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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Online-Bestellbutton auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungspflicht nur unter einer Bedingung eingeht (Mieter-Dienst Conny)
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Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren. In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den Gerichtshof hierzu. Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-400/22 | Conny Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024
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2.
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EuGH: EU-Mitgliedsstaat darf Online-Dienst, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Pflichten auferlegen
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E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen. Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht2 verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden. Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind. Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen. Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 | Airbnb Ireland und C-667/22 | Amazon Services Europe, in der Rechtssache C-663/22 | Expedia, in den verbundenen Rechtssachen C-664/22, Google Ireland und C-666/22 | Eg Vacation Rentals Ireland sowie in der Rechtssache C-665/22 | Amazon Services Europe Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024
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3.
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BGH: Eine wettbewerbswidrige Mogelpackung liegt vor, wenn Produkt nur zu 2/3 gefüllt, auch beim Online-Verkauf
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung") wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der für diese Frage entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn - wie im Streitfall - eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht. Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt sind, insbesondere, ob die Werbung für ein Produkt oder das bloße Angebot unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nr. 1 MessEG fällt. Denn soweit - wie hier - Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, kommt die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, und die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat alleine nach § 5 UWG zu erfolgen. Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht. Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23 Vorinstanzen: LG Düsseldorf - Urteil vom 30. November 2021 - 37 O 42/20 OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. März 2023 - 20 U 176/21 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.05.2024 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 5 UWG (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; (…) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 (…) sind.
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4.
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BGH: Verbot für Online-Provision bei Anwalts-Neukunden = Affiliate-Vertrag unwirksam
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Provisionen für die Vermittlung von Neukunden für Anwaltskanzleien verstoßen gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, sodass der geschlossene Affiliate-Vertrag unwirksam ist (BGH, Urt. v. 18.04.2024 - Az.: IX ZR 89/23). Die klagende Online-Plattform hatte der Beklagten - einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei -Neukunden vermittelt und verlangte dafür nun rund 235.000,- EUR. In der Vergangenheit war bereits eine Vergütung von knapp 4 Mio. EUR geflossen. Wie schon in der Vorinstanz, lehnte nun auch der BGH den Provisionsanspruch an, da die Parteien mit dem Affiliate-Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten. § 49 b Abs. 3 BRAO bestimmt nämlich, dass ein Rechtsanwalt für die Vermittlung von Mandanten keine Provision zahlen darf: "Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die zwischen den Parteien getroffene Einigung offenkundig in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt."
Die Rechtsansicht, dass die Rechnungen allgemeine Dienstleistungen beträfen, überzeugte das Gericht nicht: "Die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte beschränkte sich nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, welche von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht erfasst werden (…). Sie mündete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsverstoß bezogenen Mandats. Insbesondere wurden der Beklagten nicht nur mögliche Interessenten an ihrer anwaltlichen Tätigkeit benannt (…). Der Beklagten wurde nicht nur - zur Erleichterung ihrer eigenen Akquisetätigkeit - die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Mandanten verschafft. Die Klägerin übermittelte der Beklagten den jeweiligen Fall bereits mit unterzeichneter, auf diese lautender Vollmacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lag darin zugleich der Auftrag an die Beklagte zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB (…). Dass sich dieser zunächst auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Vorwurf eines Verkehrsrechtsverstoßes beschränkte, ist ohne Bedeutung. Die Auftragserteilung beruhte auf dem zielgerichteten Einwirken der Klägerin auf die Nutzer ihres Internetportals und damit auf ihrer Vermittlungstätigkeit (...)."
Und noch deutlicher: "Auf Seiten der Klägerin hat man sich dem Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO leichtfertig verschlossen. Es handelt sich um eine Frage der Würdigung, die der Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten unstreitigen Vortrags der Klägerin selbst entscheiden kann (…). Die Klägerin kannte das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO und hat sich nach eigenen Angaben intensiv und jahrelang mit dem Provisionsverbot beschäftigt. In Anbetracht der offensichtlich auf die Verschaffung konkreter Mandate ausgerichteten Tätigkeit musste es sich den für die Klägerin verantwortlich handelnden Personen aufdrängen, dass man den Partnerkanzleien nicht in der vorliegenden Art und Weise konkrete Mandate gegen Entgelt vermitteln durfte."
Da der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoß, war er nichtig. Dementsprechend hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wie wir bereits in unserer Anmerkung zur Entscheidung der Vorinstanz, des OLG Dresden, ausgeführt haben, wird ein solches Verbot, das für viele der sog. verkammerten Berufe (neben Rechtsanwälten z.B. Steuerberater) gilt, in der Praxis häufig übersehen. Im vorliegenden Fall führt dies nicht nur zum Verlust der 235.000,- EUR, sondern es stellt sich auch die Frage, ob die Beklagte nicht die bereits gezahlten 4 Mio. EUR zurückfordern kann.
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5.
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OLG Frankfurt a.M.: Zitat von Facebook-Posting ohne Kontext kann unzulässiges Fehlzitat sein
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Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die landgerichtliche Entscheidung, mit der Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen worden waren, im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger wendet sich gegen vier Aussagen im Rahmen zweier Berichterstattungen der Beklagten. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer kleinen Partei und Mitglied der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung. In dem Bericht hieß es u.a., dass der Kläger auf Facebook geschrieben habe: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel“.
Der Kläger ist der Ansicht, die Berichterstattung stelle ihn als Antisemiten dar und verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten. Das Landgericht hatte seine auf Unterlassung von vier Aussagen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur hinsichtlich einer Aussage Erfolg. Drei der angegriffenen Äußerungen enthielten zulässige Meinungsäußerungen, bestätigte der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Soweit in den Berichten das Adjektiv „antisemitisch“ verwendet werde, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde nicht er als Person als Antisemit bezeichnet, sondern konkret aufgeführte Äußerungen als antisemitisch. Die Beklagte habe diese Bewertung auf einen objektiv tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Posts des Klägers auf Facebook zurückführen können. Der Post biete (noch) einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte diesen Beitrag als antisemitisch habe beurteilen können. Der Kläger habe den Staat Israel durch den Begriff „Virus“ mit einem Krankheitserreger gleichgesetzt, der - vergleichbar mit dem Corona-Virus - bekämpft und ausgerottet werden müsse. Bei Abwägung der involvierten Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstelle. Für die Öffentlichkeit seien sowohl die kleine Partei als Teil der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung als auch die von ihren Vertretern nach außen vertretenen Ansichten von wesentlichem Interesse. Mit Erfolg wende sich der Kläger aber gegen die Aussage, dass er auf Facebook das oben wiedergegebene Zitat geschrieben habe. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äußerung des Klägers. Im Ursprungspost habe die Äußerung im Kontext mit Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern gestanden. Durch das nicht gekennzeichnete Weglassen dieser Passage erhalte das Zitat eine andere Färbung und entspreche nicht mehr dem, was der Kläger tatsächlich gesagt habe. Mit der Bezeichnung Israels als „wahren Virus“ habe der Kläger Kritik an der Siedlungspolitik des israelischen Staats seit 1948 zum Ausdruck bringen wollen. Es mache einen „Unterschied, ob eine generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels geäußert wird, wie es die als Zitat des Klägers wiedergegebene Äußerung der Beklagten nahelege, oder ob hierfür ein sachlicher Bezug, nämlich die dortige Siedlungspolitik angeführt wird“, begründete der Pressesenat die Entscheidung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az.: 16 U 169/22 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.4.2022, Az.: 2-03 O 367/21) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 28.05.2024
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6.
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OLG Nürnberg: Online-Shop darf vor Vertragsschluss keine Vorkasse nehmen
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Ein Online-Shop darf vor Vertragsschluss keine Vorkasse verlangen, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2024 - Az.: 3 U 1594/23). Netto bot in seinem Online-Shop Waren zum Kauf an. Der Vertragsschluss war so ausgestaltet, dass der Kontrakt erst durch Zusendung des Kaufgegenstandes erfolgte und nicht vor. Bereits bei der Bestellung, also bevor der Vertrag abgeschlossen war, musste der Kunde jedoch den Kaufpreis zahlen. Dies bewertete das OLG Nürnberg als wettbewerbswidrig. Denn durch die getroffene Vorkassen-Regelung werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt: "Der Senat sieht mit dem Kläger (…) einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB darin, dass Leistungen nur erbracht werden müssen oder sollen, wenn ein Rechtsgrund besteht, und dementsprechend ein Verlangen nach einer Leistung nur geäußert werden darf, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden ist. Hiervon dürfte § 241 Abs. 1 BGB als selbstverständlich ausgehen. Jedenfalls liegt der geltenden Zivilrechtsordnung das Prinzip zugrunde, dass Verträge durch einen Konsens der Parteien geschlossen werden und sich daraus die wechselseitigen Verpflichtungen ergeben (§ 311 Abs. 1 BGB). Umgekehrt ist nicht geschuldeten Leistungen immanent, dass sie nicht erbracht werden müssen; die Rechtsordnung kennt auch keine Fälle, in denen vorgesehen ist, dass solche Leistungen (obwohl nicht geschuldet) erbracht werden, um den anderen zu einer Vertragsannahme zu bewegen."
Und weiter: "Zu den Grundgedanken gehört somit auch, dass niemand Leistungen erbringen muss, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu besitzen. Gegen diese Annahmen sprechen auch nicht die Regelungen zur in der condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB) und/oder der Handschenkung (§ 518 Abs. 2 BGB). Danach ist zwar denkbar, dass jemand im Wissen um das Nichtbestehen einer Schuld leistet, weil er einen Rechtserfolg oder ein tatsächliches Handeln des anderen herbeiführen will (und zwar im klassischen Fall der Handschenkung gerade die Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses). Jedoch geht in diesen Fällen stets die Initiative vom Leistenden aus, während vorliegend der Verwender und Leistungsempfänger ein entsprechendes Verlangen äußert, um sein Absatzgeschäft tätigen zu können. Eine derartige Situation findet sich im BGB an keiner Stelle. Darüber hinaus könnten selbst solche Sondersituationen nicht dazu führen, dass der zuvor beschriebene Mechanismus als Grundgedanke anzusehen wäre. Der Grundsatz, dass im Zuge von entgeltlichen Austauschverträgen unter nicht persönlich bekannten Parteien Leistungen erst dann zu erbringen sind, wenn eine vertragliche Bindung besteht und damit die wechselseitigen Ansprüche entstanden sind, ist auch keine bloße Verlegenheits- oder Zweckmäßigkeitslösung, sondern Ausdruck eines entsprechenden Gerechtigkeitsgedankens. Es ist bei entgeltlichen Austauschverträgen grundsätzlich keiner Vertragspartei zuzumuten, eine Leistung erbringen zu müssen oder zu sollen, ohne bereits selbst die entsprechenden, synallagmatischen Leistungen beanspruchen zu können."
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7.
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OLG Oldenburg: 250,- EUR DSGVO-Schadensersatz für Scraping-Ereignisse auf Facebook
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in drei Fällen den Betroffenen wegen Scraping auf Facebook einen Schadensersatz nach der DSGVO in Höhe von 250,- EUR zugesprochen. Die Begründung, warum die Richter von einem Schaden ausgehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. 1. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 108/23): In der Entscheidung des OLG Oldenburg (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 108/23) gehen die Richter von einem Schaden aus, da es sich um einen konkreten Betrugsanruf handelte: "Der Kläger hat geschildert, von dem Abschöpfen seiner Mobilfunknummer durch einen „Nummern-Check“ auf der Homepage seiner Prozessvertreter erfahren zu haben. Er befürchte, dass seine Mobilfunknummer im Internet kursiere und zu betrügerischen Zwecken missbraucht werde. Die Schilderung dieser Befürchtung erscheint nachvollziehbar. Der Kläger hat glaubhaft einen konkreten Vorfall geschildert, den er auf das „Abfischen“ der Mobiltelefonnummer zurückführt. Er habe einen betrügerischen Anruf angeblicher Vodafone-Mitarbeiter erhalten, die ihn mit seinem Namen angesprochen und aufgrund der Telefonnummer gewusst hätten, dass es sich um eine Vodafone-Nummer handelte und er deshalb Vodafone- Kunde sein müsse, was seinerzeit auch der Fall gewesen sei. Mittlerweile habe er den Mobiltelefon-Provider gewechselt und verwende soweit möglich eine App, die eine Alternative für die Angabe der Handynummer bei der Zwei-Faktor- Authentifizierung anbiete. Darüber hinaus hat der Kläger – insoweit unstreitig – die Suchbarkeitseinstellung „Alle“ bereits am 05.08.2019 geändert (…). Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger im Rahmen der Anhörung gewonnen hat, sowie der nachvollziehbaren Schilderung seiner Befürchtungen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist."
2. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 89/23): In dem Urteil des OLG Oldenburg (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 89/23) war der Kläger aus beruflichen Gründen in hohem Maße auf seine Handynummer angewiesen: "Seitdem fühle er sich verunsichert und befürchte, dass seine Mobilfunknummer im Internet kursiere und zu betrügerischen Zwecken missbraucht werde. Die Schilderung dieser Befürchtung erscheint deshalb nachvollziehbar, weil die Mobilfunknummer für den Kläger aus beruflichen Gründen wichtig ist. Insoweit hat er bekundet, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Vertriebs-Marketing auf dem Finanzsektor zur Gewinnung neuer Kunden auf eine weite Verbreitung seiner Mobilfunknummer angewiesen zu sein. Da er von vielen potenziellen Neukunden angerufen werde, die ihm zunächst unbekannt seien, nehme er auch Anrufe ihm unbekannter Telefonnummern entgegen. Seitdem er von dem Abgreifen seiner Mobilfunknummer erfahren habe, sei er bei der Entgegennahme derartiger Anrufe in ständiger Sorge, dass es sich um sogenannte Ping-Anrufe handeln könne, mit denen ausgeforscht werde, ob der Anschluss auch tatsächlich vergeben sei, um ihn ggf. in eine Datenbank aufzunehmen. Die durch den Scraping-Vorfall hervorgerufenen Ängste und Sorgen des Klägers werden zusätzlich dadurch belegt, dass er sich eine zweite Mobilfunknummer zugelegt hat. Insoweit hat er bekundet, dass das Postfach der gescrapten Mobilfunknummer mit Spam-Nachrichten mittlerweile regelrecht „zugemüllt“ sei. Da er die gescrapte Mobilfunknummer schon recht lange habe und ein Wechsel mit großem Aufwand verbunden sei, wolle er diese zwar nicht abgeben. Um sich jedoch davor zu schützen, irgendwann einmal versehentlich auf einen Link in einer Spam-SMS zu klicken, habe er sich eine zweite Mobilfunknummer zugelegt, um auf diese Weise die Spam-Nachrichten zu filtern. Neukunden teile er mittlerweile nur noch die neue Mobilfunknummer mit. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger im Rahmen der Anhörung gewonnen hat, sowie der nachvollziehbaren Schilderung seiner Befürchtungen ist der Senat davon über- zeugt, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist, seit er von deren Abgreifen von seinem Facebook-Profil erfahren hat."
3. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 109/23): In der dritten Entscheidung (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 109/23) begründen die Robenträger die Annahme eines Schadens wie folgt: "Der Kläger hat geschildert, von dem Abschöpfen seiner Mobilfunknummer durch die sozialen Medien erfahren zu haben. Er fühle sich macht- und hilflos, weil er keine Möglichkeit sehe, die im Internet kursierenden Daten „zurückzuholen“. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger während der Anhörung gewonnen hat, ist er davon überzeugt, dass diese Bekundung des Klägers zutrifft. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, grundsätzlich mit der Offenlegung seiner Daten im Internet sehr zurückhaltend zu sein. Darüber hinaus hat er die Suchbarkeits-Einstellung zeitnah, nachdem er von der Betroffenheit seiner Mobilfunknummer von dem Scraping-Vorfall erfahren hat, von „Everyone“ auf „Only Me“ umgestellt (vgl. Screenshot auf S. 42 der Klageerwiderung, GA I 113). Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist, seit er von deren Abgreifen von seinem Facebook-Profil erfahren hat."
4. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wichtige Hintergrund-Infos zur Kostentragung In allen drei Fällen wurde den Klägern somit ein DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 250,- EUR zugesprochen. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmen, da die überwiegende Anzahl der anderen Oberlandesgerichte einen Schadensersatzanspruch konsequent verneint hat. Auch das OLG Oldenburg hat in einer Entscheidung vom Februar 2024 klargestellt, dass ein bloßer Kontrollverlust über die Daten zu keinem Schaden führt, vgl. die Kanzlei-News v. 09.04.2024. Die auf den ersten Blick positiven Entscheidungen entpuppen sich jedoch bei näherer Betrachtung als finanzielles Fiasko. Denn da die Kläger neben den Schadensersatzansprüchen jeweils noch weitere Ansprüche geltend gemacht hatten, fiel die Kostenverteilung äußerst negativ aus: So musste in zwei Fällen der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens tragen (Az.: 13 U 108/23 und Az.: 13 U 109/23). Im dritten Verfahren (Az.: 13 U 89/23) musste er die Kosten der 1. Instanz vollständig und die Kosten der Berufung zu 87,5 % tragen. Unter dem Strich zahlen die Kläger also deutlich drauf, denn die 250,- EUR Schadensersatz werden vollständig von den Kosten aufgefressen. Einzige Ausnahme: Der Kläger hat eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt und der Selbstbehalt liegt unter 250,- EUR.
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8.
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VG Berlin: Bienenwachstücher rechtlich nicht zu beanstanden
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Ist unklar, ob Bienenwachstücher eines bestimmten Herstellers gegenwärtig negative Auswirkungen auf darin verpackte Lebensmittel haben, darf das Inverkehrbringen der Produkte nicht dauerhaft untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Die Antragstellerin produziert und vertreibt schwerpunktmäßig Bienenwachsbeutel und -tücher als Alternative zur Plastikfolie. Die Lebensmittelaufsicht eines Berliner Bezirksamts nahm zwischen Oktober 2021 und März 2023 19 Produktproben bei der Antragstellerin und verschiedenen Händlern im Bundesgebiet und testete, ob der Geruch oder Geschmack von Lebensmitteln wie Toastbrot, Gurke und Käse durch die Benutzung dieser Verpackungen beeinträchtigt wurde. Bei 13 Proben stellten die Prüfer, insbesondere beim Toastbrot, eine deutliche bis starke negative Geruchs- und Geschmacksabweichung fest. Die Behörde untersagte der Antragstellerin daraufhin im August 2023, die Bienenwachsprodukte in den Verkehr zu bringen, und ordnete zum Schutz der Verbraucher die sofortige Vollziehung an. Die 14. Kammer hat dem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben. Zwar unterliege die durchgeführte, rein sensorische Prüfung durch geschultes Prüfpersonal keinen Bedenken; auch seien Naturprodukte wie die der Antragstellerin nicht nach einem großzügigeren Maßstab zu beurteilen als Kunststoffverpackungen. Es sei aber offen, ob das Verbot des Inverkehrbringens im konkreten Fall weiterhin rechtmäßig sei. Denn als Grund für die Geruchs- und Geschmacksabweichungen werde von den Prüfern die Art und Weise der Verwendung von Kolophonium (Baumharz) als Zusatzstoff vermutet. Die Antragstellerin habe jedoch versichert, schon Mitte 2022 den Anteil des Kolophoniums in ihren Produkten reduziert und auch den Hersteller gewechselt zu haben. Produkte mit dem „neuen“ Kolophonium seien von der Behörde noch nicht getestet worden. Bei der dann vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen die Interessen der Antragstellerin daran, ihre Produkte zunächst weiter verkaufen zu dürfen. Die von der Behörde angeführten Aspekte des Verbraucherschutzes seien nicht besonders gewichtig. Von den Produkten gingen unstreitig keine Gesundheitsgefahren aus. Die zufriedenen Kunden bedürften keines unverzüglichen Schutzes. Bei Erstkäufern sei anzunehmen, dass sie nicht sogleich größere Mengen an Verpackungen kaufen, sondern diese zunächst ausprobieren und auf dabei als störend empfundene Beeinträchtigungen entsprechend reagieren. Der ihnen in einem solchen Fall entstehende Schaden in Form des Kaufpreises der Produkte oder der Ungenießbarkeit verpackter Lebensmittel sei überschaubar. Demgegenüber gefährde das verhängte Verbot des Inverkehrbringens die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin. Der Beschluss ist rechtskräftig. Beschluss der 14. Kammer vom 10. Mai 2024 (VG 14 L 509/23) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 28.05.2024
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9.
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LG Köln: Deutsche Telekom hat gegen Meta Vergütungsanspruch auf 20 Mio. EUR für Internet-Datentransport
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Landgericht Köln gibt der Klage einer Tochter der Deutschen Telekom gegen eine Tochter des Meta-Konzerns auf Vergütung von Datentransportleistungen statt Im Verfahren 33 O 178/23 verlangt die Klägerin offene Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Netzwerkstrukturen für den Datenverkehr der Beklagten. Die Parteien streiten dabei insbesondere über das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses über die Erbringung von Datentransportleistungen (IP-Transit und/oder Peering) durch die Klägerin, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG gegenüber der Beklagten, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Meta Platforms, Inc. Hintergrund ist dabei, dass die Beklagte seit dem Jahr 2010 bestehende vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bzw. Gesellschaften innerhalb der jeweiligen Konzernverbünde im Jahre 2020 gekündigt hatte. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen hatte die Klägerin zur Einspeisung und Ausspielung des Datenverkehrs des hinter der Beklagten stehenden Konzerns in das Netz der Klägerin insgesamt über 20 sog. Private Interconnects mit einer Vielzahl von Ports zur ausschließlichen Nutzung durch den Konzern auf der Beklagtenseite eingerichtet und betrieben. Die Beklagte sendete darüber nahezu den gesamten für Kunden der Telekom vorgesehenen Datenverkehr ihrer großen sozialen Mediendienste aus ihrem Netz direkt in das Netz der Klägerin, die sodann diesen Datenverkehr an die Nutzer des sozialen Mediendienstes in ihren Anschlussnetzen weitergab. Nachdem die Beklagte die bestehende Vertragsbeziehung mit der Klägerin wegen Stillstands der Verhandlungen über eine Preisreduzierung gekündigt hatte, hatte die Klägerin die Kündigung bestätigt, gleichzeitig aber klargestellt, dass sie ihre IP-Transit-Leistungen für die Beklagte weiterhin ausschließlich entgeltlich erbringen werde. Die Beklagte hatte demgegenüber erklärt, die bisher entgeltlich genutzten Private Interconnects der Klägerin fortan unentgeltlich unter der Industrienorm eines „settlementfree peering“ in Anspruch nehmen zu wollen. Im weiteren Verlauf sendete die Beklagte trotz der Kündigung weiter uneingeschränkt Daten über die Private Interconnects der Klägerin und routet ihren Datenverkehr darüber in das Netz der Klägerin. Die seitens der Klägerin auf der Grundlage der zuletzt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erstellten monatlichen Rechnungen für diese Nutzung, glich die Beklagte nicht aus. Der daraufhin u.a. auf Zahlung der offenen Vergütungen in Höhe von über 20 Millionen Euro erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nun vollumfänglich statt. Die Richterinnen und Richter der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln führen in ihrem Urteil aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein „Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe aus §§ 611 Abs. 1, 612 BGB“ zustehe. Die Parteien hätten - entgegen der Ansicht der Beklagten - „einen entgeltlichen Dienstvertrag geschlossen“. Ein Vertrag sei die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Ein Angebot der Klägerin liege in Form ihres Schreibens an die Beklagte nach deren Kündigung vor. In diesem Schreiben habe sie der Beklagten in Aussicht gestellt, dass sie bereit sei, die Daten der Beklagten über ihr Netzwerk im Transit weiterzuleiten, unter dem Vorbehalt einer Vereinbarung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen. Diese Ausführungen enthielten, so die Kammer weiter, die „erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien, der Leistung (Offenhalten der Ports und Weiterleitung der Daten über den IP-Backbone der Klägerin in derselben Weise wie dies bislang erfolgte) und die Gegenleistung („auf der Grundlage der gleichen wirtschaftlichen Bedingungen gemäß der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigung“)“. Die Annahme dieses Angebotes durch die Beklagte sei dadurch erfolgt, dass die Beklagte ihre Daten von ihrem Server über ihr Netz zurück in Richtung des Endkunden gesendet habe. Diese Versendung in Richtung der Endkunden sei „in Kenntnis des Vertragsangebotes der Klägerin und in dem Wissen der Zusammenschaltung der Router“ erfolgt. Die Klägerin habe dabei „auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten gemäß § 151 BGB verzichtet“. Die Beklagte habe damit, so die Kammer weiter, „unabhängig von der Bezeichnung als ,Einspeisung‘, ,Weiterleitung‘, ,Austausch‘ oder eben ,Senden‘ ihre Daten von ihrem Server über ihr Backbone zurück in Richtung des Endkunden geleitet und damit über das Netz (IP-Backbone) der Klägerin an deren Endkunden weiterleiten/übertragen lassen, sie hat das ,Kabel also nicht gezogen', sondern weiter genutzt“. Dabei sei es entgegen der Auffassung der Beklagten aus Sicht der Kammer unerheblich, „ob die Zusammenschaltung aus technischer Sicht ,Peering‘ und nicht ,Transit‘ darstellt.“ Jedenfalls sei „die Datenversendung in derselben Weise wie vor der Kündigung“ erfolgt. Die Parteien seien bis zum Auslaufen des Vertrages vertraglich im gleichen Umfang verbunden, wie dies auch nach Auslaufen dieses Vertrages in übereinstimmendem Willen der Parteien der Fall sein sollte. Die Auffassung der Beklagten, die Nutzung von Private Interconnects einer Partei erfolge einvernehmlich ohne Vertragsschluss, gehe dabei fehl. Selbst bei der unentgeltlichen Nutzung liege dem ein schuldrechtlicher, wenn auch ggf. formfreier Vertrag zu Grunde, dem neben der Nutzungsüberlassung auch für die Parteien wesentliche Informations- und weitere Nebenpflichten entwachsen. Die Beklagte habe auf das klägerische Angebot nach der Kündigung „die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Private Interconnects weiterhin in Anspruch genommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die Verbindung über die Private Interconnects zu kappen“. Dem sei „ein entsprechender Erklärungswert zu entnehmen, bis zur einvernehmlichen Klärung der Entgeltfrage mit der Inanspruchnahme der Private Interconnects die klägerischen Entgelt-Bedingungen zu akzeptieren“. Die Beklagte habe nach dem Kündigungszeitpunkt fortdauernd die Datenabfragen der klägerischen Kunden auf dieselbe Weise wie zuvor im Rahmen des ehemaigen Vertrages beantwortet. Anders sie dies darstellt, sei „dies auch keine alleinige Folge der angekündigten, passiven Offenhaltung der Ports der Beklagten, um einen Datenaustausch mit der Klägerin zu ermöglichen“. Dahinter stecke „eine Entscheidung, anders als andere Dritte ..., die Daten nicht über ein Public Peering laufen zu lassen, sondern das Private Peering wie zuvor weiterlaufen zu lassen. Aus Sicht des allgemeinen Empfängerhorizontes ließe sich das Verhalten der Beklagten auch nicht anders verstehen. „Ob der Übertragung aus technischer Sicht nun Peering, Transit oder abstrakt IP-Datentransport zugrunde liegt, sei unerheblich, da die Parteien übereinstimmend das Gleiche gemeint haben“. Es sei der Beklagten gerade darauf angekommen, so die Richter weiter, ihren Datenverkehr über den klägerischen IP-Backbone im Wege des Private Peerings an die Nutzer ihrer Platform in Anschluss- und Drittnetzen leiten zu können, damit ihre Social Media Dienste erbracht werden können. Auch die Äußerung der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz, dass die Inanspruchnahme der Private Interconnects kostenlos erfolgen werde, stehe der Annahme nicht entgegen. Bei der Auslegung sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte ausweislich ihrer Kündigungserklärung die Kündigung mit dem Ziel einer Preisreduktion bei fortgesetzten Verhandlungen erklärt habe. Demnach sei die beklagtenseits in der E-Mail kundgegebene Auffassung, kostenlos die Private Interconnects der Klägerin nutzen zu können, nach dem objektiven Empfängerhorizont als Position der Beklagten im Rahmen von Vertragsverhandlungen zu verstehen. Da die Beklagte dem klägerischen Angebot, als eine übergangslose Verhandlungslösung nicht mehr zu erzielen war, nicht entgegengetreten sei, „durfte und musste die Klägerin die Weiternutzung der Private Interconnects durch die Beklagte [...] als Annahme ihres Angebotes [...] verstehen“. Spätere weitere Kündigungen der Beklagten ständen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn auch diesbezüglich gelte, dass ein Berufen hierauf treuwidrig wäre. Die Beklagte könne auch im Nachgang nicht einerseits die Kündigung erklären und andererseits die Leistung weiter in Anspruch nehmen. Eine solche Kündigung stehe im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, welches in der Aufrechterhaltung der Zusammenschaltung der Router bestehe. Im Anschluss führt die Kammer weiter aus, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Dienstvertrag auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen nichtig und keiner Preisanpassung zu unterziehen sei. Der hierfür notwendige Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin sei nicht gegeben, da die Parteien in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen würden und die Gegenmacht der Beklagten einem Missbrauch der Marktmacht der Klägerin vorliegend entgegenstehe. Das am 14.05.2024 verkündete Urteil, Az. 33 O 178/23, ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die Parteien die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen. Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 14.05.2024
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10.
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AG Gelnhausen: Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera
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Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Aktenzeichen 52 C 76/24). Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. „Überwachungsdruck“). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund ses allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen. Quelle: Pressemitteilung des AG Gelnhausen v. 31.05.2024
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 11.06.2024
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Am 11.06.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 5. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2024 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 21 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 11.06.2024 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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