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Newsletter vom 05.01.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine betriebliche Herkunftstäuschung bei Aufstellung eigener Briefkästen _____________________________________________________________ Es ist nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Mitbewerber der Deutschen Post eigene Briefkästen in unmittelbarer Nähe der Post-Briefkästen aufstellt. Nur weil die Deutsche Post früher ein Monopol auf dem Gebiet der Briefbeförderung besaß und bei einigen Kunden die Gefahr hinsichtlich einer Fehlvorstellung besteht, ist nicht von einer wettbewerbsrelevanten Irreführung auszugehen, so der BGH (Urt. v. 07.12.2010 - Az.: I ZR 214/07). Die Deutsche Post hatte moniert, dass ein anderer Briefzustelldienst in ihrer unmittelbaren Nähe rote Briefkästen platziere. Dies sei eine unzulässige Irreführung der Verbraucher. Die Beklagte habe genügend Abstand zu den Briefkästen der Klägerin. Die Tatsache, dass die Briefkästen in derselben Höhe angebracht worden seien, sei selbstverständlich, da dies die optimale Höhe zum Einwurf von Briefen für jeden durchschnittlichen Kunden sei. Zudem verwende die Beklagte die Farbe rot und auch der Briefkastendeckel sei unterschiedlich gestaltet. Nur weil die Möglichkeit bestehe, dass die Kunden noch an das Beförderungsmonopol der Post gewöhnt seien und es daher zu Fehlvorstellungen kommen könne, sei nicht von einer wettbewerbsrelevanten Irreführung auszugehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BPatG: Kein Markenschutz für Bezeichnung "Young Wild & Sexy" _____________________________________________________________ Für die Bezeichnung "Young Wild & Sexy" besteht kein Markenschutz für den Bereich Unterhaltungsveranstaltungen (BPatG, Beschl. v. 11.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 84/10). Die Richter des BPatG lehnten die begehrte Markeneintragung ab. Die Robenträger erklärten, dass die Wortfolge aus einfachsten englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Jeder durchschnittliche Kunde werde diese Worte ohne Schwierigkeiten mit "stürmisch, wild, jung und attraktiv" übersetzen können. Bei dieser Wortfolge handle es sich daher um eine in der Werbung übliche Anpreisung, der kein herkunftsweisender Charakter zukomme. Einen bestimmten Dienstleister werde der angesprochene Verkehrskreis hiermit nicht in Verbindung bringen. Eine Markenanmeldung komme daher für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht in Betracht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Entgelt in Prepaid-Mobilfunkvetrag kann Unternehmen selbst bestimmen _____________________________________________________________ Die Regelung eines Mobilfunk-Unternehmens, in welcher Höhe Entgelte für die Rückzahlung eines Guthabens anfallen, unterliegt grundsätzlich nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle (OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2010 - Az.: 3 U 129/09). Das verklagte Mobilfunkunternehmen verwendete nachfolgende Klausel: "Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in EUR und inkl. USt." Die Verbraucherzentrale beanstandete diese Bestimmung als rechtswidrig. Die Hamburger Richter lehnten den Anspruch ab. Sie erklärten, dass die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungsgebühr nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliege. Denn neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen seien auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegten, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestünden. So liege der Fall, da für Prepaid-Verträge kein gesetzliches Leitbild bestehe. Jedem Mobilfunkunternehmen stehe es frei, die Höhe des Entgelts und den Umfang der von ihm angebotenen Leistungen in eigener Verantwortung selbst zu bestimmen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Veranstalter eines Festivals muss bei öffentlicher Wiedergabe Nutzungsrechte von GEMA erwerben _____________________________________________________________ Die Berechnung des GEMA-Tarifs für ein Musikfestival richtet sich nach der Größe der Veranstaltungsfläche und nicht nach der Anzahl der tatsächlichen Besucher (OLG Hamm, Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-4 U 59/10). Die klägerische GEMA forderte von dem Beklagten eine Summe von 30.000,- EUR. Der Beklagte hatte ein städtisches Musikfestival veranstaltet, auf dem umfangreich GEMA-pflichtige Musik gespielt wurde. Als Abrechnungsgrundlage nahm die GEMA die Größe der Veranstaltungsfläche und einen Kontrollzuschlag von 100%, weil der Beklagte die Veranstaltung bei der GEMA nicht angemeldet hatte. Der Beklagte wehrte sich gegen den Aufschlag der 100% und wandte ein, dass nur wenige Besucher gekommen seien. Die Hammer Richter gaben der GEMA Recht. Die unberechtigte Musikaufführung führe dazu, dass der Beklagte die festgesetzten Kosten zu bezahlen habe. Der Tarif richte sich danach, wie groß die Veranstaltungsfläche gewesen und wie lange das Fest gegangen sei. Wie viele Besucher letztlich auf dem Festival anwesend gewesen seien, sei bei der Berechnung der Gebühren unerheblich. Auch der Kontrollzuschlag sei rechtmäßig, da der Beklagte dieses Festival nicht ordnungsgemäß angemeldet habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Oldenburg: Auch zufälliger Kinderpornobesitz kann strafbar sein _____________________________________________________________ Der Besitz von kinderpornografischem Material ist auch dann strafbar, wenn der Täter lediglich aus Unachtsamkeit hierzu Zugang erhält (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.11.2010 - Az.: 1 Ss 166/10). Der Angeklagte erwarb mehrere CDs auf dem Flohmarkt. Bei der Durchsicht entdeckte er einzelne Filme mit verbotenen kinderpornografischen Szenen. Diese interessierten ihn jedoch nicht weiter. Die CDs behielt er weiterhin, jedoch ohne den sonstigen Inhalt zu kontrollieren. Die Oldenburger Richter verurteilten den Angeklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Werke. Der Erwerb der CDs auf dem Flohmarkt sei nicht strafbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der Inhalt dem Angeklagten unbekannt gewesen sei. Jedoch spätestens als er die einzelnen Filme mit den einschlägigen Inhalten entdeckte, wäre er verpflichtet gewesen die Inhalte zu löschen bzw. zu vernichten oder diese bei den Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass auch noch weitere strafbare Inhalte auf den CDs sich befänden. Insofern sei von einem vorsätzlichen, strafbaren Besitz auszugehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Aachen: Reklame in Anzeigenblatt für "Verwertungs-Verkauf" kann rechtswidrig sein _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes" ist irreführend, wenn tatsächlich gar kein öffentlicher Verwertungsauftrag besteht (LG Aachen, Urt. v. 08.01.2010 - Az.: 42 O 91/09). Die Beklagte warb mit der Aussage: "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes." Die Aachener Richter stuften dies als rechtswidrig ein, denn es werde der falsche Eindruck erweckt, es liege ein öffentlicher Verwertungsauftrag des Finanzamtes vor. In Wahrheit finde der Verkauf rein privat statt, nämlich durch die Beklagte selbst. Durch diesen Umstand werde der potentielle Käufer unzulässig in die Irre geführt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Darmstadt: Werbung mit werksseitig nicht eingebautem Navigationsgerät irreführend _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "Fahrzeugausstattung: Navigationssystem; Fahrzeugbeschreibung: Navigationssystem mit Kartendarstellung" ist wettbewerbswidrig, wenn es sich in Wahrheit um kein werksseitig eingebautes Navi handelt (LG Darmstadt, Urt. v. 17.12.2010 - Az.: 18 O 228/10). Online warb der Beklagte mit der Aussage: "Fahrzeugausstattung: Navigationssystem; Fahrzeugbeschreibung: Navigationssystem mit Kartendarstellung" Die Richter stuften die Erklärung als rechtswidrig ein. Der potentielle Käufer gehe angesichts der Aussage davon aus, dass es sich bei dem Gerät um ein werksseitig eingebautes Navigationsgerät handle. Tatsächlich sei es jedoch ein nachträglich installiertes Produkt. Durch die falsche Annahme gehe der Käufer von einem deutlich höheren Wert aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Kiel: Formulierung "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind..." rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Formulierung im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind" ist wettbewerbswidrig (LG Kiel, Urt. v. 09.07.2010 - Az.: 14 O 22/10). Der verklagte Mobilfunkanbieter verwendete im Rahmen seiner gesetzlichen Widerrufsbelehrung nachfolgende Einleitung: "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind." In dieser Formulierung liege eine Irreführung des Verbrauchers über die ihm zustehenden Rechte, so das LG Kiel. Die Erläuterung erwecke nämlich den Eindruck, der Verbraucher müsse zunächst selbst überprüfen, ob er Verbraucher im Sinne der genannten Norm sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. FG Münster: Finanzamt muss Unternehmen Auskunft über Mitbewerber geben _____________________________________________________________ Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Dezember 2010 entschieden (15 K 3614/07 U). Die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, hatte Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Transportleistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert. Darin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Transportumsätze des Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005 besteuert worden waren. Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Im Streitfall liege es nahe, dass die Transportleistungen des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden seien. Dies sei möglicherweise unzutreffend. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein seine Transportleistungen nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes (§ 65 AO, § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) erbracht habe, da zwischen dem Verein und der Klägerin eine steuerschädliche Konkurrenzsituation bestanden habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin durch eine Besteuerung des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz Wettbewerbsnachteile erleide. Nutzer der Transportleistungen seien im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Einrichtungen. Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht dadurch verletzt, dass ein anderer Steuerpflichtiger zu niedrig besteuert werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Interessen Dritter dienen solle. Die im Streitfall möglicherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 AO solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe - wie die Klägerin - davor schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht der Erfüllung ihrer die Steuerbegünstigung begründenden Zweckbestimmung dienten. Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 03.01.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Stuttgart: Reklame mit "Taxi-Zentrale" nur bei Verbund einer Vielzahl von Taxi-Unternehmen _____________________________________________________________ Ein einzelner Taxi-Betrieb darf sich nicht als "Taxi-Zentrale" bezeichnen, da hierdurch der geschäftliche Verkehr in die Irre geführt wird (LG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 39 O 71/10). Der Beklagte, der einen einzelnen Taxi-Fuhrbetrieb unterhielt, inserierte im örtlichen Telefonbuch mit der Aussage "Taxi-Zentrale". Die Stuttgarter Richter hielten dies für wettbewerbswidrig, weil der geschäftliche Verkehr in die Irre geführt werde. Bei dem Begriff "Taxi-Zentrale" erwarte der Verbraucher den Zusammenschluss mehrerer Taxi-Unternehmen und somit eine gewisse wirtschaftliche und personelle Größe. Genau dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte betreibe sein Unternehmen lediglich in zwei verschiedenen Orten mit insgesamt 12 Taxen. Dies reiche nicht aus, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Münster: Haftung für Kreditkartendiebstahl bei Zurücklassen der Karte in Kofferraum _____________________________________________________________ Wer seine Kreditkarte bei einem Strandbesuch im Auto zurücklässt, handelt grob fahrlässig und macht sich im Fall des Diebstahls schadensersatzpflichtig (AG Münster, Urt. v. 16.07.2010 - Az.: 61 C 389/10). Der Beklagte war Inhaber einer Kreditkarte bei dem klägerischen Unternehmen. Der Beklagte fuhr in den Spanien-Urlaub und ließ bei einem längeren Strandaufenthalt seine Kreditkarte im Auto zurück. Diese wurde aus dem Auto gestohlen und ein Betrag iHv. 2.000,- EUR wurde abgebucht. Die Klägerin wollte den Betrag vom Karteninhaber erstattet haben, da er sich durch das Zurücklassen der Karte schadensersatzpflichtig gemacht habe. Das AG Münster bestätigte diese Ansicht. Es sei allgemein bekannt, dass ein PKW innerhalb kürzester Zeit aufgebrochen werden könne. Zudem könne der Täter relativ ungestört vorgehen, weil der Parkplatz etwas abseits vom Strand gelegen und für die Besucher des Strandes nicht einsehbar gewesen sei. Daher habe der Beklagte unter Berücksichtigung der AGB der Klägerin für sein grob fahrlässiges Verhalten zu haften. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Neuer Aufsatz von RA Menke "Wann dürfen Arzneimittel in Einzeldosen abgefüllt werden?" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Simon Menke zum Heilmittel-Werberecht: "Wann dürfen Arzneimittel in Einzeldosen abgefüllt werden?" Der Artikel ist im Apotheker Berater, Ausgabe 01/2011, Seite 13, erschienen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Deep-Linking nun doch verboten?" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum SEO-Bereich: "FDeep-Linking nun doch verboten?". Inhaltlich geht es um die aktuelle (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 39/08), wonach eine Direktverlinkung von Webseiten mit Session-IDs eine Urheberrechtsverletzung sein können. Der Artikel (S.89-91) ist im Magazin "Website Boosting" von Prof. Mario Fischer erschienen (Ausgabe 01-02/2011). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Das Märchen vom Newsletter-Kopplungsverbot bei Gewinnspielen _____________________________________________________________ Ulrich Hafenbradl, seines Zeichens "Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte", behauptet in seinem neuen Artikel auf Internet World Business, dass das LG Hamburg (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10) entschieden habe, dass die Teilnahme bei einem Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung in die Newsletter-Werbung gekoppelt werden dürfe. Wörtlich meint Hafenbradl: "Newsletterbezug darf keine Bedingung sein: (...) Allerdings urteilte das LG Hamburg nun, dass die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung in die Newsletter-Werbung gekoppelt werden darf." Diese Rechtsansicht ist grundlegend falsch. Weder hat das LG Hamburg diese Aussage in der besagten Entscheidung getroffen noch entspricht sie der geltenden Gesetzeslage. Dabei hätte ein Blick ins Gesetz helfen können. § 28 Abs. 3 b BDSG lautet: "Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Diese Norm ist durch die Reform des BDSG zum 01.09.2009 ins Gesetz gekommen und statuiert nunmehr ausdrücklich, dass kein grundsätzliches Kopplungsverbot mehr existiert. Über viele Jahrzehnte war zuvor umstritten, ob die Einwilligung vom Betroffenen freiwillig abgegeben werden musste oder Fälle denkbar waren, in denen die Einwilligung mit einer Vergünstigung gekoppelt sein dürfe. Durch die BDSG-Reform ist diese Problematik hinfällig, weil der Gesetzgeber nunmehr explizit eine Kopplung erlaubt hat. Nur in dem Ausnahmefall, wenn kein "anderer Zugang" möglich ist, ist ausnahmsweise eine Kopplung verboten. Das Verbot greift somit nicht bereits dann, wenn kein anderer Anbieter am Markt identische Waren und Dienstleistungen anbietet. Vielmehr bestimmt die Norm ausdrücklich, dass auch "gleichwertige Leistungen" ausreichen, um ein Kopplungsverbot zu vermeiden. Beispiel: Insbesondere greift das Verbot der Kopplung nicht bereits dann, wenn der Teilnehmer den Zugang zu vergleichbaren Angeboten nur zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen erhält. Einzig und allein noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit sich diese neue Kopplungsnorm auf die wettbewerbsrechtliche Seite der Einwilligungserklärung auswirkt. In zwei Urteilen (OLG Hamm, MMR 2008, 684; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 62 - Verlosung von WM Tickets) hat die Rechtsprechung bislang die Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Kopplung verneint. Das OLG Hamm (MMR 2008, 684) äußerte die Meinung, dass die Einwilligung in Telefonanrufe dann unwirksam ist, wenn der Einwilligende diese Erklärung zwangsweise abgeben muss, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Nach Meinung der Richter würden hier Leistungen miteinander verknüpft, die "nichts miteinander zu tun hätten". Im Fall des OLG Köln (GRUR-RR 2008, 62 - Verlosung von WM Tickets) stufte das Gericht die Kopplung ebenfalls als wettbewerbsrechtlich unwirksam ein. Dem Fall lag die Besonderheit zugrunde, dass der Veranstalter erst im Laufe der Teilnahme über die Kopplung informierte und nicht von Beginn an. In einer solchen Konstellation werde der Betroffene unsachlich beeinflusst und getäuscht. Beide Entscheidungen sind jedoch zeitlich vor Inkrafttreten der BDSG-Reform ergangen. Es bleibt abzuwarten, wie sich hier die weitere Rechtsprechung entwickeln wird. Zwar hat der BGH in der "Payback"-Entscheidung (MMR 2008, 731) noch einmal deutlich gemacht, dass klar zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene bei der Einwilligung zu unterscheiden ist. Mit der Einführung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kopplungen im Datenschutzrecht hat der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass er derartige Konstellationen für nicht zu beanstanden hält. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12011, 33) geht hervor, dass die Legislative eben diese Fälle regeln wollte, in denen ein Unternehmen für die Erlangung einer Vergünstigung eine Einwilligung fordert. Würde man nun annehmen, dass ein solcher Fall datenschutzrechtlich zwar zulässig, wettbewerbsrechtlich aber rechtswidrig ist, wäre die Neuregelung nutzlos. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung ist daher davon auszugehen, dass durch die Neueinführung der datenschutzrechtlichen Kopplungsvorschriften auch wettbewerbsrechtlich eine Verknüpfung erlaubt ist. Eben diese isolierte Problematik hat das im Internet World Business-Artikel erwähnte Urteil des LG Hamburg ausdrücklich nicht entschieden, sondern offen gelassen: "Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob sich das in Rede stehende Gewinnspiel nebst Datenfreigabe (mangels Freiwilligkeit) (...) als unlauter erweist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben." Das LG Hamburg verurteilte nämlich das Hamburger Verlagshaus Gruner + Jahr alleine deswegen, weil es keine eigenständige Zustimmungshandlung einforderte. Entsprechend der "Payback"-Entscheidung des BGH, so die Richter, sei zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene bei der Einwilligung zu unterscheiden. Während die datenschutzrechtliche Einwilligung keiner gesonderten Einwilligung bedürfte, sei dies bei der wettbewerbsrechtlichen anders. Hier bedürfte es einer getrennten, eigenständigen Zustimmungshandlung des Teilnehmers. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor, da die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung zusammen mit anderen Erklärungen abgefragt werde. Es ist also nichts weiter als ein schönes Märchen, dass bei Gewinnspielen ein Kopplungsverbot besteht. Auch das LG Hamburg ist nicht dieser Ansicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das? - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das? - Teil 1. Inhalt: Die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Datenschutzreform feierte vor kurzem ihr einjähriges Bestehen. Und noch immer haben viele Unternehmer diese neuen Regelungen noch nicht umgesetzt. Nicht aus böser Absicht, sondern weil sie häufig einfach übersehen, dass die Neuerungen auch für sie gelten. Eine der wichtigsten Änderungen, nämlich die Bestimmungen zur Auftragsdatenverwaltung, will dieser Podcast näher beleuchten. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche. zurück zur Übersicht |