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Newsletter vom 03.12.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 49. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Während der rechtskräftig verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Diese Gefahr ist hier ebenso wie das gewichtige öffentliche Informationsinteresse evident. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Falle der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, selbst wenn er freigesprochen werden würde. Dahinter muss das hier im Hinblick darauf besonders gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, sie als besonders verwerflich angesehen wird, und dass in der Öffentlichkeit für die Hinterbliebenen des Opfers großes Mitleid empfunden wird, zurücktreten. Im Übrigen untersagt die Verfügung des Vorsitzenden die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person des Angeklagten. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 99/2008 v. 28.11.2008
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen." Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.). Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 Quelle: Pressemitteilung Nr. 217/2008 v. 26.11.2008
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte. Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet-Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke. Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese „geo targeting“ – Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online-Werbung für Wettangebote möglich. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe. Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 Az. 10 CS 08.2399) Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH v. 27.11.2008
In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung. Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück. Nach Auffassung des BayVGH ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008 Az. 10 CS 08.2055) Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH v. 28.11.2008
Die Beklagte hatte im Impressum ihrer kommerziellen Webseite den Geschäftsführer-Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht angegeben. Die Gerichte vertreten hier unterschiedliche Ansichten: Manche Richter sind der Meinung, es handle es sich lediglich um eine Lappalie, die nicht die Grenze der Erheblichkeit nach § 3 UWG überschreite und somit nicht abmahnfähig sei. Andere Robenträger, so auch aktuell das OLG Düsseldorf, sind der Ansicht, dass eine solche Wettbewerbsverletzung durchaus erheblich sei und somit auch Gegenstand einer Abmahnung sein könne: "Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen (...) gefehlt haben sollte. Die (...) erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben (...) auch auf dem Bestellformular unvollständig waren."
Die Berliner Richter haben diese Frage bejaht. Der Betreiber eines Online-Portals haftet danach ab Kenntnis für rechtswidrige Suchtreffer, wenn er die entsprechenden Inhalte nicht blockt. "Die Beklagte ist Domaininhaber und hat die Herrschaft über das, was auf ihrer Webseite angezeigt wird. Wie sie sicherstellt, dass sie die zu unterlassende Äußerung nicht mehr darstellt, ist ihre Sache. (...) Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass es ohne größeren Aufwand durch eigene Software der Beklagten möglich sein müsste, sämtliche Treffer die eine bestimmte zu unterlassende Äußerung enthalten, zu blocken und nicht anzuzeigen. Wieso dies nicht möglich sein sollte, ist jedenfalls nicht dargetan." Die Beweislast für eine etwaige technische Unzumutbarkeit der Überprüfung lag somit bei dem beklagten Portal-Betreiber. Da dieser keine weitergehenden Ausführungen machte, ging das Gericht von der Zumutbarkeit einer Blockierung aus.
Die Richter beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06), des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und des OLG Köln (Urt. v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07). All diese Gerichte haben in der Vergangenheit ebenfalls eine Markenverletzung abgelehnt. "Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits (...) im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den - bezahlten - Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. (...) Er wird, wenn das Angebot in der Rubrik „Anzeigen" erscheint, auf die als Link angegebene Internetseite achten. Wenn (...) in dem für Anzeigen vorgesehenen, klar abgetrennten Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde (...)". Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen gezieltem Abfangen von Kunden verneinen die Richter, da die bloße Nutzung einer fremden Marke in dieser Weise noch keine unlautere Beeinflussung von potentiellen Kunden darstelle. Siehe dazu auch den jüngst erschienen c´t-Artikel "Trittbrettfahrer: Suchmaschinen-Marketing birgt rechtliche Risiken" von RA Kaufmann (Master of Arts), den es hier zum Download gibt.
In beiden Fällen lägen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor. Die Klägerin solle daher alle E-Mails, die die namentlich bezeichneten Mitarbeiter nutzten und die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten, zur Verfügung stellen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung aufgrund des Auskunftsersuchens sei sie gezwungen, auf die Mail-Accounts der betreffenden Mitarbeiter zuzugreifen. Die Mails enthielten personenbezogene Daten und seien durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Telekommunikationsgesetz geschützt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückgewiesen. Hintergrund des Auskunftsersuchens sei eine Anfrage der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC. Es gehe um die Vorlage der bezeichneten E-Mails (ohne Anhänge), die von den ermittelten Mitarbeitern zwischen dem 1.5.2005 und dem 30.9.2006 empfangen oder gesendet wurden und bestimmte Schlüsselwörter enthielten. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor und die begehrten E-Mails seien auf andere, weniger belastende Weise nicht zu erlangen. Ein Arbeitgeber, der die private Nutzung geschäftlicher E-Mail-Adressen gestattet habe könne bei einem Verdacht von Straftaten auch private E-Mails von Arbeitnehmern kontrollieren. Ein Einverständnis des Arbeitgebers zur privaten Nutzung geschäftlicher E-Mail-Adressen umfasse nicht die Begehung offensichtlich rechtswidriger Taten. Die Klägerin hat am 05.03.2008 Klage erhoben und vorgetragen die Beklagte sei nicht berechtigt, die angeforderten Vorgänge herauszuverlangen. Die Klägerin sei nämlich im vorliegenden Zusammenhang als Telekommunikationsanbieter anzusehen und unterliege insoweit dem Fernmeldegeheimnis. Würde die Klägerin die Mails ihrer Mitarbeiter auf die gewünschten Angaben durchforschen und die entsprechenden Informationen weitergeben, würden ihre Verantwortlichen sich strafbar machen. Sie setze ein herkömmliches Mailsystem ein wonach ein- und ausgehende Mails auf einem zentralen Rechner gespeichert würden. Die Nachrichten auf dem Server würden jede Nacht und sodann wöchentlich gesichert. Die Wochensicherung würde 6 Wochen aufbewahrt und dann gelöscht. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter die Möglichkeit, Mails auf ihren Arbeitsplatzrechner zu kopieren bzw. zu archivieren. Sie biete ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, das betriebliche E-Mail-System auch für private Zwecke zu nutzen. E-Mail-Dienste seien dabei als Telekommunikationsdienste zu bewerten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anforderung der näher bezeichneten E-Mails sei zu Recht erfolgt, um dem Ersuchen der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC nachzukommen. Die Befolgung des Bescheides habe nicht die Verletzung des Postbzw. Fernmeldegeheimnisses zur Folge. Selbst wenn die hier betroffenen E-Mails dem Fernmeldegeheimnis unterlägen, so sei in Fällen des Missbrauchs wie etwa bei einem Verdacht von Straftaten der Arbeitgeber zu einer Kontrolle der Privatnutzung berechtigt. Die für das Finanzdienstleistungsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne vorliegend dahinstehen, inwieweit die Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei und es bedürfe keiner abschließenden Klärung, ob sie in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit als Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sei. Selbst wenn das Gericht der Auffassung folge, dass ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern das betriebliche Telekommunikationssystem nicht nur für eine betriebliche, sondern auch für eine private Nutzung zur Verfügung stelle und geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringe und insoweit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei, würden die hier angeforderten E-Mails dem Fernmeldegeheimnis nicht (mehr) unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze das Fernmeldegeheimnis die private Fernkommunikation und gewährleistet deren Vertraulichkeit, wenn die Beteiligten wegen der räumlichen Distanz auf eine Übermittlung durch andere angewiesen seien und deshalb in besonderer Weise einem Zugriff Dritter ausgesetzt sein können. Das Fernmeldegeheimnis schütze insoweit in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte. Allerdings ende der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet sei. Die anschließend gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterschieden sich dann nicht mehr von Daten, die der Nutzer selbst angelegt habe. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die von der Bundesanstalt angeforderten E-Mails ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nicht gegeben sei. Die auf dem zentralen Server vorhandenen Mails seien schon zum Zeitpunkt des Vorlageersuchens der Beklagten gelöscht gewesen mit der Konsequenz, dass sie nicht mehr vorgelegt werden konnten und nicht mehr vorgelegt werden brauchten eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses insoweit auch nicht mehr in Betracht kommen könne. Die Klägerin habe weiterhin mitgeteilt, dass ihre Mitarbeiter die Möglichkeit hätten, die Mails an eine andere Stelle zu kopieren und sie dort zu speichern oder zu archivieren, so etwa auf einem Rechner am Arbeitsplatz. Dies bedeute jedoch, dass die Mitarbeiter hierzu selbst ausdrücklich aktiv werden müssten. Sobald aber Mail-Empfänger oder Mail-Versender ihre E-Mails aus dem eigentlichen Übertragungsvorgang herauslösten und sie selbst platzierten, speicherten oder in anderer Weise verarbeiteten, sei das Fernmeldegeheimnis nicht mehr betroffen. Ihre Vorlageanforderung begegne insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Wenn der Berechtigte die eigene Entscheidung treffe, das Mail-Dokument an einer selbst gewählten Stelle im betrieblichen Telekommunikationssystem verbleiben zu lassen, stehe ihm dafür ein unbefristeter Schutz durch das Fernmeldegeheimnis nicht zur Seite. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Az.: 1 K 628/08.F Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 14.11.2008
Bislang lagen eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen des LG Köln ohne nähere gerichtliche Entscheidungsgründe (u.a. „FussballerVZ“: Az. 33 O 398/07, „MatheVZ“: Az. 31 O 299/08, „PokerVZ“: Az. 31 O 47/08, „RotlichtVZ“: Az. 31 O 185/08) vor. Nur in einem einzigen Fall kam es auch zu einem Urteil: LG Köln, Urt. v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08. Nun liegt mit der Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: 312 O 464/08) ein weiteres Urteil vor. StudiVZ hat gegen börsevz eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die börsevz Rechtsmittel eingelegt hatte. Jedoch ohne Erfolg. Die Hamburger Richter sind der Ansicht, dass die Zeichen von StudiVZ nicht nur bloße beschreibende Bezeichnungen sind, sondern vielmehr aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil "VZ" eine - wenn auch von Haus aus nicht überdurchschnittlich starke - Kennzeichnungskraft hätten. Insoweit komme den Begriffen markenrechtlicher Schutz zu. Die Hamburger Entscheidung liegt somit auf der identischen Linie wie zuvor das Urteil aus Köln.
Der Verpächter hatte dem Pächter die Domain unter der Bedingung gegeben, dass er - der Verpächter - an sämtlichen aus der Domain erzielten Umsätzen anteilig beteiligt wird. Es kam wie es kommen musste: Der Pächter erzielte keine direkten Umsätze durch die angemietete Domain, sondern nutzte diese nur, um den Umsatz für andere, eigene Domains zu erhöhen, indem er Links von der angepachteten Seite setzte. An diesen Umsätzen wollte der Verpächter nun auch seinen Anteil. Dies lehnte der Pächter ab. Zu Recht wie nun die Nürnberger Richter entschieden: "Durch das Setzen der Hyperlinks verstieß der Beklagte nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folgt nicht die Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Zur Vereinbarung von Gebrauchs- und Betriebspflichten bedarf es vielmehr einer besonderen Vereinbarung (...). Diese vertraglich festzuschreiben, haben die Parteien unterlassen. War der Beklagte aber nicht gehalten, Mindestumsätze zu erzielen, verstieß er auch dadurch nicht gegen vertragliche Verpflichtungen, dass er von seinem Gebrauchsrecht des Domainnamens in der beschriebenen Weise Gebrauch machte."
Verbraucher baten online bei der Beklagten um die Vermittlung von Krediten. Daraufhin übersandte die Beklagte nicht nur die Formular-Anträge, sondern bot in ihrem Schreiben auch noch weitere Produkte wie Rabatt-Einkaufskarten und Versicherungen an. Die Kredit-Vermittlerin erweckte durch geschickte Text-Formulierungen den Eindruck, es sei zweckmäßig, die Unterlagen für alle Angebote zu unterschreiben. Die Stuttgarter Richter haben dies als unzulässige, wettbewerbswidrige Kopplung angesehen. Die Kredit-Vermittlerin nutze die angespannte finanzielle Zwangslage der anfragenden Verbraucher aus, um noch andere Produkte abzuverkaufen. "Denn die Schreiben sind so gehalten, dass der Empfänger dieses Schreibens entnehmen kann, ein Abschluss bezüglich der weiterempfohlenen Produkte wäre für die Gewährung des Kredites günstig. Es wird damit auf den Empfänger (...) mittelbar Druck ausgeübt, sich auch für die anderen Produkte der Beklagten zu entscheiden. Das kommt auch aus den Formulierungen in diesen Schreiben nach Ansicht des Gerichts klar zum Ausdruck. Dass es im Einzelfall bei einer Kreditvermittlung auch nicht zum Abschluss von Verträgen über die anderweit angebotenen Produkte der Beklagten kommt, ändert nichts daran, dass der Empfänger, also der Kredit suchende Kunde, doch diese Schreiben so versteht, dass es förderlich ist, bezüglich der anderen Produkte auch einen Abschluss zu tätigen."
Hintergrund dafür ist die vergleichbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Unternehmenskäufen von Anwaltskanzleien und Arztpraxen. Der BGH hat dabei unter anderem den Kaufvertrag über den Mandantenstamm für null und nichtig erklärt. In seinem Aufsatz nimmt RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, die Entscheidungen unter die Lupe und zeigt auf, wie die datenschutzrechtlichen Klippen beim Kauf von Internetportalen umschifft werden können: "Unwirksamer Webportal-Kauf wegen Missachtung des Datenschutzes"
Inhalt: Es ist daher wenig verwunderlich, dass sich auch die Gerichte zunehmend mit der rechtlichen Frage zu beschäftigen haben, ob Poker ein verbotenes Glücksspiel ist. Die bis heute veröffentlichte Rechtsprechung ist zum Teil sehr widersprüchlich. Es fehlt bislang jede höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problem. Der heutige Podcast geht der Frage nach, inwieweit Poker ein unerlaubtes Glücksspiel ist.
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