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Newsletter vom 05.04.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Frankfurt a.M.: Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze _____________________________________________________________ Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist. Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 € stehen Auszahlungen von knapp 5.000 € gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen. Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam. Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die - wie hier das beklagte Wettbüro - alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht. Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 8 U 102/22
Erläuterungen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 28.03.2023
Die Beklagte bot online an, in familienrechtlichen Streitigkeiten familienpsychologische Gegengutachten erstellen zu lassen, die dann beispielsweise im Rahmen von Streitigkeiten um das Sorgerecht oder das Aufenthaltsrecht verwendet werden. Die Beklagte bezeichnete sich dabei selbst als "Wissenschaftlicher Dienst für Familienanfragen". Neben der Vermittlung von Gegengutachten übte die Beklagte keinerlei sonstige Tätigkeit aus, insbesondere keine irgendwie geartete wissenschaftliche Tätigkeit.
Das OLG Karlsruhe stufte diese Bezeichnung als irreführend ein:
"Der angesprochene Verkehr wird die Unternehmenskennzeichnung (...) dahin verstehen, dass die Beklagte auf dem Gebiet der Familienfragen beratend auf wissenschaftlicher Grundlage tätig werde. Und weiter: "Vielmehr wird der Verkehr erwarten, dass die Beklagte ein breites Leistungsangebot auf dem Gebiet der Familienfragen anbiete und in der Lage sei, wissenschaftlich fundiert, also in wie auch immer gearteter wissenschaftlicher, mithin auf geordnete Erkenntnisgewinnung gerichteter Weise in ihrem Fachgebiet durch zumindest einen Hochschulabschluss in diesem Gebiet verfügende Personen, eine Vielfalt von verschiedenen Familienfragen der potentiellen Kunden zu bearbeiten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (I ZR 8/23). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Schleswig: Online-Shop muss Funktionalität seiner Webseite mind. 1x im Monat überprüfen _____________________________________________________________ Der Betreiber eines Online-Shops muss die Funktionalität seiner Webseite (hier: Link zu OS-Schlichtungsplattform) mindestens 1x im Monat überprüfen. Hält er diese Pflichten ein, liegt kein schuldhafter Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vor (OLG Schleswig, Urt. v. 09.03.2023 - Az.: 6 U 36/22). Die Beklagte betrieb bei eBay einen Online-Shop und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben, einen klickbaren Link zur OS-Schlichtungsplattform zu setzen. Als die Klägerin feststellte, dass die Beklagte sich an diese Pflicht nicht mehr hielt, verlangte sie die Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- EUR. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie den betreffenden Mitarbeiter entsprechend geschult habe, den Link zu setzen und die Funktionalität regelmäßig zu überprüfen. Für etwaige Technikprobleme von eBay hafte sie nicht.
Das OLG Schleswig verneinte einen schuldhaften Verstoß und wies die Klage ab:
"Aus der Aussage der Zeugin (...) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte alles Erforderliche unternommen hat, um ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen. Und weiter: "Die Beklagte hat es nicht bei der Einrichtung des Links bewenden lassen, sondern seine Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal von der Zeugin überprüfen lassen. Auch dies hat die Zeugin bekundet. Es liege kein schuldhafter Verstoß vor, da mindestens einmal die Linksetzung überprüft worden sei: "Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss Auskünfte über Kommunikation mit Medien in der "Cum-Ex-Affäre“ erteilen _____________________________________________________________ Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, der Presse Auskünfte über die Kommunikation des Chefs des Bundeskanzleramts mit Medien in der so genannten „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Antragsteller, ein Journalist, hatte das Bundeskanzleramt u.a. danach gefragt, ob der Chef des Bundeskanzleramts nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser affäre erteilt habe. Darüber hinaus wollte er wissen, ob der Chef des Bundeskanzleramts eine Mitteilung an den Chefredakteur des „Stern“ und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, ob der Chef des Bundeskanzleramtes bestimmten Medienvertretern Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die affäre übermittelt und dabei verlangt habe, nicht als Informant genannt zu werden. Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Das Bundeskanzleramt habe die Auskünfte zu erteilen. Es könne sich nicht darauf berufen, dass Gespräche des Chefs des Bundeskanzleramtes mit Journalisten über die „Cum-Ex-affäre“ außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit lägen. Vielmehr sei der Austausch mit Medienvertretern Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Dazu gehörten auch individuelle Kommunikationsformen „im kleinen Kreis“, wie etwa Hintergrundgespräche. Der vertrauliche Charakter solche Gespräche schließe für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstünden. Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redaktionstätigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten. Dieser verlange weder Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recherchetätigkeit individualisieren. Dabei stellte das Gericht die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität. Die begehrten Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 27. Kammer vom 24. März 2023 (VG 27 L 379/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 31.03.2023
Die Beklagte warb online mit der Aussage "Was ist mein Haus wert? – In 3 Minuten berechnen“ Klickte der User die Werbung an, landete er auf einer Webseite, auf der umfangreiche Fragen zur Immobilie beantworten werden mussten. Diese Beantwortung nahm etwa 3 Minuten in Anspruch. Ein konkretes Wert-Ergebnis wurde am Ende jedoch nicht angezeigt. Vielmehr hieß es nur, dass eine Verkaufsempfehlung erstellt worden sei und dass der Nutzer sich bereiterklären sollte, dass er von drei passenden Unternehmen ein Angebot erhalten sollte.
Das LG Bremen stufte dies als irreführende Werbung ein. Denn der User, der den Fragenkatalog ausfülle, erwarte die Präsentation eines konkreten Wertes. Dies geschehe jedoch gerade nicht:
"Dieser Verkehrskreis (...) versteht die Aussage „Was ist mein Haus wert? – In 3 Minuten berechnen“ so, dass ihm in drei Minuten ein aktueller Marktwert seiner Immobilien genannt wird, auch wenn es sich nur um eine erste oberflächliche Information handelt, und zwar unter Einschluss der Zeit, die der Verbraucher für die Eingabe der betreffenden Daten benötigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Gießen: Netto-Preise bei Google Shopping für umsatzsteuerbefreite Produkte rechtmäßig _____________________________________________________________ Bei umsatzsteuerbefreiten Produkten (hier: Photovoltaikanlagen) darf ausnahmsweise bei Google Shopping der Netto- und nicht Brutto-Preis angegeben werden (LG Gießen, Beschl. v. 24.03.2023 - Az.: 8 O 3/23). Der Beklagte bewarb bei Google Shopping Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen und hatte dort den Netto-Preis und nicht den Brutto-Preis inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Die Klägerin sah darin eine Verletzung der PAngVO, die grundsätzlich Brutto-Preise vorschreibe. Die Beklagte erwiderte, dass im vorliegenden Fall die Umsatzsteuerbefreiung des § 12 Abs.3 UStG greife, wonach Waren für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das LG Gießen sah keine Verletzung der PAngVO:
"Die Angabe auf der Plattform „Google Shopping“ ist jedoch nicht rechtwidrig. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist auch sonst insbesondere weder irreführend noch unlauter. (...) Und weiter: "Die Angabe des Bruttopreises könnte einen höheren Preis suggerieren, als er im Ergebnis von einem großen Kreis von Interessenten zu entrichten wäre. Dass möglicherweise in Einzelfällen eine irreführender Eindruck entstünde, sei unerheblich, so das Gericht: "Ein in Einzelfällen nicht auszuschließender Anlockeffekt muss angesichts dieser übergeordneten Erwägungen ebenso hingenommen werden wie nicht auszuschließende Fehlvorstellungen einzelner über die Zusammensetzung des auf „Google Shopping“ ausgewiesenen Preises. Hinweis: Wir bedanken uns für die Einsendung der Entscheidung bei RA Jan Fortmeyer.
Nach dem Hessischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag haben die Betreiber von Wettvermittlungsstellen für die Gewährleistung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Jugend- und Spielerschutzes zu sorgen. Entsprechend wurden der Antragstellerin im Rahmen der Erlaubniserteilung durch das Regierungspräsidium Darmstadt mehrere Auflagen erteilt. So hatte sie etwa den Ausschluss Minderjähriger durch Identitätskontrolle beim Betreten der Wettvermittlungsstelle zu gewährleisten und vor Wettabgaben abzufragen, ob es sich um einen gesperrten Spieler handelt. Bei einer Kontrolle der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin im Frühjahr 2022 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt fest, dass kein Mitarbeiter der Wettvermittlungsstelle vor Ort war und damit keine Einlasskontrolle erfolgte. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abfrage des Spielersperrsystems in der Vergangenheit nicht lückenlos erfolgte. Daraufhin widerrief das Regierungspräsidium Darmstadt die zuvor erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle. Hiergegen wendet sich das Wettvermittlungsunternehmen mit einer Klage und dem nunmehr entschiedenen Eilrechtsschutzantrag. Zur Begründung führte die antragstellende Firma insbesondere aus, dass aus den festgestellten Verstößen in der Vergangenheit keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden könne. Nach dem Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts erfolgte der Widerruf der erteilten Erlaubnis aufgrund der festgestellten Verstöße rechtmäßig und gewährleiste einen effektiven Jugend- und Spielerschutz. Auf eine positive Zukunftsprognose komme es insoweit nicht an, da diese lediglich bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfen sei. Die Entscheidung (Beschluss vom 15. März 2023, Az.: 4 L 2673/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 4 K 2671/22.GI am Verwaltungsgericht Gießen anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 20.03.2023
Viele Homepages machen den Besuch zwingend von einer vorherigen Einwilligung in bestimmte Tracking-Tools abhängig. Dies ist jedoch nur dann datenschutzrechtlich zulässig, wenn parallel der User die Möglichkeit hat, die Domain ohne Tracking zu besuchen. Für einen solchen Besuch darf der Betreiber dann (sogar) ein Entgelt verlangen.
Die Beschlüsse der DSK lauten auszugsweise:
"1. Grundsätzlich kann die Nachverfolgung des Nutzendenverhaltens (Tracking) auf eine Einwilligung gestützt werden, wenn alternativ ein trackingfreies Modell angeboten wird, auch wenn dies bezahlpflichtig ist. Die Leistung, die Nutzende bei einem Bezahlmodell erhalten, muss jedoch erstens eine gleichwertige Alternative zu der Leistung darstellen, die diese durch eine Einwilligung erlangen. Zweitens muss die Einwilligung alle in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen, d. h. insbesondere die in Art. 4 Nr. 11 sowie Art. 7 DS-GVO aufgeführten Erfordernisse, erfüllen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Webseiten können nun ihre Webseiten so ausgestalten, dass sie bei jedem Besuch eine zwingende Einwilligung abfragen, wenn sie alternativ ein kostenpflichtiges Pur-Abo anbieten. Diese Frage war bislang unter den deutschen Datenschutzbehörden umstritten. Für die Wirksamkeit der Einwilligung gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Zustimmung muss hinreichend bestimmt und transparent sein.
Aus den Erläuterungen der DSK ergibt sich auch die Tatsache, dass beide Modelle nicht absolut inhaltsgleich sein müssen. Vielmehr verlangt die DSK nur eine "gleichwertige Alternative", d.h. bestimmte Spezial-Features können somit durchaus der Einwilligungs-Variante vorbehalten sein.
Die Beschwerdegegnerin ist die österreichische Auskunftei CRIF, die zu den meisten Österreichern u.a. Bonitätsdaten gespeichert hat. Die Bonitätsprüfung erfolgte u.a. auf Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum), die sie vom österreichischen Adressverlag AZ Direct Österreich übermittelt bekommen hatte.
Diese Daten durfte AZ Direct Österreich jedoch nur zu Marketingzwecken benutzen und weitergeben, zu keinem sonstigen Zweck. Gleichwohl erfolgte die Übermittlung an die Auskunftei CRIF, damit diese entsprechende Bonitäten zur österreichischen Bevölkerung errechnen konnte.
Die Österreichischen Datenschutzbehörde stufte diese Weitergabe als Datenschutzverletzung ein:
"Zum anderen hat (...) die Datenschutzbehörde im gegen die AZ Direct Österreich GmbH gerichteten Parallelverfahren u.a. einen Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung festgestellt (nicht rechtskräftig). Inhaltlich bewertet die Datenschutzbehörde den Vorgang somit als sogenannte Zweckänderung, für die ein Erlaubnistatbestand (z.B. eine Einwilligung) hätte vorliegen müssen. Da kein solcher Grund besteht, ist die Speicherung datenschutzwidrig.
Sowohl die Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde gegen die Auskunft CRIF (DSB, Beschl. v. 24.03.2023 - Az.: D124.381 2023-0.193.268) als auch gegen den Adressverlag AZ Direct Österreich GmbH (DSB, Beschl. v. 22.07.2022 - Az.: D124.3817 / 2021-0.584.299) sind beide nichts rechtskräftig, sondern es wurden Rechtsmittel eingelegt bzw. es können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
"Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.05.2023 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr |