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Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.
Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 27.05.2021
Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und - parallel dazu - drei weiterer Konzernunternehmen bestellt. Die Beklagte berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und - nach Inkrafttreten der DSGVO - mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss.
Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die - wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG - die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken.
Sollte der Gerichtshof die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) -
Der Senat hat mit weiterem Beschluss vom 27. April 2021 den Gerichtshof in der Sache - 9 AZR 621/19 (A) - mit teilweise gleichgelagerten Fragen um Vorabentscheidung ersucht.
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 27.04.2021
Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines –wie beim BFH— nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden.
Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den Anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können. Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen.
Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden.
29. April 2021 - Nummer 014/21 - Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 29.04.2021
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, veranstaltet die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch". Hierfür erteilte ihm das - für länderübergreifende Lotterien zentral zuständige - Land Rheinland-Pfalz für die Jahre 2015 bis 2019 eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Für die Erteilung einer solchen mehrjährigen Erlaubnis wird nach § 9a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine jährlich gesondert berechnete Verwaltungsgebühr erhoben. Auf dieser Grundlage setzte das rheinland-pfälzische Innenministerium mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 163.407,- Euro für das Jahr 2018 fest. Dem lagen voraussichtliche Spieleinsätze in Höhe von ca. 466 Mio. Euro zugrunde.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab und ließ zur Klärung der Frage, ob die Gebührenvorschrift des § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV verfassungskonform ist, die Sprungrevision zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und sich dabei zu den Maßstäben geäußert, die für die Bemessung von Verwaltungsgebühren durch den Gesetzgeber gelten.
Diesem kommt bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands ein weiter Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Die Staatsvertragsparteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsaufwands und zum anderen den Vorteilsausgleich.
Zu diesen Zwecken steht die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis.
Die Einzelheiten der Kostenabschätzung hat das Gericht mit Blick darauf im Ergebnis nicht beanstandet, dass es sich um eine neu eingeführte Gebühr handelte. Eine Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter war verfassungsrechtlich nicht geboten, weil auch diese Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind und nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürfen.
BVerwG 9 C 1.20 - Urteil vom 29. April 2021
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.04.2021
Der Kläger vertrieb online Tabak-Waren. Die Beklagte war ein Logistik-Unternehmen und übernahm u.a. die Auslieferung von Tabak-Erzeugnissen für einen chinesische Händler auf dem deutschen Markt. Der ausländische Verkäufer führte keine Altersverifikation durch.
Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da sie für den Wettbewerbsverstoß des Händlers mit hafte.
Das OLG Brandenburg hatte nun zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestand.
Die Richter haben dies verneint:
Die Tätigkeit der Beklagten überschneidet sich demnach mit derjenigen des Klägers nicht in Hinsicht auf einen verkaufsbezogenen Handel mit den entsprechenden Waren, sondern nur insoweit, als sie solche Waren für Verkäufer wie den Kläger lagert, verpackt und versendet. Sie ist damit aber im Verhältnis zum Kläger nicht selbst „als Anbieter von Waren“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen.
Denn während der Kläger Tabakwaren und E-Zigaretten samt Zubehör vertreibt, ist die Beklagte weder Herstellerin noch Vertreiberin noch Wiederverkäuferin derartiger Waren. Die Beklagte stellt lediglich für andere Händler als den Kläger eine technische Infrastruktur zur Verfügung, mit deren Inanspruchnahme jene die betreffenden Waren lagern, endverpacken und in die Postzustellung geben können.
Ihre unternehmerische Tätigkeit betrifft damit allenfalls ein annexartiges Verhalten zum eigentlichen Warenhandel, der naturgemäß im Warenverkauf besteht und in unternehmerischer Hinsicht auf eine darin liegende Gewinnmöglichkeit zielt. Die Tätigkeiten der Beklagten betreffen demgegenüber Handlungen, die nur mit den für einen Verkaufserfolg in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten eines - mit dem Kläger gegebenenfalls konkurrierenden - Händlers verknüpft sind, die daher auch nur für diesen je nach dem dafür erforderlichen Aufwand höher oder niedriger ausfallen können.
Mit dieser Tätigkeit erfüllt die Beklagte für solche Händler die Funktion eines Lageristen, Verpackers und Versandorganisators, sie wird dadurch aber nicht selbst Vertragspartner von Käufern, mit denen Händler wie der Kläger ihre Geschäfte abschließen (...)."
Dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt wäre, gegen die Beklagte als Förderer vorzugehen (...), ist auf Grundlage des Parteivortrags nicht anzunehmen.
Dafür genügt es jedenfalls nicht, dass die Beklagte als Logistikunternehmen eine unterstützende Dienstleistung für möglicherweise nicht rechtstreue Konkurrenten des Klägers anbietet, denn dass sich ihr Logistikangebot speziell an solche richtet, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Beklagte unwidersprochen und detailliert vorgetragen hat, dass sie für ihre Kunden im Rahmen des „Order Management Systems“ (OMS) immer auch die Möglichkeit anbietet, ein Altersverifikationsverfahren für die Paketzustellung gesondert zu beauftragen."
Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer).
Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 14. Senat unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden.
Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten.
Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 14 A 2062/17 (I. Instanz: VG Köln 24 K 7563/16)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 26.04.2021
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob eine Meldung an die SCHUFA auch unter der DSGVO rechtmäßig ist.
Zunächst schaute sich das Gericht als Rechtsgrundlage die Einwilligung (Art. 6 Abs.1 a) DSGVO) an. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die damalige Formulierung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, jedoch ein wichtiger Baustein gefehlt habe: Nämlich der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit:
Die auf der Grundlage des § 28 BDSG a.F. von der Kreditwirtschaft formulierte Klausel hält auch einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, III ZR 54/02, Rn. 44, juris), weshalb auch von einer Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen ist.
Es fehlt jedoch an der nunmehr nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO erforderlichen Belehrung über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Diese ist auch nicht mit den Mahnungen der Klägerin vom 27. Januar 2020 und vom 23. März 2020 beigefügten Datenschutzhinweisen nachgeholt worden, die sich allein zu der Einmeldung in Auskunfteien gemäß Art. 6 Abs. 1f DS-GVO verhält."
Vielmehr erörtern sie im Weiteren den Rechtsgrund der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) und kommen zu dem Ergebnis, dass dieser vorliegt:
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung. Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind "die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person" (...), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (...)
Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an den Einmeldungen. Das grundsätzliche Interesse an der Datenübermittlung ergibt sich aus der Beteiligung der Klägerin an dem SCHUFA-Warnsystem der Kreditwirtschaft. Die SCHUFA -Einmeldungen dienten dazu, durch Zurverfügungstellung von bonitätsrelevanten Daten über den Beklagten andere Vertragsunternehmen den S. vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen."
Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zu Gunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204 Rn. 21, Beck-online).
In der Gesetzesbegründung zu § 31 BDSG n.F. heißt es: "Die in der bisherigen Fassung des BDSG enthaltenen Regelungen zur Auskunfteien und Scoring dienen dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs und besitzen für Betroffene wie auch für die Wirtschaft eine überragende Bedeutung. Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher selbst, als auch der Wirtschaft. Der Mitteilung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft." (BT-Drucksache 18/11325)."
Die Klägerin verkaufte online gewerblich Elektronikartikel. Für einen Teil der angebotenen Produkte bestanden Garantien der jeweiligen Hersteller.
Der Beklagte, ein Verband, mahnte nun die Klägerin ab, weil er der Ansicht war, dass im Rahmen der Erwerbs auf ebendiese Garantien hätte hingewiesen werden müssen (Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 EGBGB).
Die Klägerin teilte diese Ansicht nicht, sondern erhob negative Feststellungsklage, um gerichtlich bestätigen zu lassen, dass ihr Handeln wettbewerbsrechtlich einwandfrei war.
Das LG Bielefeld folgte der Meinung der Klägerin und sah keinen Rechtsverstoß:
Es ist kein Verstoß gegen Lauterkeitsvorschriften, insbesondere kein Verstoß gegen Informationspflichten über die Garantie festzustellen.
Augenscheinlich hebt die Klägerin weder das Bestehen einer Garantie werbend hervor noch erwähnt sie diese überhaupt. Sie ist nicht gehalten, im Rahmen der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages auf das etwaige Bestehen einer gesonderten Herstellergarantie hinzuweisen und sodann die Voraussetzungen über diese Garantie und ihre Ausgestaltung mitzuteilen."
Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder.
Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (...) ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Login-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen.
Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist. Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten (...) auf das Zeugnis der Frau H. S., ohne diesen Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre."
Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.
Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.
Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.
Beschluss vom 24.03.2021, 18 BVGa 11/21
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln v. 03.05.2021
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Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 18 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 18.05.2021
Uhrzeit: 11:00- 12:30 Uhr
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Newsletter
vom 05.05.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BAG: Klage auf Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO abgewiesen
2. BAG: Zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten: Vorlage an den EuGH
3. BFH: Gerichtliche Entscheidungen aufgrund Beratung in Videokonferenzen zulässig
4. BVerwG: Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig
5. OLG Brandenburg: Online-Händler und reines Logistik-Unternehmen stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis
6. OVG Münster: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen
7. OLG Naumburg: Aktuelle SCHUFA-Klausel DSGVO-konform + Meldungen an SCHUFA berechtigt
8. LG Bielefeld: Online-Händler muss nicht auf Dritthersteller-Garantie hinweisen
9. ArbG Köln: Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Videokonferenz während der Pandemie
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
Die einzelnen News:
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1. BAG: Klage auf Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO abgewiesen
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Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 -
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2. BAG: Zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten: Vorlage an den EuGH
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Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2019 - 9 Sa 268/18 –
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3. BFH: Gerichtliche Entscheidungen aufgrund Beratung in Videokonferenzen zulässig
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Mit Urteil vom 10.02.2021 – IV R 35/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können.
Gerichtliche Entscheidungen eines Senats des BFH haben nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter (Senatsmitglieder) zu ergehen.
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4. BVerwG: Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig
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Die in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Gebührenregelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ist verfassungskonform. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29. April 2021 entschieden.
VG Mainz, 1 K 48/19.MZ - Urteil vom 28. November 2019 -
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5. OLG Brandenburg: Online-Händler und reines Logistik-Unternehmen stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis
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Ein Online-Händler und ein reines Logistik-Unternehmen, das Ware für einen ausländischen Anbieter versendet, stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis (OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2021 - Az.: 6 U 83/19).
"Unstreitig ist die Beklagte nicht selbst Anbieterin von Waren der in Rede stehenden Art oder sonst gleichartigen Produkten, sondern ein Logistikunternehmen. (...)
Auch eine Mithaftung aufgrund des Umstandes, dass das Logistik-Unternehmen einen fremden Wettbewerbsverstoß fördere, komme nicht in Betracht:
"Die Unterstützung fremden Wettbewerbs, in dem der Kläger und ein gefördertes Unternehmen untereinander Mitbewerber sind, kann der Beklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.
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6. OVG Münster: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss.
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7. OLG Naumburg: Aktuelle SCHUFA-Klausel DSGVO-konform + Meldungen an SCHUFA berechtigt
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Das OLG Naumburg (Urt. v. 10.03.2021 - Az.: 5 U 182/20) hat entschieden, dass die aktuelle SCHUFA-Klausel rechtmäßig ist und etwaige Meldungen an die Auskunftei berechtigt sind.
"Die entsprechenden Klauseln erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO. Sie sind verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können.
Aufgrund dieser Problematik lassen die Richter offen, ob die Einwilligung wirksam ist.
"Die Übermittlung der Daten war jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dieser Vorschrift rechtmäßig. Danach ist die Datenübermittlung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Und weiter:
"Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
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8. LG Bielefeld: Online-Händler muss nicht auf Dritthersteller-Garantie hinweisen
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Ein Online-Händler ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Verkaufs auf etwaige bestehende Garantien von Dritten hinzuweisen (LG Bielefeld, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 15 U 26/19).
"Der mit der Abmahnung sowie dem angedienten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten weder aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB noch einem anderen Rechtsgrund zu.
Die Entscheidung ist auch deswegen relevant, weil der Beklagte nach Einstufung des Gerichts zudem rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er seine eigenen Mitglieder von derartigen wettbewerbsrechtlichen Pflichten verschone:
"Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (...).
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9. ArbG Köln: Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Videokonferenz während der Pandemie
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Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
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Am 18.05.2021 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG
- same procedure as every year"
Aufgrund des großen Erfolgs und der zahlreichen Rückmeldungen aus dem letzten Jahr, gibt es auch 2021 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.