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Newsletter vom 04.06.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung standardisierter Werbesendungen an Verbraucher, die mittels Adressdatenbanken personalisiert wurden und daher als persönliche Schreiben gestaltet waren. Die Sendungen, denen jeweils Warenkataloge beigefügt waren, enthielten unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden nicht ausgekehrt. Denn die zugesagten Gewinne wurden nicht ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Die übersandten Geschenke waren nur "wertloser Plunder". Den Angeklagten kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern; der Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. Das Urteil war mit Revisionen sowohl der Angeklagten und zweier nebenbeteiligter Gesellschaften als auch der Staatsanwaltschaft angegriffen worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet, dass die Angeklagten in der "Absicht" handelten, "den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen". Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal war gegeben, auch wenn sich die unwahren und irreführenden Angaben nicht unmittelbar auf die Katalogwaren, sondern auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen bezogen. Denn diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren stellten nach dem – für die rechtliche Bewertung maßgeblichen – Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt ein einheitliches "Angebot" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG dar: Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15, € bestellte (rechtlicher Zusammenhang). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rückgaberecht für bedeutungslos gehalten. Hinsichtlich der Gewinnmitteilungen fehlte ein solcher rechtlicher Zusammenhang. Der Bundesgerichtshof hat allerdings erstmals entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war hier nach den Gesamtumständen der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Werbesendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Der Bundesgerichtshof hat den Ausspruch über den Verfall teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt. Mit ihren Revisionen beanstandete die Staatsanwaltschaft insbesondere zu Recht, dass sich das Landgericht – unter unzutreffender Berufung auf ein Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 (BGHSt 50, 299 – "Kölner Müllskandal") – gehindert sah, in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art den Verfall über den (Netto)Gewinn hinaus auf den (Brutto)Erlös zu erstrecken. Eine nebenbeteiligte Gesellschaft hatte mit ihrer Revision insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Kunden Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Gesellschaft hatten, die der Anordnung des Verfalls vorgehen. Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 103/08 des BGH v. 30.05.2008
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt eine solche mutmaßliche Einwilligung vor, wenn zwischen dem angerufenem Unternehmen und dem Anrufer bereits vertragliche Beziehungen bestehen (Urt. v. 18.12.2007 - Az. I-20 U 125/07). Im konkreten Fall bestand zwischen einem Taxiunternehmen und einem TK-Anbieter eine Preselection-Vereinbarung. Innerhalb dieses Vertrages rief der TK-Anbieter seinen Kunden an, ohne das dieser vorher explizit in Anrufe für andere Offerten eingewilligt hatte und bot ihm einen Vollanschluss an. Nach Auffassung der rheinischen Richter sei das Taxiunternehmen "mutmaßlich damit einverstanden, von seinem hinsichtlich der Preselection-Vereinbarung bereits existierenden Vertragspartner auch ein Angebot für einen Vollanschluss zu erhalten, dessen Vor- und Nachteile für ihn er dann selbst abwägen kann".
Ob eine solche Veröffentlichung erlaubt sei, so die Richter, sei im Rahmen einer Abwägung zwischem dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Genannten andererseits festzustellen. "Gegenstand des veröffentlichten Urteils ist nicht die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des (…) und Veranstalter zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen, an der in der Tat auch noch 7 Jahre nach Einstellung dieser Tätigkeit ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart befasst sich vielmehr allein mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners, die ausschließlich Formulierungen betrafen, mit denen der Umgang des Antragstellers mit Kritik kritisiert wurde. (...) Somit ist davon auszugehen, dass das Urteil des OLG Stuttgart keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthält, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstellt, der, wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, mit einer Internetveröffentlichung des Antragsgegners im Jahre 2003 begonnen hat, die in der Folge zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte." Die Richter sahen somit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als gewichtiger an und verpflichteten den Veröffentlicher zur Unterlassung.
Die westfälischen Richter begründen dies mit Vorgaben aus dem Europarecht. Hintergrund für die Pflichtangabe sei laut Gericht, "dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt mit einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde". Die Kennzeichnungspflicht für Waschmaschinen gilt seit Anfang 1998 und ist in Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 2 zur "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" (EnVKV) festgeschrieben. Die Pflicht zur Angabe des Hinweises müsse laut Richterspruch nicht nur der Ladenverkäufer, sondern auch der Online-Händler einhalten.
Der Sender hatte im November 2006 die Dauerwerbesendung „Meine Quelle“ ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug „Quelle-Promotion“ gekennzeichnet. Der Sender hatte argumentiert, der Schriftzug „Promotion“ stelle eine hinreichende Kennzeichnung der Dauerwerbesendung dar. Promotion sei ein Synonym für Werbung, das der durchschnittlich verständige und informierte Zuschauer ohne Weiteres erkennen könne; der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vor allem bei Kinopremieren sowie in den Printmedien häufig genutzt werde. Sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden, würden seine Werbekunden abwandern. Die 27. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah den Schriftzug „Promotion“ nicht als hinreichend eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung an. Es bestehe die Gefahr, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. Der Begriff „Promotion“ sei ein missverständlicher Anglizismus. Er sei zudem mehrdeutig, da er im Deutschen auch für den Erwerb der Doktorwürde stehe. Das Argument des Senders, Werbekunden würden abwandern, belege gerade die geringere Kennzeichnungskraft. Dem Sender ist damit vorläufig bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug „Promotion“ zu kennzeichnen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben. Beschluss der 27. Kammer vom 26. Mai 2008 – VG 27 A 37.08 - Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 02.06.2008
Nun hatte auch das LG Duisburg (Urt. v. 18.04.2008 - Az.: 10 O 350/07) über die Rechtmäßigkeit von "spickmich.de" ebenfalls zu entscheiden und schloß sich der Meinung der Kölner Richter an: "Leitsätze: 2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. 3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule. 4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist."
Erstaunen ruft vor allem hervor, dass die 24. Zivilkammer, die in Pressesachen entscheidet und bekanntermaßen eine sehr extensive Ansicht in puncto Mitstörerhaftung im Internet hat, hier einen sehr liberalen Ansatz verfolgt. "Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite „Wikipedia" nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie „Wikipedia" einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. (...) Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots „Wikipedia" im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt."
Nicht ausreichend sei es, so die Richter, wenn einfach pauschal behaupter werde, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedürfe vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes. "Die telefonische Ansprache der Kläger zu Werbezwecken erweist sich auch nicht aufgrund einer wirksamen Einverständniserklärung der Klägerin (...) als gerechtfertigt. Eine solche haben die Beklagten jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Sie haben insoweit lediglich pauschal behauptet, die Klägerin (...) habe der Firma (…) gegenüber mittels einer Internetseite ein entsprechendes Einverständnis erklärt. Die Firma (…) habe dieses dann geprüft. Dies reicht indes nicht aus, um der den Beklagten insoweit obliegenden Darlegungslast zu genügen. Anhand des vorstehend wiedergegebenen pauschalen Vorbringens ist dem Gericht eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einer solchen möglichen Einverständniserklärung der Klägerin (...) nicht ansatzweise möglich. Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Abgabe der beklagtenseits behaupteten Erklärung sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, so dass der Kammer eine sachgerechte Prüfung der §§ 116 ff, 305 ff BGB nicht möglich ist. Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Diese tragen nämlich die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, also dafür, dass der Adressat des jeweiligen Anrufs diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann (...)."
Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen !“ überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis“. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau … [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau … [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie … sind ein Gewinner. …“. In einem anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste“ sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)“) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein „Reservierungsservice, Postfach …“ im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet. Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom 29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers“ eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice“ als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet. Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Landgerichts nicht eröffnet. Beschluss vom 29.04.2008, Az.: 12 S 30/08 – Landgericht Koblenz Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 02.06.2008
Nach einer Entscheidung des LG Köln gilt dies auch für Daten, die in einem Zahnarzt-Auktionsportal eingestellt sind (Urt. v. 06.02.2008 - Az. 28 O 417/07). Im entschiedenen Fall kamen sich zwei Mitbewerber ins Gehege. Die Dienstleistung von beiden besteht darin, dass sie auf ihrer Web-Plattform Auktionen anbieten, bei denen zahnärztliche Leistungen ersteigert werden können. Der Kunde kann dabei den von seinem Zahnarzt gemachten Kosten- und Heilungsplan in die Plattform einstellen. Die beim Online-Vermittler registrierten Zahnmediziner können diese Pläne einsehen und ihrerseits ein Angebot für ihren eigenen Kosten- und Heilungsplan mit derselben Leistung abgeben. Soweit ein Mediziner den Zuschlag erhalten hat und die Behandlung durchgeführt wurde, können die Patienten auf der Plattform eine Bewertung für den jeweiligen Zahnarzt abgeben. Die spätere Klägerin musste feststellen, dass der Mitbewerber 233 von insgesamt rund 6.000 Bewertungen wortidentisch und 117 weitere Bewertungen in leicht abgeänderter Form kopiert und auf seiner eigenen Homepage veröffentlich hatte. Die rheinischen Robenträger sahen in der Übernahme einen Verstoß gegen § 87 b UrhG, da es sich bei dem Auktionsportal rechtlich gesehen um eine geschützte Datenbank handle. Die nach dem Wortlaut von § 87 a Abs. 1 UrhG geforderte "wesentliche Investition" sah das Landgericht in der Vorgehensweise der Klägerin, wonach Mitarbeiter vor Einstellen der Bewertungen diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, was Zeit und somit nicht unerheblich wenig Geld koste. Nach Auffassung des Gerichts lag in der Übernahme der Bewertungen der Zahnärzte eine unzulässige systematische und wiederholte Vervielfältigung, die gem. § 87 b Abs. 1, S. 2 UrhG den berechtigten Interessen der Klägerin zuwider laufe. Schließlich habe die Klägerin nicht die Investition getätigt, "um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, ihr eigenes geschäftliches Modell mit Hilfe der von der Klägerin eingegebenen Daten zu vervollständigen".
Dies hat jüngst das AG Bonn entschieden und der Klage eines Abgemahnten auf Ersatz seiner Anwaltskosten stattgegeben (Urt. v. 29.04.2008 - Az.: 2 C 525/07). Abgemahnt wurde der spätere Kläger wegen einer Lappalie in seinem Webimpressum: Er hatte zwar wie von § 6, S. 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) die zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Vergessen hatte er aber deren Anschrift. Nach richterliche Auffassung liege darin durchaus ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Allerdings überschreite der nicht die erforderliche Bagatellschwelle aus § 3 UWG. Somit war die Abmahnung unzulässig. Das Gericht schrieb dem Abmahnenden noch ins Stammbuch, dass dieser die fehlende Berechtigung hätte erkennen müssen und, "dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist". Schließlich stellte das Amtsgericht noch fest, dass der Abmahner seit Jahren zahlreiche Abmahnungen verschickt, "ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen". Anmerkung von RA Dr. Bahr Im Falle von Abmahnungen aufgrund des Wettbewerbsrechts verweist der BGH den Abgemahnten dagegen auf den Weg der negativen Feststellungsklage und spricht keinen Ersatz für die außergerichtlich entstandenen Kosten zu. Der Abgemahnte muss demnach selbst Klage dahingehend erheben, dass gerade kein Verstoß gegen die Buchstaben des Wettbewerbsrechts vorliegt.
Inhalt: Durch die Umsetzung werden zahlreiche Gesetze überarbeitet und aktualisiert, u.a. das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz und das Patentgesetz. Es würde den Rahmen dieses Podcast sprengen, wenn wir hier alle Neuerungen besprechen würden. Daher konzentrieren wir uns auf den urheberrechtlichen Bereich und stellen im nachfolgenden die dortigen Änderungen vor. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist bereits letzte Woche erschienen. Heute geht es um den Einführung des direkten Auskunftsanspruchs gegen Dritte. In der Praxis ist es sehr häufig, dass die erforderlichen Informationen über den Rechtsverletzer bei unbeteiligten Dritten liegen. Im Internet sind dies z.B. die Access-Provider, die die Daten speichern, aus denen sich ergibt, welcher Nutzer hinter einer bestimmten IP-Nummer steckt. Bislang ist es so, dass der Geschädigte in aller Regel keinen direkten Anspruch gegen diese unbeteiligten Dritten hat. Nur die Polizei oder sonstige Strafverfolgungsbehörden dürfen Einsicht beim Dritten nehmen. Um dennoch zum Ziel zu kommen, stellt der Geschädigte Strafanzeige und erhält über den Umweg der Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten schließlich doch die gewünschten Informationen. Dies wird sich nun ändern, da ein direkter Auskunftsanspruch des Geschädigten eingeführt wird.
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