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Newsletter vom 04.03.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 9. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Informationen unwidersprochen zuvor in der Presse veröffentlicht wurden und es sich bei dem Zweitpublizierenden um eine Privatperson handelt. Der Beklagte hatte ungeprüft einen Artikel aus der Tageszeitung WAZ auf seine Internetseite gestellt, der sich später als rechtswidrig herausstellte. Die Berliner Richter entschieden, dass zugunsten des Beklagten das sogenannte „Laienprivileg“ spreche, wonach eine Privatperson nicht jeden Pressebericht, der auf der eigenen Internetseite verwendet werde, auf den Wahrheitsgehalt überprüfen könne. Eine Haftung käme erst in Betracht, wenn derjenige Kenntnis von den streitigen Äußerungen habe und diese trotzdem auf seine Webseite stelle. Das KG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08), das ebenfalls eine Haftung ablehnte.
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle. (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-20 U 204/02) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 26.02.2009
Die Beklagte verwendete im Rahmen einer Werbeaktion zur Dekoration ihrer Schaufenster einzelne Fotos aus dem Buch der Klägerin, welche sie auf das Format der Fenster vergrößerte. Im Mittelpunkt der Präsentation standen einzelne hochwertige Kleider. Beide Gegenstände, sowohl die Kleider als auch das Buch, wurden zum Verkauf angeboten. Die Klägerin, die Fotografin und Autorin des Buches, sah in der Vervielfältigung der einzelnen Seiten eine Urheberrechtsverletzung, da sie keine entsprechende Zustimmung erteilt habe. Die Düsseldorfer Richter gaben der Klägerin Recht. Grundsätzlich sei jede Vervielfältigung und Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur dann erlaubt, wenn sie mit der Zustimmung des Berechtigten erfolge. Eine Ausnahme werde jedoch dann angenommen, wenn ein Produkt von dem Schutzinhaber selbst willentlich in den Verkehr gebracht werde. Danach könne der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nötig sei (sogenannter Erschöpfungsgrundsatz). In derartigen Fällen bedürfe es keiner gesonderten Zustimmung. Aber auf diese Ausnahmevorschrift könne die Beklagte sich im vorliegenden Fall nicht stützen, so die Richter. Die Schaufenstergestaltung sei zwar nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches erfolgt, jedoch stehe klar der Abverkauf der Bekleidung im Vordergrund. Das Buch sei allenfalls Beiwerk gewesen und als Nebenprodukt verkauft worden. Bei einem solchen Sachverhalt greife der Erschöpfungsgrundsatz nicht, so dass die Beklagte für ihr Handeln der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte.
Die Poker-Wettkämpfe waren so ausgestaltet, dass der Teilnehmer einen Kostenbeitrag von 15,- EUR zahlte und die Gewinne einen Sachwert von maximal 60,- EUR hatten. Die zuständige Behörde untersagte die Durchführung der Turniere, da sie der Auffassung war, dass gegen die Vorschriften des GlüStV verstoßen werde. Die Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung nicht. Es fehle am Merkmal des glücksspielrechtlichen Einsatzes, so die Juristen. Der gezahlte Betrag diene lediglich zur Abdeckung der Kosten und gewähre die Berechtigung zum Mitspielen. Die Finanzierung der Sachpreise geschehe dagegen durch Sponsoren. Es bestehe daher keinerlei Verbindung zwischen Geldbetrag und Hauptpreis. Das Gericht teilt damit die Auffassung des OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08), das ebenfalls Poker-Turniere in dieser Konstellation nicht als Glücksspiel einstufte.
Scheinminderjährige sind erwachsene Personen, die aber rein äußerlich noch wie Jugendliche aussehen. Die Münchener Richter haben die Frage grundsätzlich bejaht. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) könne auch dann vorliegen, wenn Scheinminderjährige in pornografischer Weise online dargestellt würden. Dafür sei es aber erforderlich, dass die Personen für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen würden. Sei dem Betrachter dagegen unklar, ob die abgelichtete Gestalt noch minderjährig ist oder nicht, reiche dies für die Annahme eines Gesetzesverstoßes nicht aus. Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn der durchschnittliche Betrachter eindeutig zu dem Schluss komme, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien.
ProSieben hatte die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20. Juli 2006 um 18.00 Uhr ausgestrahlt. Die MABB beanstandete nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) im Februar 2007 das Vorgehen des Senders und legte zugleich fest, dass eine künftige Ausstrahlung der Folge erst nach 20.00 Uhr zulässig sei. Hiergegen hatte der Fernsehsender insbesondere geltend gemacht, der Verein Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) habe für diese Fassung der Serie eine Freigabebescheinigung „ab 12“ erteilt. Zudem habe der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen der Serie zur Ausstrahlung im Tagesprogramm vor 20.00 Uhr freigegeben; daraus folge eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, zumal die beanstandete Folge thematisch und gestalterisch der Serie entspreche. Überdies gefährde die beanstandete Folge die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern nicht, weil keine Visualisierung der sexuellen Thematik stattfinde und die Verbalisierung zwar flapsig, aber in der Jugendsprache geläufig sei. Die 27. Kammer des Gerichts folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Ausstrahlung der Folge sei geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der Beklagten zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der KJM um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen sei. Die Kammer befasste sich schließlich mit einer Reihe formeller Beanstandungen der Klägerin, die im Ergebnis sämtlich nicht durchgriffen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Urteil der 27. Kammer vom 28. Januar 2009, Az.: VG 27 A 61.07 Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 29.01.2009
Ein unter einer indischen Top-Level-Domain abrufbares Internet-Angebot stellte illegal Links zu Streams aktueller Kinofilme zur Verfügung. Die Filmindustrie versuchte mehrfach gegen den Domaininhaber vorzugehen, aber erfolglos. Daher nahm sie nun einen bekannten deutschen Access-Provider ins Visier und forderte von diesem die Einrichtung einer DNS-Sperre, damit die User keinen Zugriff mehr auf die indische Domain hätten. Der Access-Provider lehnte dies ab. Daraufhin nahmen die Rechteinhaber den Zugangsanbieter vor dem LG Hamburg als Mitstörer in Anspruch. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden und den Anspruch ablehnten. Zwar sei die Einrichtung einer DNS-Sperre technisch möglich, jedoch für den Access-Provider nicht zumutbar. Daher scheide eine Mitstörerhaftung aus. Anders als ein Plattform- oder Forenbetreiber habe die Beklagte keinen Einfluss auf die Inhalte und setze keine eigenen Gefahrenquelle, sondern vermittle schlicht den Zugang zu sämtlichen Internetangeboten. Außerdem sei das verlangte Verhalten mit wirtschaftlichem Aufwand verbunden. Der Access-Provider müsste nach Kenntnis von Rechtsverletzungen die jeweilige Seite auf ihre tatsächliche Rechtswidrigkeit hin überprüfen, die Sperre einrichten und ggf. kontrollieren. Dies sei ihm nicht zumutbar, und dies letztlich auch, weil eine DNS-Sperre angesichts einfacher Umgehungsmöglichkeiten nur wenig zur Zugangsvereitelung geeignet sei. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Siehe zu dieser Problematik auch unseren Law-Podcast "Keine Haftung der Access-Provider".
Die Landeslotteriegesellschaft von Niedersachsen hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften Tipp24 ließ sich die Sperrung nicht gefallen und begehrte die Reaktivierung der Schnittschnelle. Zu Unrecht wie das LG Hannover entschied. Der mit der Landeslotteriegesellschaft geschlossene Vertrag verstoße gegen geltendes Recht und sei daher unwirksam. § 4 Abs.4 GlüStV verbiete ausdrücklich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Daher habe die Schnittstelle auch deaktiviert werden dürfen, so die Juristen. Insbesondere seien die Bestimmungen sowohl mit der nationalen Verfassung als auch dem Europarecht vereinbar. Das Urteil des LG Hannover liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08) und LG Stuttgart (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09), die beide ebenfalls eine Reaktivierung der Schnittstelle ablehnten. Lediglich das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09) erlaubte Tipp24 die Einlieferung im Bundesland Rheinland-Pfalz.
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem DSL-Markt. Die Beklagte schaltete folgende Zeitungsanzeigen: "Neu: Erhältlich auch mit 32.000 Kbit!" sowie "10.000 Kbit Internetanschluß+Flatrate" und "Schnellster Anbieter bundesweit!". Die Klägerin sah darin eine irreführende und somit wettbewerbswidrige Werbung. Die Kölner Richter gaben der Klägerin umfassend Recht. Die Werbung mit der konkreten Datenübertragungsgeschwindigkeit sei rechtswidrig. Bei dieser Form der Anpreisung erwarte der Verbraucher ein dauerhaft uneingeschränkten Transfervolumen. Tatsächlich sei dies aber gerade nicht der Fall, denn die von der Beklagten genannten Zahlen bezifferten lediglich die maximal erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeit eines Downloads hänge jedoch von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers ab. Die Aussage "Schnellster Anbieter bundesweit" sei unzulässig, weil der Kunde erwarte, es handle sich um den schnellsten DSL-Anbieter in Deutschland, was aber gerade nicht der Fall sei.
Die Klägerin hatte auf eine außergerichtliche Abmahnung des Beklagten wegen eines fehlerhaften Impressums auf einer Webseite nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben: "Die (Klägerin) verpflichtet sich gegenüber dem Makler (...) es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs einen Internetauftritt unter der Internetadresse www.xy.de einzurichten, ohne auf die nach § 34 c GewO zuständige Erlaubnisbehörde hinzuweisen (...)." Nach Abgabe der Erklärung fand der Beklagte auf einer anderen Webseite ein anderes Angebot der Klägerin. Auch dort war das Impressum fehlerhaft. Daraufhin nahm der Beklagte die Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,- EUR in Anspruch. Dies ließ sich die Klägerin nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage. Die Münchener Richter gaben der Klägerin Recht. Zwar müsse auch eine Unterlassungserklärung ausgelegt werden. Normalerweise würden auch kerngleiche Verstöße vom Verbot umfasst, denn die Unterlassung solle ja gerade absichern, dass es nicht zu gleichartigen Verletzungen komme. Die Auslegung stoße jedoch dort an ihre Grenzen, wo der Wortlaut der Erklärung eindeutig und klar sei. Dies sei auch im vorliegenden Fall so. Durch die explizite Nennung der URL in der Unterlassungserklärung wollte die Klägerin ihre Pflicht ausdrücklich nur auf die dort genannte Webseite beschränken. Das Verbot gelte daher nicht für andere Internet-Angebote, so dass nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden sei. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, so die Richter weiter, sei die geforderte Summe iHv. 2.500,- EUR keinesfalls angemessen. Bei einer solchen Lappalie wie der Nichtnennung der zuständigen Ordnungsbehörde im Impressum sei nur ein deutlicherer geringerer Betrag verhältnismäßig.
Die Richter sind der Ansicht, dass es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes fehle, wenn die Startgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet und die Hauptpreise durch Dritte gesponsert würden. Denn dann dienten die Beträge lediglich der Teilnahme am Spiel und seien unwiderruflich verloren. Für den Spieler bestehe keine Chance, sie wiederzugewinnen. Auch wenn die Richter das Poker-Turnier nicht als Glücksspiel einstuften, wiesen sie darauf hin, dass solche Veranstaltungen dennoch zugleich verboten werden könnten. Als Rechtsgrundlage kämen dann nicht die Bestimmungen des GlüStV zur Anwendung, sondern die der GewO. Nach § 33 d S.1 GewO bedürften solche anderen Spiele einer Erlaubnis, die aufgrund der Nähe zum Glücksspiel aber abgelehnt werden könnte. Ähnlich haben bereits das OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08) und das VG Hamburg (Beschl. v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07) argumentiert und auf die mögliche Untersagungverfügung nach der GewO hingewiesen.
Der Beklagte hatte für sein Verkaufsangebot bei eBay-Seite eigenmächtig Bilder, die auf einem fremden Server lagen, in die eigene Seite eingebettet. Der Kläger, Urheber des Bilder, begehrte Unterlassung. Zu Recht wie das AG Hannover nun entschied. Das Gericht ließ dabei offen, ob das Inline-Linking eine Urheberrechtsverletzung ist. Es bejahte bereits vielmehr einen Anspruch aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers. In der Belastung des fremden Servers durch die ungewollten Abrufe liege ein eine Rechtsverletzung. Dabei sei es unerheblich, wie oft der Abruf des Bildes tatsächlich stattgefunden habe. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Das Gericht verglich den vorliegenden Fall mit Spam-Mails, bei denen auch eine einzelne Mail keine wesentliche Beeinträchtigung des Empfängers verursache, aber dennoch einen Unterlassungsanspruch begründe.
Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Bilder von Partyveranstaltungen veröffentlicht wurden. Der Kläger besuchte eine Party in einer Discothek, auf der mehrere Fotos gefertigt wurden, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigten. Diese Bilder veröffentlichte der Beklagte in der Folgezeit auf seiner Webseite. Dies sei unzulässig, so das AG Ingolstadt. Vielmehr hätte der Beklagte die Einwilligung des Betroffenen einholen müssen. Da der Kläger als Person eindeutig identifizierbar sei, läge auch keine Fotographie in die Menge hinein vor, bei denen eine Einwilligung ausnahmsweise entfalle. Der Besuch einer Discothek beinhalte nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in vielen Lokalen inzwischen entsprechende Fotos gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht würden.
Die Satzung enthält zahlreiche Detailregelungen und Vorgaben für Gewinnspiele im Call-In-Fernsehen und -Rundfunk. Aus der Pressemitteilung der ALM: "Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. „Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance“, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. „Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen“, erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider. „Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen“, kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an. Transparenz und Verbraucherschutz Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen. Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro. ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. „Im Sinne der Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren würden“, mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. „Wir gehen davon aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum an unserer Satzung orientieren.“ Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen. Quelle: Pressemitteilung der ALM v. 27.02.2009"
Inhalt: Diesen und anderen Fragen geht der heutige Podcast nach.
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