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Newsletter vom 04.01.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: IP-Adressen sind personenbezogene Daten - oder doch nicht? _____________________________________________________________ Seit langem wird in Deutschland kontrovers diskutiert, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und somit in den Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen. Eine klare Rechtsprechung hat sich zu diesem Problem bislang nicht herausgebildet, vielmehr sind die Urteile hierzu sehr unterschiedlich. Das AG München (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08) zum Beispiel sieht IP-Adressen nicht als personenbezogen an, das LG Berlin (Urt. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07) dagegen schon. Die Datenschutzbeauftragten der Länder bewerten in ihrer Mehrheit die IPs als personenbezogene Informationen. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe schließt sich dieser Bewertung an. In der rechtswissenschaftlichen Lehre hingegen wird das Thema bis heute kontrovers diskutiert. Nun hat der EuGH (Urt. v. 24.11.2011 - Az.: C-70/10) zu dieser Problematik ein scheinbares Machtwort gesprochen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: "Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen." Schaut man sich das Urteil näher an, so fällt auf, dass der EuGH nur ganz am Rande und relativ lapidar sich mit dieser Thematik beschäftigt hat. Inhaltlich stand vielmehr die Zulässigkeit von Filtersystemen auf dem Prüfstand. Auch ist fraglich, ob der dem EuGH vorgelegte Sachverhalt überhaupt geeignet ist, eine solche grundsätzliche Frage zu klären, denn dort ging es nur um bereits identifizierte IP-Adressen. Hingewiesen wird zudem auf die Problematik der unterschiedlichen Übersetzungen des Urteilstextes. Ergebnis: Somit bleibt auch nach der Entscheidung des EuGH weiterhin alles offen. Und die Frage ungeklärt, ob IP-Adressen personenbezogen sind oder nicht.
"Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (...). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Die Karlsruher Robenträger gehen sogar noch einen Schritt weiter. Die bislang überwiegende Mehrheit der angerufenen Verwaltungsgerichte hatte die Anwendung des § 8a RStV auf zufallsbezogene Spiele abgelehnt und nur nicht zufallsbezogene Veranstaltungen (Wissen, Geschicklichkeit) hierunter gefasst. Auch dieser Interpretation erteilen die Juristen eine klare Absage: "Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift (...). Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen „interaktiven“ Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind (...). Und schließlich wird auch die Frage beantwortet, dass die Erlaubnisse auf Basis der GewO nur den stationären Betrieb von Geldspielautomaten vor Ort umfassen, jedoch nicht virtuelle Spiele im Internet. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss mittels Post-Ident-Verfahren _____________________________________________________________ Ein Unternehmen muss den Kunden darüber aufklären, dass seine Unterschrift an der Haustür zu einem Vertragsschluss führen kann, wenn mit der Post-Ident-Sendung ein Vertragsschluss verknüpft wird. Unterlässt das Unternehmen dies, so handelt es wettbewerbswidrig (KG Berlin, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 5 U 93/11). Der Beklagte war ein TK-Unternehmen und sandte Verbrauchern Verträge per Post zu. Die Briefe wurden mittels des Post-Ident-Verfahrens zugestellt. Dabei unterzeichnete der Kunde nicht nur den Empfang, sondern schloss durch seine Unterschrift zugleich auch einen Telefonvertrag ab. Ein solches Handeln stufte das KG Berlin als wettbewerbswidrig ein. Es sei nicht zu bestanden, dass der Beklagte das Post-Ident-Verfahren einsetze. Würde jedoch das Zustellverfahren mit einem Vertragsschluss verknüpft, so treffe das Unternehmen eine gezielte Aufklärungspflicht. Es müsse den Empfänger der Nachricht in ausreichender Weise über Art und Umfang des Vertrages informieren. Eine solche Aufklärung erfolge jedoch nicht, sondern vielmehr bestünde die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Empfänger überhaupt nicht wisse, dass er einen Vertrag abschließe und werde somit getäuscht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Brandenburg: Wettbewerbswidrige Einflussnahme auf Krankenkassenwahl des eigenen Arbeitnehmers _____________________________________________________________ Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen. Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte - betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug. Dagegen hat die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der zuständige Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten. Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist. Brandenburg, den 27. Dezember 2011 (6 U 18/11 – Landgericht Frankfurt (Oder) 31 O 157/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 27.12.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Veröffentlichung von Fotoserie über Jospeh-Beuys bedarf urheberrechtlicher Zustimmung _____________________________________________________________ Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland“ verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde <acronym title="unter anderem">u.a</acronym>. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010). Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen sei, für die eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 30.12.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Karlsruhe: Reklame mit Testurteilen nur mit deutlicher Fundstelle rechtlich einwandfrei _____________________________________________________________ Die Werbung mit einem Testurteil ist nur dann rechtlich einwandfrei, wenn die Fundstelle des Tests klar und deutlich mit angegeben wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011 - Az.: 4 U 141/11). Es ist inzwischen jedem Unternehmer bekannt, dass er, sobald er Testergebnisse Dritter in seiner Werbung verwendet (z.B. "Bestes Auto 2010" oder "Beste Bank dieses Jahr"), er die genaue Fundstelle angeben muss. Häufig wird dabei die Funstellen-Angabe sehr klein und damit nahezu unleserlich gehalten. So auch im vorliegenden Fall. Sie unterschritt eine bestimmte Schriftgröße (6-Punkte-Schwelle) und trat auch im übrigen nicht optisch hervor. Die Karlsruher Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die kleine Schriftgröße erschwere die Lesbarkeit sehr massiv. Zudem sei die Fundstellenangabe auch dicht gedrängt und verliere sich im übrigen Fließtext der Werbung. Die Kölner Richter haben erst jüngst anders entschieden (OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11). Danach führt das Unterschreiten der 6-Punkte-Größe nicht automatisch zu einem Rechtsverstoß. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Werbetext an sich noch lesbar ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG München: Google haftet nicht für Fragmente bei Suchergebnissen _____________________________________________________________ Google kann von dem Anbieter eines Online-Branchenbuchs nicht für Suchergebnisse, die als Textfragmente von der Suchmaschine generiert und angezeigt werden, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Google haftet auch nicht für Suchvorschläge, die im Rahmen einer Autocomplete-Funktion angezeigt werden (OLG München, Urt. v. 29.09.2011 - Az.: 29 U 1747/11). Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Branchenbuchs, hatte Google auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass beim Eintrag bestimmter Textfragmente in das Suchfeld von Google die Suchergebnisse Worte wie "Adressbuchschwindel" und "Adressbuchbetrüger" in Zusammenhang mit der Klägerin anzeigten. Weiter erschien bei Eingabe bestimmter Worte neben der vollständigen Adresse der Klägerin die Texte "…betrug" und "…abzocke". Letztere Suchvorschläge gingen auf die Autocomplete-Funktion von Google zurück, ein automatisiertes Verfahren, welches insbesondere an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet anknüpft. Die Münchener Richter verneinten eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenriesen. Da Google die Suchergebnisse in Form von Textfragmenten lediglich automatisiert generiere und anzeige, erfülle die Suchmaschine nicht selbst die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Das Unternehmen mache lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen. Schon angesichts der durchsuchten riesigen Datenmengen sei ausgeschlossen, dass Google die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit hin untersuche. Dies gelte auch für die Autocomplete-Funktion, die die Suchvorschläge "…betrug" und "…abzocke" generiere und anzeige. Auch diese seien Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens. Der maschinelle Charakter von Google stelle klar, dass die Suchmaschine lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergebe. Ähnlich entschied das OLG Hamburg (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11) und das KG Berlin (Beschl. v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11) zu Google Snippets. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Schleswig: Wettbewerbswidrige Irreführung auch ohne Gutachter _____________________________________________________________ Das OLG Schleswig hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 06.10.2011 - Az.: 6 U 3/09) noch einmal bekräftigt, dass ein Gericht auch ohne ein Sachverständigengutachten oder eine Umfrage die Irreführung einer Werbeaussage feststellen kann. Es ging um die Werbeaussagen der Beklagten. Diese hatte für ihre Produkte wie folgt geworben: "B GmbH ist alleiniger Inhaber der Original-Zeichnungen von B-Kolbenkompressoren." Die Robenträger stuften dies als irreführend ein. Dabei hielten es die Richter, welche nach ihrer eigenen Einschätzung nicht zu dem maßgeblichen Verkehrskreis gehörten, nicht für erforderlich, ein Sachverständigengutachten über das Verkehrsverständnis einzuholen. Denn sie erachteten zum einen ihre Erfahrungen aus ihrer speziellen Zuständigkeit für Wettbewerbssachen für ausreichend. Zum anderen werde das zugrunde gelegte Verkehrsverständnis durch hinreichende Anhaltspunkte in dem konkreten Fall nahegelegt. Danach könne die Äußerung der Beklagten, sie sei alleinige Inhaberin der Originalzeichnungen, nicht nur dergestalt verstanden werden, dass die Beklagte diese Zeichnungen in ihrem Besitz habe, sondern dass sie darüber hinaus berechtigt sei, diese zur Durchführung von Servicearbeiten zu nutzen. Diese Äußerung wertete das Gericht als irreführend, da sie mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Grundpreisangabe auch im Rahmen von eBay-Angebotsübersichten erforderlich _____________________________________________________________ Die Angabe von Grundpreisen muss bei eBay bereits auf den Übersichtsseiten der Angebote erfolgen, so das LG Hamburg (Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11). Die Beklagte auf eBay Fertigpackungen von Schokoladen an, gab dabei jedoch auf den Übersichtsseiten keinen Grundpreis (z.B. X EUR / 100 g) an. Die Hamburger Richter stuften dies als Verletzung der Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Die Grundpreise müssten nicht nur auf den einzelnen Angebotsseiten erfolgen, sondern auch in der Übersichtsrubrik. Da dies nicht geschehe, würden die Vorschriften der PAngVO nicht eingehalten, so dass die Beklagte wettbewerbswidrig handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG München: Trotz Diebstahlsgefahr nicht zwingend Videoüberwachung von Park-Tiefgarage _____________________________________________________________ Die Videoüberwachung einer Park-Tiefgarage kann auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn es in der Vergangenheit zu mehreren Diebstählen oder Sachbeschädigungen gekommen ist. Es reicht zur Abschreckung der Täter aus, dass Kameraattrappen oder Warnschilder aufgestellt werden (LG München, Beschl. v. 11.11.2011 - Az.: 1 S 12752/11). Bei den Klägern handelte es sich um Besitzer von Tiefgaragenstellplätzen. Diese gingen gegen die Beklagte vor, welche die Tiefgarage mit Kameras überwachen lassen wollte, da es in der Vergangenheit mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen war. Das Gericht gab der Klägerseite Recht. Die Videoaufzeichnung sei ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei das Handeln nicht dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen sei. Denn im Rahmen einer umfassen Rechtsgüter-Abwägung habe der Schutz des Eigentums hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Denn immerhin würden die Kläger jedes Mal, wenn sie die Tiefgarage betreten oder herausfahren, gefilmt werden. Dadurch könne ein gesamtes Bewegungsprofil aufgezeichnet werden, was zur Folge habe, dass sie sich nicht mehr frei und ungezwungen bewegen könnten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Frankfurt a.M.: Bei P2P-Klagen ist fliegender Gerichtsstand nicht schrankenlos gegeben _____________________________________________________________ In einem Hinweisbeschluss hat vor kurzem das AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 12.12.2011 - 2528/11 (17)) deutlich gemacht, dass es bei Klagen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr schrankenlos anwendet. Der Kläger könne sich sein Gericht nicht mehr willkürlich aussuchen, vielmehr müsse er für eine örtliche Gerichtszuständigkeit nachweisen, dass sich der Rechtsverstoß auch in diesem Bezirk tatsächlich ausgewirkt habe. Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine Rechtsverletzung enthalte, reiche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus, so die Robenträger weiter. Der fliegende Gerichtsstand sei zudem für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch im Übrigen nicht anwendbar, da dessen Grundsätze allenfalls für die Verfolgung von Rechtsverstößen selbst, nicht jedoch für die Geltendmachung von Folgeansprüchen wie den Zahlungsanspruch gelten. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Frankfurt a.M. - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab. Das AG Frankfurt a.M. hatte bereits in der Vergangenheit diesen Grundsatz verneint, wurde jedoch später in der Berufungsinstanz vom LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09) mit deutlichen Worten wieder aufgehoben. Dies hat das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 30 C 1849/11-25) jedoch nicht davon abgehalten, Anfang Dezember 2012 erneut die Zuständigkeit abzulehnen. Ebenso unvereinbar mit der herrschenden Rechtsprechung ist die Äußerung des AG Frankfurt a.M., für die Annex-Ansprüche wie Zahlung der Abmahnkosten würde nicht auch der fliegende Gerichtsstand gelten. Zum fliegenden Gerichtsstand allgemein siehe unser Law-Vodcast-Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Meldorf: Abtretung der Entgelte aus Telefonvertrag unwirksam _____________________________________________________________ Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist nichtig. Die Vertraulichkeit der Information, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt wird, kann in einem solchen Fall nicht gewährleistet werden (AG Meldorf, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 81 C 241/11). Die Klägerin machte gerichtlich Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag geltend. Sie hatte sich dazu die Entgelte, die die jeweilige TK-Firma von ihren Kunden verlangte, abtreten lassen. Um den Anspruch auch nachweisen zu können, war vereinbart worden, dass die Klägerin die die erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten säumiger Kunden übermittelt bekam. Das AG Meldorf wies die Klage ab. Die Forderungsabtretung sei unwirksam, da der Vertrag zwischen der Klägerin und der TK-Firma gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Hier erhalte ein Dritter, nämlich die Klägerin, Informationen, die einem besonderen Schutz unterlägen. Die Gerichte AG Charlottenburg (Urt. v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 430/11) und AG Hamburg-Altona (Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 316 C 59/06) sind der identischen Ansicht und stufen eine Forderungsabtretung inkl. der Übergabe der TK-Verbindungsdaten als rechtswidrig ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Bundesjustizministerium: Grundlegende Änderungen im Online-Recht _____________________________________________________________ Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat kurz vor der Jahreswende ihre Ankündigungen noch einmal bekräftigt, Teile des deutschen Online-Rechts zu reformieren. Das lesenswerte Interview finden Sie hier. Überarbeitet werden sollen: - urheberrechtliche Abmahnungen im Internet - wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Internet - fliegender Gerichtsstand - Selbstverpflichtung im Online-Datenschutzrecht Die Ministerin: "Ich werde Anfang nächsten Jahres ein Gesetzespaket zur Stärkung der Verbraucherrechte im Internet vorlegen. Der Abmahnmissbrauch bei Urheberrechtsverletzungen wird eingedämmt. Ich will aber auch die kleinen Anbieter im Online-Handel schützen, die oft teuer abgemahnt werden, weil sie angeblich nicht alle Vorschriften ganz genau eingehalten haben." Und weiter: "(...) Wir brauchen bessere Regelungen bei den Abmahnungen, gerade im Urheberrechtsbereich. Dort gab es nach Verbraucherschützerangaben fast 600 000 Abmahnungen allein 2010, alle mit nicht unerheblichen Kosten. Hinsichtlich der Änderungen im Wettbewerbsrecht: Zu Unrecht wettbewerbsrechtlich Abgemahnte sollen zukünftig einen Kostenersatz erhalten. Zum fliegenden Gerichtsstand äußert sich die FDP-Politikerin im Interview nicht, jedoch erwähnte sie die angedachten Reformen gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Die angedachten Änderungen sind für die 1. Hälfte des Jahres 2012 angekündigt. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Populismus einer Trümmerpartei oder ambitionierte juristische Ziele? Solange der genaue Gesetzeswortlaut noch nicht bekannt ist, kann diese Frage seriöserweise noch nicht beantwortet werden. Sollte die Ministerin zumindest Teile der Reform durchsetzen können, dürfte dies zu erheblichen Veränderungen im Online-Recht führen. So dürfte ganz praktische Auswirkungen die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands haben. Übrigens sowohl positive als auch negative. Aber auch die Festlegung bestimmter Streitwerte und die Einführung eines Kostenersatzes des zu Unrecht Abgemahnten im Wettbewerbsrecht würde zu erheblichen Konsequenzen führen. Anders als so manche ausländische Rechtsordnung basiert das deutsche System auf einer Eigenkorrektur durch die Mitbewerber. Während es z.B. in England eine staatliche Stelle gibt, die Wettbewerbsverstöße verfolgt, fehlen solche Regelungen in Deutschland bewusst. Hier wird klar auf die Selbstkontrolle durch die Konkurrenz (in Form von Abmahnungen) gesetzt. Bislang waren daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen privilegiert. Falsche bzw. unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen lösten im Zweifel keine Schadensersatzpflicht aus. Will man dieses System nun ändern (geringe Streitwerte, Schadensersatzpflicht), dürfte das Interesse eines Unternehmers, den Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers zu verfolgen, sich deutlich reduzieren. Denn er wird die anfallenden Anwaltskosten, die durch die Deckelung nicht vom Gegner übernommen werden müssen, aus eigener Tasche bezahlen müssen. Zudem wird bei Zweifelsfällen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig ist (eine häufige Problematik bei Online-Themen), der Abmahner sich eher zurückhalten, um jede Haftung zu vermeiden. Die Konsequenz wird sein, dass weniger Wettbewerbsverstöße verfolgt werden. Will man also tatsächlich an der Systematik im UWG nach Jahrzehnten etwas ändern, so muss ein entsprechender Ausgleich her, der dann das fehlende Verfolgungsinteresse der Mitbewerber kompensiert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Strafverfahren gegen Facebook-User wegen Beleidigung des Bundespräsidenten _____________________________________________________________ Bundespräsident Christian Wulff hat gegen einen Facebbok-Nutzer Strafanzeige wegen "Verunglimpfung des Bundespräsident" (§ 90 StGB) gestellt. Das LG Dresden wird am 11. Januar 2012 darüber mündlich verhandeln. Der Vorgang hat nichts mit den aktuellen Ereignissen um den Bundespräsidenten zu tuen, sondern geht - so die FAZ - auf das Jahr 2010 zurück. Dort soll der Angeklagte ein Foto, auf dem das Ehepaar Wullff abgebildet ist, online veröffentlicht haben. Kommentiert habe der Angeklagte die Ehegattin mit den Worten, dass nur noch ein "Schiffchen auf dem Kopf“ fehle und sie wie ein "Blitzmädel im Afrika-Einsatz" aussehe. Auf dem Foto habe es so ausgesehen, als ob die Ehefrau den Arm zum Hitlergruss erhoben habe. Es ist noch unklar, ob das Bild eine Fotomontage ist oder nur ein zweckentfremdeter Zufallsfund mit vermeintlichem Hitlergruss. Der Bundespräsident hat Strafanzeige erstattet und seine Ermächtigung gegeben, die Tat zu verfolgen (§ 90 Abs.4 StGB). Die Verhandlung findet vor der Staatsschutzkammer des LG Dresden statt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Der BGH stuft die Google-Bildersuche erneut als urheberrechtlich zulässig ein _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Der BGH stuft die Google-Bildersuche erneut als urheberrechtlich zulässig ein". Inhalt: Wir erinnern uns: Im April 2010 hatte der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zur Google-Bildersuche getroffen. Unklar blieb bei der Entscheidung aus dem Jahre 2010, ob der BGH das Instrument der "Einwilligung" nur deswegen hervorgeholt hatte, weil die Klägerin ihre Seiten besonders suchmaschinen-optimiert hatte. Oder ob sie der generellen Ansicht sind, dass diese Einschätzung auf jede Webseite - sei sie suchmaschinen-optimiert oder nicht - anzuwenden ist. Nun hat der Bundesgerichtshof mit einem weiteren Urteil - diesmal aus Oktober 2011 - auch diese letzten Unklarheiten beseitigt. zurück zur Übersicht |