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Newsletter vom 04.09.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerwG: Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten _____________________________________________________________ Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst ha, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind. Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken. Urteil vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 33.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.08.2019
Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht zulässige Abweichung“ i.S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat.
Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.08.2019
Airbnb betreibt eine weltweit tätige Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Dem vermag der BayVGH nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen „im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung auf Vorrat“ komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue hinein“ zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren. Der Senat hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH v. 29.08.2019
Die Beklagte warb mit der Aussage "(...) ist eine Marke der A (...) GmbH". Tatsächlich war jedoch ein anderes Unternehmen Inhaber des Kennzeichens. Die Beklagte verteidigte sich im Gerichtsverfahren damit, dass sie vom Markeninhaber eine Nutzungserlaubnis habe und außerdem gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen. Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die betreffende Aussage könne der Verbraucher nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte selbst Rechteinhaberin sei. Dies sei jedoch objektiv nicht der Fall, sodass der Verbraucher getäuscht werde.
Mit der behaupteten Markeninhaberschaft verbinde der Kunde eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung und eine erhöhte Wertschätzung, die auch auf die Kaufentscheidung ausstrahle.
Ruft ein Unternehmen auf der privaten Mobilfunknummer eines Angestellten seines Mitbewerbers an, so gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu unerlaubten Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz. Da der Anrufer nicht wissen kann, zu welcher Angelegenheit er den Mitarbeiter kontaktiert, ist er verpflichtet, zu Beginn des Gesprächs nachzufragen.
Unterlässt er dies, verhält er sich wettbewerbswidrig:
"Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Kontaktaufnahme zwar über einen privaten Mobilfunkanschluss, aber am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt, weil auch in diesem Fall in den Betriebsablauf des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird (...). Da der Anrufer diesen Pflichten nicht nachgekommen war, lag eine Wettbewerbsverletzung vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Zu Preisangaben von Mobilfunktarifen im Rahmen von Online-Bannerwerbung _____________________________________________________________ Im Rahmen einer Bannerwerbung für Mobilfunk-Tarife müssen nicht sämtliche Details und Einschränkungen des Angebots mit angegeben werden. Es reicht aus, wenn sich die näheren Informationen auf der Landing-Page befinden (OLG Hamburg, Urt. v. 09.05.2019 - Az.: 3 U 150/18). Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte eine Bannerwerbung geschaltet und dort für einen Mobilfunk-Tarif einen bestimmten Preis angegeben. Dieses Angebot konnte jedoch nur eine bestimmte Kundengruppe ("Junge Leute") in Anspruch nehmen. Dies erfuhr der Verbraucher erst auf der Landing-Page, nachdem er den Banner angeklickt hatte. Das OLG Hamburg stufte dies als rechtmäßig ein. Denn nach Ansicht der Richter habe der User nicht die Erwartung, dass das Angebot für alle Personen gleichermaßen Gültigkeit habe. Der Verbraucher wisse, dass der beworbene Preis nicht der Endpreis sei. Vielmehr sei er daran gewöhnt, dass eine Fußnote oder ein Sternchenhinweis ein Verweis auf bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen bedeute. Dem Kunden sei bekannt, dass möglicherweise weitere Preisbestandteile oder Bedingungen auf der verlinkten Internetseite mitgeteilt würden. Er gehe deshalb auch nicht davon aus, dass die beworbenen Leistungen direkt zu dem benannten Preis möglich seien.
Im Ergebnis bejahte das OLG Hamburg jedoch gleichwohl eine Rechtsverletzung im vorliegenden Fall, da die Einschränkungen auf der Landing-Page nicht hinreichend deutlich erfolgt waren.
Die Beklagte betrieb eine Gaststätte und hatte dort gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufgestellt. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 21 Abs.2 GlüStV und sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Als die Beklagte nicht einlenkte, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Das OLG Hamburg entschied nun, dass § 21 Abs.2 GlüStV auf Gaststätten keine Anwendung finde:
"Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das beantragte Verbot nicht aus einem Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Hamm: Irreführung durch Werbung mit Aussage "Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner..." _____________________________________________________________ Die Werbung eines Autohauses mit der Aussage "Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region X" ist irreführend, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um den alleinigen Marken-Vertragshändler in der genannten Region handelt (OLG Hamm, Urt. v. 25.09.2018 - Az.: 4 U 113).
Das verklagte Autohaus warb in Rundschreiben wie folgt:
"Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region X . In dem Schreiben waren die offiziellen Marken-Logos von Audi, VW und VW-Nutzfahrzeuge abgebildet. Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein, da die Beklagte nicht der alleinige Marken-Vertragshändler in dieser Gegend war. Das Werbeschreiben enthalte an zwei Stellen in sprachlicher Hinsicht Feststellungen zu der Eigenschaft der Beklagten als "Mobilitätspartner" ("wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner" und "als Ihr neuer Mobilitätspartner"). Diese Feststellungen würden verknüpft mit der Aussagen zur sachlichen Zuständigkeit ("für die Marken Audi, VW und VW NFZ" bzw. "für Audi, VW und VW Nutzfahrzeuge") und zu einer örtlichen Zuständigkeit ("für die Region X"). Die Aussage suggeriere, der Volkswagen-Konzern habe für die Region X seine Vertragshändler- und Vertragswerkstättenstruktur neu geordnet und der Beklagten insoweit die alleinige Zuständigkeit zugewiesen. Den Begriff des Mobilitätspartners fasse der Verkehr in diesem Zusammenhang als mehr oder weniger beschönigende Umschreibung für die Begriffe Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt auf.
Dies sei jedoch objektiv nicht zutreffend, sodass der geschäftliche Verkehr getäuscht werde und eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.
Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 9 U 1359/18) und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt. Im konkreten Fall bot die in Gibraltar ansässige Beklagte im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet bzw. vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist. Sie beantragte unter anderem, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen und verwies darauf, dass öffentliche Glücksspiele – mit Ausnahme der Lotterien und Sportwetten – im Internet grundsätzlich verboten sind (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Dem ist die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit. Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die – im Internet nicht erlaubte – Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Der Senat hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Der Senat hat klargestellt, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheidet, dass ein „Spielplan“ des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ereignis zustande kommt. Das könne z.B. die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten „Zweitlotterie“ der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der „Primärlotterie“ ab. Auf beides habe der Veranstalter der „Zweitlotterie“ keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der „Primärlotterie“. Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“. Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 27.08.2019
Der Kläger aus dem östlichen Landkreis München erwarb im Mai 2018 von der Beklagten einen gebrauchten Gelbgoldring unter der Beschreibung „750 Karat Gold, ein Saphir, 31 Brillanten, 0,80 feines Weiß, 9224“ für 650,00 € als Geschenk für seine Ehefrau. Der Kläger schaute sich den Ring genau an. Auf ausdrückliche Nachfrage wurde dem Kläger bestätigt, dass es sich um 31 Brillanten handeln würde. Dies wurde auch auf seinen Wunsch im Schmuckpasszertifikat festgehalten. Bei den als Brillanten bezeichneten Steinen handelt es sich tatsächlich um Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet. Ein Single-Cut-Schliff ist ein weniger aufwändiger, minderwertigerer Schliff als ein Brillantschliff. Ein Brillant hat - anders als ein Diamant im Single-Cut-Schliff- mindestens 57 Facetten. In der Folge konfrontierte der Kläger die Beklagte damit, dass es sich nur um Diamanten mit Single-Cut-Schliff handeln würde und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages. Daraufhin wurde ihm von der Beklagten lediglich ein geändertes Schmuckpasszertifikat übergeben. In diesem wurde schlicht eingefügt, dass es sich um Diamanten mit Single-Cut-Brillantschliff handele. Der Kläger ist der Auffassung, ein Sachmangel des Ringes liege hier in Form einer Abweichung von der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung vor, da es sich vorliegend nicht um Brillanten handele. Vor Gericht lehnte er eine vergleichsweise Verständigung mit der Beklagten ab und schilderte sinngemäß, dass er aus dem Münchner Raum komme, und da sage man gerne etwas wie „Geh Schatz, tu Deine Brilli hin“. Das gehe jetzt aber mit dem fraglichen Ring nicht mehr, weil er und seine Frau dabei nun ein schlechtes Gefühl hätten. Die Beklagte hingegen meint, dass auch der Single-Cut-Schliff, der als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet wird, die Bezeichnung als „Brillant“ rechtfertige. Außerdem sei dem Kläger das Aussehen der Diamanten bekannt gewesen, so dass er sich deshalb nicht auf Sachmangelrechte berufen könne. Zudem habe ein etwaiger Irrtum über die Schliffart auf die Kaufentscheidung keinen Einfluss gehabt.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.
„Bei der im Schmuckzertifikat festgehaltenen Beschreibung, dass der Ring mit 31 Brillanten besetzt sei, handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung (...). Ein Brillantschliff ist ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten. Bekommen hat der Kläger 31 Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch bezeichnet als vereinfachter Brillantschliff. Dieser Schliff hat nicht so viele Facetten wie der Brillantschliff. (...) Unbestritten handelt es sich bei dem Single-Cut-Schliff auch um einen dem Brillantschliff gegenüber minderwertigeren Schliff. Urteil des Amtsgerichts München vom 02.08.2019, Aktenzeichen 275 C 6717/19 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 23.08.2019 zurück zur Übersicht |