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Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten.
Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 – Loud
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.03.2017
Es ging um den Preisvergleich von zwei Unternehmen aus der Strom- und Gas-Branche.
Die Beklagte hatte bei der Gegenüberstellung die Jahrespreise genannt und dabei auch den ihr gewährten Neukunden-Bonus berücksichtigt, so dass ihre Entgelte günstiger erschienen als die Konkurrenz.
Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend ein.
Eine solche Darstellung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Kunde erfahre, dass es sich bei den Zahlen um die Beträge aus dem ersten Vertragsjahr handle. Werde hingegen - wie im vorliegenden Fall - nicht erläutert, dass es sich um das erste Jahr handle, werde der Kunde getäuscht. Dann gehe nämlich gehe der Interessent davon aus, dass die genannten Zahlen für sämtliche Jahre gelten würde, also eine dauerhafte Einsparung vorliege.
Dies sei gerade nicht der Fall, denn der gewährte Neukunden-Bonus werde lediglich einmalig zu Beginn des Vertrages gewährt.
Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor.
Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90% der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.
Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den Stromanbieter, die bisherige Praxis zu unterlassen. Zur Begründung führte der 6. Zivilsenat im Wesentlichen aus, dass nach der - auf europäisches Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der Norm. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben.
Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen.
Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters würden dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfe. Nach § 312a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall betrifft.
Urteil des Landgerichts Köln vom 16.08.2016, Az. 33 O 2/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28.03.2017
Es ging um ein Fruchtsaftgetränk, das bei einer bundesweiten Discounter-Kette erworben werden konnte. Das Produkt wurde mit der Bezeichnung "Active Fruits, Himbeer-Rhabarber" beworben. Auf dem Etikett befanden sich, teilweise von der Beschriftung überlagert, die Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, einiger Himbeeren und eines Apfels. Außerdem war noch der Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" abgedruckt.
Der Himbeer- und Rhabarbersaft-Anteil lag jedoch nur bei 0,1%.
Wie auch das LG Amberg (Urt. v. 02.08.2016 - Az.: 41 HK O 397/15) bewertete das OLG Nürnberg dies ist als irreführend.
Aufgrund der Wortwahl "Himbeer-Rhabarber" und der optisch deutlich sichtbaren Abbildungen der Früchte auf dem Etikett erwarte der, dass das Getränk nicht nur einen verschwindend geringen Anteil an Himbeeren und Rhabarberstangen aufweise.
Diese Erwartung werde noch durch den Aufdruck "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" verstärkt. Der Verbraucher gehe bei einer solche Ausgestaltung davon aus, dass die Bestandteile von Himbeeren und von Rhabarber erheblich seien.
Zum Sachverhalt:
Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine - tatsächlich nicht bestehende - geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind.
Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 31.03.2017
Der Antragsteller betreibt als Geschäftsführer ein Internetportal, auf dem private Unterkünfte von schwulen oder schwulenfreundlichen Gastgebern für kurze Zeiträume vermittelt werden. Die Anfangsseite des Internetportals öffnet mit dem Spruch „Deine Möglichkeit 100%ig gay zu reisen! #1 Reise-Community für Schwule, Lesben & Freunde“. Die Wohnungen werden auf einer Übersichtskarte des Stadtgebietes dargestellt, wobei weder der Wohnungsinhaber noch die genaue Anschrift erkennbar ist.
Das Bezirksamt forderte den Antragsteller zu acht der von über hundert für den Berliner Raum angebotenen Objekte auf, Auskunft über die Wohnungsanschrift, Namen und Anschrift des Wohnungsinhabers und die seit Mai 2016 geschlossenen Mietverträge zu erteilen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, es bestehe der Verdacht der zweckfremden Nutzung dieser Wohnungen.
Der Antragsteller, der hiergegen vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, hält die Datenerhebung für nicht zulässig. Es handele sich um besonders sensible personenbezogene Daten, zu deren Herausgabe er weder berechtigt noch verpflichtet sei. Da die Daten generell schwule und lesbische Nutzer und Nutzerinnen beträfen, lasse sich deren sexuelle Orientierung eindeutig feststellen, so dass Missbrauch zu befürchten sei.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Das Auskunftsverlangen erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für die acht Wohnungen bestehe der begründete Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum.
Da die Wohnungen auf dem Internetportal zur tage- oder wochenweise Anmietung zur Alleinnutzung angeboten würden, handele es sich um zweckentfremdungsrechtlich relevante Buchungsvorgänge. Schutzwürdige Belange der betroffenen Wohnungsinhaber stünden der Datenerhebung nicht entgegen. Mit dem Auskunftsverlangen würden keine Daten über das Sexualleben der Wohnungsinhaber erhoben. Diese ergäben sich auch nicht mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang.
Denn die Angabe, dass eine Person eine Unterkunft über das Internetportal vermietet, lasse keinen zwingenden Schluss auf ihre Homosexualität zu. Auf dem Internetportal werde eine bestimmte Sexualität des Vermieters nicht grundsätzlich vorausgesetzt, vielmehr würden die Vermieter dort auch als „schwulenfreundlich“ bzw. „Freunde“ bezeichnet. Schließlich bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens, da die aktuelle Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt sei und es dem Bezirksamt erst mit den begehrten Auskünften möglich sei, die Wohnungsinhaber anzuhören, den Sachverhalt zügig aufzuklären und den möglicherweise rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 6. Kammer vom 27. März 2017 (VG 6 L 250.17)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 30.03.2017
Sachverhalt:
Die Betreibergesellschaften kamen den Wünschen zweier sich als spielsüchtig einschätzender Spieler, ihnen den Zugang zu den Spielhallen zu verwehren, nicht nach. Deshalb nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, es in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, Personen die Teilnahme an Glücksspielen in Spielhallen, an denen die Beklagte beteiligt ist, zu gestatten; und zwar nur dann, wenn diese Personen zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine bei ihnen bestehende Spielsucht ein Hausverbot begehrt haben. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, Spielhallen ohne Spielkonzepte zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) – zum Wortlaut der Vorschriften s. Anhang, S. 5 der Presseerklärung - verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen und dieses umzusetzen; dabei habe die Beklagte die „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen“ (im folgenden: „Mindestanforderungen“) zu beachten. Aus diesen „Mindestanforderungen“ ergebe sich der Anspruch auf Erteilung von Hausverboten zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV.
Die Beklagte habe gemäß § 8 II UWG für die Einhaltung dieser Regeln durch die von ihr beauftragten Tochtergesellschaften einzustehen.
Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung Sozialkonzepte vorgelegt hat, ist den Rechtsauffassungen des Klägers entgegengetreten.
Entscheidung:
I.
1. Die Beklagte sei nicht Betreiberin der fraglichen Spielhallen. Sie sei vielmehr nur Alleingesellschafterin der jeweiligen Betreibergesellschaft. Allein diese wäre verpflichtet, ein bestehendes Unterlassungsgebot, soweit dieses bestünde, zu beachten. Die insoweit allenfalls mögliche Anweisung der Beklagten an ihre Tochtergesellschaften, das Unterlassungsgebot umzusetzen, sei von dem Kläger trotz Erörterung dieser Problematik im Termin nicht begehrt worden.
2. Die Beklagte sei zudem auch nicht verpflichtet, ihre Tochtergesellschaften in Nordrhein-Westfalen anzuweisen, spielsüchtigen Spielern auf deren Selbstsperre hin den Zutritt zu den Spielhallen in Nordrhein-Westfalen zu versagen.
a) Ein mit der Klage vornehmlich verfolgter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, 3 a UWG sei nicht gegeben. Dieser Anspruch erfordere einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung. In Nordrhein-Westfalen fehle es jedoch an einer solchen Marktverhaltensregelung, die es gebiete, die Gewährung des Zutritts von spielsüchtigen Spielern auf der Grundlage einer Selbstsperre zu unterlassen.
aa) Insbesondere beinhalte der Regelungsgehalt des § 6 GlüStV nicht das Gebot, spielsüchtigen Personen auf deren Selbstsperre hin den Zugang zu Spielhallen zu verweigern oder aber ein Verbot, diesem den Zutritt zu Spielhallen zu ermöglichen. Nach dem Regelungsgehalt des § 6 S. 2 GlüStV seien die Veranstalter und Vermittler verpflichtet, zur Erreichung des in § 6 S. 1 definierten Ziels Sozialkonzepte zu entwickeln.
Der Wortlaut und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebe dem Adressaten zwar verbindlich auf, Sozialkonzepte zu entwickeln. Aus Wortlaut und Regelungsgehalt des § 6 S. 1 GlüStV lasse sich jedoch nicht die an die Veranstalter oder Vermittler öffentlicher Glücksspiele gerichtete Verpflichtung ableiten, spielsüchtigen Personen auf deren Wunsch den Zugang zu Spielhallen zu verwehren.
Auch aus dem Wortlaut des § 6 S. 3 GlüStV ergäbe sich nicht die Verpflichtung, Sozialkonzepte so auszugestalten, dass sie im Falle der Selbstsperre einem spielsüchtigen Spieler untersagen müssen, die Spielhallen aufzusuchen. Zu dem Inhalt der von den Veranstaltern zu entwickelnden Sozialkonzepte bestimme § 6 S. 2 GlüStV lediglich, dass die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen seien. Der Anhang enthalte hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, ob eine Pflicht des Veranstalters bestehe, Selbstsperren spielsüchtiger Spieler zu berücksichtigen und mit der Versagung des Zutrittes zu beachten, aber gerade keine Aussage.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kämen die von diesem herangezogenen „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte“ auch nicht als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3 a UWG in Betracht. Denn diese seien als Verwaltungsvorschriften nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren zu beachten; diese würden jedoch nicht – wie für den Normcharakter einer gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3 a UWG erforderlich – unmittelbare Geltung gegenüber den Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele entfalten.
Darüber hinaus ließe sich den „Mindestanforderungen“ nicht der Sinngehalt entnehmen, Regelungen über die Möglichkeit der Beachtung von „Selbstsperren“ spielsüchtiger Spieler, deren Vollziehung sowie einer entsprechenden Dokumentation seien in den Sozialkonzepten zu implementieren. Insoweit sei zwischen einem dort geregelten Hausverbot und einer dort gerade nicht geregelten „Selbstsperre“ zu unterscheiden.
b) Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus vorvertraglichen Nebenpflichten. Zum einen bestünde zwischen der Beklagten, die nur Gesellschafterin der jeweiligen Betreibergesellschaft ist, zu einem Spieler kein vertragliches oder vorvertragliches Pflichtenverhältnis.
Zum anderen träfe auch die Betreibergesellschaft eine entsprechende Nebenpflicht nicht. Eine Grundlage für eine solche vertragliche Nebenpflicht sei nicht ersichtlich, da weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu diesem Glücksspielstaatsvertrag - im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Bundesländern - Regelungen zu Selbstsperren enthalte.
II.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.03.2017 (12 O 120/16).
Quelle: Pressemitteilung des LG Bielefeld v. 17.03.2017
Die Beklagte warb für Sonnencreme mit der Aussage "Nr. 1 in europäischen Apotheken".
In einem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass sich die Erklärung auf Umsatzuntersuchungen in einigen wenigen Ländern Europas stütze und insbesondere Großbritannien und Polen nicht berücksichtigt seien.
Das LG Freiburg stufte die Werbung als klare Irreführung ein.
Zwar könnten grundsätzlich in einem erläuternden Zusatz weiterführende Informationen geboten werden, die eine Werbemaßnahme rechtmäßig werden ließen. Die Grenze des rechtlich Erlaubten sei jedoch dort überschritten, wo blickfangmäßig herausgestellte Werbeangaben unrichtig oder missverständlich seien. In einem solchen Fall helfe dann auch kein Sternchen-Hinweis mehr.
Das Gericht wertete die Werbung als "dreiste Lüge", denn dadurch, dass so wichtige Märkte wie Großbritannien und Polen nicht untersucht worden seien, sei die Aussage unwahr.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Oberbürgermeisterin sei zwar befugt, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden.
Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt.
Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten. Da es sich im Übrigen um ein persönliches Statement der Oberbürgermeisterin gehandelt habe, das sich die Antragsgegnerin weder zu eigen gemacht noch veröffentlicht habe, unterliege die Antragstellerin mit ihrem weiteren Antrag, der Antragsgegnerin die Äußerung und Veröffentlichung zu untersagen. Erfolglos bleibe die Antragstellerin auch mit dem Anliegen, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Statement durch Dritte äußern, verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Journalistische Entscheidungen, das Statement zu verwenden, lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragsgegnerin.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az. 4 L 750/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 31.03.2017
In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.
Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben.
Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.
Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden.
Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Aktenzeichen 3 B 41/17).
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 28.03.2017
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vom 05.04.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 14. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Auskunftspflicht der Eltern bei Filesharing über einen Familienanschluss
2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Rabatt
3. OLG Köln: Lastschrift darf nicht einzige Bezahlmöglichkeit sein
4. OLG Nürnberg: "Himbeer-Rhabarber"-Getränk irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%
5. OLG Schleswig: Weitreichende Störer-Haftung für Google-AdWords-Kampagne
6. VG Berlin: Internet-Portal für Unterkünfte von schwulen Gastgebern muss Auskunft über Wohnungsinhaber benennen
7. LG Bielefeld: Spielhallen sind in NRW nicht zu Selbstsperren von Spielern verpflichtet
8. LG Freiburg: Werbeaussage für Sonnencreme "Nr. 1 in europäischen Apotheken" ist irreführend
9. VG Köln: Oberbürgermeisterin darf sich nur eingeschränkt kritisch über AfD-Parteitag äußern
10. VG Magdeburg: Facebook-User muss Verwaltungskosten wg. gescheiterter "Facebook-Party" tragen
11. VG Schleswig: Kein Verkaufsstopp von Diesel-Neufahrzeugen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Auskunftspflicht der Eltern bei Filesharing über einen Familienanschluss
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.
LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)
OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)
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2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Rabatt
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Ein Preisvergleich ist dann irreführend, wenn er bei der Darstellung einen einmal gewährten Neukunden-Bonus mit einbezieht, dabei aber nicht auf diesen Umstand hinweist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017 - Az.: 6 W 17/17).
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3. OLG Köln: Lastschrift darf nicht einzige Bezahlmöglichkeit sein
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Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Berufung des Stromanbieters entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2017, Az. 6 U 146/16
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4. OLG Nürnberg: "Himbeer-Rhabarber"-Getränk irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%
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Die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber"-Getränk für ein Fruchtsaftgetränk, das einen entsprechenden Fruchtanteil von nur 0,1% hat, ist irreführend (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2017 - Az.: 3 U 1830/16).
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5. OLG Schleswig: Weitreichende Störer-Haftung für Google-AdWords-Kampagne
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Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.
Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W… C… T…". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.
Aus den Gründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W… C…T… unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w…c…t…" überschrieben war.
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6. VG Berlin: Internet-Portal für Unterkünfte von schwulen Gastgebern muss Auskunft über Wohnungsinhaber benennen
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein auf das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gestütztes Auskunftsverlangen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg gegen ein Internetportal, das Unterkünfte von „schwulen oder schwulenfreundlichen“ Gastgebern vermittelt, in einem Eilverfahren als rechtmäßig bestätigt.
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7. LG Bielefeld: Spielhallen sind in NRW nicht zu Selbstsperren von Spielern verpflichtet
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Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hat im Rechtsstreit über die Verpflichtung zu Spielersperren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 mit heute verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der bundesweit als Fachverband zur Bekämpfung der Glücksspielsucht tätig ist. Die Beklagte gehört zum Unternehmensverbund der Gruppe eines Spielautomatenherstellers. Sie ist lediglich Alleingesellschafterin mehrerer Gesellschaften, die mit gewerblicher Erlaubnis Spielhallen betreiben.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stünde der primär geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Hilfsantrag sei unbegründet, da Sozialkonzepte der Beklagten existierten.
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8. LG Freiburg: Werbeaussage für Sonnencreme "Nr. 1 in europäischen Apotheken" ist irreführend
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Die Werbeaussage "Nr. 1 in europäischen Apotheken" für eine Sonnencreme ist irreführend, wenn der Werbende lediglich in einzelnen europäischen Ländern Umsatzzahlen nachweisen kann, jedoch so wichtige Länder wie Großbritannien und Polen fehlen (LG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 – 12 O 126/15 KfH).
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9. VG Köln: Oberbürgermeisterin darf sich nur eingeschränkt kritisch über AfD-Parteitag äußern
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einstweiliger Anordnung vom 30. März 2017 der Stadt Köln (Antragsgegnerin) untersagt, ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD (Antragstellerin) erneut zu verbreiten. Damit hat es dem Antrag der Antragstellerin teilweise stattgegeben.
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10. VG Magdeburg: Facebook-User muss Verwaltungskosten wg. gescheiterter "Facebook-Party" tragen
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Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.
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11. VG Schleswig: Kein Verkaufsstopp von Diesel-Neufahrzeugen
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 27. März 2017 negativ über den Antrag des BUND e.V. entschieden. Mit dem Ende letzter Woche gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wollte der BUND erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird.
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