anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des OLG Köln (Mitstörerhaftung Online-Auktionen) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG Hamburg (Cloaking + Doorway Pages sind rechtswidrig) und des LG Düsseldorf (kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Affiliate.de: Overture-Interview, DFB: Demnächst eigene Sportwetten und BMJ: GmbH-Gründung wird billiger.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig
2. OLG Köln: Mitstörerhaftung bei Online-Auktionen
3. LG Hamburg: Cloaking + Doorway Pages sind rechtswidrig
4. LG Düsseldorf: Kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
5. LG München: Link-Haftung Heise im Volltext online
6. LG Hannover: Urteilsgründe zu "schmidt.de" liegen vor
7. Affiliate.de: Overture-Interview
8. DFB: Demnächst eigene Sportwetten
9. BMJ: GmbH-Gründung wird billiger
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1. BVerfG: Sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig
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Das BVerfG (Beschl. v. 27.04.2005 - Az.: 1 BvR 223/05 = http://snipurl.com/enak) hat entschieden, dass die sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig sein kann.
In dem konkreten Fall hatten die Gerichte formal auf § 284 StGB abgestellt, ohne sich näher mit den bisher ergangenen unterschiedlichen Urteilen auseinanderzusetzen. Ein solches Handeln verletzte das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
" (...) Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (...).
Ein solches besonderes öffentliches Interesse ist zwar in der Regel bei der Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwaltungsakt gegeben, da an der Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Je unsicherer aber eine Strafbarkeit prognostiziert werden kann, desto weniger ist allein der Verweis darauf geeignet, das öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anwendbarkeit der Strafnorm selbst, zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen, zweifelhaft ist. In einer solchen Situation bedarf es nicht zuletzt wegen der materiell grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinaus gehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl."
Auf den konkreten Fall bezogen, bedeute dies - so die Richter - folgendes:
"Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Auffassung von der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB in der Art einer Hauptsacheentscheidung begründet, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es - wie dargelegt - im vorliegenden Eilverfahren bei der Feststellung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses darüber hinaus auch darauf ankommt, mit welcher Gewissheit die Strafbarkeit festgesetellt werden kann.
Da die Verwaltungsgerichte diese Anforderung nicht erkannt haben, können ihre Ausführungen zur summarischen Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Vereinbarkeit als zweifelsfrei angesehen wird.
Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" (...) und ihrer Rezeption durch Rechtsprechung und Literatur (...) könnten erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung des EuGH betrifft nicht nur die europarechtliche Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole, sondern stellt auch die Frage, ob deren Strafbewehrung am Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts scheitert.
Die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof in der Sache "Gambelli" erfolgte nämlich in einem Strafverfahren, und die Prüfung der Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften, nach denen in Italien unter anderem die Vermittlung von Wetten ohne die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung unter Strafe gestellt ist (...). Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Anforderungen einer möglichen Rechtfertigung werden gerade mit Blick auf mitgliedstaatliche Strafvorschriften gewürdigt und den nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob eine Bestrafung einer Person, die Wetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher vermittelt, eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt (...).
Angesichts dieser Ausführungen des EuGH könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.
(...) Unter diesen Umständen bedarf die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung der Begründung mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl. Im Rahmen dieser Prüfung ist für Verwaltung und Verwaltungsgerichte die Kontrolle der Vermittlung von Sportwetten zur Vermeidung von konkreten Gefahren auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich (...)."
Inhaltlich haben die BVerfG-Richter zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des bestehenden Sportwetten-Monopols noch keine Stellung genommen. Sie haben jedoch der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vielfach geübten Praxis, sich einfach formal auf § 284 StGB zu berufen, eine klare Absage erteilt.
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2. OLG Köln: Mitstörerhaftung bei Online-Auktionen
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Ende 2001 hatte das OLG Köln (Urt. v. 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01 = http://snipurl.com/3597) entschieden, dass ein Online-Auktionshaus für Markenrechtsverletzungen, die die Kunden des Auktionshauses bei ihren Online-Angeboten begehen, nicht als Mitstörer haftet.
Dieses Urteil wurde Jahre später durch die Rolex-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = http://snipurl.com/enal) in der Revisions-Instanz leicht modifiziert: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht. Somit gelte für den Unterlassungsanspruch das allgemeine Zivilrecht. D.h. eine Störerhaftung komme dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus die tatsächliche Möglichkeit habe, die rechtswidrige Handlung zu verhindern.
Der BGH verwies die Sache zur endgültigen Entscheidung wieder an das OLG Köln. Diese Entscheidung liegt nun vor: Urt. v. 18.03.2005 - Az.: 6 U 12/01 a (= http://snipurl.com/enam).
Daraus sind zwei Aspekte bemerkenswert.
Zum einen die Frage, ob "ein Handeln im geschäftlichen Verkehr" vorliegt und somit das MarkenG überhaupt Anwendung findet, wenn jemand beliebig Dritte das geschützte Kennzeichen verwendet:
"Der Senat hat (...) davon auszugehen, dass die Dritten, welche im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen Uhren nach Maßgabe der in den Tenor dieses Urteils eingeblendeten acht Beispiele angeboten haben, hierbei im geschäftlichen Verkehr (...) gehandelt haben.
Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, ohne dass es z.B. auf Gewinnerzielungsabsicht oder (...) Entgeltlichkeit ankäme (...). Ausgenommen sind u.a. zwar rein private Tätigkeiten (...). Indes kann auch der Verkauf durch Private bei Hinzutreten bestimmter Umstände geschäftsmäßig sein. Hiervon ist im Interesse eines wirksamen Markenschutzes insbesondere dann auszugehen, wenn Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird (...).
Nach Maßgabe dieser Kriterien steht ohne weiteres zu vermuten, dass die im Rahmen einer Internetauktion (...) tätigen Anbieter stets im geschäftlichen Verkehr (...) handeln. Sie bieten nämlich ihre Ware, im Streitfall Armbanduhren, außerhalb ihrer Privatsphäre einem unbekannten und nach Anzahl nicht bestimmbaren, infolge der Öffentlichkeit des "world wide web" sogar denkbar großen Personenkreis, mit dem Ziel an, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.
Angesichts dessen spielt es daneben keine Rolle, ob die Anbieter sonst unternehmerisch oder gewerblich tätig sind, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit sie Angebote in die Internetplattformen einstellen und welcher Art die offerierten Artikel sind."
Der zweite Aspekt betrifft die Mitstörerhaftung:
"Die Beklagte haftet wegen dieser von Dritten begangenen Markenverletzungen (...) als Störerin auf Unterlassung.
Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (...) hat der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil vom 11.03.2004 festgestellt, dass als Störer jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Verletzung von Immaterialgüterrechten mitwirkt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Dass die Beklagte durch das Betreiben einer Internet-Plattform einen im genannten Sinne ursächlichen Tatbeitrag zu den dargestellten Markenverletzungen der Anbieter leistet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie wendet überdies ohne Erfolg ein, dass ihr keine Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.
Nach Maßgabe des Revisionsurteils ist die Beklagte, so sie auf klare Markenverletzungen hingewiesen wird, nicht nur verpflichtet, das konkrete Uhrenangebot unverzüglich zu sperren, sondern auch - in welcher technischen Weise auch immer - dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen weiteren Rechtsgutverletzungen mehr kommt.
Es ist unstreitig und wird überdies durch ihr eigenes Rundschreiben vom 22.11.1999 (...) belegt, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Existenz unter Verletzung auch der klägerischen Marken erfolgter sogenannter Privatauktionen auf ihren Webseiten bekannt war.
Jedenfalls in den vorstehend zu Ziffer 2.a) aufgezeigten und zum Teil beispielhaft in den Tenor aufgenommenen Fällen, welche sämtlich aus Zeiträumen danach stammen, kann aber kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass es sich insgesamt um für die Beklagte als solche klar erkennbare, evidente Markenverletzungen handelte."
Siehe zu dem ganzen auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" (= http://snipurl.com/dg1c), Punkt 10 "Haftung von Online-Auktionshäusern".
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3. LG Hamburg: Cloaking + Doorway Pages sind rechtswidrig
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Das LG Hamburg (Beschl. v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05 = http://snipurl.com/enap) hat entschieden, dass der Einsatz von Cloaking und Doorway Pages rechtswidrig ist, wenn er dazu benutzt wird, fremde Marken zur Suchmaschinen-Optimierung zu verwenden.
Der Antragsteller wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste Cloaking-Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen, d.h. ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann - rein formal - noch Rechtsmittel einlegen.
Zum Einsatz von Cloaking vgl. den Artikel "Rechtliche Beurteilung des Cloakings" (= http://snipurl.com/enaq) von RA Dr. Bahr, zum Einsatz von Doorway Pages siehe "Rechtliche Beurteilung von Doorway Pages" (= http://snipurl.com/enar).
Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen gibt es seit kurzem auch ein Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht" = http://www.suchmaschinen-und-recht.de
Anfang dieser Woche hat RA Dr. Bahr einen Vortrag zu diesem Thema in Hamburg gehalten, das 10seitige Handout gibt es hier zum Download (PDF) = http://snipurl.com/e9ik
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4. LG Düsseldorf: Kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
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Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05 = http://snipurl.com/e9hy) hat vor kurzem in der SEO-Branche für viel Aufsehen gesorgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.04.2005 (= http://snipurl.com/enas).
Dort wurde einem Suchmaschinen-Betreiber verboten, fremde Marken zu verwenden.
Jetzt hatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05) eine identische Konstellation zu entscheiden. Der gleiche Markeninhaber hatte gegen einen anderen Seiten-Betreiber ebenfalls eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt. Da die betroffenen Betreiber aber eine Schutzschrift hinterlegt hatten, erließ das Gericht nicht sofort eine einstweilige Verfügung, sondern es verhandelte mündlich und wies schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Nähere Informationen auf den Seiten der Antragsgegner (= http://snipurl.com/enat). Dort findet sich auch ein Screenshot (= http://snipurl.com/enau) der ursprünglichen Seite, die Stein des Anstoßes war.
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5. LG München: Link-Haftung Heise im Volltext online
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Das Urteil hat vor kurzem für viel Aufsehen gesorgt: Das LG München (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05 = http://snipurl.com/enav) hatte zu entscheiden, ob ein Online-Verlag (hier: Heise Verlag) im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt ausführlich zu berichten.
Die Münchener Richter haben salomonisch entschieden: Aufgrund der Pressefreiheit könne dem Verlag die bloße Berichterstattung nicht abgesprochen werde. Eine Verlinkung dagegen, zumal die Software auch online vertrieben werde, sei nicht mehr von der Pressefreiheit abgedeckt:
Das Urteil gibt es nun im Volltext (= http://snipurl.com/enav) auf unserem Info-Portal "Affiliate & Recht" = http://www.affiliateundrecht.de
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6. LG Hannover: Urteilsgründe zu "schmidt.de" liegen vor
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Die Kanzlei-Infos v. 24.04.2005 (= http://snipurl.com/enaw) hatten vor kurzem darüber berichtet: Über den Rechtsstreit um die Domain von Harald Schmidt "schmidt.de".
Nun liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor (LG Hannover, Urt. v. 22.04.2005 - Az.: 9 O 117/04 - PDF via RA Möbius = http://snipurl.com/enax).
Da LG Hannover hatte einem Dritten namens Schmidt die Domain "schmidt.de" zugesprochen, nachdem Harald Schmidt sich vor einiger Zeit von SAT.1 trennte und der Fernsehersender damals die Domain behielt:
"Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß § 12 BGB zu. (...)
Die Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und damit schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (...). Die Beklagte gebraucht den Namen "Schmidt" unbefugt, indem sie die Internetadresse "schmidt.de" für sich hat reservieren lassen.
Der Gebrauch (...) erfolgt auch unbefugt, da sie dazu nicht berechtigt ist.
Die Beklagte ist zunächst einmal nicht selbst Trägerin des Namens "Schmidt". Es ist ihr darüber hinaus aber auch nicht gelungen nachzuweisen, dass sie von einem berechtigten Inhaber des Namens die Gestattung zur Verwendung von dessen Namen erhalten hat. (...)"
Und weiter:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schutz des Titels "schmidt.de" berufen. Soweit sie angeführt hat (...) Inhaberin sämtlicher Rechte an der "Harald-Schmidt-Show" zu sein, könnten ihr Titelschtuzrechte auch höchstens an diesem Namen, nicht jedoch an dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen Schmidt insgesamt entstanden sein."
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7. Affiliate.de: Overture-Interview
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Affiliate.de (= http://snipurl.com/enaz) hat ein lesenswertes Interview (= http://snipurl.com/enay) mit Overture veröffentlicht. Overture ist der unmittelbare Konkurrent von Google in der Online-Anzeigen-Vermarktung.
Ein wesentlicher Unterschied zum Google AdWords-Programm ist bei Overture die manuelle Überprüfung vor Freischaltung der Anzeige eines neuen Kunden. Diese Überprüfung kann bis zu 3 Tagen dauern. Hierauf antwortet Overture-Chefin Isabell Wagner ausführlich.
Der zweite große Teil des Interview beschäftigt sich mit dem Affiliate-Bereich und ob eine direkte Verlinkung auf das jeweilige Partnerprogramm erlaubt ist.
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8. DFB: Demnächst eigene Sportwetten
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Der Deutsche Fussball-Bund (DFB) hat letzte Woche eine grundlegende Entscheidung auf seinem Außerordentlichen Bundestag getroffen: Ab der Saison 2006/2007 will der DFB selber Sportwetten anbieten und dies nicht mehr Drittanbietern überlassen. Als offizieller Grund werden insbesondere die Lehren aus dem Hoyzer-Betrugsfall angegeben. Tatsächlich dürften aber auch die finanziellen Mehreinnahmen einen wesentlichen Grund darstellen, die man im Rahmen einer eigenen Sportwette erzielen würde.
Rechtlich gesehen ist der DFB eine Privatperson wie jeder andere auch, ohne besondere wettrechtliche Privilegien. Insofern reiht er sich mit seiner aktuellen Entscheidung in die lange Reihe privater Sportwetten-Anbieter ein. Diese kämpfen seit Jahren vehement für eine Liberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes und für eine Beseitigung des staatlichen Monopols. Auf Seiten der privaten Anbieter wird dabei vor allem viel Hoffnung in die für etwa August 2005 zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht gesteckt: Die Richter haben über das deutsche Buchmacher-System zu entscheiden. Dabei werden auch Ausführungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol erwartet.
Demnach ist die Idee des DFB, eigene Sportwetten anzubieten, bislang nur eine Entscheidung auf dem Papier. Noch ist unklar wie dies in der Praxis geschehen soll und vor allem wie dies rechtlich unproblematisch durchsetzbar sein soll.
Die Deutsche Klassenlotterie hat schon mit harrscher Kritik in einer Stellungnahme (= http://snipurl.com/enb1) reagiert. Hans-Jürgen Reißiger, Vorstand Deutsche Klassenlotterie Berlin, listet dabei 13 Punkte auf, die nach seiner Meinung gegen die Einführung einer eigenen DFB-Wette sprechen.
Und auch von Seiten der privaten Wettvermittler sind negative Äußerungen zu vernehmen. Detlef Train, Chef des österreichischen Buchmachers Intertops, meint, eine verbandseigene Wette sei „weltweit einzigartig“ und könne daher nicht neutral sein. Der Interessenskonflikt sei in einem solche Falle einfach zu groß.
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9. BMJ: GmbH-Gründung wird billiger
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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) plant eine Überarbeitung der Gründungsvorschriften der GmbH:
"Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt.
„Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind." (Quelle: Pressemitteilung v. 29.04.2005).
Das BMJ reagiert damit auf die starke Konkurrenz durch die Limited-Neugründungen. Gerade im Bereich der Neuen Medien ist in den letzten Jahren ein wahrer Boom der Limiteds zu erkennen. Es erscheint aber mehr als zweifelhaft, ob durch die sicher gut gemeinte Reduzierung der Gründungskosten auf 10.000,- EUR die meisten Personen, die bislang aufgrund von finanziellen Motiven sich für die Limited entschieden haben, nun auf die GmbH-Schiene gelenkt werden. Dazu ist der Betrag für die Betroffenen häufig noch zu hoch.
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