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Newsletter vom 04.02.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 5. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Beklagte warb bei Google AdWords unter Verwendung des Keywords "Möbel". Er schloss keine bestimmten Keywords aus und wählte die Einstellungen so, dass seine Anzeige auch bei Suchbegriffen, die das Wort "Möbel" mitenthielten, angezeigt wurde. Hiergegen klagte die Inhaberin der Marke "Europa Möbel", weil auch bei Eingabe von "europamöbel" als Suchbegriff die Anzeige des Beklagten erschienen war. Die Berliner Richter lehnten eine Haftung des Inserenten ab. Nicht nur fehle es dem Begriff "Europa Möbel" an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Auch liege keine kennzeichenmäßige Nutzung vor, denn im Rahmen der Anzeigenspalte erscheine die AdWords-Werbung nur beiläufig und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Suchbegriff. Der User erwarte nur bei Suchergebnissen einen Zusammenhang zu seiner Suche. Dies gelte umso mehr bei der Verwendung von Gattungsbegriffen wie es hier der Fall war. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da der Beklagte sich in offene Konkurrenz zur Klägerin gestellt habe und somit keine unlautere Rufausbeutung vorliege. Die exakt gegenteilige Auffassung vertritt das OLG Braunschweig (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08), das eine Mitstörerhaftung bei der Option "weitgehend passende Keywords" gerade bei generischen Begriffen bejaht. Durch die erst kürzlich erfolgten Grundlagen-Entscheidungen des BGH zu Google AdWords hat sich die Problematik nur teilweise erledigt. Die elementare Frage nach der Mitstörerhaftung wurde nämlich nicht beantwortet.
Ein Kfz-Händler veräußerte online PKW und gab beim Endpreis nicht die Überführungskosten mit an, sondern wies sie erst später im Rahmen des Bestellprozesses als Teil der Liefer- und Versandkosten aus. Dies sahen die Bremer Richter als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) an, denn die Überführungskosten seien nach den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit Teil des Endpreises. Zwar seien die Überführungskosten fakultativ und der Händler könne daher deren Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht immer vorhersagen. Allerdings stünden sie als fester Bestandteil des Endpreises fest, so dass sie in die Kalkulation des Gesamtpreises einfließen müssten. Die Frage nach der Preisangabe der Überführungskosten war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Das OLG Hamm (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 4 U 137/04), das OLG Schlewsig-Holstein (Urt. v. 23.01.2007 - Az. 6 U 65/06) und auch das LG Krefeld (Urt. v. 04.09.2007 - Az.: 12 O 12/07) sind der identischen Auffassung wie das OLG Bremen.
Der Entwickler eines Computerspiels klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Geschäftsführer einer Computerfirma und dessen Vertriebspartner wegen Verletzung von Urheberrechten an einer Software. Der Kläger entwickelte bis zum Jahr 2000 zusammen mit einer Gruppe von Programmierern eine beschränkt lauffähige Version eines Computerspiels. Im Frühjahr 2002 brachten die Beklagte das Spiel auf den Markt. Die Beklagten behaupteten, dass keine Urheberrechtverletzungen vorlägen. Das Spiel wäre von ihnen neu programmiert und weiterentwickelt worden. Zudem dürfe der Kläger als Miturheber Schadensersatzleistungen nicht nur an sich alleine geltend machen. Die Richter entschieden, dass dem Kläger zwar kein Schadensersatz zustehe, aber ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich des weiteren Vertriebs des Spiels. Ein Miturheber dürfe bei der Verletzung seiner Rechte Schadensersatz geltend machen, müsse aber die Leistung an alle Miturheber verlangen. Er sei berechtigt die Klage allein nur dann zu erheben, wenn er der einzige Urheber sei. Der Verletzer müsse Hinweise zu anderen Miturhebern vortragen, worauf der Kläger erst dann verpflichtet sei, diese Hinweise zu widerlegen. Solange gelte er als Alleinurheber. Das Gericht ging letztlich von einer Miturheberschaft aus, da der Kläger nicht widerlegen konnte, dass die alleinigen Nutzungsrechte bei ihm lagen. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu, da er mit Hilfe eines Sachverständigen nachweisen konnte, dass ein Namenskürzel in der Kommentarzeile des Quellcodes zu erkennen und dem Kläger zuzuordnen sei.
Nach dem höchsten hanseatischen Zivilgericht bestehe auch gegenüber einer Zeitung ein Unterlassungsanspruch, wenn diese Teile eines Interview von einer anderen Zeitung übernimmt und in diesen Teilen Falschaussagen gemacht wurden (Urt. v. 05.08.2008 - Az. 7 U 37/08). Wie bereits in den Kanzlei-News berichtet, zog das Landgericht die Rechtsfigur der so genannten Verbreiterhaftung für die übernehmende Zeitung heran. Danach hafte die Presse auch für Fremdaussagen als intellektueller Verbreiter, wenn sie "zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung habe". Begründung: "Der Verbreiter, der die kritische Äußerung eines Dritten in der Weise veröffentlicht, dass er sie als Bestandteil in einem von ihm selbst gestalteten Beitrag einbettet, der dem Rezipienten als eine eigene Kritik des Verbreiters erscheint, macht sich diese Äußerung zu eigen".
Denn auch für Unternehmen gelte die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, so die Richter. Jedoch würden Geschäftskunden, die sich über Konkurrenten äußerten, strenger beurteilt als Privatpersonen, die ohne Wettbewerbsabsicht handelten. So dürften die Aussagen keine pauschale Abwertung der Dienstleistungen des konkurrierenden Unternehmens darstellen. Das sei immer dann der Fall, wenn neben den negativen Wirkungen für eine Firma besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich zum Mitbewerber abfällig und unsachlich erscheinen ließen. Hier hatte der Beklagte von „Lüge“ und „Falschaussagen“ und „Irreführung“ gesprochen, so dass das OLG Hamm eine abwertende Wortwahl bejahte und die Äußerung untersagte.
An einem Verkehrsunfall war der Kläger, ein Busfahrer, beteiligt. Er bemerkte, dass er gefilmt wurde, ging aber davon aus, dass dies von einem Mitarbeiter der Polizeibehörde geschehe. Nachdem er erfuhr, dass es sich um Aufnahmen für die bekannte Fernseh-Serie handelte, drang er darauf, dass das Filmmaterial nicht veröffentlicht wurde. Obgleich die Aufnahmen dann wunschgemäß nicht gesendet wurden, machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordhrein-Westfalen geltend. Denn bereits die Anfertigung ungenehmigter Filmaufnahmen empfand er als schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Dieser Ansicht folgten die Hammer Richter nicht. Zwar hätten die ungewollten Filmaufnahmen unzweifelhaft in das Recht des Klägers eingegriffen. Denn bereits die Anfertigung der Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen sei eine Rechtsverletzung. Es bedürfe hierfür nicht einer späteren TV-Ausstrahlung. Ein Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht gegeben, da es an einer schwerwiegenden Verletzung fehle. Nur wenn in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, komme ein monetärer Ausgleich in Betracht. Dies sei hier nicht erkennbar, da es zur Ausstrahlung des Filmmaterials nicht gekommen sei.
Pro Antrag fallen hier nämlich 200,- EUR Gerichtskosten an. Nun stellt sich die Frage: Handelt es sich auch nur dann um einen einzigen Antrag, wenn in diesem mehrere unterschiedliche Sachverhalte zusammengefasst wurden? Oder handelt es sich hier jeweils pro Sachverhalt um einen Antrag? Im konkreten Fall konnte die Antragstellerin sowohl die IP-Adressen der Rechtsverletzer in Erfahrung bringen als auch die eindeutige GUID-Kennung (Global Unique Identifier), die das für den Datenaustausch verwendete Client-Programm bei der Installation erzeugte. Das urheberrechtlich geschützte Spiel wurde unter drei verschiedenen GUID online angeboten. Für jede dieser GUID wurden jeweils drei verschieden IP-Adressen verwendet. Daraufhin beantragte die Antragstellerin Auskünfte über jeweils eine IP-Adresse zu jeder der drei verwendeten GUID-Kennungen. Das OLG Karlsruhe kam nun zu dem Ergebnis, dass drei einzelne Anträge vorlägen, so dass die Gerichtskosten bei insgesamt 600,- EUR lägen. Das Gericht stellt dabei nicht auf die unterschiedlichen IP-Adressen ab, denn diese würden sich in aller Regel häufig ändern und seien daher keine verläßliche Grundlage davon auszugehen, dass unterschiedliche Verletzer gehandelt hätten. Vielmehr ziehen die Juristen die GUID-Kennung heran, denn diese würde durch die einmalige Vergabe bei der Installation eine deutlichere Identifizierung ermöglichen.
Der Kläger ist Mitglied eines in Südbaden ansässigen Sportvereins und Betreuer von dessen 2. Bundesligamannschaft. Im Rahmen eines Spieles einer Mannschaft des Vereins in der Jugendliga, in welcher sich ein Vereinsspieler verletzt hatte, kam es zwischen dem Kläger, der sich um ihn kümmern wollte, und dem Trainer der gegnerischen Mannschaft zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger dem Trainer eine Ohrfeige versetzte. Der Disziplinarausschuss des zuständigen Sportverbandes verhängte gegen den Kläger daraufhin wegen der Tätlichkeit eine Geldstrafe von 100,00 € und sperrte ihn für die Ausübung einer offiziellen Tätigkeit u.a. innerhalb Baden-Württembergs bis zum 30.04.2009. Auf der Homepage des Verbandes, in welcher auch eine Liste der verhängten Spielsperren veröffentlicht ist, wurde unter namentlicher Erwähnung des Klägers der Eintrag aufgenommen: „14.04.2008 ..... Jugendliga Tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft Sperre bis zum 30.04.2009 (für die Ausübung offizieller Tätigkeiten) + Geldstrafe“ Die Veröffentlichung solcher Strafübersichten auf der Homepage des Verbandes ist in der dortigen Wettkampfordnung ausdrücklich vorgesehen. Der Kläger hält die Veröffentlichung für unzulässig. Er hat vorgetragen, diese im Internet am 18.04.2008 bei einer Recherche auf einer Internetsuchmaschine entdeckt zu haben. Er hält den Eintrag auf der Website für einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil dort sein Name in Verbindung mit seinem Heimatverein genannt werde, so dass er identifizierbar sei. Eine solche Berichterstattung sei aber nicht zulässig, weil die Ursache der Sperre nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten werden dürfe. Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil er in die Datenverwendung auf der Website nach Maßgabe der Verbandsatzung eingewilligt habe. Außerdem liege keine rechtswidrige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, weil der Verband seinen Mitgliedern und Teilnehmern umfassende Informationen über die Vorkommnisse in den Ligen geben und über bestehende Spielsperren informieren müsse. Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste unterfalle grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handele. Im vorliegenden Fall gehe es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung. Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dass die von dem Disziplinarausschuss verhängten Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden müsse, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liege auf der Hand. Eine Veröffentlichung auf der Homepage sei dabei die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung geeignet gewesen sei, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen, da eine solche - anders als eine Berichterstattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung entfalte. Es erhielten nämlich nur solche Personen Informationen über den Kläger, die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Dass der Eintrag über den Kläger auch bei Eingabe seines Namens auf einer Internetsuchmaschine erscheine, mache die Veröffentlichung auf der Website nicht rechtswidrig. Hinzu komme, dass es grundsätzlich ebenso erlaubt sei, sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändere hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche sei keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden. Da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, ist eine Revision nicht zulässig. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.01.2009 - Az.: 14 U 131/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 30.01.2009
Die Beklagte hatte ihre Software mit veralteten Testergebnissen beworben, die sich auf die Vorgänger-Versionen des Programms bezogen. Auch fand sich auf den Verkaufsboxen die Aussage, dass die Sicherheitstechnologie die "derzeit innovativste" und "immer einen Schritt voraus" sei. Ein Mitbewerber sah beides als irreführend an und klagte auf Unterlassung. Und bekam vor dem LG Düsseldorf Recht. Die Werbung mit veralteten und überholten Testergebnissen sei grundsätzlich unzulässig, so die Richter, da die Verbraucher getäuscht würden. Ebenso rechtswidrig seien zudem die Werbe-Slogans, da es sich um unerlaubte Alleinstellungsbehauptungen handeln würde, die dem Verbraucher suggerieren würden, dass nur diese Software die technisch besten Lösungen biete und die Produkte denen der Konkurrenz überlegen seien.
Die Beklagte wurde von der Klägerin, die Inhaberin einer Wortmarke war, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie wandte jedoch ein, dass sie das Kennzeichen bereits lange vorher im geschäftlichen Verkehr, nämlich als E-Mail und in ihrem Domain-Namen, verwendet habe. Daher verfüge sie über ein älteres Recht. Die Hamburger Richter gaben der Beklagten Recht. Bereits die Verwendung in der E-Mail-Adresse führe zu markenrechtlichem Schutz zugunsten der Beklagten. Der Begriff sei dem @-Zeichen in der E-Mail-Adresse vorangestellt und mache deutlich, dass es sich um den Namen der Kanzlei, also um einen Herkunftsnachweis handle. Auch die unterschiedlichen Kanzleistandorte seien in der Mailadresse gekennzeichnet worden. Dem Adressatenkreis sei damit deutlich gemacht worden, dass der Gesamtbetrieb auf diese Weise bezeichnet werde. Auch in der Nutzung der Domain läge eine zeichenmäßige Verwendung, denn heutzutage sei es im Internet weithin üblich, dass eine Zeichenfolge einer Domain nicht nur beschreibend oder als reine Adresse gesehen werde. Vielmehr sei dem Empfängerkreis klar, dass sich hinter der betreffenden Homepage der Name eines Unternehmens verberge.
Ein Model stellte ihre Fotos in ihr Profil einer Escort-Service-Plattform im Internet ein. Nach den AGB des Betreibers ließ dieser sich die uneingeschränkten Nutzungsrechte an den Bildern einräumen. Der Fotograf, der eine solche Verwendung der angefertigten Bilder nicht gestattet hatte, nahm den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Die Kölner Richter bejahen eine eigene Haftung des Plattform-Betreibers. Es ging hier also nicht um den eigentlichen typischen Fall der Mitstörerhaftung für fremde Urheberrechtsverletzungen, sondern vielmehr um die Eigenhaftung. Die Juristen sind nämlich der Ansicht, dass durch die Einräumung der Nutzungsrechte sich der Anbieter die Inhalte zu eigen gemacht hat. "Für ein entsprechendes Zu-Eigen-Machen der Inhalte (...) spricht insbesondere, dass sie sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von Kunden eingestellten Beiträgen einräumen lässt (...). Angesichts dessen kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer AGB berufen, wonach sie keine Haftung für die Inhalte der Teilnehmerbeiträge übernimmt; denn eine solche pauschale Haftungsfreizeichnung ist angesichts der aufgezeigten Übernahme der fremden Beiträge als eigener Inhalt gemäß § 242 BGB unbeachtlich (...)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Sowohl die damalige als auch die das heutige Entscheidung ist inhaltlich wenig überzeugend begründet, denn mit dieser Argumentation verschwimmen die vom Gesetz bewusst aufgestellten Grenzen zwischen "fremden" und "eigenen" Inhalten und die sich daraus ergebenden Haftungsprivilegien. Mit dieser Begründung kann praktisch jedes Gericht - quasi durch die Hintertür - zu dem gewünschten Ergebnis kommen.
Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.
Der Slogan "Schnellste Zeitung der Region" erschien in der "Bild Saarland" täglich oben auf der Regionalseite. Während eines Zeitraums von sechs Wochen erschienen 147 Artikel zeitgleich in der "Bild Saarland" und in der "Saarbrücker Zeitung", 32 zeitlich früher in der "Saarbrücker Zeitung", 25 zeitlich früher in der "Bild Saarland" und 52 Artikel in der "Bild Saarland", zu deren Themen in der "Saarbrücker Zeitung" gar nicht berichtet wurde. Die Saarbrücker Richter stuften bei diesen Umständen die Werbeaussage als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die Erklärung wäre nur dann zutreffend, wenn die "Bild Saarland" in der Regel früher über die Ereignisse berichtet habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die 52 Artikel, die nur bei der "Bild Saarland" erschienen waren, seien außer Betracht zu lassen, weil diese aufgrund redaktioneller Entscheidung und nicht aus Schnelligkeitsgesichtspunkten bei der "Saarbrücker Zeitung" keine Erwähnung fanden. Ein Slogan wie der hier verwendete stelle eine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung dar und sei wettbewerbsrechtlich nur dann zulässig, wenn der Werbende stetig einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern habe.
Das Landratsamt hatte unter Anordnung des Sofortvollzugs am 03.12.2008 verfügt, dass Informationen in Form einer Internetmitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht werden sollten, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer und ein Weinhändler zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verantwortlichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und amtlicher Prüfnummer zu identifizieren. Weiter sollten sowohl der betroffene Weinbauer als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Weinbauern veröffentlicht werden. Die 4. Kammer hat den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz überwiegend abgelehnt. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Ein solcher Verstoß liege hier vor, denn der Weinbauer sowie der Weinhändler seien im Mai bzw. Juni zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten auf Bewährung wegen Verstoßes gegen das Weingesetz verurteilt worden. Hieraus ergebe sich die Berechtigung des Landratsamts, von den genannten Ausnahmen abgesehen, die beabsichtigte Erklärung über das Internet zugänglich zu machen. Dies gelte entgegen der Auffassung der Antragsteller im Interesse der Verbraucher auch dann, wenn keine Gesundheitsgefahren drohten. Denn das Verbraucherinformationsgesetz wolle gemäß dem Leitbild des mündigen Verbrauchers das gesteigerte Interesse an umfassenden Informationen fördern und Verbraucher als Marktteilnehmer besser befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Weiter könne das (erst) am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz hier angewendet werden, auch wenn die beanstandeten Weine bereits lange vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden seien. Denn die Antragsteller seien erst im Mai bzw. Juni zu den Freiheitsstrafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass die Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Auch überwiege das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gegenüber den geltend gemachten Geschäftsinteressen der Antragsteller. Dem Verbraucher müsse nicht nur in zumutbarer Weise ermöglicht werden, festzustellen, ob er das Produkt noch konsumieren wolle, sondern die Bekanntgabe des Namens der betroffenen Betriebe solle ihm auch die Freiheit künftiger Kaufentscheidungen gewährleisten. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten die Antragsteller auch nicht damit rechnen können, dass ihre Betriebe von möglichen Absatzeinbußen verschont blieben; es habe sich nicht um einen vereinzelten oder unerheblichen Verstoß gehandelt. Bezüglich der beabsichtigten Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern sei jedoch ein überwiegendes Verbraucherinteresse nicht zu erkennen, da für diesen ansonsten ein gesteigertes Risiko bestehe, dass er mit seinen Betrieb oder sein Privatleben beeinträchtigenden Anrufen und Telefaxen belästigt werde. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Az.: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 27.01.2009
Inhalt: Die Entscheidung klärt mehrere wichtige Fragen: Ist bei datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eine Opt-OutKlausel ausreichend? Oder bedarf es vielmehr einer Opt-In-Klausel, d.h., nur wenn der Verbraucher aktiv zustimmt, dürfen die Adressdaten verwendet werden? Der heutige Podcast geht dieser und anderen Fragen nach.
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