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Newsletter vom 04.11.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 44. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen _____________________________________________________________ Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre. Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie. Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums - sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten. Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 28.10.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Grundlagen-Entscheidung zur Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate im Volltext _____________________________________________________________ Bereits vor kurzem berichteten die Kanzlei-News von dem Umstand, dass die lang ersehnte Entscheidung des BGH zur Mitstörerhaftung des Merchants für etwaige Rechtsverletzungen seines Affiliate gefällt wurde. Damals kannten wir nur das Ergebnis, heute liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe im Volltext vor: BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06 Ergebnis: 1. Der Merchant haftet für die Rechtsverletzungen seines Affiliates. Das Argument, eine regelmäßige Überprüfung von über 6.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar, greife nicht. Die vielfach kritisierte Rechtsprechung zur uferlosen Mithaftung des Merchant wird damit vom BGH als richtig und zutreffend eingestuft. 2. Der Merchant haftet jedoch nur für die Affiliates, die bei ihm offiziell angemeldet sind. Im vorliegenden Fall hatte der Affiliate die rechtswidrige Werbung auf einer Domain geschaltet, mit der er nicht beim Netzwerk angemeldet war. In einem solchen Fall hafte der Merchant nicht, da der Affiliate die Grenzen des rechtlich Zurechenbaren überschreite und nicht mehr die Interessen den Merchants wahrnehme, sondern ausschließlich seine eigenen. Ob dies auch im vorliegenden Fall so war, konnte der BGH aufgrund fehlenden Sachverhalts nicht näher beurteilen und verwies daher den Rechtsstreit an die vorhergehende Instanz zurück. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Bestätigung des bundesweiten Fussballstadion-Verbots _____________________________________________________________ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf. Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung "MSV Duisburg" unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden. Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten. Der Kläger behauptet, an den im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird. Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht. Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen. Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt. Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.10.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BVerwG: Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten: EuGH soll Umfang klären _____________________________________________________________ Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Die klagende Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über eine Tochtergesellschaft gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht. Die Klägerin ist dazu im Prinzip bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünscht. Wie schon die erste Instanz hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern. Die von der Deutschen Telekom befürworteten Einschränkungen gefährden dieses Ziel und können sich auf keine überzeugenden Gründe stützen. Insbesondere verlangt der Datenschutz zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Fraglich ist allerdings, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt. BVerwG 6 C 20.08 - Beschluss vom 28. Oktober 2009 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.10.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. BayVGH: Bayerische Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam _____________________________________________________________ Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem heute bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM für unwirksam. Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt. Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage edeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Gegen das Urteil vom 28. Oktober 2009 können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, die vom BayVGH ausdrücklich zugelassen wurde. Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377) Quelle: Pressemitteilung des BayVGH v. 29.10.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Düsseldorf: Kerngleiche Verstöße bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung _____________________________________________________________ Eine nicht vorhandene fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass die Erklärung fehlerhaft ist, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 01.09.2009 - Az.: I-20 U 220/08). Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es zu unterlassen, "den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs- /Rückgaberechts zu informieren." Wenig später verwendete die Beklagte eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Die Klägerin sah darin eine Verletzung der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung und forderte die Vertragsstrafe ein. Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Die Unterlassungserklärung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe begründe. Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" könne nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jeder Hinsicht zutreffend sein solle. Daher sei es völlig fernliegend, dass die Beklagte eine inhaltlich gänzlich richtige Widerrufsbelehrung versprechen wolle, ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche zu fassen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß bei Garantie-Zusage in Internet-Reklame _____________________________________________________________ Eine Internet-Reklame mit einer pauschalen Garantie-Zusage ist rechtswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 13.08.2009 - Az.: 4 U 71/09). Die Richter bekräftigen damit ihre bisherige Rechtsprechung, die sie bereits mehrfach geäußert haben (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08). Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Anforderungen des § 477 BGB auch auf Fälle der Werbung anzuwenden sind. Nach § 477 BGB muss eine Garantie einen gewissen Mindestinhalt haben. Im vorliegenden Fall warb der beklagte Online-Händler im Internet mit einer dreijährigen Garantie für Druckerpatronen, ohne genaue Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen. Dies sahen die Hammer Richter als Wettbewerbsverstoß. Die Frage der Anwendbarkeit des § 477 BGB ist in der Rechtsprechung umstritten. So ist z.B. das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 3 U 23/09) der exakt gegenteiligen Meinung und hält eine solch pauschale Bewerbung für zulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel _____________________________________________________________ Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel sind gerichtlich eher selten. Umso interessanter ist die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 10.08.2009 - Az.: 23 U 1818/09), die gleich mehrere umstrittene Punkte anspricht. Die Beklagte erwarb von dem Kläger 180.000 E-Mail-Adressen, verweigerte jedoch später die Bezahlung, da zahlreiche Mängel vorliegen würden. Die Daten enthielten umfangreiche Dubletten und Fake-Anmeldungen, auch sei die festgelegte Konversationsrate nicht eingehalten worden. Darüber hinaus seien die Daten nicht mittels Double-Opt-In erhoben worden, was heutzutage aber Standard sei. In der ersten Instanz unterlag die Beklagte, die daraufhin in Berufung ging. Aber auch in der Berufung gaben die Richter dem klägerischen Begehren statt. Hinsichtlich der Konversationsrate fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung, so die Juristen. Zwar habe die Beklagte behauptet, dass eine solche zwischen 1 und 5% üblich sei, hierfür keine konkreten Beweise vorgelegt. Ohnehin sei dieser Punkt erst verspätet im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden. Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass eine Vereinbarung hinsichtlich des Double-Opt-In-Verfahrens vorliege. Zwar behaupte die Beklagte, dass diese Voraussetzung ein marktüblicher Mindeststandard sei und eigentlich keiner zusätzlichen vertraglichen Regelung bedürfe. Die Beklagte legte jedoch auch hinsichtlich dieses Punkt keine Beweise vor und greife diesen Punkt ebenfalls erst in der Berufung und somit verspätet auf. Insgesamt folgten die Richter der Meinung der Erstinstanz und stellten fest, dass auf den Adresshandel Kaufrecht Anwendung finde. Es handle sich hierbei um die Übergabe beweglicher Sachen. Schließlich sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Dubletten und Fake-Adressen binnen acht Tagen zurückzusenden seien, andernfalls sie als genehmigt zu gelten hätten. Da die Beklagte damals keine Beanstandungen vorgebracht habe, müsse sie auch aus diesem Grunde ihrer Zahlungspflicht nachkommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Aachen: Keine Weiterführung einer Firma durch Nutzung des früheren Internetauftritts _____________________________________________________________ Das LG Aachen (Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 6 S 226/08) hat entschieden, dass durch die bloße Weiternutzung einer Internetplattform der bisherigen Firma keine Fortführung des Unternehmens erfolgt. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche geltend. Die ursprüngliche Forderung richtete sich gegen eine GmbH, die wegen Insolvenz aufgelöst wurde. Die Beklagte verwendete das Internet-Portal der GmbH, um ihre Waren zu verkaufen. Die Klägerin meinte nun, die Beklagte führe die Geschäfte der GmbH fort und hafte daher für die Alt-Verbindlichkeiten. Dies lehnte das LG Aachen ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem äußeren Rechtsschein. Denn von einer Firmenfortführung könne nicht bereits deswegen gesprochen werden, weil die Beklagte die Internetplattform für die Präsentation und Vorstellung ihrer Produkte nutze. Hierbei handle es sich lediglich um eine besondere Form eines "Geschäftslokal", in dem die Beklagte nunmehr ihre Waren anbiete. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftrete, sei eine Firma. Insbesondere verwendeten Gewerbetreibende häufig werbewirksame Geschäftsbezeichnung. Dies sei der Beklagten auch zuzugestehen, ohne dass sie automatisch für die früheren Verbindlichkeiten der GmbH hafte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Berlin: Homepage von Rechtsanwälten darf fremde Schriftsätze enthalten _____________________________________________________________ Eine Rechtsanwaltskanzlei darf auf ihre Homepage die Schriftsätze der gegnerischen Anwälte stellen, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, wenn dadurch keine Betriebsinterna oder -geheimnisse veröffentlicht werden, so das LG Berlin (Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 27 O 530/09). Die Klägerin betrieb eine Gießerei. Der Betrieb der Gießerei war Gegenstand mehrere immissionsschutzrechtlicher Prozesse. Die Beklagte war eine Kanzlei, die die Öffentlichkeit über den Stand der Verfahren auf ihrer Webseite unterrichtete. Im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gegen die Klägerin stellte die Beklagte einen Schriftsatz auf ihre Homepage. Die Klägerin sah darin einen Rechtsverstoß, weil darin Geschäftsinterna enthalten seien, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Nach einem Zeitraum von 3 Monaten ging sie gegen die Veröffentlichung gerichtlich vor. Die Berliner Richter lehnten die Klage ab. Die Klägerin habe lediglich behauptet, dass es sich um wichtige Geschäftsunterlagen gehandelt habe. Beweise für die Behauptung habe sie jedoch nicht vorgelegt. Insbesondere spreche gegen die Bedeutsamkeit der Unterlagen, dass die Klägerin mehrere Monate zugewartet habe, bevor sie den Gerichtsweg beschritt. Als so bedeutsam könnten die Betriebsinterna nicht eingestuft werden, wenn die Klägerin solange gerichtlich nicht tätig geworden sei. Die Frage, ob fremde Schreiben veröffentlicht werden, ist seit jeher Gegenstand zahlreicher kontroverser Entscheidungen. Vgl. dazu unseren Vodcast "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Berlin: Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei unverlangter E-Mail-Werbung _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Beschl. v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09) hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch bei E-Mail-Spam nicht ausgeschlossen ist, wenn die Erklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt ist. Vielmehr bedarf es einer unbeschränkten Unterlassungserklärunung. Die Richter hatten die Frage zu beantworten, ob die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen wird, wenn der Rechtsverletzer eine auf die konkrete E-Mail bezogene Unterlassungserklärung abgibt. Dies haben die Berliner Juristen verneint. Vielmehr bedürfe es einer uneingeschränkten, nicht begrenzten Erklärung. Es handelt sich hier - anders als in der Öffentlichkeit dargestellt - keineswegs um ein Grundlagenurteil. Vielmehr ist die Problematik altbekannt und war bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, so zuletzt OLG Hamm (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08), das der gleichen Ansicht wie das LG Berlin ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Unzulässige Schmähkritik bei haltloser Bewertung einer Firma _____________________________________________________________ Die grundlose, pauschale Abwertung von Produkten einer Firma ist eine unzulässige Schmähkritik und damit rechtswidrig, so das LG Hamburg (Urt. v. 18.09.2009 - Az.: 324 O 400/09). Die Beklagte war ein Verein, der die Produkte des Klägers, eines Elektrofahrrad-Händlers, testete und die Berichte daraufhin veröffentlichte. In einem Artikel hieß es dazu: "Die verbauten Fahrradkomponenten sind unterstes Niveau, wie sie eventuell an einem 100,- EUR Baumarktfahrrad zu finden sind." Hierin sahen die Hamburger Richter eine unzulässige Meinungsäußerung. Es handle sich um eine pauschale Herabwürdigung, ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt. Eine Rechtfertigung oder Begründung für diese Aussage werde nicht gegeben, so dass es sich um eine bloße Schmähkritik handle, die rechtswidrig und somit zu unterlassen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Köln: Fehlende Zulässigkeit des urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs _____________________________________________________________ Einem Antrag auf urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn von vornherein klar ist, dass die begehrten Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können, so das LG Köln (Beschl. v. 04.05.2009 - Az.: 9 OH 197/09). Die Antragstellerin begehrte Auskunft über die Namen und Anschrift der ermittelten IP-Adressen, die illegal Musik-Downloads online angeboten hatten. Die Richter lehnten diesen Antrag als unzulässig ab. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits mehr als sieben Tage vergangen seien. Nach Ablauf dieses Zeitraumes hätten die Provider die Verkehrsdaten bereits gelöscht, so dass der Antrag ins Leere gehe. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Angesichts dieser Problematik beantragen die Rechtsanwälte der Musikindustrie immer häufiger zunächst eine sogenannte Sicherungsanordnung, die den Provider verpflichtet, die Access-Daten auch nach Ablauf der sieben Tage nicht zu löschen. Erst danach wird der eigentliche Auskunftsanspruch geltend gemacht. So z.B. das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09) oder das LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Düsseldorf: Bei Online-KfZ-Handel bleibt für Autokäufer ein Restrisiko _____________________________________________________________ Der Käufer eines Unfallfahrzeuge über eine Online-Autobörse trägt das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Ware später als mangelhaft herausstellt, so das AG Düsseldorf (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 235 C 11075/08). Der Kläger war gewerblicher Autoaufkäufer. Die Beklagte, die Versicherung des Autoverkäufers, verkaufte ihm über eine Online-Autobörse einen Wagen, der einen Totalschaden erlitten hatte. Zur Ermittlung des Restwertes wurde ein Sachverständiger beauftragt, dessen Gutachten auf die Internet-Autobörse mit eingestellt wurde. Aufgrund dieses Gutachtens erwarb der Kläger den PKW zum Preis von 2.600,- EUR. Als sich wenig später herausstellte, dass der Wagen deutlicher mehr Fehler aufwies, wollte der Kläger Schadensersatz. Zu Unrecht wie das AG Düsseldorf entschied. Kauft ein gewerblicher Autoaufkäufer ein Fahrzeug, das einen Totalschaden aufweist, über eine Online-Börse, so trage grundsätzlich der Käufer das wirtschaftliche Risiko für alle Mängel, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen. Denn es stelle die typische Konstellation beim Ankauf eines Unfallfahrzeugs dar, dass bei Einstellung des Fahrzeugs ins Internet und fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags für den Kkäufer ein Risiko verbleibe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Schimpfen, Lästern und Publicity _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Schimpfen, Lästern und Publicity". Inhalt: Im Kampf um Annerkennung und Schlagzeilen ist dem einen oder anderen Prominenten - ganz gleich, ob er der Kategorie A- B- oder C-Prominenz angehört - kein Kommentar zu bissig, keine Äußerung zu provokant, um auf Kosten anderer Punkte an der medialen Front zu sammeln. Sobald die Kamera an ist oder der Promi ein Mikrofon wittert, geht das Gerede los. Ob fies, ob filigran - Hauptsache, die Aufmerksamkeit ist einem sicher! Wir verlassen in dem heutigen Podcast mal den gewohnten Pfad der Tugend und schauen uns die verbalen Entgleisungen an, und warum es in Ordnung ist, dass in der Presse auch mal so richtig auf den Putz gehauen wird. zurück zur Übersicht |