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Newsletter vom 04.07.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Karlsruhe: Facebook darf als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren _____________________________________________________________ Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten. Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 Az. 15 W 86/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 28.06.2018
Die Klägerin ist im Bereich der Medienproduktion tätig. Der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Klägerin. Er hat zwischenzeitlich mit anderen ein eigenes Unternehmen im Bereich der Medienproduktion gegründet. Der Beklagte wuchs in einer Glaubensgruppe auf, die er 2012 verlassen hat. In zahlreichen Presseveröffentlichungen, Medienauftritten und Berichten auf seiner Facebook-Seite äußerte er u.a., dass es sich bei der Gruppe um eine Sekte handele und deren Mitglieder auch hinter der Klägerin als Unternehmen stünden. Die Staatsanwaltschaft ermittele gegen die Gründer der Klägerin. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung dieser und einer Vielzahl weiterer Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung die Klägerin, die vor dem OLG nach Rücknahme des größten Teils der zunächst gestellten Anträge nur zu einem Teil Erfolg hatte. Der Beklagte dürfe allerdings, so das OLG, nicht mehr behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer der Klägerin ermittele. Insoweit handele es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Ein Ermittlungsverfahren sei tatsächlich ausschließlich gegen die Witwe des ehemaligen Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin geführt worden. Diese sei indes zu keinem Zeitpunkt in den Gründungsvorgang der Klägerin involviert gewesen. Der Beklagte sei jedoch berechtigt, die Klägerin gegenüber deren Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als Sekte zu bezeichnen. Zwar betreffe diese Bezeichnung die Klägerin in ihrem "sozialen Geltungsanspruch". So würden im allgemeinen Sprachgebrauch Sekten "oft als religiöse Gruppen bezeichnet, die in irgendeiner Weise als gefährlich oder problematisch angesehen werden". Die Äußerung sei damit geeignet, das Unternehmen in den Augen der Rezipienten negativ zu qualifizieren. Da der Beklagte diese Aussagen auch gezielt gegenüber den Kunden der Klägerin verbreitet habe, auf deren Aufträge die Klägerin zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen sei, habe sein Verhalten sogar den "Charakter eines Boykottaufrufs. Unter Abwägung der betroffenen Interessen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits sei die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin jedoch nicht als rechtswidrig einzuordnen. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch ein Boykottaufruf könne "dem geistigen Meinungskampf" dienen, wenn der "Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten". Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe primär die "Aufklärung und Information der Kunden der Klägerin über die dort vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen" bezweckt. Denkbare eigene wirtschaftliche Vorteile hätten demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018, Az. 16 U 105/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 29.06.2018
Die klagende Gesellschaft aus Rinteln verlangt vom beklagten Versicherer aus Frankfurt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.08.2016 auf der BAB 2 in der Nähe von Herford. An dem Unfall waren der Pkw Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfallschaden auf¬zukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 Euro erworbene Porsche war am 22.06.2016 erstmals zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden ausgehend von einem - bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls - Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von ca. 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von ca. 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 Euro. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten die Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 Euro als weiteren Schaden ersetzt verlangt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne, weil der Porsche beim Unfall - abzüglich einer Überführungsfahrt - noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt habe und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen sei. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig. Ebenso wie das Landgericht hat auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das weitere Schadensersatzbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet. In Anwendung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, habe das Landgericht der Klägerin zu Recht eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis versagt, so der Senat. Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem - im Falle einer erheblichen Beschädigung - ausnahmsweise auch ein "Schmelz der Neuwertigkeit" eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment. Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadensersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleich¬baren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünden ihr nicht zu. Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.04.2018 und Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 29.05.2018 (Az. 9 U 5/18 OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.06.2018
Berufung erfolglos! Der klagende Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlegen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm die Berufung des Fachverbandes gegen das klageabweisende, erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen (Az. 12 O 120/16 LG Bielefeld). Damit hat das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei. Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als "Ersatzgesetzgeber" nicht vorgreifen könne. Die Revision gegen sein heutiges Urteil hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2018 in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm, nicht rechtskräftig - der in der Berufungsinstanz unterlegene Fachverband kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.06.2018
Die Apothekerin betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften sei zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw.Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Aktenzeichen: 13 A 2289/16 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K 5025/15)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 02.07.2018
Der Kläger wies darauf hin, dass es sich um eine unzulässige Fake-Bewertung handle. Dies äußere sich bereits daran, dass die Bewertung unter seinem Namen abgegeben worden sei. Er habe auch keinerlei Patienten mit gleichlautenden Namen. Google lehnte die gewünschte Löschung ab, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handle. Das LG Lübeck folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte Google zur Unterlassung. Das Posting könne in mehrfacher Weise interpretiert werden:
a) Entweder es handle sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewerte oder Insbesondere berücksichtigte das Gericht dabei, dass die 1-Sterne-Bewertung sich schwerwiegend negativ auf die Außendarstellung des Arztes auswirke. Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage stelle letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es werde nämlich ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis negativ erscheinen zu lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, wurde jedoch weiterhin auf der Webseite der Beklagten erwähnt:
"Mit dem (...) fördern wir regelmäßig Projekte aus dem (...) Bereich, dabei reicht unser Leistungsspektrum (...) (...), Leiterin (...) Projekte/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" Dies stufte das Gericht als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestünde auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse.
Auch habe die Klägerin die Beklagte mehrfach aufgefordert, die Webseite entsprechend zu aktualisieren. Diese ließ alle Fristen jedoch ungenutzt verstreichen.
Der Kläger mahnte das verklagte Telekommunikations-Unternehmen wegen Spam-Mails ab. Die Beklagte bestätigte den Eingang der Nachricht. Im Footer befand sich ein Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage. Der User wurde dort explizit zur Teilnahme an einer Online-Befragung zur Verbesserung der Services der Beklagten aufgefordert. Zudem befand sich an dieser Stelle auch weitere Werbung (aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen). Das AG Bonn stufte diese Bestätigungs-Mail als Fall der unerlaubten E-Mail-Werbung ein. Der Begriff der Werbung sei weit zu verstehen, so dass auch Kundenzufriedenheits-Aufforderungen hierunter fallen würden. Die Zusendung sei auch rechtswidrig gewesen, so das Gericht. Eine andere Beurteilung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die E-Mail hauptsächlich Ausführungen zur Abmahnung des Klägers enthalte und lediglich in der Signaturzeile Hinweise auf Kunden-Zufriedenheitsumfragen, aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen aufweise. Die elektronische Post werde von der Beklagten in zweifacher Hinsicht genutzt,. Nämlich für die zulässige Reaktion auf die Abmahnung und unzulässig für Zwecke der Werbung. Vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Abmahnung durch den Kläger wegen unerwünschter E-Mail-Werbung verstoße diese E-Mail-Werbung klar gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH (Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15) hatte schon im Jahr 2015 entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist. Nichts anderes glt natürlich auch für nicht automatisierte, händisch verschickte E-Mails. Also Finger weg von jeder Art von Werbung in diesen Fällen!
Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".
Die Parteien stritten darum, ob der Verkäufer bei einer eBay-Versteigerung als Unternehmer anzusehen war oder nicht. Im Rahmen des Angebots hatte der Kläger sich als Privatperson ausgegeben. Dies ließ das AG Kassel jedoch nicht ausreichen. Entscheidend sei nicht die eigene Bezeichnung, sondern maßgeblich sei alleine die objektive Sachlage. Im vorliegenden habe der Kläger monatlich zwischen 17 und 25 Produkten veräußert, und dies auch über einen längeren Zeitraum. Damit überschreite er die von der Rechtsprechung aufgestellten Kennzahlen deutlich. Zusätzlich falle auf, so das Gericht, dass der Käufer fast ausschließlich Waren aus einem bestimmten Segment (Computerspiele, Spielkonsolen und Comics) anbiete. Auch dies spreche für eine Unternehmereigenschaft.
Das AG Kassel ging daher von einer geschäftlichen Tätigkeit aus. und wies die Klage ab.
Der Fragenkatalog hat nachfolgenden Inhalt:
"1. Vorbereitung auf die DS-GVOSinn und Zweck sei der Querschnittsprüfung sei es festzustellen, ob die Unternehmen noch Nachholbedarf hätten. "Ich möchte mir zunächst einen Überblick darüber verschaffen, wie die Firmen die zweijährige Übergangszeit bis zur Geltung der DS-GVO genutzt haben",so die Aussage von Frau Barbara Thiel. Und weiter: "Mein Hauptanliegen dabei ist es zu identifizieren, ob es bei den verantwortlichen Stellen noch Nachholbedarf gibt. Außerdem möchte ich mit dieser Prüfung das Bewusstsein für Datenschutz im Allgemeinen und die Vorschriften der DS-GVO im Speziellen stärken.Ausgesucht wurden 20 große und 30 mittelgroße Unternehmen aus unterschiedlichen Bereichen, die ihren Firmensitz in Niedersachsen haben. Weder ist eine vollständige Prüfung einzelner Branchen angedacht noch werden kleinere Selbständige (z.B. Handwerker, Bäcker) kontrolliert. Im Mai 2019 soll das Ergebnis dieser Querschnittsprüfung veröffentlicht werden. zurück zur Übersicht |