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Newsletter vom 04.11.2020
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr


1. BGH: identifizierende BILD-Berichterstattung von Ausschreitungen bei G20-Gipfel rechtmäßig

2. KG Berlin: EasyJet muss bei Online-Bestellung nicht nur Endpreis, sondern auch einzelne Preisbestandteile angeben

3. OLG Düsseldorf: Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden

4. OVG Lüneburg: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen

5. LG Berlin: Produktionsfirma muss Drehbuchautorin von "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" Auskunft erteilen

6. LG Frankenthal: Facebook-Beitrag darf bei Verdacht auf Hassrede gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden

7. LG Köln: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei einmaliger Falschzusendung von Kontoauszügen durch Hausbank

8. VG Mainz: Datenschutzbehörde darf nicht Abbau einer rechtswidrigen Video-Überwachung anordnen

9. LG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverletzung

10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020

Die einzelnen News:

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1. BGH: identifizierende BILD-Berichterstattung von Ausschreitungen bei G20-Gipfel rechtmäßig
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Der G20-Fahndungsaufruf der BILD-Zeitung war rechtmäßig, so der  BGH (Urt. v. 29.09.2020 - Az.: VI ZR 455/19).

Auf bild.de wurde vor kurzem ein G20-Fahndungsaufruf veröffentlicht. Dort hieß es:

"Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle (...)

Mit Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen wurden Polizisten beim Hamburger G20-Gipfel von Kriminellen angegriffen. Wer kann die Verbrecher identifizieren? (...) BILD unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben. ..."
 


Auf zwei Fotos wurde die Klägerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt mit dem Hinweis:
"Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt ..."

In den unteren Instanzen hatten die Gerichte teilweise noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin angenommen.

Dieser rechtlichen Bewertung folgte der BGH nicht, sondern er wies die Klage vielmehr ab.

Die Fotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte. Außerdem dienten sie einem besonderen Informationsinteresse:

"Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu.

Die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg sowie deren Begleitumstände sind unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dies betrifft insbesondere die von der Beklagten thematisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhielten, welche Auswirkungen dies hatte und dass die Polizei bei der Aufklärung des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat.

Die beispielhafte Aufzählung und nähere Beschreibung gewalttätiger Verhaltensweisen sowie ihrer Auswirkungen in der Wortberichterstattung ist sachbezogen und vermittelt dem Leser einen Eindruck, wie intensiv die Ausschreitungen teilweise waren.(...)

Darüber hinaus regt gerade das Zusammenwirken der Textberichterstattung - insbesondere die Aufmerksamkeit erregende Titelzeile "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?" - und ihrer Bebilderung den Leser dazu an, sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen. Außerdem verdeutlicht es das Anliegen der Polizei.

Dabei handelt es sich weder hinsichtlich der Ausschreitungen insgesamt noch hinsichtlich der einzelnen fotografisch dokumentierten Szenen um eine unsachliche Dramatisierung, die lediglich die Neugier der Leser ansprechen soll, sondern um ein redaktionelles Gestaltungs- und Stilmittel. Dies gilt ebenso für die zusätzlich vergrößert abgebildeten Köpfe von Personen. Am sachlichen Gehalt und am Informationswert der Berichterstattung ändert sich dadurch nichts."


Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin müsse demgegenüber zurückstehen.

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2. KG Berlin: EasyJet muss bei Online-Bestellung nicht nur Endpreis, sondern auch einzelne Preisbestandteile angeben
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Die Fluggesellschaft EasyJet  muss bei einer Online-Bestellung nicht nur den Endpreis angeben, sondern ist zudem auch verpflichtet, die einzelnen Preisbestandteile zu benennen (KG Berlin, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 23 U 34/16).

EasyJet  gab bei Buchungen nur den Gesamtpreis an, jedoch nicht die einzelnen Summen.

Dies stufte das KG Berlin als rechtswidrig ein.

Der Anbieter müsse die einzelnen Teilbeträge wie den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte gesondert ausweisen. Denn nur so sei dem Kunden eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Angeboten möglich:

"Danach ist ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verpflichtet, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO genannten Posten gesondert neben dem Flugpreis auszuweisen, und darf sie weder in ihrer tatsächlichen noch in der geschätzten bzw. kalkulierten Höhe in den Flugpreis gern. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a) VO einbeziehen.

Die durch Art. 22 Abs.1 VO gewährleistete Preisfreiheit wird durch Art 23 Abs. 1 VO ergänzt, der zum Schutze des Kunden u. a. Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten soll; die Verwirklichung des Zieles, die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, setzt eine strikte Erfüllung der Anforderungen des Art.23 Abs.1 VO voraus (...)."

Von dieser Verpflichtung gäbe es auch keine Ausnahmen, sondern sie bestünde durchgehend:
"Berücksichtigt man, dass nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs (...) in seinem Urteil (...) Art. 23 Abs.1 S.3 VO die aus Art. 23 Abs.1 S.2 VO resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt, so ergibt sich, dass diese Ausweispflicht auch stets besteht.

Wenn die den Luftfahrtunternehmen auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis jederzeit auszuweisen, notwendig ist, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtuntemehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können (...), so muss dies auch für die Pflicht zur Ausweisung der einzelnen Preisbestandteile gelten, da diese Angaben erst die effektive Preisvergleichbarkeit ermöglichen."



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3. OLG Düsseldorf: Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden
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Ein vergebenes Gütesiegel muss regelmäßig überprüft werden, andernfalls liegt ein wettbewerbswidriges Handeln vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2020 – 20 U 123/17).

Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte.

In der Vergangenheit war die Beklagte durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17) bereits zur Unterlassung verurteilt worden. Diese Entscheidung hob der BGH später jedoch auf, sodass die Richter in Düsseldorf erneut zu entscheiden hatten. Die Robenträger bejahten weiterhin einen Wettbewerbsverstoß, diesmal jedoch mit einer unterschiedlichen Begründung.

Es fehle an der regelmäßigen Überprüfung des Gütesiegels. Nach ständiger Rechtsprechung sei es erforderlich, dass die vergebene Auszeichnung in regelmäßigen Abständen kontrolliert werde:

"Die zur Akte gereichte „(...)Güterichtlinie Ausgabe Oktober 2014“, die kurz nach der Vergabe des I...)Gütesiegels an zwei Unternehmen, die nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 2013 erfolgte, u. a. auf der Webseite (...) veröffentlicht wurde, sieht keine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des (...)Siegels durch den Beklagten bzw. eine von ihm beauftragte Stelle vor. Eine Nachprüfung nach Vergabe des (...)-Siegels, gleich welcher Art, ist dort an keiner Stelle erwähnt.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des Beklagten nach der Vergabe des (...)Siegels eine Fortdauer der Überprüfung der Vergabevoraussetzungen lediglich auf der Grundlage der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen (...) erfolgt, während eine (nochmalige) Prüfung und Untersuchung der Dichtstoffe selbst im Zeitraum nach der Vergabe des (...)Siegels – jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum April 2016 – auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht vorgesehen war und nicht erfolgte.

Eine bloße Dokumentenprüfung und der damit einhergehende Abgleich der Angaben auf der Kartusche des Dichtstoffs mit den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Dokumenten (z. B. Technisches Datenblatt) genügt der vom Bundesgerichtshof geforderten kontinuierlichen Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle des Gütesiegels jedoch nicht."



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4. OVG Lüneburg: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen
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Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden, dass die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ der Pflegekammer Niedersachsen vom 7. September 2020 vorläufig von deren Homepage entfernt werden muss (Az.: 8 ME 99/20).

Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es teils erhebliche Widerstände gegen die Gründung einer Pflegekammer, gegen deren Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 –).

Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Antwortenden für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin erklärte die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ihre Absicht, die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen einzuleiten. Die Pflegekammer veröffentlichte am 7. September 2020 auf ihrer Internetseite eine Pressemitteilung unter dem Titel „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, mit der sie sich für ihren Erhalt aussprach. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Umfrage könne kein Auftrag abgeleitet werden, die Pflegekammer in Frage zu stellen, da nur ca. 19 Prozent an dieser teilgenommen hätten.

Die Antragstellerin, die selbst Mitglied der Pflegekammer ist, stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, die Pressemitteilung mit sofortiger Wirkung von der Homepage zu entfernen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 (Az.: 7 B 4667/20) mit der Begründung statt, der Inhalt der Pressemitteilung werde dem Sachlichkeitsgebot an zwei Stellen nicht gerecht und lasse insgesamt eine ausreichende Darstellung der Gegenposition vermissen.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Danach gelten für Äußerungen der Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft bestimmte rechtliche Anforderungen. Unter anderem müssten sie sachlich und objektiv sein. Inhalt der Äußerungen dürfe kein Teil- und auch kein Mehrheitsinteresse sein. Die Pflichtmitgliedschaft bringe es mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder vermittelt werden müsse, das durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen ermittelt werde.

Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen.

In bedeutenden und unter den Kammermitgliedern unterschiedlich beurteilten Angelegenheiten obliege die Bildung dieses Gesamtinteresses der gewählten Kammerversammlung. Habe die Kammerversammlung in einer bedeutenden und unterschiedlich beurteilten Angelegenheit noch nicht zumindest eine grundsätzliche Festlegung des Gesamtinteresses getroffen, so könne der Vorstand - der im Allgemeinen für die Pressearbeit zuständig sei - in dieser Angelegenheit in der Öffentlichkeit noch nicht Position beziehen. Die damit verbundene Einschränkung der öffentlichen Interessenvertretung bei einzelnen Themen sei unvermeidlich, weil die Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft in grundsätzlich anderer Weise tätig werde als ein privater Interessenverband.

Die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ vom 7. September 2020 habe für den Erhalt der Pflegekammer Stellung bezogen, ohne die Gegenposition ausreichend darzustellen und die zur Bildung des Gesamtinteresses führende Abwägung erkennbar zu machen. Das sei bei diesem Thema erforderlich, weil ein erheblicher Teil der Mitglieder gegen die weitere Tätigkeit der Pflegekammer sei.

Das Thema sei außerdem so bedeutend, dass nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Online-Befragung eine grundsätzliche Positionierung durch die Kammerversammlung erforderlich gewesen sei, an der es am 7. September 2020 gefehlt habe. Zudem entsprächen zwei Formulierungen nicht dem Sachlichkeitsgebot.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 27.10.2020

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5. LG Berlin: Produktionsfirma muss Drehbuchautorin von "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" Auskunft erteilen
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Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Oktober 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil in erster Instanz dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen.

Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen.

Dabei könne es – so die Zivilkammer 15 des Landgerichts – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Die Beklagten – so die Zivilkammer 15 – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit.

Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin: Urteil vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 27.10.2020

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6. LG Frankenthal: Facebook-Beitrag darf bei Verdacht auf Hassrede gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
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Facebook darf bei einem Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede (“Hate Speech“) einen Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren, bis der Verdacht geklärt ist. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Hiernach kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn „Hate Speech“ geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden.

Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer vom Landgericht festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war.

Einen derartigen Anspruch hat die auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte 6. Zivilkammer nun zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist Facebook durch seine wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden.  Dies gilt auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheitet: Im Rahmen einer ersten Überprüfung bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Einschätzung gleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe.

Im konkreten Fall habe der Facebook-Nutzer den Beitrag des Satiremagazins kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf eine Unterstützung der Ziele von Adolf Hitler bzw. der Nationalsozialisten als terroristischer Vereinigung schließen können, so die Kammer. Der Nutzer habe durch sein Verhalten ein Eingreifen selbst veranlasst. Nach der Entscheidung des Gerichts hat eine schnelle Reaktion damit bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen.

Mit derselben Begründung hat die Kammer dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen sollte. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Facebook-Nutzer gegen das Urteil Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt hat. Landgericht Frankenthal, Urteil vom 08.09.2020, Az. 6 O 23/20

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 28.10.2020

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7. LG Köln: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei einmaliger Falschzusendung von Kontoauszügen durch Hausbank
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Die einmalige Falschzusendung von Kontoauszügen an Dritte durch die eigene Hausbank rechtfertigt keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch. Andernfalls bestünde die Gefahr einer uferlosen Haftung (LG Köln, Urt. v. 07.10.2020 - Az.: 28 O 71/20).

In der Vergangenheit hatte die Mutter der Klägerin bei der verklagten Hausbank ein Girokonto. Für die Mutter wurde dann ein Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt. Dieser erhielt von dem Kreditinstitut auch die Kontoauszüge. Nach dem Tod der Mutter übernahm die Klägerin das Konto, die Beklagte änderte jedoch die Empfängeradresse, sodass aktuelle Kontoauszüge fehlerhaft an den Rechtsanwalt und nicht an die Klägerin geschickt wurden.

Daraufhin machte die Klägerin u.a. 25.000,- EUR Schadensersatz auf Basis von Art. 82 DSGVO geltend. Dazu trug sie dezidiert vor, dass es in Vergangenheit zu sehr für sie belastenden Erbrechtsstreitigkeiten gekommen sei, bei denen der Rechtsanwalt auf der Gegenseite gestanden habe. Es sei unerträglich für sie, dass ausgerechnet dieser Advokat detaillierte Informationen über ihren Kontostand erhalten habe. Diese Trauer und Verletztheit würden bei ihr bis heute anhalten. Sie bekomme bei dem Thema Herzrasen, werde nervös und fange an zu zittern und zu weinen.

Das LG Köln lehnte den Anspruch mit relativ deutlichen Worten ab.

Es handle sich im vorliegenden Fall um einen einfach Bagatellverstoß, der keinen Schadensersatz rechtfertige. Andernfalls bestünde die Gefahr einer uferlosen Haftung für die Wirtschaft:

"Es erfolgte eine einmalige und erstmalige Obersendung eines wenige Blätter umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger.

Anzumerken ist, dass durch die Klägerin im Übrigen bereits nicht dargelegt wurde, dass Rechtsanwalt (...) überhaupt Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen hat, insoweit sprechen vielmehr der entsprechende Eingangsstempel der Kanzlei (...) und das Durchstreichen des Adressfelds wesentlich dagegen. Jedenfalls erfolgte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Weitergabe der Kontoauszüge an weitere Personen, sondern unmittelbar ein Weiterversand an die Klägerin.

Grundlage der Fehlversendung war eine versehentliche Falscherfassung im System der Beklagten, die unmittelbar nach Kenntnisnahme korrigiert wurde. Das Zuerkennen von Schmerzensgeld in derartigen Bagatellfällen würde die Gefahr einer nahezu uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen bergen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 82 DSGVO entsprechen kann.

Die Kammer übersieht bei ihrer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht, dass die Klägerin den vorliegenden Vorgang als subjektiv sehr belastend empfinden mag, hält aber dennoch insgesamt das Zusprechen eines Schmerzensgeldes für nicht vertretbar."



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8. VG Mainz: Datenschutzbehörde darf nicht Abbau einer rechtswidrigen Video-Überwachung anordnen
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Auch wenn die von einem Unternehmen vorgenommene Video-Überwachung datenschutzwidrig ist, ist die zuständige Datenschutzbehörde nicht befugt, den Abbau der betreffenden Kamera anzuordnen. Vielmehr ist sie nur berechtigt, die weitere Datenverarbeitung zu untersagen (VG Mainz, Urt. v. 24.09.2020 - Az.: 1 K 584/19 MZ).

Ein Unternehmer hatte mehrere Videokameras aufgestellt, um seine wertvollen Reklametafel (Wert: ca. 200.000,- EUR) zu schützen. Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz stufte dies als DSGVO-Verletzung ein, untersagte den weiteren Betrieb und ordnete u.a. auch den Abbau der Kameras an.

Das zuständige Gericht bestätigte zwar im Grundsatz die Auffassung der Datenschutzbehörde, wich aber in Details von der amtlichen Einschätzung ab. So sieht das VG Mainz in der DSGVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um den Abbau der Kameras anzuordnen. Die Behörde sei vielmehr nur berechtigt, die weitere Datenverarbeitung zu untersagen:

"Allerdings ist die Anweisung des Beklagten, dass Kamera 1 abgebaut werden muss, rechtswidrig. Insofern fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage.

Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO erlaubt der Aufsichtsbehörde, eine Datenverarbeitung vorübergehend oder endgültig zu beschränken oder sogar zu verbieten. Von dieser Rechtsgrundlage ist jedoch die Anordnung der Demontage der Verarbeitungsanlage nicht mitumfasst. Das Verbot der Datenverarbeitung bezieht sich auf eine bestimmte Handlung, nicht aber das Vorhandensein einer – ausgeschalteten – Datenverarbeitungsanlage (...).

Zwar ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beklagte ohne einen Abbau von Kamera 1 nur in beschränktem Maße überprüfen kann, ob die Kamera tatsächlich ausgeschaltet ist, und dadurch Schwierigkeiten für eine effektive Rechtsdurchsetzung entstehen können. Insofern ist es jedoch Aufgabe des (deutschen) Gesetzgebers, die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 1 DSGVO durch Rechtsvorschriften mit zusätzlichen Befugnissen auszustatten (...).

Unabhängig davon werden von einer ausgeschalteten Kamera keine personenbezogenen Daten verarbeitet, sodass der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung nicht eröffnet ist und auch keine Verstöße gegen Datenschutzrecht beanstandet werden können. Sofern eine vorhandene, aber ausgeschaltete Kamera auf Dritte einen Überwachungsdruck bewirkt, sind sie zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (...)."


Ebenso interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob die Aufnahme von Personen grundsätzlich dazu führt, dass automatisch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet werden.

Dies verneint das Gericht. Notwendig für die Anwendung von Art. 9 DSGVO sei ein entsprechender Auswertungswille der verarbeitenden Stelle:

"Die gesteigerten Anforderungen, die gemäß Art. 9 DSGVO an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gestellt werden, mussten im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden. (...)

Zwar ist es bei einer personengenauen Auflösung der Kameraaufnahmen grundsätzlich möglich, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten erfasst werden. Schließlich lassen sich durch das äußere Erscheinungsbild der gefilmten Personen möglicherweise ihre rassische und ethnische Herkunft (Hautfarbe, Haare), ihre politische Meinung (z.B. „Palästinensertuch“), ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung (z.B. religiöse Kleidungsstücke wie Kopftuch oder Kippa), Gesundheitsdaten (z.B. Brille, Rollstuhl) oder die sexuelle Orientierung (z.B. homosexuelles Paar) erkennen.

Allerdings geht es dem Kläger nicht darum, genau diese personenbezogenen Daten besonderer Kategorien zu erfassen. Der Kläger beabsichtigt mit der Videoüberwachung Strafprävention und Strafverfolgung. Bei der Überwachung erhält er einen Mischdatensatz aus besonders sensiblen und nicht-sensiblen Daten, wobei er keine Auswertungsabsicht in Bezug auf die sensiblen Daten hat. Ohne das Vorliegen einer solchen Auswertungsabsicht bestehen für die betroffenen Personen keine besonderen Risiken, sodass der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet ist (...)."



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9. LG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverletzung
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Die Unterstützung der Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben"  in Form eines Online-Buttons und einer Verlinkung ist ein Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen (LG Saarbrücken, Urt. v. 08.07.2020 - Az.: 7 HK O 7/20).

Die Beklagte bot E-Zigaretten online zum Kauf an. Auf der Webseite hatte sie einen Button der Informations-Kampagne "E-Zigaretten retten Leben"  platziert und mit einem entsprechenden Link versehen.

Dies stufte das LG Trier als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen ein.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass seiner Ansicht nach jede Form von Werbung verboten sei, sowohl offline als auch online. Hiergegen verstoße die Firma, indem sie die besagte Informations-Kampagne unterstütze:

"Diese Voraussetzungen des Verbots erfüllt die Beklagte schon durch das Verwenden des Buttons „E-ZigaRETTEN leben" in seiner textlich-grafischen Gestaltung auf ihrer eigenen Homepage - und zwar schon ohne Betrachtung der verlinkten Website.

Die auch aus dem Button herauslesbare Behauptung, E-Zigaretten retteten Leben ist eine positive Zuschreibung an die vertriebenen E-Zigaretten, die nach §19 TabakerzG unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verboten ist. (...)

Bei dem Button handelt es sich um Imagewerbung: Schon der Text auf dem Button kann so verstanden werden (...), dass der Konsum von E- Zigaretten positiv sei, weil er Leben rette. Die geretteten Leben sollen womöglich diejenigen von Rauchern sein, die auf E-Zigaretten umsteigen. Unabhängig vom Inhalt der Aussage, der - auf die Spitze getrieben - auch für den Umstieg von Zyankali auf Arsen werben könnte - enthält die so ausgelegte Aussage eine positive Zuschreibung von E-Zigaretten, was nach der Richtlinie und § 19 TabakerzG kategorisch verboten ist, und zwar unabhängig davon, ob die Aussage auf der verlinkten Website relativiert oder eingeordnet wird."


Auch durch das Setzen des Links liege eine Unterstützungshandlung vor:
"Im konkreten Fall wird durch die Verwendung des Logos und den Umstand, dass die Aufforderung „Informier Dich!“ nur auf die Webseite des Aktionsbündnisses verweist eine deutliche Unterstützung des Bündnisses und seiner Inhalte vorgenommen. Zudem vertreibt die Beklagte sogar T-Shirts der Kampagne. Hieraus wird die Unterstützung, und damit die Identifizierung, mit den Zielen der Kampagne und folglich auch mit deren Inhalten deutlich.

Hätten die Beklagten lediglich eine freie Information des Publikums befördern wollen, hätten sie nicht einseitig auf eine „Kampagne“ verweisen, sondern neutral Links auch zu anderen Organisationen wie etwa zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zu Angeboten der Suchthilfe oder Selbsthilfeorganisationen setzen können. Durch die Einbeziehung des - für sich genommen wie dargestellt schon aussagekräftigen - Logos des Aktionsbündnisses und die beschriebene weitere Unterstützung der Kampagne, insbesondere die Nutzung des Logobuttons und den Vertrieb von Kampagnenzubehör, haben sie sich aber die Aussagen der in Bezug genommenen Website zu eigen gemacht. Denn sie symbolisieren dadurch eindeutig Unterstützung dieser Kampagne."



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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020
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Am 13.11.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021"

Mitte 2021 soll der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten.

Welche Neuerungen in puncto Werbemöglichkeiten und Werbeformen gibt es? Was ist zukünftig verboten, was ist zukünftig erlaubt? Welche neuen Chancen in puncto Werbung und Direktmarketing gibt es auf Basis der neuen Bestimmungen?

Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder direkt selbst im Glücksspiel-Bereich tätig sind oder die als Direktmarketing-Agentur oder in sonstiger Weise (z.B. als Affiliate) tätig sind.

Die Veranstaltung konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im glücksspielrechtlichen Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Praxisempfehlungen. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.

Referent ist RA Dr. Bahr,  Autor des Standardwerkes "Glücks- und Gewinnspielrecht". Er berät seit mehr als 15 Jahren im Bereich Glücksspiel-Recht namhafte internationale und nationale Unternehmen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. 

Hinweis: Mit diesem Webinar starten wir eine lose Reihe von mehreren Video-Veranstaltungen zum Thema Glücksspielstaatsvertrag.


Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.

Datum: 13.11.2020
Uhrzeit: 11:30- 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier

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