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Newsletter vom 05.02.2014
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Anforderungen an Anfechtungsrecht bei eBay-Verkäufen

2. BGH: Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

3. OLG Koblenz: Internet-Veröffentlichung von Bildern eines Bordell-Besuchers rechtswidrig

4. OLG Oldenburg: Boykottaufruf gegen Pelztierzüchter rechtswidrig

5. OLG Schleswig: Zuständiges Gericht für Schadensersatzklage bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten

6. VG Augsburg: Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an Presse herausgeben

7. VG Berlin: Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

8. LG Düsseldorf: Adresshandels-Vertrag aufgrund von UWG-Verstößen unwirksam

9. LG Köln: Überzogene Anforderungen an Urheberrechts-Benennung von Pixelio.de-Fotos

10. VG Stuttgart: Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid erfolglos

Die einzelnen News:

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1. BGH: Anforderungen an Anfechtungsrecht bei eBay-Verkäufen
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Der BGH hat einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 08.01.2014 - Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal die Anfechtungsregeln bei irrtümlichen eBay-Verkäufen konkretisiert.

Der Beklagte veräußerte bei eBay einen PKW-Motor, brach die Auktion aber im laufenden Betrieb ab. Der zu dem Zeitpunkt Meistbietende erhob daraufhin Schadensersatzklage.

Außergerichtlich berief sich der Beklagte darauf, dass er für den Motor ein besseres Angebot erhalten und daher den Verkauf abgebrochen habe. Im Gerichtsverfahren dagegen trug er vor, dass der Motor im Straßenverkehr seine Zulassung verloren habe und er dies bei Einstellen des eBay-Angebots noch nicht gewusst habe.

Die Vorinstanz verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz. Zwar zwei der Verlust der Straßenzulassung ein Anfechtungsgrund. Jedoch sei die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt, sondern erst verspätet im Prozess.

Dies ließ der BGH nicht gelten. Vielmehr führen die Karlsruher Richter aus, dass es im vorliegenden Fall gar nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung ankomme.

Denn es liege bereits nur ein bedingt verbindliches Verkaufsangebot vor. Jedes eBay-Verkaufsangebot stehe unter dem Vorbehalt einer berechtigen Angebotsrücknahme. Es habe hier somit gar keiner Anfechtung bedurft, sondern das Verkaufsangebot an sich sei bereits unverbindlich gewesen.

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2. BGH: Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft
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Die Klägerin hat gegen die beklagte Wirtschaftsauskunftei SCHUFA einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend gemacht. 

Die Beklagte sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird.

Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. 

Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Beklagten gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. 

Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg. 

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. 

Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt.

Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist.

Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

Karlsruhe, den 28. Januar 2014 - VI ZR 156/13

Amtsgericht Gießen - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 47 C 206/12
Landgericht Gießen - Urteil vom 6. März 2013 - 1 S 301/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.01.2014

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3. OLG Koblenz: Internet-Veröffentlichung von Bildern eines Bordell-Besuchers rechtswidrig
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Die Veröffentlichung von Fotos eines Bordell-Besuchers im Internet ist rechtswidrig, so das OLG Koblenz (Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 5 U 1243/13).

Der Beklagte besuchte das Bordell des Klägers. Dabei warf er Stinkbomben in das Gebäude, so dass es zu einem erheblichen Schaden kam. Daraufhin stellte der Kläger Fotos vom Bordell-Besuch des Beklagten ins Internet, um ihn zu identizieren.

Die Identifikation gelang. Die Parteien einigten sich, dass der Beklagte eine Summe von 12.000,- EUR als Schadenersatz zu leisten hatte und der Kläger im Gegenzug u.a. die Bilder aus dem Web nehmen sollte.

Nach Abschluss der Vereinbarung ging der Beklagte gegen den Vergleich vor, da dieser  unter Drohung zustande gekommen und zudem wucherisch sei.

Das OLG Koblenz teilte diese Ansicht. Die Vergleichsvereinbarung sei durch unzulässig ausgeübten Zwang zustande gekommen.

Auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich erklärt habe, die Internet-Veröffentlichung erst dann einzustellen, wenn der Beklagte zahle, so ergebe sich dieser Zusammenhang zumindestens konkludent aus den näheren Umständen.

Es könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Veröffentlichung zur Identifizierung des Täters möglicherweise gerechtfertigt sei. Denn zumindestens nachdem die Person des Beklagten dem Kläger bekannt gewesen sei, bestehe für die weitere Veröffentlichung kein sachlicher Grund mehr. Die Publikation verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten und sei daher rechtswidrig.

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4. OLG Oldenburg: Boykottaufruf gegen Pelztierzüchter rechtswidrig
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Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen.

Der Beklagte forderte eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt:

„Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.

Aus Sicht des Senats geht der Boykottaufruf zu weit.

Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde.

Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe.

Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen 13 U 111/13,
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 2636/13)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 28.01.2014

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5. OLG Schleswig: Zuständiges Gericht für Schadensersatzklage bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten
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Die Klage eines Mitglieds der monegassischen Fürstenfamilie wegen behaupteter Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Bildberichterstattung in der bundesweit vertriebenen Zeitschrift "Die Aktuelle" ist vor dem Amtsgericht Lübeck zu verhandeln. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Zuständigkeitsstreit zwischen den Amtsgerichten Lübeck und Hamburg entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie. Nachdem in der Zeitschrift "Die Aktuelle" im April 2013 ein sogenanntes Paparazzi-Foto von ihm erschienen war, ließ er über seinen Hamburger Anwalt den Zeitschriftenverlag abmahnen. Der Verlag gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Daraufhin verlangte der Kläger vor dem Amtsgericht Lübeck von dem in Bayern ansässigen Zeitschriftenverlag Zahlung der restlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht Lübeck erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung, dass es an einem örtlichen Bezug zu Lübeck fehle und in Hamburg der Kanzleisitz des klägerischen Anwalts sei. Das Amtsgericht Hamburg sah sich ebenfalls als nicht zuständig an und legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Aus den Gründen: Das Amtsgericht Lübeck ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadensersatzklage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständig. Die Zeitschrift "Die Aktuelle" wird im ganzen Bundesgebiet vertrieben. Sie wendet sich nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt, sondern spricht Leser im ganzen Bundesgebiet an und damit auch im Bezirk des Amtsgerichts Lübeck.

Damit ist dort eine gerichtliche Zuständigkeit als Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO). Dies kann zum einen der Ort sein, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat, und zum anderen – wie hier – der Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist.

Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten im ganzen Bundesgebiet hatte der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Grundsätzlich ist ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und braucht weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch muss er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Indem der Kläger das Amtsgericht Lübeck – und nicht das Amtsgericht Hamburg – angerufen hat, handelte er auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Dass das Amtsgericht Lübeck verhältnismäßig weit vom Sitz des beklagten Verlages entfernt liegt, ist dem nachvollziehbaren Umstand geschuldet, dass der klägerische Anwalt in Hamburg ansässig ist und sich offensichtlich für Gerichte in der Nähe seines Kanzleisitzes entschieden hat. Aus welchem Grund gerade das Amtsgericht Lübeck gewählt wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Es steht dem Kläger im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im Umfeld der Kanzlei seiner Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in seinem Sinne entscheidet.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck an das Amtsgericht Hamburg ist nicht bindend. Er enthält nur eine Kurzbegründung in Form eines Klammerzusatzes. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den hier maßgeblichen Fragen des Begehungsortes der unerlaubten Handlung und des möglichen Rechtsmissbrauchs. Dazu bestand Anlass, nachdem beide Parteien ausführlich ihre Standpunkte dazu dargelegt hatten.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 29.01.2014

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6. VG Augsburg: Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an Presse herausgeben
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Mit einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Staats- anwaltschaft Augsburg verpflichtet, eine Aufstellung der Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen an einen Reporter einer Tageszeitung herauszugeben. Weiter wurde die Verpflichtung ausge- sprochen, dem Reporter mitzuteilen, zu welchen Werken potentielle Eigentümer er- mittelt und kontaktiert wurden. Der weitergehende Antrag, auch die Namen dieser möglichen Eigentümer bekanntzugeben, lehnte das Gericht ab.

Das Gericht bejaht einen Auskunftsanspruch des Reporters nach dem Bayerischen Pressegesetz. Eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht verneint das Gericht. Das Steuergeheimnis stehe dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, da es abzuwägen sei gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Hier sei zu berücksichtigen, dass an dem Fall Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse an Publizität bestehe.

Angesichts der bereits veröffentlichten Fakten laufe der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weitgehend leer. Sowohl der Name des Besitzers der Bilder, dessen Adressen und der ungefähre Bestand an Kunstwerken seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die Veröffentlichung des Bilderbestandes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigen könne. Diese Gründe sprächen auch für einen Anspruch auf Auskunft bezüglich welcher Werke mögliche Eigentümer ermittelt wurden und mit ihnen Kontakt aufgenommen worden sei.

Schutzwürdig seien aber die Interessen dieser möglichen Eigentümer daran, dass ihre Namen nicht veröffentlicht würden. Diese müssten selbst entscheiden, ob sie namentlich in der Presse erscheinen und ob sie überhaupt mit der Presse Kontakt aufnehmen wollten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat hiergegen bereits Beschwerde zum Bayeri- schen Verwaltungsgerichthof eingelegt.

Beschluss vom 29. Januar 2014 – Au 7 E 13.2018

Quelle: Pressemitteilung des LG Augsburg v. 31.01.2014

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7. VG Berlin: Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig
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Die Einrichtung eines Wettbüros bzw. einer Wettannahmestelle im allgemeinen Wohngebiet stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger vermittelt Sportwetten. Er ist Mieter von 93 qm großen Geschäftsräumen in Berlin-Steglitz, in denen früher ein Backshop betrieben wurde. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro – u.a. mit 12 TV-Bildschirmen - zu betreiben, lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit der Begründung ab, es stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes.

Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte zusätzlich zu den bereits in der näheren Umgebung vorhandenen drei Spielhallen und einem Wettbüro führe zu einer Störung der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Wohnnutzung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, im allgemeinen Wohngebiet sei ein nicht störender, gewerblicher Kleinbetrieb selbst dann zulässig, wenn er rechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei.

Das Wettbüro störe die umliegende Wohnnutzung nicht unzumutbar. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11.00 und 22.00 Uhr, und das Grundstück liege an einer stark befahrenen Verkehrsstraße, die an ein Mischgebiet angrenze. Nachteile für die angrenzende Nachbarschaft blieben aus, da die Kunden lediglich ihre Wettscheine abgäben.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Im allgemeinen Wohngebiet seien gewerbliche Kleinbetriebe nur zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Dies sei hier nicht der Fall.

Zwar handele es sich bei einem Wettbüro oder einer Wettannahmestelle um einen solchen gewerblichen Kleinbetrieb; die in Rede stehende Nutzung der Geschäftsräume verstoße jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, die durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt werde und dabei den Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspreche. Infolge des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der speziellen, dem Wohnen widersprechenden Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung.

Der Betrieb des Wettbüros beeinträchtige die Wohnnutzung, dränge diese zurück und sei daher regelmäßig rücksichtslos. Auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei keine Ausnahme hiervon zu machen.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der 13. Kammer vom 5. Dezember 2013 (VG 13 K 2.13)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 31.01.2014

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8. LG Düsseldorf: Adresshandels-Vertrag aufgrund von UWG-Verstößen unwirksam
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Ein Adresshandels-Vertrag, der unter Verstoß gegen UWG-Vorschriften den Verkauf von Adressdaten zum Gegenstand hat, ist unwirksam (LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2013 - Az.: 33 O 95/13).

Die Klägerin verkaufte an die Beklagte Adressdaten. Die Beklagte zahlte einen Teil des angefallenen Kaufpreises nicht, sondern machte vielmehr Schadensersatz-Ansprüche geltend, da die Adressdaten untauglich seien. Sie war der Ansicht, dass die benannten Verbraucher nicht rechtmäßig angerufen werden durften.

Die Klägerin erhielt die weiterveräußerten Daten selbst von Dritten. Eine Drittagentur verwendete dabei bei einem Gewinnspiel im Internet und per Post nachfolgende Klausel:

"Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für die Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Die Klägerin rief die Verbraucher unter dem Vorwand an, eine Verbraucherumfrage zu machen. Am Ende des jeweiligen Interviews wurden die Angerufenen nach ihrem Einverständnis bezüglich weiterer Anrufe der Klägerin und ihrer Sponsoren befragt. Dabei wurde auch eine Telefonnummer angegeben, über die das erklärte Einverständnis jederzeit widerrufen werden konnte.

Das LG Düsseldorf stufte den Adresshandels-Vertrag als unwirksam ein, da er gegen geltendes Recht verstoße. Somit seien weder die Zahlungsansprüche der Klägerin noch der Schadensersatz der Beklagten begründet.

Die vertragliche Vereinbarung würde bewusst und gewollt gegen § 7 UWG verstoßen.

Die Klägerin rufe Verbraucher unter dem Vorwand einer Konsumentenbefragung an. Die Privatperson werde bewusst und gewollt über den kommerziellen Charakter des Telefonats getäuscht und sei somit eine klare Umgehungshandlung.

Die rechtliche Wirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Verbraucher am Ende des Telefonats seine Zustimmung zu weiteren Telefonaten erteile. Denn kein Angerufener werde die am Ende des Telefonats genannte Nummer aufschreiben oder sich merken. Damit bestünde dann aber faktisch keine Möglichkeit des Widerrufs.

Auch die Einwilligungsklausel sei unwirksam. Es werde auf eine Sponsoren-Liste Bezug genommen, die gesondert angeklickt werden müsse. Dies sei nicht ausreichend. Zudem sei die Regelung auch bei rein postalischen Gewinnspielen verwendet worden, bei denen der Verbraucher keine Möglichkeit gehabt habe, diese Liste sich näher anzuschauen.

Da beide Parteien in Kenntnis der Umstände den Adresshandelsvertrags abgeschlossen hätten, sei der Kontrakt unwirksam und begründe weder für Klägerin noch für die Beklagte irgendwelche Ansprüche.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine in mehrfacher Hinsicht lesenswerte Entscheidung.

So beschäftigt sich - zum ersten Mal - ein deutsches Gericht mit der Frage, ob bei der Einholung von Werbe-Opt-Ins eine verlinkte Sponsoren-Liste ausreicht ist oder die Sponsoren in der Erklärung selbst genannt werden müssen. Das LG Düsseldorf vertritt hier den Standpunkt, dass eine Verlinkung nicht ausreichend ist.

Lesenswert sind auch die Ausführungen, inwieweit es eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung darstellt, Verbraucher unter dem Vorwand einer Konsumentenbefragung anzurufen und dass die so gewonnenen Opt-Ins untauglich sind.

Siehe zu dem ganzen auch das Standardwerk von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels".

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9. LG Köln: Überzogene Anforderungen an Urheberrechts-Benennung von Pixelio.de-Fotos
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Das LG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 14 O 427/13) außerordentlich strenge Anforderungen an die Benennung des Urhebers bei Pixelio.de-Fotos gesetzt.

Der Beklagte hatte ein Pixelio.de-Foto bei sich auf der Webseite eingebunden. 

Auf Pixelio.de hieß es dazu:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

Auf seiner Webseite hatte er eine entsprechende Benennung angegeben. Rief man jedoch die direkte Bild-URL auf (http://www...de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg), fehlte jeder Nachweis. Es wurde nur das Foto an sich angezeigt.

Dies stufte das LG Köln als nicht ausreichend ein und sah darin eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen.

Die Richter stuften die Lizenzregelung so sein, dass auch in der Bild-Datei selbst, d.h. bei direktem Aufruf, ein Nachweis zu erfolgen habe. Die bloße Nennung auf der Webseite sei nicht ausreichend.

Dabei sei es unerheblich, ob die eine solche Benennung bei einem direkten URL-Aufruf internet-üblich sei oder nicht. Entscheidend seien die Pixelo.de-Bestimmungen.

Auch die Argumentation des Beklagten, Pixelo.de selbst halte eine solche Benennung für nicht erforderlich, überzeugte die Robenträger nicht. Auf Nachfrage des Beklagten hatte Pixelio.de geantwortet:

"Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen (...).

Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird."

Das LG Köln interpretierte diese Aussage so, dass sich daraus eine grundsätzliche Ausnahme von der Urheberbenennung nicht entnehmen lasse. Vielmehr seien nach ständiger Rechtsprechung strengste Anforderungen an solche Ausnahmen zu stellen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine inhaltliche ziemlich verkorkste Gerichtsentscheidung. Das muss man leider so sagen.

Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dürften knapp 99,9% der Webseiten-Betreiber, die Pixelio.de-Bilder bei sich eingebunden haben, abgemahngefährdet sein.

Obwohl das Bild - technisch gesehen - nur einmal genutzt wird, liegt nach Auffassung der Richter gleichwohl eine mehrfache Verwendung vor. Das Gericht äußert sich wie folgt:

"Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene "Verwendungen" (...), die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern.(...)

Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag.

Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite (...) vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung (...) nicht ausgleichen."

Aha. Na klar. Auf jeden Fall.

Interessant ist auch, dass das LG Köln die klare Aussage von Pixelio.de, dass eine Urheberbenennung im Bild selbst nicht erforderlich ist ("Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen"), in das exakte Gegenteil uminterpretiert. 

Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, dürften - wie gesagt - knapp 100% aller Homepage-Betreiber, die Pixelio.de-Bilder bei sich eingebunden haben, Gefahr laufen, eine Abmahnung zu erhalten.

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10. VG Stuttgart: Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid erfolglos
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit nun bekanntgegebenen Beschluss vom 16.01.2014 den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen einen vom Südwestrundfunk - SWR - erlassenen Rundfunkbeitragsbescheid abgelehnt (Az.: 3 K 5159/13).

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde in Deutschland der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und es gilt ein neuer Vertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Damit ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.12.2013 zog der SWR den Antragsteller zu rückständigen Rundfunkbeiträgen (einschließlich eines Säumniszuschlags) in Höhe von 115,88 € für den Zeitraum von April bis September 2013 heran. Mit seinem am 20.12.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, vorläufig die Rundfunkbeiträge nicht bezahlen zu müssen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungswidrig. Zudem sei er in seiner negativen Informationsfreiheit und - im Hinblick auf den Meldedatenabgleich - in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem Rundfunkbeitrag könne einem Eilantrag nur dann entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids bestünden. Nach derzeitigem Diskussionstand erscheine es jedoch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Problematisch sei hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung.

Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorgängerregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 sei über die Anknüpfung an das Bereithalten eines entsprechenden Empfangsgerätes eine deutlich engere Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk gegeben gewesen, die auch eine Differenzierung zu Gunsten derjenigen ermöglicht habe, die das Rundfunkangebot oder jedenfalls das Fernsehen bewusst nicht genutzt hätten.

Nachdem es noch keine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags gebe und in der Literatur diese Frage kontrovers diskutiert werde, könne derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Rede sein.

Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 27.01.2014

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