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Ziel der neuen Richtlinie von 2014 über Tabakerzeugnisse ist es, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern und dabei die Verpflichtungen der Union aus dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einzuhalten.
Die Richtlinie sieht u. a. ein ab dem 20. Mai 2020 geltendes Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen vor. Sie führt zudem eine Sonderregelung für elektronische Zigaretten ein.
Polen beanstandet mit Unterstützung durch Rumänien vor dem Gerichtshof das Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten (Rechtssache C-358/14). In zwei weiteren Rechtssachen (C-477/14 und C-547/14) befragt der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) den Gerichtshof zur Gültigkeit einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse.
Mit seinen Urteilen von heute weist der Gerichtshof die Klage Polens ab und bestätigt die Gültigkeit der Richtlinienbestimmungen, die er geprüft hat.
Was zunächst das Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma (sei es Menthol oder ein anderes Aroma) ähnliche objektive Eigenschaften aufweisen und ähnliche Auswirkungen auf den erstmaligen Tabakkonsum und die Aufrechterhaltung des Tabakgebrauchs haben. Er weist darauf hin, dass Menthol durch sein angenehmes Aroma die Tabakerzeugnisse attraktiver für die Verbraucher machen soll und dass die Verringerung der Attraktivität dieser Erzeugnisse dazu beitragen kann, die Prävalenz des Tabakkonsums und die Abhängigkeit sowohl unter neuen als auch unter kontinuierlichen Rauchern zu reduzieren.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass bei Erlass der Richtlinie erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten bestanden, da einige von ihnen verschiedene Listen zulässiger oder verbotener Aromen erstellt hatten, während andere keine besonderen Vorschriften hierzu erlassen hatten. Durch das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma beugt die Richtlinie einer solchen heterogenen Entwicklung der Regelungen der Mitgliedstaaten vor. Daher erleichtert ein solches Verbot das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und ist zugleich geeignet, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, sicherzustellen.
Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass der Unionsgesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens ein solches Verbot verhängen durfte, da die von Polen befürworteten Maßnahmen nicht als gleich geeignet erscheinen, das verfolgte Ziel zu erreichen. Denn weder die Anhebung der Altersgrenze für den zulässigen Konsum nur für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma noch das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen oder die Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf der Etikettierung, dass Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma genauso schädlich für die Gesundheit wie die anderen Tabakerzeugnisse sind, können die Attraktivität dieser Erzeugnisse verringern und damit den Einstieg von Personen, die die festgelegte Altersgrenze überschreiten, in den Tabakkonsum verhindern. Der Gerichtshof entscheidet weiter, dass ein solches Verbot nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt.
Was die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen betrifft, stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen nur in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind.
Das Verbot, auf der Kennzeichnung der Packung, der Außenverpackung und dem Tabakerzeugnis selbst Elemente oder Merkmale anzubringen, die geeignet sind, ein Tabakerzeugnis zu bewerben oder zu dessen Konsum anzuregen, selbst wenn diese Elemente oder Merkmale inhaltlich zutreffen, ist zum einen geeignet, die Verbraucher vor den mit dem Tabakgebrauch verbundenen Gefahren zu schützen und geht zum anderen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zudem sind die Regeln, die im Wesentlichen die Unversehrtheit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach Öffnung der Packung, die Platzierung und die Mindestmaße der gesundheitsbezogenen Warnhinweise sowie die Form von Zigarettenpackungen und die Mindestzahl von Zigaretten pro Packung betreffen, verhältnismäßig.
Außerdem hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er vorgesehen hat, dass jede Packung und jede Außenverpackung gesundheitsbezogene Warnhinweise trägt, die aus einem textlichen Warnhinweis und einer Farbfotografie bestehen, die 65 % der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite der Packung einnehmen, nicht die Grenzen dessen überschritten, was geeignet und erforderlich ist.
Was die Sonderregelung für elektronische Zigaretten betrifft, die u. a. eine Verpflichtung der Hersteller und Importeure, jedes Produkt, das sie auf den Markt bringen wollen, bei den nationalen Behörden anzumelden (kombiniert mit einer sechsmonatigen Stillhaltepflicht), besondere Warnhinweise, einen zulässigen Höchstgehalt an Nikotin von 20 mg/ml, eine Verpflichtung, einen Beipackzettel beizufügen, ein besonderes Verbot von Werbung und Sponsoring sowie Verpflichtungen zur Erstattung jährlicher Berichte, vorsieht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass elektronische Zigaretten andere objektive Merkmale aufweisen als Tabakerzeugnisse. Daher hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er für elektronische Zigaretten eine andere und im Übrigen weniger strenge rechtliche Regelung als für Tabakerzeugnisse vorgesehen hat, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
Zudem sind angesichts des wachsenden Marktes für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen diese Produkte entsprechen müssen, ohne eine unionsweite Harmonisierung von Natur aus geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern. Indem die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den grenzüberschreitenden Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz zu verbieten, und den Mitgliedstaaten, die ihn nicht verbieten, bestimmte gemeinsame Regelungen aufgibt, ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, eine Umgehung der Konformitätsvorschriften zu verhindern.
Aufgrund der erwiesenen und potenziellen Risiken des Gebrauchs von elektronischen Zigaretten war der Unionsgesetzgeber veranlasst, entsprechend den Anforderungen, die sich aus dem Vorsorgeprinzip ergeben, tätig zu werden. Insoweit ist die Anmeldepflicht für elektronische Zigaretten nicht offensichtlich ungeeignet bzw. geht nicht offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung des vom Unionsgesetzgeber angestrebten Ziels erforderlich ist. Darüber hinaus weist der Gerichtshof das Argument zurück, dass die Verpflichtung der Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich bestimmte Informationen vorzulegen, die es ihnen ermöglichen, die Entwicklung des Markts zu überwachen, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoße.
Ebenso wenig hat der Gesetzgeber willkürlich gehandelt oder offensichtlich die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet und erforderlich war, als er den zulässigen Höchstgehalt an Nikotin der Flüssigkeit elektronischer Zigaretten auf 20 mg/ml festgelegt hat.
Es ist auch nicht unverhältnismäßig, für Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter einen gesonderten Beipackzettel vorzuschreiben, und ebenso wenig, Werbung und Sponsoring für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im Wesentlichen zu verbieten. Außerdem berührt das den Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Verbot, ihre Produkte zu bewerben, nicht den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts, die durch die Charta der Grundrechte der Union anerkannt sind.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Sonderregelung für elektronische Zigaretten nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.
Urteile in den Rechtssachen C-358/14 Polen/Parlament und Rat, C-477/14
Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.
Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt schuldet.
Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1*, 543 Abs. 1**, 626 Abs. 1*** BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG****, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.05.2016 * § 314 Abs. 1 BGB ** § 543 Abs. 1 BGB **** § 46 Abs. 8 TKG Der Kläger verfasste in der Vergangenheit 14 Artikel für die Beklagte, ein Verlagsunternehmen mit einer eigenen Webseite. Die Homepage war für jedermann zugänglich und finanzierte sich durch Online-Werbung. Neben den Artikeln stellte der Kläger teilweise noch Fotografien zur Verfügung. Diese Lichtbilder wurden nicht extra vergütet. Der Beklagten wurden einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
Zwischen den Parteien wurde eine Vergütung zwischen 40 - 100,- EUR pro Artikel vereinbart.
Das OLG Celle stufte diese Höhe als unverhältnismäßig ein. Es liege eine unangemessene Vergütung iSd. § 32 UrhG vor.
Es sei daher zu ermitteln, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei, so die Richter.
Die Robenträger griffen dabei auf die "Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) zurück und kommen zu dem Ergebnis, dass jeweils ein Anspruch iHv. 400,- EUR pro Artikel angemessen sei. Darüber hinaus seien auch die mitgelieferten Bilder gesondert zu vergüten. Das OLG Celle geht hier von einem Wert von 50,- EUR pro Bild aus.
In der Vergangenheit hatten bereits das OLG Hamm (Beschl. v. 03.03.2015 - Az.: 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 - Az:. 4 U 30/15) und das LG Bochum (Urt. v. 06.08.20154 - Az.: I-13 O 102/14) diese Konstellation zu beurteilen und hatten ebenfalls eine Wettbewerbsverletzung bejaht
Die Frankfurter Robenträger schließen sich nun dieser Meinung an. Durch das Weglassen der Telefonnummer würden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Denn dadurch erfahre der Käufer einer Ware nicht, dass es ihm auch problemlos möglich sei, telefonisch zu widerrufen.
Die Beklagte vertrieb Drehtüren und bewarb diese Produkte mit der Aussage, dass sie Herstellerin dieser Ware sei. Die Gegenstände wurden jedoch bei Dritten eingekauft und nur geringfügig modifiziert.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da die Beklagte sich als Produzent ausgebe, dies aber in Wahrheit gar nicht sei.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.
Dadurch, dass die Beklagte unter ihrem eigenen Namen in den Verkehr gebracht habe, sei sie Herstellerin iSd. § 4 ProdHG. Somit sei sie auch im umgangssprachlichen Sinne Herstellerin der Ware und dürfe sich daher auch so benennen.
Unzulässig sei es nur, wenn die Beklagte die Öffentlichkeit über Art und Umfang ihrer eigenen Leistung täusche, also z.B. den Anschein erwecke, sämtliche Fertigungen stammten aus ihrem Hause. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Beklagte weise in ihren technischen Erläuterungen auf die konkreten Umstände hin. Eine Irreführung sei daher nicht gegeben.
Es handle sich bei der Erklärung um eine nährwertbezogene Aussage. Dies sei nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthalte. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Beklagtenseite hatte argumentiert, dass die Angabe "mild gesalzen" keinen Nährwertbezug besitze, sondern vielmehr lediglich allgemeinen Charakter besitze. Bei der Beurteilung der Frage, welches Verständnis der Angabe beizumessen sei, sei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, so die Ansicht des beklagten Unternehmens.
Diese Argumente ließ das OLG Karlsruhe jedoch nicht gelten.
Der Beklagte war in der Vergangenheit wegen des Verrats von Geschäfts- und Geheimnissen nach § 17 UWG zivilrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die geschädigte Klägerin machte nun einen selbständigen Auskunftsanspruch geltend, denn sie wollte in Erfahrung bringen, woher der Beklagte die Informationen hatte.
Die Stuttgarter bejahten einen solchen Anspruch. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft.
Der Beklagte könne auch nichte einwenden, dass ihm die begehrte Auskunft unzumutbar sei, weil er sich selbst möglicherweise der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Ein solches absolutes Verweigerungsrecht kenne die Rechtsordnung nicht. Vielmehr seien diese Umstände im Rahmen einer Interessensgüterabwägung zu berücksichtigen.
Nach § 4 f BDSG ist die ordentliche Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte diese Norm in der Vergangenheit geschaffen, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu stärken.
Das ArbG Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob in diesen besonderen Kündigungsschutz auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte kommt.
Im vorliegenden Fall war der originär bestellte Datenschutzbeauftragte längere Zeit krank, so dass der Kläger als Stellvertreter bestellt wurde. Als dem Kläger gekündigt wurde, berief er sich auf die Schutzvorschrift des § 4 f BDSG.
Das ArbG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit der Regelung und erklärte die ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Das Gesetz enthalte keine eigenen Regelungen für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Aus der Tatsache, dass solche Bestimmungen nicht existierten, könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass für den Betroffenen diese Normen nicht gelten sollten.
Es sei daher interessensgerecht auch den bloßen Stellvertreter in den Genuß der kündigungsrechtlichen Schutzregelungen kommen zu lassen.
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vom 11.05.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Werbeeinschränkungen der EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig
2. BGH: Berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrages
3. OLG Celle: Vergütung von 100,- EUR für Online-Artikel von 10.000 Zeichen nicht angemessen
4. OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß
5. OLG Frankfurt a.M.: Hersteller iSd. ProdHG = Hersteller nach allgemeinem Sprachgebrauch
6. OLG Kalrsruhe: Werbung für "mild gesalzene" Maggi-Kindersuppen wettbewerbswidrig
7. OLG Stuttgart: Geschädigter hat bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen selbständigen Auskunftsanspruch
8. ArbG Hamburg: Kündigungsschutz-Regelungen gelten auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Werbeeinschränkungen der EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig
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Sowohl die weitreichende Vereinheitlichung der Packungen als auch das zukünftige Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten in der Union und die Sonderregelung für elektronische Zigaretten sind rechtmäßig
Pillbox 38 (UK) Limited/Secretary of State for Health und C-547/14 Philip
Morris Brands SARL u. a/Secretary of State for Health
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.05.2016
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2. BGH: Berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrages
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Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.
AG Hannover – Urteil vom 28. Oktober 2014 – 538 C 4326/14
LG Hannover – Urteil vom 27. April 2015 – 12 S 89/14
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
*** § 626 Abs. 1 BGB
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt…
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3. OLG Celle: Vergütung von 100,- EUR für Online-Artikel von 10.000 Zeichen nicht angemessen
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Eine Vergütung zwischen 40 - 100,- EUR für einen Online-Artikel von 10.000 Zeichen ist unangemessen, so dass der Urheber einen Anspruch auf eine höhere Vergütung hat (OLG Celle, Beschl. v. 27.04.2016 - Az.: 13 W 27/16).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß
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Gibt ein Unternehmer in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 - Az.: 6 W 10/16).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Hersteller iSd. ProdHG = Hersteller nach allgemeinem Sprachgebrauch
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Wer Hersteller iSd. des ProdHaftG ist, ist zugleich auch nach allgemeinem Sprachgebrauch Hersteller und darf sich in dieser Weise in der Außenwerbung so bezeichnen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen Dritterzeugnisse lediglich geringfügug modifziert (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2016 - Az.: 6 U 40/15).
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6. OLG Kalrsruhe: Werbung für "mild gesalzene" Maggi-Kindersuppen wettbewerbswidrig
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Die Werbung für Kindersuppen des Herstellers Maggi mit der Aussage "mild gesalzen" ist wettbewerbswidrig (OLG Kalrsruhe, Urt. v. 17.03.2016 - Az.: 4 U 218/15).
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7. OLG Stuttgart: Geschädigter hat bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen selbständigen Auskunftsanspruch
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Das geschädigter Unternehmen hat bei einem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen einen selbständigen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Der Verletzer kann die Auskunft auch nicht unter Hinweis auf eine etwaige eigene Strafbarkeit verweigern (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2015 - Az: 2 U 25/15).
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8. ArbG Hamburg: Kündigungsschutz-Regelungen gelten auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
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Der besondere Kündigungsschutz nach dem BDSG gilt auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (ArbG Hamburg, Urt. v. 13.04.2015 - Az.: 27 Ca 486/15).
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