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Newsletter vom 04.11.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: identifizierende BILD-Berichterstattung von Ausschreitungen bei G20-Gipfel rechtmäßig _____________________________________________________________ Der G20-Fahndungsaufruf der BILD-Zeitung war rechtmäßig, so der BGH (Urt. v. 29.09.2020 - Az.: VI ZR 455/19).
Auf bild.de wurde vor kurzem ein G20-Fahndungsaufruf veröffentlicht. Dort hieß es:
"Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle (...) Auf zwei Fotos wurde die Klägerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt mit dem Hinweis: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt ..." In den unteren Instanzen hatten die Gerichte teilweise noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin angenommen. Dieser rechtlichen Bewertung folgte der BGH nicht, sondern er wies die Klage vielmehr ab.
Die Fotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte. Außerdem dienten sie einem besonderen Informationsinteresse:
"Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin müsse demgegenüber zurückstehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: EasyJet muss bei Online-Bestellung nicht nur Endpreis, sondern auch einzelne Preisbestandteile angeben _____________________________________________________________ Die Fluggesellschaft EasyJet muss bei einer Online-Bestellung nicht nur den Endpreis angeben, sondern ist zudem auch verpflichtet, die einzelnen Preisbestandteile zu benennen (KG Berlin, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 23 U 34/16). EasyJet gab bei Buchungen nur den Gesamtpreis an, jedoch nicht die einzelnen Summen. Dies stufte das KG Berlin als rechtswidrig ein.
Der Anbieter müsse die einzelnen Teilbeträge wie den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte gesondert ausweisen. Denn nur so sei dem Kunden eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Angeboten möglich:
"Danach ist ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verpflichtet, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO genannten Posten gesondert neben dem Flugpreis auszuweisen, und darf sie weder in ihrer tatsächlichen noch in der geschätzten bzw. kalkulierten Höhe in den Flugpreis gern. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a) VO einbeziehen.Von dieser Verpflichtung gäbe es auch keine Ausnahmen, sondern sie bestünde durchgehend: "Berücksichtigt man, dass nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs (...) in seinem Urteil (...) Art. 23 Abs.1 S.3 VO die aus Art. 23 Abs.1 S.2 VO resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt, so ergibt sich, dass diese Ausweispflicht auch stets besteht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden _____________________________________________________________ Ein vergebenes Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden, andernfalls liegt ein wettbewerbswidriges Handeln vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2020 – 20 U 123/17). Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte. In der Vergangenheit war die Beklagte durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17) bereits zur Unterlassung verurteilt worden. Diese Entscheidung hob der BGH später jedoch auf, sodass die Richter in Düsseldorf erneut zu entscheiden hatten. Die Robenträger bejahten weiterhin einen Wettbewerbsverstoß, diesmal jedoch mit einer unterschiedlichen Begründung.
Es fehle an der regelmäßigen Überprüfung des Gütesiegels. Nach ständiger Rechtsprechung sei es erforderlich, dass die vergebene Auszeichnung in regelmäßigen Abständen kontrolliert werde:
"Die zur Akte gereichte „(...)Güterichtlinie Ausgabe Oktober 2014“, die kurz nach der Vergabe des I...)Gütesiegels an zwei Unternehmen, die nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 2013 erfolgte, u. a. auf der Webseite (...) veröffentlicht wurde, sieht keine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des (...)Siegels durch den Beklagten bzw. eine von ihm beauftragte Stelle vor. Eine Nachprüfung nach Vergabe des (...)-Siegels, gleich welcher Art, ist dort an keiner Stelle erwähnt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Lüneburg: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen _____________________________________________________________ Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden, dass die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ der Pflegekammer Niedersachsen vom 7. September 2020 vorläufig von deren Homepage entfernt werden muss (Az.: 8 ME 99/20). Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es teils erhebliche Widerstände gegen die Gründung einer Pflegekammer, gegen deren Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 –). Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Antwortenden für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin erklärte die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ihre Absicht, die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen einzuleiten. Die Pflegekammer veröffentlichte am 7. September 2020 auf ihrer Internetseite eine Pressemitteilung unter dem Titel „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, mit der sie sich für ihren Erhalt aussprach. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Umfrage könne kein Auftrag abgeleitet werden, die Pflegekammer in Frage zu stellen, da nur ca. 19 Prozent an dieser teilgenommen hätten. Die Antragstellerin, die selbst Mitglied der Pflegekammer ist, stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, die Pressemitteilung mit sofortiger Wirkung von der Homepage zu entfernen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 (Az.: 7 B 4667/20) mit der Begründung statt, der Inhalt der Pressemitteilung werde dem Sachlichkeitsgebot an zwei Stellen nicht gerecht und lasse insgesamt eine ausreichende Darstellung der Gegenposition vermissen. Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Danach gelten für Äußerungen der Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft bestimmte rechtliche Anforderungen. Unter anderem müssten sie sachlich und objektiv sein. Inhalt der Äußerungen dürfe kein Teil- und auch kein Mehrheitsinteresse sein. Die Pflichtmitgliedschaft bringe es mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder vermittelt werden müsse, das durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen ermittelt werde. Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. In bedeutenden und unter den Kammermitgliedern unterschiedlich beurteilten Angelegenheiten obliege die Bildung dieses Gesamtinteresses der gewählten Kammerversammlung. Habe die Kammerversammlung in einer bedeutenden und unterschiedlich beurteilten Angelegenheit noch nicht zumindest eine grundsätzliche Festlegung des Gesamtinteresses getroffen, so könne der Vorstand - der im Allgemeinen für die Pressearbeit zuständig sei - in dieser Angelegenheit in der Öffentlichkeit noch nicht Position beziehen. Die damit verbundene Einschränkung der öffentlichen Interessenvertretung bei einzelnen Themen sei unvermeidlich, weil die Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft in grundsätzlich anderer Weise tätig werde als ein privater Interessenverband. Die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ vom 7. September 2020 habe für den Erhalt der Pflegekammer Stellung bezogen, ohne die Gegenposition ausreichend darzustellen und die zur Bildung des Gesamtinteresses führende Abwägung erkennbar zu machen. Das sei bei diesem Thema erforderlich, weil ein erheblicher Teil der Mitglieder gegen die weitere Tätigkeit der Pflegekammer sei. Das Thema sei außerdem so bedeutend, dass nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Online-Befragung eine grundsätzliche Positionierung durch die Kammerversammlung erforderlich gewesen sei, an der es am 7. September 2020 gefehlt habe. Zudem entsprächen zwei Formulierungen nicht dem Sachlichkeitsgebot. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 27.10.2020
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle. Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so die Zivilkammer 15 des Landgerichts – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können. Die Beklagten – so die Zivilkammer 15 – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben. Landgericht Berlin: Urteil vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 27.10.2020
Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Hiernach kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn „Hate Speech“ geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden. Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer vom Landgericht festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war. Einen derartigen Anspruch hat die auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte 6. Zivilkammer nun zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist Facebook durch seine wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden. Dies gilt auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheitet: Im Rahmen einer ersten Überprüfung bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Einschätzung gleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe. Im konkreten Fall habe der Facebook-Nutzer den Beitrag des Satiremagazins kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf eine Unterstützung der Ziele von Adolf Hitler bzw. der Nationalsozialisten als terroristischer Vereinigung schließen können, so die Kammer. Der Nutzer habe durch sein Verhalten ein Eingreifen selbst veranlasst. Nach der Entscheidung des Gerichts hat eine schnelle Reaktion damit bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen. Mit derselben Begründung hat die Kammer dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen sollte. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Facebook-Nutzer gegen das Urteil Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt hat. Landgericht Frankenthal, Urteil vom 08.09.2020, Az. 6 O 23/20
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 28.10.2020
In der Vergangenheit hatte die Mutter der Klägerin bei der verklagten Hausbank ein Girokonto. Für die Mutter wurde dann ein Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt. Dieser erhielt von dem Kreditinstitut auch die Kontoauszüge. Nach dem Tod der Mutter übernahm die Klägerin das Konto, die Beklagte änderte jedoch die Empfängeradresse, sodass aktuelle Kontoauszüge fehlerhaft an den Rechtsanwalt und nicht an die Klägerin geschickt wurden. Daraufhin machte die Klägerin u.a. 25.000,- EUR Schadensersatz auf Basis von Art. 82 DSGVO geltend. Dazu trug sie dezidiert vor, dass es in Vergangenheit zu sehr für sie belastenden Erbrechtsstreitigkeiten gekommen sei, bei denen der Rechtsanwalt auf der Gegenseite gestanden habe. Es sei unerträglich für sie, dass ausgerechnet dieser Advokat detaillierte Informationen über ihren Kontostand erhalten habe. Diese Trauer und Verletztheit würden bei ihr bis heute anhalten. Sie bekomme bei dem Thema Herzrasen, werde nervös und fange an zu zittern und zu weinen. Das LG Köln lehnte den Anspruch mit relativ deutlichen Worten ab.
Es handle sich im vorliegenden Fall um einen einfach Bagatellverstoß, der keinen Schadensersatz rechtfertige. Andernfalls bestünde die Gefahr einer uferlosen Haftung für die Wirtschaft:
"Es erfolgte eine einmalige und erstmalige Obersendung eines wenige Blätter umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Mainz: Datenschutzbehörde darf nicht Abbau einer rechtswidrigen Video-Überwachung anordnen _____________________________________________________________ Auch wenn die von einem Unternehmen vorgenommene Video-Überwachung datenschutzwidrig ist, ist die zuständige Datenschutzbehörde nicht befugt, den Abbau der betreffenden Kamera anzuordnen. Vielmehr ist sie nur berechtigt, die weitere Datenverarbeitung zu untersagen (VG Mainz, Urt. v. 24.09.2020 - Az.: 1 K 584/19 MZ). Ein Unternehmer hatte mehrere Videokameras aufgestellt, um seine wertvollen Reklametafel (Wert: ca. 200.000,- EUR) zu schützen. Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz stufte dies als DSGVO-Verletzung ein, untersagte den weiteren Betrieb und ordnete u.a. auch den Abbau der Kameras an.
Das zuständige Gericht bestätigte zwar im Grundsatz die Auffassung der Datenschutzbehörde, wich aber in Details von der amtlichen Einschätzung ab.
So sieht das VG Mainz in der DSGVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um den Abbau der Kameras anzuordnen. Die Behörde sei vielmehr nur berechtigt, die weitere Datenverarbeitung zu untersagen:
"Allerdings ist die Anweisung des Beklagten, dass Kamera 1 abgebaut werden muss, rechtswidrig. Insofern fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Ebenso interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob die Aufnahme von Personen grundsätzlich dazu führt, dass automatisch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet werden.
Dies verneint das Gericht. Notwendig für die Anwendung von Art. 9 DSGVO sei ein entsprechender Auswertungswille der verarbeitenden Stelle:
"Die gesteigerten Anforderungen, die gemäß Art. 9 DSGVO an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gestellt werden, mussten im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden. (...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverletzung _____________________________________________________________ Die Unterstützung der Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben" in Form eines Online-Buttons und einer Verlinkung ist ein Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen (LG Saarbrücken, Urt. v. 08.07.2020 - Az.: 7 HK O 7/20). Die Beklagte bot E-Zigaretten online zum Kauf an. Auf der Webseite hatte sie einen Button der Informations-Kampagne "E-Zigaretten retten Leben" platziert und mit einem entsprechenden Link versehen. Dies stufte das LG Trier als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen ein.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass seiner Ansicht nach jede Form von Werbung verboten sei, sowohl offline als auch online. Hiergegen verstoße die Firma, indem sie die besagte Informations-Kampagne unterstütze:
"Diese Voraussetzungen des Verbots erfüllt die Beklagte schon durch das Verwenden des Buttons „E-ZigaRETTEN leben" in seiner textlich-grafischen Gestaltung auf ihrer eigenen Homepage - und zwar schon ohne Betrachtung der verlinkten Website. Auch durch das Setzen des Links liege eine Unterstützungshandlung vor: "Im konkreten Fall wird durch die Verwendung des Logos und den Umstand, dass die Aufforderung „Informier Dich!“ nur auf die Webseite des Aktionsbündnisses verweist eine deutliche Unterstützung des Bündnisses und seiner Inhalte vorgenommen. Zudem vertreibt die Beklagte sogar T-Shirts der Kampagne. Hieraus wird die Unterstützung, und damit die Identifizierung, mit den Zielen der Kampagne und folglich auch mit deren Inhalten deutlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020 _____________________________________________________________ Am 13.11.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 13.11.2020
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