotes werde der Verbraucher über die Kosten im Unklaren gelassen, was ein klarer Verstoß gegen die Preisangebenverordnung sei.
Die Karlsruher Richter haben sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Sie haben vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei dem zusätzlichen Angebot nur um eine bloße erweiterte Angebots-Offerte handelt:
"Diese Bestellung ist jedoch nicht obligatorisch, vielmehr erkennt der Interessierte ohne weiteres, dass die Angebotsvariante lediglich fakultativ, gleichsam als besonderes Serviceleistung des Anbieters gedacht ist, die ihm einen zusätzlichen Bestellvorgang bei der Deutschen Telekom abnehmen soll.
Aus der Sicht des Letztverbrauchers handelt es sich daher um zwei Leistungen verschiedener Anbieter, also um zwei Leistungsgegenstände, die nur aufgrund des Abschlusses zweier Verträge mit den jeweiligen Anbietern zu erhalten sind.
Eine Kombinationsangebot, bei dem der Verbraucher Klarheit über den Gesamtpreis und über die einzelnen Preisbestandteile beanspruchen kann, liegt hier nicht vor.
Darin unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen der Wettbewerber mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotsteils wirbt, aber den Preis für das obligatorische Komplementärangebot in der Darstellung untergehen lässt, sodass ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebotes entsteht (BGH WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0,00 DM; Senat GRUR-RR 2003, 168, 169 - Zwei Knaller).
Nach Sachlage reicht es im Streitfall vielmehr aus, dass die Beklagte die Verbraucher über die zusätzlich anfallenden Gebühren (...) für das Zusatzangebot (T-DSL-Anschluss) mit dem Sternchenhinweis informiert (...)."
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6. OLG Düsseldorf: Rechtsberatung im Internet
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Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.11.2003 - Az.: I-20 U 77/03 = http://snurl.com/38f3) hatte über die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 09.04.2003 - Az.: 34 O 190/02 = http://snurl.com/38f5) zu urteilen. Die Richter des LG hatten klargestellt, dass eine "allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung" von bestimmten Rechten keine Beratung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Info v. 26.04.2003 = http://snurl.com/38f6
Das OLG wies die eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit die Rechtsansicht des LG. Dabei gingen die Richter gar nicht erst auf den Punkt der Rechtsberatung ein, sondern liessen den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen der angeblichen Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes schon aus formalen Gründen scheitern:
"So wie der Unterlassungsanspruch von den Beklagten in der dem Schreiben (...) beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung erhoben worden ist, genügt er bereits dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht. Statt den gerügten Wettbewerbsverstoß konkret zu umschreiben, erschöpft sich die Formulierung der Beklagten in der (...) Wiedergabe des gesetzlichen Verbots der Rechtsberatung, ergänzend um ein entsprechendes Werbeverbot.
Da es hier jedoch gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter den Tatbestand der unerlaubten Rechtsberatung fällt, hätte die konkrete Verletzungshandlung genannt werden müssen ."
Der Unterlassungsanspruch hatte gelautet:
"„Herr (...) verpflichtet sich hiermit gegenüber den Rechtsanwälten (...) es zu unterlassen ohne die gemäß § 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig zu erfolgen oder hierfür zu werben. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung, auch wenn diese durch einen Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, verpflichtet sich Herr (...), an die Rechtsanwaltskanzlei (...) eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 zu zahlen.“
Das OLG Düsseldorf schlußfolgerte weiter:
"Ist mithin der von den Beklagten erhobene Unterlassungsanspruch mangels Bestimmtheit nicht begründet gewesen und hat sich der Kläger demzufolge zu Recht geweigert, die von den Beklagten geforderte Unterlassungserklärung abzugeben (...) folgt daraus zwangsläufig, dass die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten haben."
Das OLG bestätigt damit das Urteil des LG Düsseldorf, das auf einer Linie mit den Entscheidungen des BGH bei "Rechtsberatung im TV" (Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99 = http://snurl.com/38f7; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 = http://snurl.com/38f8) und des OLG Karlsruhe bei "Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre" Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01 = http://snurl.com/38fa) steht.
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7. OLG Koblenz: Einseitiges Provider-KündigungsR unzulässig
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. weist in seiner aktuellen Pressemitteilung (= http://www.vzbv.de/go/presse/319) darauf hin, dass er vor dem OLG Koblenz (Urt. v. 30.10.20032 - Az.: 2 U 504/ 03) gegen den bekannten Internet-Provider 1&1 Internet AG im Streit um eine Vertragsklausel obsiegt hat.
Inhaltlich ging es um die Frage, ob für den Kunden und den Internet-Provider für ein und denselben Vertrag unterschiedliche Kündigungsfristen gelten können. Während der Kunde eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten hatte, konnte der Internet-Provider den Vertrag jederzeit mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist beenden.
Hierin sahen die Koblenzer Richter eine unzulässige, einseitige Benachteiligung des Kunden.
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8. LG München I: Internet-Veröffentlichung einer Privatadresse
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Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-101/01) entschieden, dass die Internet-Veröffentlichung des Namens einer Person oder die Angabe von bestimmten Merkmalen, die eine Identifizierung zulassen, "eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" ist (vgl. die Kanzlei-Info v. 12.11.2003 = http://snurl.com/38ff).
Nun hatte das LG München (Urt. v. 10.09.2003 - Az.: 9 O 13848/03) zu beurteilen, ob die Nennung der Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers rechtswidrig ist.
Die Münchener Richter haben diese Frage verneint und somit die Internet-Veröffentlichung für rechtmäßig angesehen. Sie stützen sich dabei entscheidend auf § 62 Handelsregisterverordnung (HRV).
Nach § 62 Nr. 4 c) HRV wird u.a. die Privatadresse des GmbH-Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen. Die Norm lautet:
"(...) In Spalte 4 (...) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (...) jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstdatum und Wohnort (...) anzugeben."
Dazu die Richter:
"(...) für den Geschäftsführer einer GmbH hat das Gesetz in § 62 HRV die vorzunehmende Güterabwägung dahingehend getroffen, dass dem Informationsinteresse des Verkehrs grundsätzlich der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird."
Als Grund für die mangelnde Schutzbedürftigkeit wird angegeben, dass die Privatadresse eh allgemein bekannt gemacht worden sei:
"Von dieser Abwägungsvorgabe ist auch äußerungsrechtlich auszugehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer durch Eintragung in das Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung allgemein verfügbar gewordenen Information deren Weitergabe allenfalls dann unzulässig sein könnte, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird.
Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Weitergabe der Information im direkten Zusammenhang mit Aufrufen zu Straftaten oder Belästigungen."
Siehe dazu auch den neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Nennung von Personen-Namen im Internet" unter http://snurl.com/38fg
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9. Umsatzsteuer für UMTS-Lizenzen?
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Es hört sich zunächst unspektakulär an: In Österreich haben die sechs UMTS-Lizenzinhaber Klage gegen die Republik Österreich eingereicht.
Schaut man sich aber das dahinterstehende finanzielle Volumen an, wird schnell die Bedeutung des Falles klar: Die Lizenzinhaber verlangen eine Rückerstattung von 140 Mio. Euro.
Ende 2000 waren in Österreich die UMTS-Lizenzen versteigert worden. Die einzelnen Betreiber erwarben die Rechte für horrende Summen. Die Rechnungen wiesen jedoch keine Umsatzsteuer aus, so dass die Firmen auch keine Vorsteuer in Abzug bringen konnten.
Nun stellen sich die österreichischen Firmen auf den Standpunkt, dies sei angesichts der 6. Umsatzsteuerrichtlinie der EU falsch gewesen. Da die Posten auf dem Gebiet des Telekommunikations- und Fernmeldewesens stattgefunden hätten, beinhielten die Beträge auch Umsatzsteuer. Diese könnten in Abzug gebracht werden.
Dem aktuellen juristischen Verfahren dürfte exemplarische Bedeutung zukommen, denn aufgrund der EU-Richtlinie handelt es sich um ein gesamteuropäisches Problem. Sollten die Unternehmen in Österreich erfolgreich sein, ist davon auszugehen, dass sich auch andere Firmen in den europäischen Nachbarstaaten hieran versuchen werden. Bislang schreckt noch viele Unternehmen die Höhe des Streitwertes und das damit verbundene hohe Prozesskostenrisiko ab.
Alleine in Deutschland würde sich die Summe auf ca. 7 Mrd. Euro belaufen, die zurückgefordert werden könnte.
Die Position von staatlicher Seite, namentlich der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ist klar. Diese vertritt die Meinung, dass es sich bei den UMTS-Versteigerungen um eine hoheitliche Aufgabe und keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, so dass keine Umsatzsteuerpflicht gegeben sei.
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10. Blog-Kommentar berufsrechtlich unzulässig?
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Der Rechtsanwalts-Kollege Udo Vetter, Betreiber des Web-Blogs http://udoslive.blogspot.com, weist in seiner neuesten Info (= http://snurl.com/38fk) auf eine Auseinandersetzung mit einer Rechtsanwältin hin.
Die Rechtsanwältin moniert, dass die Kommentar-Funktion des Blogs gegen anwaltliches Standesrecht verstieße, da es angeblich die Möglichkeit eröffne, anerkennende Äußerungen über die berufliche Tätigkeit des die Homepage betreibenden Rechtsanwalts zu verbreiten und damit die Grenzen einer sachlichen Darstellung überschreitet.
Sie beruft sich dabei ausdrücklich auf die "Gästebuch"-Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 23.03.1999 - Az.: 3 U 3977/98 = http://snurl.com/38fl) und den Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 11.09.2001 - Az.: 1 BvR 2265/00 Anwaltswerbung = http://snurl.com/38fm) zu werbenden Aussagen auf einer Internetseite.
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11. Kfz-Domain-Abmahnungen: Zwei Nichtigkeitsklagen / Endgültiger Verzicht?
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Die Kanzlei-Infos hatten über die Kfz-Domain-Abmahnungen schon in der Vergangenheit ausführlich berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 24.11.2003 (= http://snurl.com/38fq), v. 02.11.2003 (= http://snurl.com/38fs), v. 25.10.2003 (= http://snurl.com/2uaj), v. 23.10.2003 = http://snurl.com/2uak), v. 22.10.2003 (= http://snurl.com/2ual) und v. 18.10.2003 (= http://snurl.com/2uam)
Nun haben die ersten beiden Kanzleien Patentnichtigkeitsklage vor dem BPatG eingereicht. Es handelt sich dabei einmal um Rechtsanwalt Kähler, der Klage im Auftrage eines Mandanten eingereicht hat und dessen Schriftsatz hier zum Download (= http://snurl.com/38ft) bereitsteht.
Und einmal um die Kanzlei Seemann & Partner (= http://www.sepat.com), die von sich aus die Nichtigkeitserklärung des Patents begehrt. Die inkl. Anlagen über 40seitige Klage der Patentanwälte, die es hier online zum Download (= http://snurl.com/38fw) gibt, listet fundiert eine Vielzahl von juristischen Aspekten und Gründen auf, warum das Patent für unwirksam zu erklären ist.
Nun erklärt der Patent-Inhaber in einem aktuellen Schreiben (Download hier, PDF 150 KB = http://snurl.com/38fy), dass er auf sämtliche geltend gemachten Ansprüche verzichtet.
Ob es sich hier um einen endgültigen Verzicht handelt ist angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit mehr als zu bezweifeln.
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12. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr / Neuer Rechts-FAQ-Eintrag
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a) Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr
Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: "Nennung von Personen-Namen im Internet"
Download unter http://www.dr-bahr.com/download/namen_im_internet.pdf
b) Neuer Rechts-FAQ-Eintrag
Es gibt einen neuen Eintrag in der Rechts-FAQ "Neue Medien": "Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG"
Online unter http://snurl.com/2xd6
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