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Newsletter vom 04.06.2014
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Bloße Abrufbarkeit der Widerrufserklärung auf Webseite nicht ausreichend

2. BVerwG: Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos

3. OVG Berlin-Brandenburg: Keine Online-"Smiley-Listen“ für Lebensmittelbetriebe

4. KG Berlin: Ausländischer Schuldner muss in Unterlassungserklärung inländische Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren

5. LG Berlin: WhatsApp muss AGB in deutscher Sprache anbieten

6. AG Ahlen: Datenübermittlung an SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung

7. AG Köln: Kein Entgelt-Anspruch aus Telekommunikations-Vertrag

8. AG München: Versicherungsschutz endet nicht beim Online-Check-In

Die einzelnen News:

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1. BGH: Bloße Abrufbarkeit der Widerrufserklärung auf Webseite nicht ausreichend
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Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: III ZR 268/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Die Klägerin bot Lehrgänge für Naturheilverfahren an, die über ihre Webseite gebucht werden konnten. Im Rahmen des Bestellprozesses hieß es u.a.:

"Widerrufserklärung [ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"

Der Kunde konnte die Widerrufserklärung somit nur abspeichern oder ausdrucken. Die Belehrung wurde nicht noch einmal per E-Mail oder per Briefpost zugesandt.

Der BGH entschied, dass diese Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Zum einen genüge es nicht, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Webseite zum Abruf bereit zu halten. Erforderlich sei vielmehr eine dauerhafte, textlich nicht mehr veränderbare Fassung, z.B. in Form einer E-Mail.

Zum anderen verstoße die Zustimmungsklausel gegen geltendes AGB-Recht. Sie benachteilige den Verbraucher, da sie eine Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers herstelle. Das Gesetz schreibe jedoch vor, dass die Beweislast für die Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften beim Unternehmer liege. Diese Verpflichtung würde durch die Zustimmungserklärung unterlaufen.

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2. BVerwG: Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der sich gegen die strategische Telekommunikationsüberwachung im Jahre 2010 durch den Bundesnachrichtendienst gewandt hat.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Bei der sogenannten strategischen Telekommunikationsüberwachung werden bestimmte internationale Telekommunikationsbeziehungen anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht.

Nach dem Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums wurden dabei aufgrund der im Jahre 2010 verwendeten Suchbegriffe (3 752 Suchbegriffe im Bereich „Internationaler Terrorismus“, 26 147 Suchbegriffe im Bereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ sowie 634 Suchbegriffe im Bereich „Illegale Schleusung“) 37 Mio. „Treffer“ erzielt, die weiter bearbeitet wurden. Sie betrafen fast ausschließlich den E-Mail-Verkehr. Von den sogenannten Treffern wurden schließlich 213 (davon zwölf E-Mails) als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied verschiedener (deutscher und internationaler) Anwaltsorganisationen. Nach seinen Angaben kommuniziert er seit vielen Jahren per E-Mail häufig mit ausländischen Mandanten, Kollegen und anderen Gesprächspartnern, vielfach in Angelegenheiten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.

Er müsse damit rechnen, dass auch seine anwaltliche Korrespondenz erfasst und gelesen worden sei. Der Kläger hält die Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses für verfassungswidrig, soweit sie die strategische Telekommunikationsüberwachung betreffen, weil sie nicht geeignet seien, die Menge insbesondere der erfassten E-Mails wirksam auf das Maß zu begrenzen, das für eine legitime Auslandsaufklärung erforderlich sei. Jedenfalls hätten die im Jahre 2010 verwendeten Suchbegriffe wegen ihrer Weite eine unverhältnismäßige Erfassung des E-Mail-Verkehrs zur Folge gehabt.

Der Kläger hat deshalb beim erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass der Bundesnachrichtendienst durch die strategische Telekommunikationsüberwachung im Jahre 2010 insbesondere bezogen auf den E-Mail-Verkehr sein Fernmeldegeheimnis verletzt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Die erhobene Feststellungsklage wäre deshalb nur zulässig gewesen, wenn der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst tatsächlich erfasst worden wäre. Hingegen genügt es nicht, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass auch von ihm versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst waren.

Dass der E-Mail-Verkehr des Klägers im Jahre 2010 von der strategischen Telekommunikationsüberwachung tatsächlich erfasst war, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen können. Die Wahrscheinlichkeit einer Erfassung des Klägers war zudem begrenzt, weil die strategische Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst fragmentarisch ist.

Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, die für sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, sind alle 2010 erfassten, aber nachrichtendienstlich irrelevanten E-Mails, gelöscht.

Dasselbe gilt für die Daten über die vorgeschriebene Protokollierung dieser Löschung.

Zwar gerät ein Kläger durch die Heimlichkeit der Überwachung einerseits, die gesetzlichen Löschungsvorschriften andererseits in eine Beweisnot, für den Fall seiner tatsächlichen Betroffenheit diese belegen zu können. Dennoch ist es nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten, von dem Erfordernis abzusehen, dass die konkrete Betroffenheit des Klägers selbst als Voraussetzung einer zulässigen Klage feststehen muss.

Weil sich die bloße Möglichkeit einer Betroffenheit schwerlich ausschließen lässt, würde damit letztlich eine allgemeine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte eröffnet. Diese Kontrolle wird jedoch nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses schon durch die unabhängige und mit effektiven Kontrollbefugnissen ausgestattete G-10-Kommission des Bundestages gewährleistet.

BVerwG 6 A 1.13 - Urteil vom 28. Mai 2014

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.05.2014

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3. OVG Berlin-Brandenburg: Keine Online-"Smiley-Listen“ für Lebensmittelbetriebe
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 zurückgewiesen, mit der das Verwaltungsgericht dem Land Berlin vorläufig untersagt hat, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

Beschluss vom 28. Mai 2014 - OVG 5 S 21.14 -

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 28.05.2014

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4. KG Berlin: Ausländischer Schuldner muss in Unterlassungserklärung inländische Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren
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Ein ausländischer Schuldner, der wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Deutschland eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss eine deutsche Gerichtsstandvereinbarung akzeptieren. Weigert er sich, eine entsprechende Vereinbarung über den Gerichtsstand zu schließen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr besteht (KG Berlin, Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 5 U 178/11).

Der Beklagte, ein holländisches Unternehmen, war auf dem deutschen Markt tätig. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße ab. Der Beklagte gab außergerichtlich auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch das weitere Ansinnen der Klägerin ab, zugleich auch eine deutsche Gerichtsstandvereinbarung zu schließen.

Daraufhin leitete die Klägerin ihr gerichtliches Unterlassungsbegehren ein.

Das KG Berlin entschied nun, dass trotz der außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung weiterhin eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung.

Werde nämlich keine Gerichtsstands-Klausel vereinbart, müsse die Klägerin im Falle einer Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe in den Niederlanden einklagen. Dies sei aber unzumutbar, denn dadurch würden erhebliche Mehrbelastungen für die Klägerseite entstehen. So müsste die Klägerin das Verfahren nach einer fremden Verfahrensordnung und in einer fremde Sprache führen. Auch sei fraglich, ob ein ausländisches Gericht die deutschen Rechtsnormen erfassen und zur Anwendung bringen könne. 

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Falle des Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe.

Insgesamt würde die Gläubigerin also deutlich schlechter gestellt, wenn sie in den Niederlanden und nicht in Deutschland die Vertragsstrafe einklagen müsste.

Ein entgegenstehende Interesse der Beklagten sei nicht ersichtlich. Da sie sich gezielt an den deutschen Markt wende, sei es angemessen, deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen.  

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5. LG Berlin: WhatsApp muss AGB in deutscher Sprache anbieten
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Der Messenge-Dienst WhatsApp muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache anbieten, so das Landgericht Berlin (LG Berlin) in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09.05.2014 - Az.: 15 O 44/13).

Der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte den bekannten Messenge-Dienst WhatsApp wegen zwei Rechtsverstößen ab: Erstens, weil die Webseite whatsapp.com kein ordnungsgemäßes Impressum hatte. Und zweitens, weil der Anbieter seine AGB nicht in deutscher Sprache zum Abruf bereithielt.

WhatsApp reagierte auf die außgerichtliche Abmahnung nicht, so dass die Klägerin das gerichtliche Verfahren einleitete. Auch antwortete das US-Unternehmen nicht, sondern erließ ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Das Impressum sei entsprechend den Vorgaben des deutschen Rechts zu gestalten, so fehlten u.a. die Vertretungsberechtigung, die geographische Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Handelsregister-Angaben.

Die AGB müssten in deutscher Sprache vorliegen. Eine englische Fassung sei nicht ausreichend, da andernfalls der Verbraucher von den Regelungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtslkräftig, sondern WhatsApp kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin wendet - ohne jeden weiteren Kommentar - die impressumsrechtlichen Vorschriften des § 5 TMG an. Es erörtert nicht, ob und warum auch für das amerikanische Unternehmen die auf EU-Recht basierende Vorschriften gelten soll. Z.B. verneinte das LG Siegen (Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 2 O 36/13) vor kurzem für einen ägyptischen Reiseveranstalter, der eine deutschsprachige Webseite unterhielt, die Anwendbarkeit der deutschen Impressums-Regelungen.

Im Ergebnis entspricht die Bewertung des LG Berlin der ganz herrschenden Rechtsprechung , die auf das Marktortprinzip zurückgreift, d.h. an welche Personen wendet sich der Anbieter? Da auch deutsche Kunden angesprochen werden, gilt somit (auch) deutsches Recht.

Auch das Erfordernis einer deutschsprachigen Fassung der AGB ist nichts weltbewegend Neues, sondern - juristisch gesehen - ein alter Hut.

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6. AG Ahlen: Datenübermittlung an SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung
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Das AG Ahlen (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 30 C 209/13) hatte zu entscheiden, wann eine Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung rechtmäßig ist.

Die Klägerin hatte einen Mobilfunkvertrag bei dem Beklagten. Im Laufe des Vertrages kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die einzelnen Konditionen und die Höhe des Entgeltes. Der Beklagte forderte u.a. 1.000,- EUR ein. Die Klägerin widersprach der Forderung und lehnte dabei insbesondere eine Datenübermittlung an die SCHUFA ausdrücklich ab.

Gleichwohl übermittelte der Beklagte die Informationen an die SCHUFA. Er berief sich dabei auf dem Umstand, dass objektiv die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten. In einem solchen Fall sehe das Gesetz (§ 28 a Abs.1 Nr.5 BDSG) ausdrücklich vor, dass ein Transfer an die SCHUFA auch entgegen dem Willen des Betroffenen erlaubt sei. Die Norm lautet:

"(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und (...)

Nr.5: das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat."

Das AG Ahlen schloss sich dieser Ansicht nicht an, sondern stufte die Datenübermittlung vielmehr für rechtswidrig ein.

Der Wortlaut der Norm sei zu beschränken. Das Gesetz verlange in den vorherigen Vorschriften (§ 28 a Abs.1 Nr. 1-4 BDSG) qualifizierte Voraussetzungen, damit die SCHUFA informiert werden dürfe. Diese hohen Anforderungen würden aber unterlaufen, wenn das Unternehmen einfach behaupten könne, dass es den Vertrag außerordentlich kündigen könne. Dann nämlich könne es selbst bestimmen, wann und wie es die Übermittlungen vornehme.

Die Regelung sei daher so auszulegen, dass sie nur dann greife, wenn die Umstände, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten, ebenfalls nicht vom Schuldner bestritten werden.

Da hier die Klägerin aber insgesamt sämtlichen Umständen widersprochen habe, habe auch keine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bestanden, so dass die Übermittlung an die SCHUFA rechtswidrig sei.

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7. AG Köln: Kein Entgelt-Anspruch aus Telekommunikations-Vertrag
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Ein Anspruch aus einem Telekommunikations-Vertrag entsteht nur dann, wenn der Kläger wirksam einen Vertragsschluss nachweisen kann (AG Köln, Urt. v. 30.04.2014 - Az.: 127 C 474/13).

Eingeklagt wurden die Entgelte aus einem UMTS-Vertrag. Angeblich wurde der Tarif die ersten 3 Monate kostenlos erbracht, ab dem 4. Monat waren dann Gebühren zu zahlen. Der Beklagte bestritt dies.

Die Klägerin legte keine schriftliche Vertragsvereinbarung vor, sondern verwies allgemein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarife.

Dies war für das Gericht nicht ausreichend. Es sei ein wesentlicher Punkt, ob die Leistung eines Vertragspartners überhaupt etwas koste und wenn ja, ab wann. Dieser maßgebliche Umstand sei im Vertrag selbst zu regeln und dürfe sich nicht erst aus seitenlangen, kleingedruckten Aufzeichnungen über diverse Tarife entnehmen lassen.

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8. AG München: Versicherungsschutz endet nicht beim Online-Check-In
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Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Am 3.4.14 buchte ein Düsseldorfer Kläger eine Flugreise vom 28.4.13 bis 17.5.13 von Frankfurt nach Santo Domingo. Gleichzeitig hat er eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen. Am Vormittag des 28.4.13 nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.

Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Düsseldorfer Kläger verlangt nun von der Versicherung die Reisekosten erstattet. Er argumentiert, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter gab dem Düsseldorfer Kläger Recht: Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte.

Das Online Check-In-Verfahren diene maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen.

Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen muss, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird.

Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das Gericht hat offen gelassen, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.10.13, Aktenzeichen 171 C 18960/13

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.06.2014

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