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Die Beklagte hatte unerlaubt die Marke der Klägerin verwendet. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin Schadensersatz.
Zunächst stellt der BGH ganz grundsätzlich fest:
Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen, die für die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzeichens zu zahlen wäre.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten (...). Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart herangezogen werden (...). Bei Kennzeichen spielen als wertbildende Faktoren der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Zeichens eine maßgebliche Rolle. Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an (...), insbesondere auf den Grad der Zeichenähnlichkeit (...).
Daneben sind Umfang (...) und Dauer der Verletzungshandlung (...) ebenso zu berücksichtigen wie deren Intensität (...). "
Diese Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (...)."
Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hatte, beantragte sie im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, die Überlassung weiterer Dokumente. Gefordert wurde unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er machte unter anderem geltend, die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten – weiter gefordert wurden die Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich der Statistikdatei und Case-List – verstoße gegen Grundrechte der Landesverfassung.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).
Aus dieser Gewährleistung, die sich mit den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes decke, folge im Grundsatz das Recht des Betroffenen, in tatsächlich vorhandene Unterlagen über Messgerät und Geschwindigkeitsmessung Einsicht zu nehmen. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit betonten Gedanken der „Waffengleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen. Allerdings bestehe ein Informationsanspruch nicht unbegrenzt.
Er setze zum einen voraus, dass der Betroffene die begehrten Informationen hinreichend konkret benenne. Zum anderen sei erforderlich, dass die Dokumente überhaupt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwiesen. Zudem dürften dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Im Falle der vom Beschwerdeführer begehrten Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts seien die Voraussetzungen eines Einsichtsrechts erfüllt.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der verweigerten Einsichtnahme in die genannten Unterlagen erfolgreich war, könne die vom Beschwerdeführer weiter aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Messergebnis wegen der vom Messgerät nicht gespeicherten sog. Rohmessdaten verwertbar gewesen sei.
Beschluss vom 13. Dezember 2021, Aktenzeichen: VGH B 46/21
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Koblenz v. 15.12.2021
Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, möchte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen.
Das OLG hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt seien. Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger erfülle hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitgliederlisten seien zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter
Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen.
Abzüglich dieser „Internet-Mitglieder“ verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen.
Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.
Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele.
Das Urteil ist kraft Gesetzes mit der Revision anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.11.2021, Az. 24 MK 1/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 29.12.2021
Der Kläger war bei der verklagten Versicherung krankenversichert. Er wehrte sich gegen Prämienerhöhungen der Assekuranz, die er für unbegründet hielt. Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangte er von der Beklagten auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Das OLG Hamm stufte diese Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich ein:
Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbrauchliche Anträge erfassen will (...).
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (...)."
Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr (...) ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (...)."
Der Kläger hatte eine Krankenversicherung bei dem verklagten Unternehmen. Unter anderem machte er auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab:
Zwar ist der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen; davon wären auch Beitragsanpassungsschreiben erfasst, die den Namen des Klägers enthalten."
Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18.
Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Anspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren (...).
Danach sind die vorliegend antragsgegenständlichen Auskünfte nicht mehr als personenbezogen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) zu verstehen, sondern als vertragsbezogen."
Die Klägerin war ein Versicherungskonzern und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, sie als Referenzkunden auf der Webseite zu benennen.
Die Beklagte bezeichnete sich selbst als "Profilerin" und betätigte sich unter anderem als Vortragsrednerin, Autorin und Coach für Persönlichkeitsbildung. Auf ihrer Page hieß es:
Mit mehr als einem Vierteljahrhundert Erfahrung in der Ermittlung und Unterstützung von Unternehmen, sind so einige Referenzen zusammengekommen. Natürlich schweigen wir standhaft über jedes Mandat im Profiling. Doch da sind ja noch all die anderen Aufträge für mich als Profiler, wenn es darum geht, Führungskräfte fit zu machen, mit Vorträgen zu begeistern oder aber auch intensiv zu coachen.“
Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor, da sie sich in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sah.
Die Beklagte verteidigte sich damit, in der Vergangenheit entsprechende Seminare abgehalten zu haben.
Das LG Köln entschied zu Gunsten der Klägerin:
Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte (...) im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (...). Dieses Interesse überwiegt auch die berechtigten Belange der Beklagten (...).
Das gegenläufige Interesse der Beklagten (...) an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt (...). Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin (...) in der Vergangenheit bestand."
Sie behauptet, am 25.01.2008 für die Klägerin (...) von 11 Uhr bis 11.30 Uhr ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ angeboten zu haben.
Über die für ein Seminar überraschend kurze Dauer von einer halben Stunde hinaus, fehlt es an jeglicher Substantiierung etwa hinsichtlich der im Vorfeld erfolgten Korrespondenz mit der Klägerin (...), der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass die Beklagten selbst vortragen, im Vorfeld einer Veranstaltung würde regelmäßig auch bei der Buchung über eine Agentur Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber stattfinden.
Dabei ist die Beibringung eines Auszugs aus einem digitalen Kalender nicht tauglich zur Substantiierung, da ein solcher Kalendereintrag nachträglich erstellt werden kann, und auch darüber hinaus, anders als etwa die Schilderung des vermeintlichen Ablaufs, ein entsprechendes Engagement in der Vergangenheit nicht wahrscheinlicher erscheinen lässt als die diesbezügliche bloße Behauptung."
Gleichwohl bleiben sie substantiierungspflichtig und das Vorbringen, die Beklagte (...) habe nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen können, entsprechende Belege zum Nachweis einer Tätigkeit zu benötigen, trägt nicht."
Zum Sachverhalt:
Die Entscheidung:
Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist fraglos geeignet, den so Beschuldigten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und stellt daher eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB dar, so der Vorwurf nicht erweislich wahr ist.
§ 186 StGB bürdet demjenigen, der eine solche Tatsachenbehauptung aufstellt, den Beweis dafür auf, dass dies auch wahr ist. Diese Wertung des § 186 StGB gilt auch für den Zivilprozess, in dem es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB wegen übler Nachrede geht. Hierdurch unterscheidet sich die üble Nachrede von der Verleumdung nach § 187 StGB, die den Beweis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung voraussetzt.
Allerdings führt nicht jede Strafanzeige, die mangels Tatnachweises zu keiner Verurteilung führt, zu einer Strafbarkeit wegen übler Nachrede nach § 186 StGB. Hier ist vielmehr der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu berücksichtigen. Solche berechtigten Interessen vermochte die Kammer bei den hiesigen Strafanzeigen jedoch nicht festzustellen.
Strafanzeigen unterfallen nämlich zumindest dann nicht dem Schutz des § 193 BGB, wenn sie leichtfertig aufgestellt werden, was der Fall ist, wenn der Täter bei möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Grundlagen für seine Behauptungen unzulänglich oder unzuverlässig sind, oder dass nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich angetastet wird.
Da im vorliegenden Fall nahezu alle Umstände dafür sprachen, dass die Beklagte den Kläger bewusst der Wahrheit zuwider belastet hatte, ging die Kammer nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen aus. So waren hier die Ermittlungsergebnisse nicht einmal geeignet einen Anfangsverdacht, geschweige denn die viel höhere, für eine Anklageerhebung erforderliche, Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts zu begründen.
Die Beklagte hatte nämlich bereits die Unrichtigkeit der angeblichen Vergewaltigung vorab gegenüber Dritten in einer Chat-Nachricht eingeräumt. Vorliegend blieb zudem die Aussage eines Angehörigen unstreitig, dass die Beklagte bereits zuvor zahlreiche andere Männer fälschlich wegen Vergewaltigung anzeigen wollte.
Daher muss die Beklagte dem Kläger die an den Strafverteidiger gezahlten Rechtsanwaltsgebühren ersetzen. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde eingestellt, allerdings war es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus sachgerecht, dass sich der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Verteidiger fachkundig beraten gegen die Vorwürfe gewehrt hat.
Dies gilt nicht nur für den ganz erheblichen Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auch für den knapp zwei Monate später erhobenen weiteren Vorwurf der Bedrohung, da ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren naheliegend war. Es war aus Sicht des Gerichts angesichts des erheblichen Vorwurfs auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Verteidiger höhere Gebühren als die Mittelgebühren abgerechnet hat.
Hieran ändert es auch nichts, dass der Verteidiger keinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt hat. Zwar wäre ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse zu bezahlen gewesen, sodass der fehlende Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers mitkausal für den Schaden des Klägers war, allerdings war das Verhalten der Beklagten ebenfalls kausal für den Schaden des Klägers. Da im Schadensersatzrecht in besonderem Maße auch Billigkeitsaspekte zu berücksichtigen sind, um unzumutbare Benachteiligungen des Geschädigten und auch entsprechende Privilegierungen des Schädigers zu verhindern, wäre diese staatliche Leistung in Form der Pflichtverteidigergebühren nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, um einen Regress gegen sie als Letztverantwortliche zu ermöglichen.
Auch einen Schmerzensgeldanspruch sah die Berufungskammer im Hinblick auf die Verbreitung der schwerwiegenden Vorwürfe im Freundes- und Bekanntenkreis als gerechtfertigt an. Die Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgelds von 200,00 Euro wurde seitens des Klägers im Rahmen der Berufung nicht angegriffen, sodass die Höhe des Schmerzensgelds für das Berufungsverfahren feststand.
LG Koblenz – Urteil vom 17.11.2021 – 13 S 25/21 (rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 22.12.2021
Der Kläger erwarb bei dem verklagten Online-Shop eine Rolex zu einem Preis von rund 16.000,- EUR. Das Unternehmen konnte die Ware nach eigenen Angaben jedoch nicht beschaffen und widerrief den Vertrag unter Hinweis auf seine AGB:
In einem solchen Fall verpflichtet sich C dazu, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ggf. geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten."
Der Kläger erwarb dieses Produkt und bezahlte. Danach forderte er von dem Verkäufer die Differenz iHv. 6.000,- EUR (= 22.000,- EUR - 16.000,- EUR) als Schadensersatz.
Der Online-Shop lehnte ab.
Das LG Köln entschied, dass grundsätzlich ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, der den Verkäufer auch binde.
Denn die AGB-Klausel greife nicht:
Die Beklagte kann sich nicht auf Ziffer 2.2.2 Ihrer AGB berufen. Ob diese Klausel wirksam ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls war die Ware nicht "nicht vorrätig". Am Tag der Rücktrittserklärung, dem 22.09.2020, bot die Beklagte eine A auf ihrer Website an, wenn auch zu einem höheren Preis. Sowohl die Corona-Situation als auch der Umstand, dass die Uhr angeblich nicht mehr herstellt wurde, waren tatsächlich letztlich ohne Belang.
Dass die Uhr unter Umständen für die Beklagte teurer zu beschaffen war, ist unerheblich, da die Klausel darauf nicht abstellt - allein die mangelnde Vorrätigkeit ist Rücktrittsgrund. Etwaige Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders."
Es liegt auch kein Ausnahmefall vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn sich Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners verändern (...).
Die Beschaffung der Ware ist jedoch das alleinige Risiko der Beklagten. Im Übrigen hätte sie durch entsprechende Maßnahmen vor Vertragsschluss sicherstellen können, dass ihr die Uhr tatsächlich zu einem für sie profitablen Preis geliefert wird, insbesondere durch eine entsprechende Reservierung, damit nicht - wie hier behauptet - ein anderer Kunde die Uhr zwischenzeitlich erwirbt."
Dem Kläger hätte es aber oblegen, von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das günstigste zu wählen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diesbezüglich vier günstigere Alternativangebote aufgelistet.
Dass und warum er sich hierauf nicht verweisen lassen muss, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2021, dem die Angebote nicht beigefügt waren, hat der Kläger lediglich allgemein erwidert, welche Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit seiner Ansicht nach erfüllt sein müssten. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Anlagen nachgereicht hatte, ist keine weitere Stellungnahme seitens des Klägers mehr erfolgt. Dem Anlagenkonvolut B 2 lässt sich indes entnehmen, dass die Uhren überwiegend von deutschen Händlern und mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren angeboten wurden. Das gilt insbesondere für das Angebot zum Preis von 18.750,-- €, welches der Kläger folglich aus Schadensminderungsgesichtspunkten hätte annehmen müssen.
Sein Anspruch beläuft sich damit lediglich auf 18.750,-- € ./. 15.990,-- € = 2.760,-- €."
Die Klägerin verlangte von den Beklagten vor allem Schadensersatz in Höhe von etwas mehr als € 6,3 Mio., weil Herr Dr. h.c. Maschmeyer eine Marodierungskampagne gegen die Klägerin gestartet und damit unter anderem auch aktienrechtliche Treuepflichten verletzt habe. Daher hätte die Klägerin eine Kapitalerhöhung nur zu einem sehr viel niedrigeren Ausgabepreis durchführen können; zudem seien ihr infolge von aktienrechtlichen Gerichtsverfahren Anwaltskosten in erheblichem Umfang entstanden.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung zu allen erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, im Ergebnis aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint. So sah sie beispielsweise in der auf einer Hauptversammlung gefallenen Äußerung, der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin, Herr Prof. Dr. Utz Claassen und/oder ihr Vorstand spiele „Prinz Karneval“, keinen Verstoß gegen die einen Aktionär treffende Treuepflicht, weil dies vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Auch soweit die Aktionärin in Hauptversammlungen die Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung verlangen wollte und Verfahren auf Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden führte, könne dies keine Treuepflichtverletzung darstellen, weil es sich dabei um ein vom Aktienrecht zulässiges Vorgehen im Interesse des Minderheitenschutzes handele und in dem Antrag auch keine falschen Tatsachenbehauptungen zu den Abläufen auf früheren Hauptversammlungen aufgestellt worden seien.
Schließlich verneinte die Kammer eine Haftung des Beklagten zu 3) – einem früheren Aufsichtsratsmitglied - wegen des Vorwurfs, er hätte in einer E-Mail an einen Wettbewerber Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten.
Der Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail sei bei deren Versenden kein Geheimnis mehr gewesen, weil er schon zu diesem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 28.12.2021
Sachverhalt
Die Beklagte verweigert die Einbuchung des Werbespots der Klägerin und dessen Ausstrahlung im Fernsehprogramm. Obwohl die Beklagte unstreitig dazu in der Lage ist, regionale Werbung ausstrahlen zu lassen, beruft sie sich darauf, den Vertrag aufgrund von § 8 Abs. 11 des Medienstaatsvertrags (MStV) nicht erfüllen zu können („rechtliche Unmöglichkeit“). Denn nach dem Medienstaatsvertrag bedürfte die vorgesehene regionale Ausstrahlung durch einen bundesweiten TV-Anbieter einer - vorliegend nicht gegebenen - gesonderten landesrechtlichen Gestattung oder Zulassung (anders als bei einer Ausstrahlung regionaler Werbung durch regionale TV-Sender).
Beide Parteien sind der Ansicht, dass § 8 Abs. 11 MStV gegen das Recht der Europäischen Union verstoße und das Regionalwerbeverbot für nationale Fernsehsender deshalb nicht greife. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage daher die Erfüllung des Vertrages über die Ausstrahlung der regionalen Werbung.
Die 20. Zivilkammer hat mit Beschluss vom 12.07.2019 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorgelegt, über die mit Urteil des Gerichtshofs vom 03.02.2021 (Rechtssache C-555/19, juris) entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Ausstrahlung aufgrund des in § 8 Abs. 11 MStV enthaltenen regionalen TV-Werbeverbots für nationale Fernsehsender rechtlich unmöglich sei. Das auf den Schutz des Medienpluralismus zielende Verbot sei nicht anwendbar, weil es mit dem europarechtlich garantierten freien Dienstleistungsverkehr und mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Es verstoße daher gegen Europarecht.
Der mit dem regionalen TV-Werbeverbot für bundesweite Fernsehsender verbundene Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Verbot sei nicht dazu geeignet, sein angestrebtes Ziel – den Schutz regionaler TV-Sender, denen Regionalwerbung gestattet ist – umfassend zu erreichen.
Nach Überzeugung des Gerichts stellen die über Internetplattformen erbrachten Werbedienstleistungen auf dem regionalen Markt gleichfalls eine echte Konkurrenz für die regionalen und lokalen Fernsehveranstalter dar. Die Internetplattformen würden in ähnlich großem Maße wie die nationalen Fernsehveranstalter die Einnahmen gefährden, die die regionalen und lokalen Fernsehveranstalter mit dieser Werbung erzielen.
Von den Internetplattformen gehe daher die gleiche Gefahr für das finanzielle Wohlergehen und den Fortbestand der regionalen und lokalen Fernsehveranstalter aus. Ein Schutz des Medienpluralismus sei daher mit einem regionalen TV-Werbeverbot für bundesweite TV-Sender nur bruchstückhaft zu erreichen.
Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inkohärent. Auf Grund dieser Inkohärenz sei das Verbot bereits ungeeignet, sein angestrebtes Ziel – den Schutz des Medienpluralismus – umfassend zu verwirklichen.
Die Nichtvereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhe, darauf, dass infolge des regionalen TV-Werbeverbots nationale Fernsehveranstalter anders behandelt würden als Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet. Denn diesen sei eine Regionalwerbung gestattet. Damit würden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gebe. Die jeweiligen Geschäftsmodelle sind nach Überzeugung der Kammer vergleichbar.
Sowohl bei Werbedienstleistungen nationaler Fernsehsender als auch bei Internetwerbung gehe es darum, die Aufmerksamkeit von Konsumenten zu erlangen und dafür Werbeeinnahmen zu erzielen. Auch mit Blick auf die Zielgruppen (Konsumenten) liege eine Vergleichbarkeit der Werbedienstleistungen erbringenden nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet vor. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung bestünden nicht, so die 20. Zivilkammer.
Die Kammer hat zur Analyse des regionalen TV- und Internetmarktes ein ökonomisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hinz (Inhaber der Professur für Wirtschaftsinformatik und Informationsmanagement an der Goethe-Universität Frankfurt am Main) eingeholt und sich dessen Ausführungen aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachterauftrags unter anderem Zielgruppenbefragungen in überwiegend kleineren und mittleren Betrieben durchgeführt, die in Lokal- und Regionalsendern werben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 23.12.2021
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Newsletter
vom 05.01.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 1. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Berechnung des Schadensersatzes bei Markenverletzungen
2. VerfGH Koblenz: Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgeräte
3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis für Musterfeststellungsverfahren
4. OLG Hamm: Wann Rechtsmissbrauch beim DSGVO-Auskunftsanspruch vorliegt
5. LG Berlin: Versicherungsnehmer hat keinen unbegrenzten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
6. LG Bielefeld: Wann mit Referenz-Kunden auf der eigenen Webseite geworben werden darf
7. LG Koblenz: Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Verteidigerkosten nach unberechtigtem Vergewaltigungsvorwurf
8. LG Köln: Online-Verkauf einer Rolex ist rechtlich bindend
9. LG München I: Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
10. LG Stuttgart: Regionales TV-Werbeverbot des Medienstaatsvertrages ist europarechtswidrig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Berechnung des Schadensersatzes bei Markenverletzungen
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze der Berechnung von Schadensersatz im Rahmen von Markenverletzungen klargestellt (BGH, Urt. v. 22.09.2021 - Az.: I ZR 20/21).
"Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (...).
Die konkrete Höhe könne der jeweilige Richter nach freiem Ermessen festlegen:
"Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.
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2. VerfGH Koblenz: Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgeräte
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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis für Musterfeststellungsverfahren
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit kürzlich im Klageregister veröffentlichtem Urteil die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. als unzulässig abgewiesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 171/19). Es fehlt dem Musterkläger an der Klagebefugnis, begründete das OLG seine Entscheidung.
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4. OLG Hamm: Wann Rechtsmissbrauch beim DSGVO-Auskunftsanspruch vorliegt
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Das OLG Hamm hat sich vor kurzem zu der Frage geäußert, wann ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich ist und somit das angefragte Unternehmen das Begehren ablehnen kann (OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - Az.: 20 U 269/21).
"Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu.
Und weiter:
"Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht den Ansichten des LG Krefeld (Urt. v. 06.10.2021 - Az.: 2 O 448/20) und des LG Wuppertal (Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 4 O 409/20).
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5. LG Berlin: Versicherungsnehmer hat keinen unbegrenzten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
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Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seinem Vertragspartner keinen unbeschränkten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Zwar sei der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen, jedoch umfasst er beispielsweise nicht bloße Beitragsanpassungsschreiben, die den Namen des Versicherungsnehmers tragen (LG Berlin, Urt. v. 21.12.2021 - Az.: 4 O 381/20).
"Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus Art. 15 DS-GVO betrifft lediglich personenbezogene Daten, nicht aber Dokumenten, die Vertragserklärungen enthalten.
Und weiter:
"Ein derartiges am Wortlaut haftendes Verständnis ist mit dem Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unvereinbar.
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6. LG Bielefeld: Wann mit Referenz-Kunden auf der eigenen Webseite geworben werden darf
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Das LG Bielefeld hatte zu klären, ob und unter welchen Umständen ein Dienstleister mit den Namen seiner Kunden als Referenz auf der eigenen Webseite werben darf (LG Bielefeld, Urt. v. 23.11.2021 - Az.: 15 O 104/20).
"Hier ein Auszug der Kunden, die mit Profiler (...) zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.
Dabei waren eine Vielzahl von juristischen Personen benannt, u.a. auch die Klägerin.
"Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin (...) ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte (...) in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu (...) damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, mit der Klägerin (...). in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerin (...).
Die Beweislast dafür, dass in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit stattgefunden habe, obliege der Beklagten, die den Namen benutzt habe. Dieser Beweislast sei sie jedoch nicht nachgekommen:
"Die Beklagte (...) hingegen hat nicht substantiiert dazulegen vermocht, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand.
Und weiter:
"Ebenso legten die Beklagten keine entsprechenden Buchungs- oder Rechnungsbelege vor. Zwar spricht dieser Umstand nicht gegen die Wahrheit des Vortrags der Beklagten, da das betreffende Ereignis mehr als 13 Jahre zurückliegt und insofern keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Belege mehr bestehen.
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7. LG Koblenz: Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Verteidigerkosten nach unberechtigtem Vergewaltigungsvorwurf
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Kann ein zu Unrecht der Vergewaltigung Beschuldigter die Anwaltskosten von der Anzeigeerstatterin ersetzt verlangen und erfolgreich Schmerzensgeld fordern? Diese Frage hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Berufungsgericht zu entscheiden.
Die Beklagte zeigte den Kläger zunächst wegen einer angeblichen Vergewaltigung und einige Zeit später wegen einer angeblichen Bedrohung an. Der Kläger wehrte sich gegen die Vorwürfe und gab an, dass zwischen ihm und der Beklagten ausschließlich einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Behauptungen der Beklagten seien wahrheitswidrig. Die Polizei ermittelte daraufhin und vernahm zahlreiche Zeugen zu den Tatvorwürfen. Der Kläger beauftragte einen Verteidiger in beiden Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungsverfahren wurden schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Seine Tätigkeit stellte der Verteidiger dem Kläger mit 1.693,73 Euro in Rechnung.
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat dem Kläger in der Berufungsinstanz sowohl die Verteidigungskosten als auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zugesprochen.
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8. LG Köln: Online-Verkauf einer Rolex ist rechtlich bindend
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Veräußert ein Online-Shop eine Armbanduhr (hier: Rolex) an einen Kunden, so ist der Kaufvertrag grundsätzlich wirksam. Unerheblich davon, ob der Unternehmer zwischenzeitlich selbst Probleme bei der Beschaffung der Ware hatte (LG Köln, Urt. v. 30.11.2021 - Az.: 5 O 140/21).
"2.2.2 C behält sich zudem das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware ohne schuldhaftes Zutun von C von einem sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Zulieferer nicht vorrätig ist (Vorbehalt der Selbstbelieferung).
Am gleichen Tag, an dem der Verkäufer den Kaufvertrag stornierte, bot er die Ware auf seiner Webseite zu einem erhöhten Preis von ca. 22.000,- EUR an.
"Die Beklagte war nicht aufgrund der Rücktrittserklärung vom 22.09.2020 gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit. Mangels Rücktrittsrechts der Beklagten ist die Rücktrittserklärung unwirksam.
Auch sonst seien keine Umstände erkennbar, die zu einem Wegfall des Vertrages führen könnten:
"Zudem kommt ein Rücktritt nach § 313 Abs. 3 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Ein vereinbarter Festpreis bleibt auch bei unerwarteten Kostenerhöhungen grundsätzlich bindend (...).
Der Kläger könne jedoch nicht die gesamten 6.000,- EUR als Schadensersatz verlangen, sondern nur einen Betrag von ca. 2.800,- EUR. Denn das betreffende Modell hätte bei einem anderen Verkäufer deutlich billiger erwerben werden können:
"Der Kläger hat außerdem gegen die ihn (...) treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde (...)
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9. LG München I: Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
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Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute eine Klage der Syntellix AG gegen eine Aktionärin, deren Komplementär Dr. h.c. Carsten Maschmeyer ist, gegen Herrn Dr. h.c. Maschmeyer persönlich sowie ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Klägerin abgewiesen (5 HK O 19057/18).
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10. LG Stuttgart: Regionales TV-Werbeverbot des Medienstaatsvertrages ist europarechtswidrig
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Medienunternehmen trotz Regionalwerbeverbots für nationale Fernsehveranstalter zur Ausstrahlung regionaler Werbung verurteilt
Die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag über die Vereinbarkeit des im Medienstaatsvertrag verankerten regionalen TV-Werbeverbots für nationale Fernsehveranstalter mit Europarecht entschieden (Aktenzeichen 20 O 43/19). Die Kammer hält das Verbot für europarechtswidrig, weil dieses mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) nicht vereinbar sei.
Die Klägerin ist ein Modeunternehmen mit Sitz in Österreich. Sie betreibt Modefachgeschäfte in Österreich und im Freistaat Bayern. Die Beklagte ist die Vermarktungsgesellschaft eines großen deutschen Medienunternehmens. Sie hat ihren Sitz im Landkreis München.
Die Parteien haben einen Vertrag über die Einbuchung eines Werbespots der Klägerin in ein Fernsehprogramm des Medienunternehmens geschlossen. Die Einbuchung der Werbung wurde dabei auf das Gebiet Bayern begrenzt, mithin sollte diese nicht in das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm eingefügt werden.
Die Kammer hat die Beklagte zur Ausstrahlung der Werbung verurteilt.
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