anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
2. OLG Hamburg: Fehlende Preisangabe im Online-Handel u.U. nicht abmahnfähig
3. OLG Hamm: Vertragsschluss bei umgekehrter Online-Auktion
4. OLG Karlsruhe: Telefonsex ist nicht sittenwidrig
5. LG Berlin: Schein-Einwilligung bei unerlaubtem Telefonanruf zur Identitätsfeststellung erlaubt
6. LG Essen: Auch bei 95% rechtswidrig handelnden Mitbewerbern Wettbewerbsverstoß
7. LG Hamburg: Mitstörerhaftung für WLAN-Zugang bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
8. LG Hamburg: Übernahme von Pressemitteilungen auf Webseite
9. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 3: Verfassungswidrigkeit des § 14 LotterieStV?
_____________________________________________________________
1. BGH: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06 = http://shink.de/70bj2z) hat entschieden, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Geschäftsbesorger besteht.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung. Er schaltete den Beklagten als Geschäftsbesorger ein, der die Ferienwohnungen an Dritte vermietete. Dabei gab er jedoch nicht die Namen der Mieter preis, sondern berief sich auf datenschutzrechtliche Belange und übergab dem Kläger nur anonymisierte Verträge. Zudem könne es gut sein, dass er - der Beklagte - nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages selber Vermietungen vornehme, so dass er praktisch in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger stehe. Auch aus diesem Grunde müsse er die Namen nicht mitteilen.
Zu Unrecht wie der BGH nun feststellte. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Nennung der vollständigen Mieterdaten:
"Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann.
Dieser Vertrag ist (...) als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden."
Als einen wichtigen Grund für das Interesse des Klägers nennen die Richter:
"Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind.
In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer (...) sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten (...) einholen könnten, hier der Beklagten (...)."
Auch der Einwand des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts komme hier nicht zum Zuge, so die höchsten deutschen Zivilrichter:
"Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung (...) durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (...). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit lässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Beklagten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum."
_____________________________________________________________
2. OLG Hamburg: Fehlende Preisangabe im Online-Handel u.U. nicht abmahnfähig
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg hat seine bisherige Rechtsprechung in Sachen Preisangabepflichten im Online-Handel in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 14.02.2007 - Az. 5 U 152/06) um eine weitere Nuance bereichert.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop. Auf den Übersichtsseiten wurden die Produkten dargestellt, es fehlte jedoch ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Ein Hinweis erfolgte erst später auf einer der Folgeseiten. In den AGB der Beklagten wurde jedoch unter dem Begriff „Zahlungsbedingungen“ mitgeteilt, dass die angegebenen Kaufpreise sich inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer verstehen. Auf der Übersichtsseite selber fand sich auch ein Link zu den AGB.
Die Richter werteten diesen Sachverhalt als wettbewerbswidrigen Verstoß:
"§ 1 Abs. 6 PAngVO verlangt, dass die „Angaben nach dieser Verordnung“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.
Dazu gehört, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (...). Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit (...) umfasst dabei sowohl das „Wo“ als auch das „Wie“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. (...)
Im vorliegenden Fall befinden sich die (...) erforderlichen Angaben erst auf der Internetseite „Warenkorb“ (...) und werden somit erst nach Einleitung des Bestellvorganges und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung gemacht. Hierdurch ist den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV nicht Rechnung getragen, da diese nach der PAngVO bereits bei der Werbung unter Angabe von Preisen zu erfüllen sind."
Und weiter:
"Auch der Umstand, dass in den AGB der Beklagten darüber aufgeklärt wird, dass die angegebenen Kaufpreise sich inklusiv der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen, führt nicht aus dem Verstoß (...) heraus. Denn auf die AGB wird nicht durch einen mit der Werbung oder dem Angebot in unmittelbar räumlichem Zusammenhang stehenden „sprechenden Link“ hingewiesen. Der Verbraucher findet erst (...) ganz unten das Kürzel „AGB“ (...). Der Hinweis „AGB“ lässt lediglich vermuten, dass hier Angaben zu AGB zu finden sind. In AGB´s wird der informierte und verständige Verbraucher regelmäßig aber keine Angaben darüber erwarten, ob die Preise die Umsatzsteuer einschließen oder nicht."
Jedoch sei dieser Wettbewerbsverstoß nicht abmahnfähig, da er nicht die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsschwelle überschreite (§ 3 UWG).
"Für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung spricht zunächst, dass der Unternehmer (...) schon nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO verpflichtet ist, die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, d.h. sogenannte Endpreise. Bereits hierdurch wird im weiten Umfang zugunsten des Letztverbrauchers sichergestellt, dass ihm der von ihm zu entrichtende effektive Preis genannt wird.
Unklarheiten über die Preise oder deren Zustandekommens sind bereits hierdurch im Hinblick auf die Umsatzsteuer regelmäßig beseitigt. Dass der Verbraucher daneben in den Fällen des speziellen Fernabsatzvertrages auch noch die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit mitgeteilt bekommt, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält, stellt sich im Verstoßfall nach Auffassung des Senates als allenfalls geringe Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers und auch der sonstigen Marktteilnehmer dar."
Und weiter:
"Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher schon aufgrund des ihm gewohnten, langjährig üblichen Preisauszeichnungsverhaltens insbesondere der Einzelhändler an die Nennung von Preisen einschließlich der Umsatzsteuer gewöhnt ist. Er wird daher bei den im Fernabsatz genannten Preisen (...) davon ausgehen, dass die dort genannten Preise Endpreise sind, also die Umsatzsteuer umfassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Verstoß (...) materiell als eher geringfügig dar.
Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb“ mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass „die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten“ ist (...). Hierdurch wird die Angabe zwar (...) zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht. Hierdurch ist das Beeinträchtigungspotential des Verstoßes weiter entschärft."
Mit anderen Worten: Dadurch, dass der Unternehmer zwar verspätet, aber letzten Endes doch den Hinweis erteilte, führte dazu, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten und der Wettbewerbsverstoß nicht abmahnfähig war.
Bei der Verallgemeinerungsfähigkeit dieses Urteils ist außerordentliche Vorsicht geboten. Das Gericht trifft hier seine Entscheidung insbesondere aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Und selbst wenn sich diese Ansicht beim OLG Hamburg als grundsätzliche Meinung durchsetzt, so ist damit für den Online-Shop-Betreiber nicht wirklich etwas gewonnen: Der Abmahner kann aufgrund des fliegenden Gerichtsstands im Internet jederzeit ein anderes Gericht wählen, von dem er weiß, dass es die Abmahnfähigkeit bejaht.
Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des
BGH:
Preisangabe-Pflichten bei Online-Shops (vgl. die Kanzlei-Info v. 30.11.2005) = http://shink.de/phnuzu
des OLG Hamburg:
Angabe von Liefer- und Versandkosten bei eBay (vgl. die Kanzlei-Info v. 16.03.2007) = http://shink.de/3loo1v
Preisangabepflichten bei Fernabsatz-Werbung (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005) = http://shink.de/hb0wib
Preisangabepflichten im Online-Handel (vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2005) = http://shink.de/me8rje
"Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004) = http://shink.de/seqkjh
Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.03.2005) = http://shink.de/5f46sd
des OLG Köln:
Preisangabepflichten bei Online-Shop (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005) = http://shink.de/md38r
Preisangabe bei einem Link (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004) = http://shink.de/v97t1w
____________________________________________________________
3. OLG Hamm: Vertragsschluss bei umgekehrter Online-Auktion
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Beschl v. 27.02.2007 - Az.: 21 W 8/07) hatte über den Vertragsschluss bei einer umgekehrten Online-Auktion zu entscheiden.
Von einer umgekehrten Online-Auktion spricht man u.a., wenn das Angebot so gestaltet ist, dass eine Partei eine Dientleistung nachfragt und der Vertrag innerhalb einer bestimmten Auktionsfrist mit dem günstigsten Unternehmer zustande kommt.
Das Gericht hat hier zu dem Zeitpunkt, wo die Auktionsfrist abgelaufen ist, das Zustandekommen des Vertrages bejaht:
"Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des Antragstellers ist ein wirksamer Vertrag g(...) zustandegekommen, indem der Antragsgegner den Auftrag in das Auktionsportal eingestellt, er selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgegeben (...) hat."
In den AGB der Online-Auktionsplattform werden dem Anbietenden zudem ein 14-tägige "Bedenkzeit" eingeräumt. Diese ist nach Ansicht der Richter unbedenklich:
"Bedenken dagegen, das Zustandekommen des Vertrages der Regelung in Nr. 3.5.1 der von der Fa. J (...) gestellten AGB zu unterwerfen, bestehen nicht.
Diese AGB werden, wie bereits ausgeführt, nicht als solche in das Rechtsverhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einbezogen, sind jedoch bei der Auslegung ihrer Erklärungen zu berücksichtigen. Damit bewirken sie im vorliegenden Fall, daß der Antragsteller die Einstellung der Auktion durch den Antragsgegner von seinem Empfängerhorizont aus so verstehen konnte, daß dieser im voraus mit einem Zustandekommen des Vertrages nach den Regeln der Nr. 3.5.1 der AGB einverstanden war.
Doch selbst wenn man die J.... .de-AGB auch im Verhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einer Inhaltskontrolle g(...) unterziehen würde (...), unterläge die Regelung (...) keinen Bedenken. Wenn sogar eine Regelung, nach der bereits im Zeitpunkt des Auktionsendes ein Vertrag mit dem – bei Einstellung der Auktion noch ungewissen – besten Bieter unmittelbar zustandekommt, unbedenklich ist, weil sie der Willenserklärung des Einstellenden keinen anderen Inhalt gibt als sie aus sich heraus hätte (...), so muß das erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Auktionsende noch ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt wird, einen anderen Bieter der Auktion anstelle des günstigsten als Vertragspartner auszuwählen."
Und weiter:
"Das Risiko, sich im voraus verbindlich auf einen noch unbekannten Vertragspartner einzulassen, mag zwar bei einem Werkauftrag als bedeutsamer einzuschätzen sein als bei einer Kaufauktion, wie sie der Entscheidung des BGH zugrundelag.
Dieses Risiko mag auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig auszuschalten sein, wenn nämlich weitere Bieter, durch deren Auswahl der Einstellende etwaigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des günstigsten Bieters ausweichen könnte, nicht vorhanden sind. Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, daß ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist."
____________________________________________________________
4. OLG Karlsruhe: Telefonsex ist nicht sittenwidrig
_____________________________________________________________
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.03.2007 - Az.: 7 U 62/06 = http://shink.de/dr0acp) hat entschieden, dass Telefonsex nicht mehr sittenwidrig ist und somit die Entgelte hieraus einklagbar sind.
"Der Bundesgerichtshof und der Senat haben den Vertrag zwischen dem Anbieter von Telefonsex und einem Unternehmen über den Vertrieb von Telefonsex-Karten für sittenwidrig erachtet (BGH, 11. Senat, NJW 1998, 2895; Senat NJW 1997, 2605).
Dagegen hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs die Verträge zwischen dem Anrufer und dem Netzbetreiber als wertneutral und daher nicht sittenwidrig angesehen, auch wenn Telefonate mit sittenwidrigem Inhalt geführt werden (vgl. nur BGH NJW 2002, 361; Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 253/01 -). Es kann dahinstehen, ob die hier zu beurteilenden Verträge wertneutral sind oder aber dem Vertrieb der Telefonsex-Karten ähneln. Denn wie der 3. Senat des Bundesgerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 22.11.2002 (NJW 2002, 361 TZ 8) festgestellt hat, stellt sich die Frage der rechtlichen Beurteilung der Vermittlungsverträge für Telefonsex durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten vom 20.12.2001 (ProstG) völlig neu."
Und weiter:
"Die Einführung des § 1 Abs. 1 ProstG, demzufolge die Prostituierte die Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen kann, muss auch auf die hier zu beurteilenden Verträge Auswirkung haben. Z
war wird vertreten, dass die zugrunde liegenden Verträge nach wie vor als sittenwidrig zu beurteilen sind, weil der Erlass eines Gesetzes nicht das Unsittliche in das Sittliche erheben könne (...). Allerdings kann die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass die Erbringung der Leistung - unabhängig von ihrer Beurteilung nach dem Anstandsgefühl - eine rechtswirksame Forderung begründet, nicht außer Acht gelassen werden.
Auch wenn das Gesetz die Rechte der Prostituierten selbst stärken will, so kann diese Regelung nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen Verträge bleiben, die wegen der Förderung des sittenwidrigen Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden, wobei bereits bisher die Abgrenzung dieser Verträge von den als wertneutral angesehenen Verträgen nicht immer überzeugend gelungen ist.
Das würde zur künstlichen Aufspaltung eines Lebensvorgangs führen, die gerade im Hinblick auf die Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen kaum noch nachzuvollziehen wäre. Dementsprechend ist jedenfalls ein Anspruch des Vertragspartners, der die Unterstützungsleistung - hier Werbung und Vermittlung der Gespräche - für die Prostitution (in Form des Telefonssex) erbracht hat, zu bejahen."
_____________________________________________________________
5. LG Berlin: Schein-Einwilligung bei unerlaubtem Telefonanruf zur Identitätsfeststellung erlaubt
_____________________________________________________________
Wie der Kollege Hoenig in seinem Blog Aktiv-gegen-Spam.de berichtet, hat das LG Berlin (Beschl. v. 27.03.07 - Az.: 15 O 209/07: PDF = http://shink.de/z4jyz0) eine Frage zur Schein-Einwilligung bei einem unerlaubten Telefon-Anruf zu entscheiden.
Der ungewollt Angerufene ging zum Schein auf das Gespräch ein, u.a. um die Identität des Anrufers ermitteln zu können. Dies sei erlaubt, so das Berliner Gericht:
"Es ist unerheblich, wenn der Angerufene zunächst zum Schein auf das Angebot des Anrufers eingeht, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoll erscheint."
_____________________________________________________________
6. LG Essen: Auch bei 95% rechtswidrig handelnden Mitbewerbern Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Das LG Essen (Beschl. v. 15.11.2006 - Az.: 41 O 147/05 = http://shink.de/5aehgv) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß dann ausgeschlossen ist, wenn sich 95% der Mitbewerber auf dem Markt ebenso rechtswidrig verhalten. Inhaltlich ging es um die Frage der Zulässigkeit von Fun Games.
Die Richter haben diese Frage verneint:
"Der damit vorliegende Verstoß gegen die Gewerbeordnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nach erneuter Prüfung und Beratung an.
Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob 95% aller Spielhallen so handelten wie die Beklagte. Denn es reicht aus, wenn durch die wettbewerbswidrige Handlung die Interessen auch nur eines Marktteilnehmers spürbar beeinträchtigt sind (...). Davon ist vorliegend sowohl hinsichtlich der 5% der Spielhallenbetreiber, die sich korrekt verhielten, als auch hinsichtlich der Verbraucher, deren Schutz das Gesetz bezweckt, auszugehen. Das Oberlandesgericht führt hierzu in der zitierten Entscheidung aus, dass die Bagatellgrenze nach § 3 UWG "erkennbar überschritten" sei."
Mit anderen Worten: Auch wenn sich nahezu der gesamte Markt rechtswidriig verhält, führt dies nicht dazu, dass das eigene wettbewerbswidrige Verhalten rechtskonform bzw. nicht abmahnfähig wird.
_____________________________________________________________
7. LG Hamburg: Mitstörerhaftung für WLAN-Zugang bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Das LG Hamburg (Beschl v. 02.08.2006 - Az.: 308 O 509/06) hat entschieden, dass der Inhaber eines WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Über den Anschluss des Antragsgegners waren knapp 500 Audio-Daten über eine P2P-Tauschbörse angeboten worden. Daraufhin nahm die Antragsstellerin den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch.
Dieser wies den Anspruch zurück und meinte, irgendein Dritter, z.B. sein Nachbar, habe sich illegalerweise Zugang zu seinem WLAN verschafft und habe dann die rechtswidrigen Dateien angeboten.
Dieser Ansicht ist das LG Hamburg nicht gefolgt und hat den Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet:
"Zunächst erscheint es eher unwahrscheinlich, dass ein Dritter - etwa ein Nachbar des Antragsgegners - etwaige von dem Antragsgegner ergriffenen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf dessen LAN-Verbindung umgangen und die Verletzungshandlung begangen hat. Wahrscheinlicher ist es, dass eine Person aus dem Haushalt des Antragsgegners und damit aus seiner Einflusssphäre gehandelt hat.
Wenn der Antragsgegner Dritten in seinem Haushalt den Internetzugang ermöglicht hat, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (...).
Das Überlassen eines Internetzuganges an einen Dritten birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber eine unverschlüsselte WLAN-Verbindung betreibt. Dafür, dass eine etwaige WLAN-Verbindung des Antragsgegners am 15. März 2006 verschlüsselt gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Aus diesem Grunde bestehen Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten."
Und weiter:
"Rechtlich und tatsächlich ist der Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen.
Hier fehlt bereits jeder Vortrag dazu, dass der Antragsgegner sich, bevor er Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und die- bzw. denjenigen, denen bzw. dem er seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, entsprechend belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was auf seinem Computer veranstaltet wird. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern.
Er hätte z.B. verschiedene sog. Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene "Login"- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen hat der Antragsgegner jedoch offenbar nicht ergriffen, sondern den Internetzugang "ungeschützt" zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht verhindert.
Die Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner selbst nicht in der Lage sein sollte, Benutzerkonten mit solchen Nutzungsbeschränkungen einzurichten und er sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig."
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach für unverschlüsselte WLANs in jedem Fall eine Mitstörerhaftung besteht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/9spy5
Es liegen inzwischen eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Problembereich der Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen vor.
LG Hamburg:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 13.10.2006 = http://shink.de/t10b2v
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 27.10.2006 = http://shink.de/mfq2et
LG Mannheim:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 22.01.2007 = http://shink.de/77kd6n
- Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 23.01.2007 = http://shink.de/78y708
_____________________________________________________________
8. LG Hamburg: Übernahme von Pressemitteilungen auf Webseite
_____________________________________________________________
Das LG Hamburg (Urt. v. 31.01.2007 - Az.: 308 O 793/06: PDF via MIR = http://shink.de/l7bvsn) hatte zu entscheiden, ob die ungefragte Übernahme einer Pressemitteilung auf die eigene Homepage eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Antragsteller und Antragsgegner waren beides Rechtsanwälte, die sich auf den Bereich des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisiert haben. Beide Kanzleien informieren in ihren jeweiligen Internetauftritten potentielle Mandanten über rechtliche Fragen im Bereich des Kapitalmarktrechts.
Die Kanzlei des Antragstellers stellte für interessierte Medien u. a. Pressemitteilungen als PDF-Dateien in einer „Presse-Lounge“ online. Der Antragsgegner übernahm nun in wesentlichen Teilen die Pressemitteilungen und stellte diese mit eigenen Anmerkungen auf die eigene Homepage online.
Hierin sahen die Hamburger Richter eine Urheberrechtsverletzung.
Zunächst bejaht das Gericht die grundsätzliche Urheberrechtsfähigkeit von Pressemitteilungen:
"Sprachwerke sind Werke, bei denen das Ausdrucksmittel der Sprache den Werkinhalt ausdrückt. Hierunter können neben literarischen und wissenschaftlichen Werken auch Schöpfungen des praktischen und geschäftlichen Lebens fallen (...). Wegen der erforderlichen Gestaltungshöhe gilt die sog. „kleine Münze“ (...), deren Anforderungen die hier in Rede stehende Pressemitteilung erfüllt."
Hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung führen die Richter dann aus:
"Der Text des Antragstellers (...) findet sich in wesentlichen Teilen in den Texten (...) wieder. (...) Die kopierten Textstellen bilden insgesamt deutlich mehr als ein Viertel des Originaltextes ab (...).
Im Ganzen wurde der Text auch nicht als eine unfrei bearbeitete – folglich übernommene – Pressemitteilung des Antragstellers kenntlich gemacht, sondern u. a. durch Eingliederung eigener Zitate als eigenes Werk dargestellt. Es fällt somit auch nicht unter eine der Schranken der §§ 44a ff. UrhG."
_____________________________________________________________
9. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 3: Verfassungswidrigkeit des § 14 LotterieStV?
_____________________________________________________________
Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gewerbliche Spielvermittler - Teil 3: Verfassungswidrigkeit des § 14 Lotteriestaatsvertrag?" = http://shink.de/zwoga8
Inhalt:
Wer kennt diese Namen nicht? Faber, Tipp 24 oder Fluxx, um nur einige Unternehmen zu nennen. Was genau machen diese Firmen, die sich als gewerbliche Spielvermittler bezeichnen? Und wie sehen die rechtlichen Anforderungen aus?
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten und letzten Teil. Der erste Part ("Teil 1: Gesetzliche Anforderungen an den Spielvermittler" = http://shink.de/m5luv) und der zweite Part ("Teil 2: Vertragsverhältnisse zwischen Spielvermittler und Spieler") = http://shink.de/5297qn sind in den Vorwochen erschienen.
Der heutige Podcast geht der Frage nach, ob § 14 LotterieStV unter Umständen verfassungswidrig ist. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden inzwischen zunehmend beachtliche Stimmen laut, die die Regelung der gewerblichen Spielvermittlung in § 14 LotterieStV sowohl aus formalen als auch aus inhaltlichen, materiell-rechtlichen Gründen für verfassungswidrig bewerten.
Seit kurzem ist auch die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" = http://shink.de/nzpbk von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewerblichen Spielvermittlerrecht auseinandergesetzt.
|