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Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1) verurteilt. Den auf das Verbot der Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" gerichteten Antrag zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag zu 2 zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren.
Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu eröffneten Berufungsverfahren ist nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.
Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten.
Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.
Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 23. März 2011 - 2/06 O 568/10 juris
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.02.2014
Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.
Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen.
Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.
Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 72/08 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 - EU-Versandapotheken BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. November 2007 - 6 U 26/07, GRUR 2008, 306 = WRP 2008, 969 LG Darmstadt - Urteil vom 22. Dezember 2006 - 12 O 123/06 BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 77/09 - Holland-Preise OLG Köln - Urteil vom 8. Mai 2009 - 6 U 213/08, PharmR 2010, 197 = APR 2010, 109 LG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2008 - 31 O 353/08, juris BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 119/09 OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3744/08 LG München I - Urteil vom 10. Juni 2008 - 9 HK O 63/08 BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09 OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3648/08 LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1 HK O 20716/07 BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10 - Sofort-Bonus OLG Hamburg - Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, PharmR 2010, 410 LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2009 - 407 O 82/09
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.02.2014
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht das Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.
Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.
Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer
LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 - 38 O 74/11, StoffR 2012, 167
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.02.2014
Die Klägerin war Inhaberin der Marke "Stadt Land Fluss". Der Beklagte verwendete die Bezeichnung "Stadt Land Fluss - Multiplayer" als Name für seine Smartphone-App.
Die Berliner Richter wiesen die Klage ab.
Es liege in der Nutzung des Namens keine markenmäßige Verwendung vor. Vielmehr werde durch den Titel auf den Inhalt des Spieles hingewiesen, denn es handle sich bei der Wortkombination um einen bekannten Spieleklassiker, der Allgemeingut sei.
Somit habe ein App-Name lediglich die Bedeutung, das Produkt von anderen Apps zu unterscheiden. Eine Herkunftsbezeichnung sei in dem Namen jedoch nicht zu sehen.
Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 327 O 104/13), wonach die mobile App "wetter DE" von wetter.at nicht die Kennzeichenrechte von wetter.de verletzt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.
Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um "betraute" Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche "Betrauung" ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten.
Diese Vorschrift lege den Presse-Grossisten keine Verpflichtung auf, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Insbesondere werde ihnen nicht die Aufgabe übertragen, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben, also die Verpflichtung, die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei.
Der Beklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Aktenzeichen: VI – U (Kart) 7/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 26.02.2014
Das verklagte Unternehmen veranstaltete Pauschalreisen und warb auf seiner Internetseite wie folgt: Die Frankfurter stuften dies als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein.
Gesetzlich sei die Beklagte nämlich zur Zusendung des Sicherungsschein verpflichtet. Durch die Formulierung werde jedoch der Eindruck erweckt, es handle sich dabei um etwas Besonderes, was die Beklagte von ihren Mitbewerbern abhebe.
Dem durchschnittlichen Laien sei nicht bekannt, dass eine solche gesetzliche Pflicht bestehe, insofern werte er die umworbene Handlung als besonderen Service und werde damit wettbewerbswidrig in die Irre geführt.
Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als "B-Ware“ an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für ge- brauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung besch ä- digt wurde oder fehlte.
Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden …“ Der klagende Verband hat gemeint, dass die von der Beklagten so be- schriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe, und hat von der Beklag- ten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung verlangt.
Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage des Verbandes Erfolg. Beim Verbrauchsgüter- verkauf untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungs- frist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen.
Maßgeblich sei inso- weit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhn- lichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Ver- packung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorge- führte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien.
Diese Artikel könne sie weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Urt. v. 16.01.2014 - 4 U 102/13
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.02.2014
Geklagt hatten u. a. Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen, die ihr Angebot – vor allem Sportwetten – im Internet bereithalten. Ihnen war nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 das Veranstalten von Glücksspiel im Internet untersagt worden, weil sie zum einen keine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlichen Glücksspiels hatten und zum anderen das Glücksspiel im Internet veranstaltet wurde.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klagen in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufungen gegen diese Urteile zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage – in NRW ist am 1. Dezember 2012 der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten – einer Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürften. Ihnen könne das Fehlen der Erlaubnisse auch entgegengehalten werden, da der Markt für Sportwetten inzwischen durch ein Konzessionssystem für private Anbieter geöffnet worden sei. Dass das Konzessionserteilungsverfahren vom bundesweit zuständigen hessischen Innenministerium noch nicht abgeschlossen sei, verpflichte die Aufsichtsbehörde nicht, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zugelassen, als seine Urteile das neue Recht betreffen. Im Übrigen – für die Vergangenheit – ist die Revision nicht zugelassen worden. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 13 A 2018/11 und 13 A 351/12
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 25.02.2014
Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen" hat. Beim Saft „knochenstark" ist das nach dem Urteil der Kammer nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.
Der Saft „immunstark" ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil der Kammer nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen. (Aktenzeichen 5 A 45/12 und 5 A 46/12)
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 26.02.2014
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vom 05.03.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 10. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung
2. BGH: Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken
3. BGH: Vorlage an EuGH zur Frage, ob Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis ausreicht
4. KG Berlin: Bezeichnung "Stadt Land Fluss" für Smartphone-Apps keine markenmäßige Benutzung
5. OLG Düsseldorf: Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht
6. OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit sofortiger Zusendung des Reisepreissicherungsscheins irreführend
7. OLG Hamm: "B-Ware" ist nicht zwingend gebraucht
8. OVG Münster: Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen festhalten
9. VG Braunschweig: Rotbäckchen-Säfte "immunstark" und "knochenstark" sind nicht "diätetisch"
Die einzelnen News:
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1. BGH: Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) weiter präzisiert.
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 67/11 GRUR-RR 2012, 484
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2. BGH: Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).
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3. BGH: Vorlage an EuGH zur Frage, ob Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis ausreicht
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.
OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12, GRUR-RR 2013, 300
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4. KG Berlin: Bezeichnung "Stadt Land Fluss" für Smartphone-Apps keine markenmäßige Benutzung
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Die Bezeichnung "Stadt Land Fluss" als Name für eine Smartphone-App ist klar beschreibend, so dass ihr jede Herkunftsfunktion fehlt (KG Berlin, Urt. v. 01.11.2013 - Az.: 5 U 68/13). Es liegt keine markenmäßige Benutzung vor.
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5. OLG Düsseldorf: Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht
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Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. bleibt es aufgrund einer Klage der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln (Az.: 88 O (Kart) 17/11) gerichtete Berufung des Bundesverbandes zurückgewiesen.
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6. OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit sofortiger Zusendung des Reisepreissicherungsscheins irreführend
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Die Aussage "Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein." ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.11.2013 - Az.: 6 U 154/13).
"Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein."
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7. OLG Hamm: "B-Ware" ist nicht zwingend gebraucht
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Werden Verbrauchsgüter als "B-Ware“ vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tat- sächlich bereits gebraucht worden sind. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.01.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
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8. OVG Münster: Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen festhalten
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Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass die in NRW zuständige Aufsichtsbehörde in Düsseldorf an ihren alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen gegen Glücksspielveranstalter im Internet festhalten kann.
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9. VG Braunschweig: Rotbäckchen-Säfte "immunstark" und "knochenstark" sind nicht "diätetisch"
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Die Säfte „Rotbäckchen immunstark" und „knochenstark" dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.
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