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Es ging bei der Auseinandersetzung um eine behördliche Maßnahme der Datenschutzbehörde gegen eine Zahnärztin, die in ihren Praxisräumen eine private Videoüberwachung betrieb.
Die Klägerin, eine Ärztin, wehrte sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung zur Videoüberwachung in ihrer Praxis. Ihr Unternehmen befand sich in einem Gebäude, in dem mehrere Arztpraxen und eine Tagesklinik für Psychiatrie untergebracht waren. Die Eingangstür der Praxis war während der Öffnungszeiten nicht verschlossen, der Empfangstresen war nicht besetzt. Oberhalb des Tresens befand sich eine Digitalkamera, die laufende Bilder in Echtzeit herstellte. Die Bilder konnten auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in den Behandlungszimmern aufgestellt hatte. Die Klägerin speicherte diese Bildaufnahmen nicht. Durch die Kamera wurden der Bereich hinter dem Empfangstresen sowie diejenigen Bereiche überwacht, in denen sich Besucher nach dem ungehinderten Betreten der Praxis aufhielten. An der Außenseite der Eingangstür und am Tresen hatte die Klägerin jeweils ein Schild mit der Aufschrift "Videogesichert" angebracht.
Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin im Jahr 2012 neben anderen Anordnungen auf, die Kamera so auszurichten, dass die Bereiche, die Besuchern offenstehen, während der Öffnungszeiten der Praxis nicht mehr erfasst wurden. Gegen diese Auflage wehrte sich die Medizinerin.
Das BVerwG stufte die Klage als unbegründet ein.
Die Klägerin habe keinen besonderen Grund für den Einsatz der Videoüberwachung vorbringen können. Der allgemeine Umstand, dass in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen aufbewahrt würden, sei für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Betäubungsmitteln und Wertsachen, die sich nach dem Vortrag der Klägerin im Bereich des unbesetzten Empfangstresens befinden würden, könnte die Klägerin zudem dadurch verhindern, dass sie sie an verschließbaren Schränken oder in anderen Bereichen der Praxis aufbewahre.
Dass es in der Vergangenheit zu konkreten Diebstählen oder sonstigen Straftaten gekommen sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Verarbeitung könne auch nicht auf den Sonderfall des Art. 6 Abs.1 e) DSGVO gestützt werden, da diese Norm nur der öffentlichen Gewalt zustehe, nicht jedoch aber Privatunternehmen:
Eine Privatperson kann sich nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Interesses erklären. Insbesondere ist sie nicht neben oder gar anstelle der Ordnungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit berufen. Beim Schutz individueller Rechtsgüter, seien es ihre eigenen oder diejenigen Dritter, verfolgt sie keine öffentlichen, sondern private Interesse.
Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs.1 e) DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 S.1 BDSG n.F.
Diese sind an Art. 6 Abs.1 f) DSGVO zu messen. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das zweistufige Prüfprogramm dieser Bestimmung entspricht demjenigen des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. Die Verarbeitung ist erforderlich, wenn der Verantwortliche zur Wahrung berechtigter, d.h. schutzwürdiger und objektiv begründbarer Interessen darauf angewiesen ist.
Eine nach diesem Maßstab erforderliche Verarbeitung ist zulässig, wenn die Abwägung in dem jeweiligen Einzelfall ergibt, dass berechtigte Interessen des Verantwortlichen höher zu veranschlagen sind als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Hierfür ist nach Erwägungsgrund 47 zur Datenschutz-Grundverordnung unter anderem bedeutsam, ob die Datenverarbeitung für die Verhinderung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, ob sie absehbar, d.h. branchenüblich ist, oder ob die Betroffenen in der konkreten Situation vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass ihre Daten verarbeitet werden."
Die Beklagte war ein Energieversorgungsunternehmen und bot Ihren Kunden außerhalb der Grundversorgung online Stromlieferungsverträge an, bei denen nur mittels Lastschrift bezahlt werden konnte.
Der BGH stufte dies als Wettbewerbsverletzung ein. Denn es werde gegen § 41Abs.2 EnWG verstoßen. Die Norm lautet:
Diese verwendete Muster habe eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen völlig ausschließe. Denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden seien oder die nicht über ein Bankkonto verfügten, würden von der Bestellung abgehalten. Diese Kunden könnten den Bestellvorgang mangels Eingabe der Kontodaten nicht beenden. Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügten oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollten, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen könnten, vom Angebot der Beklagten von vornherein ausgeschlossen.
Der klägerische Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten ab.
Die Beklagte stellte mit anwaltlichem Schreiben die Berechtigung der Abmahnung in Frage und bat um eine Erläuterung. Diese Erklärung nahm der vom Kläger hiermit beauftragte Anwalt vor. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Nun ging es um den Ausgleich der angefallenen Anwaltskosten.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte diese als nicht erstattungsfähig ein.
Es sei nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall der Kläger nicht alleine imstande gewesen sein sollte, die rechtlichen Erörterungen eigenständig vorzunehmen. Die Nachfrage des Beklagten beziehe sich ganz allgemein auf Punkte, die der Wettbewerbsverband im Rahmen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche schon zuvor selbstständig geprüft habe.
Es liege auch kein besonderer Einzelfall vor, bei dem ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass die Einschaltung eines Advokaten notwendig gewesen wäre. Zum Beispiel, wenn neue, bislang nicht geprüfte rechtliche Probleme aufgetreten seien.
Der unter anderem für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in vier Verfahren die Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Mosbach nunmehr zurückgewiesen und die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt.
Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass es keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.
Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So ist unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist grundsätzlich möglich.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 29.05.2019 Az.: 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18 (Kläger dieser Verfahren sind zwei regionale Apotheker, ein in Köln ansässiger Apotheker, der eine Online-Apotheke betreibt, sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Beklagte ist in den erstgenannten Fällen Doc Morris N.V., im vom Landesapothekerverband geführten und heute entschiedenen Verfahren die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, ebenfalls eine niederländische Gesellschaft)
Zum Hintergrund:
In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 betreffend denselben Apothekenautomaten (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. und 25.04.2019) befasst sich mit der Frage, ob das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Betreiber ausgesprochene Verbot rechtmäßig war.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 29.05.2019
Relevante Vorschriften (auszugsweise):
Die Beklagte war eine Werbeagentur, die für ihre Kunden u.a. Onlineshops entwickelte und realisierte. Im Impressum der Webseiten wurden als Kontaktmöglichkeiten ein Postfach in Bonn sowie eine Kölner Telefonnummer genannt. Inhaber der Kontaktmöglichkeiten war u.a. die Beklagte.
Zu den betreuten Shops gehörte auch der Onlineshop des Unternehmens X, der rechtswidrige Werbung enthielt. In den AGB von X wurden die Rufnummer und das Postfach ebenfalls angegeben.
Dies reichte, damit das OLG Köln eine Mithaftung der Werbeagentur für die begangenen Wettbewerbsverstöße bejahte.
Denn durch die Bereitstellung der Rufnummer und des Postfachs fördere die Beklagte das angegriffene Geschäftsmodell des Drittunternehmens X. Die Aktivitäten der Werbeagentur seien auch nicht derart untergeordnet, dass nicht von einer Teilnehmerhandlung auszugehen sei, so das Gericht.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Drittunternehmen X auf die Kontaktdaten zwingend angewiesen sei. Denn andernfalls sei jede Beihilfehandlung ausgeschlossen, die auch von anderen erlangt werden könnte.
Die begangene Handlung erfolge auch nicht in einer unselbstständigen Art und Weise. So könne beispielsweise bei einem Plakatkleber oder dem Druck einer Zeitung angenommen werden, dass dieser nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübe, durch die keine Haftung ausgelöst werde.
Die vorliegende Konstellation sei jedoch anders. Denn hier stehe der Werbeagentur eine eigene Entscheidungsbefugnis zu, d. h. es handele sich um keine vollkommen untergeordnete Maßnahme. Insbesondere die Möglichkeit der Kontaktaufnahme sei für ein Online-Versandhändler entscheidend und somit nicht unerheblich.
Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.
Der 15. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach dem Kläger ein Anspruch gegen den Zeitschriftenverlag zusteht, und setzte die zu zahlende Summe auf 20.000 Euro fest. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.
Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen "Klickköder" ("clickbaiting"), bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine "Neugierlücke" öffne. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer "Informationsschnipsel" nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen. Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, um möglichst viel "Traffic" auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten "Klicks" dort Werbemehreinnahmen zu erzielen.
Rechtlich hat der Kläger die Forderung nicht - wie häufig in anderen Fällen unzulässiger Verwendung von Bildern - als Geldentschädigungsanspruch und damit als besondere Form des Schmerzensgeldes begründet.
Er hat vielmehr einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. "Lizenzanalogie" geltend gemacht. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch "gespart"“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen.
Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Behandlung von "Klickködern" grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2019 - Az. 15 U 160/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 03.06.2019
Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine klare Absage und machte - wie bereits jüngst in einer Entscheidung aus Februar 2019 (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 6 U 2404/18) - noch einmal deutlich, dass etwaige UWG-Ansprüche auch noch Inkrafttreten der DSGVO weiterhin vollkommen autonom existierten:
Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO (...) aktivlegitimiert sind (...) ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 ff. DS-GVO. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vor dem Hintergrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO abweichend von den bereits dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (...) zu beurteilen.
Die Argumentation der Beklagten, wonach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG gegenüber der DS-GVO zurücktreten würde, lässt sich weder dem Verordnungstext (...) noch dem Willen des Verordnungsgebers (...) entnehmen. In Erwägungsgrund 173 zur DS-GVO ist ausgeführt, „diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG … [EK-DSRL] bestimmten Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung angenommen worden ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten.“
Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die DS-GVO vorrangige Geltung gegenüber der EK-DSRL beanspruche und in ihrem Geltungsbereich letztere verdränge. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung. Ein Vorrang der DS-GVO im Sinne einer „Vorwirkung“ lässt sich auch nicht mit der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurückgehenden ePrivacy-VO begründen. Der im Hinblick auf den Regelungsgehalt vorstehend festgestellten Unionskonformität des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, namentlich im Hinblick auf die Frage der Durchsetzungsbefugnis durch den Mitbewerber, kann daher die Geltung der DS-GVO nicht entgegengehalten werden (...)"
Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin wiederum geltend macht, verschiedene Artikel in drei beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes aus dem Jahr 2016 würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse verstoßen. Das Landgericht Ellwangen hatte der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben und nur ein Verbot der Veröffentlichung der Kirchen- und Vereinsnachrichten im Crailsheimer Amtsblatt abgelehnt. Letzteres Verbot verfolgt das Verlagsunternehmen mit seiner Berufung weiter, dagegen will die beklagte Große Kreisstadt Crailsheim zweitinstanzlich die vollumfängliche Klagabweisung erreichen.
Das Berufungsgericht hat der Stadt Recht gegeben, da die beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes Nr. 8-10/2016 nur an einigen wenigen Stellen - Artikeln und Terminsankündigungen - den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17) dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht entsprächen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürfen aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Nach dem BGH kommt es dabei auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Somit begründen einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende, Artikel noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als „ funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke.
Dies hat der Berufungssenat – anders als das Landgericht - verneint und die kritisierten Artikel u.a. zur Flüchtlingssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Artikeln z.B. zur Städtepartnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule sowie den Kirchen- und Vereinsnachrichten, nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse angesehen. Daher habe das Verlagsunternehmen auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Crailsheim.
Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 29.05.2019
Die Beklagte, eine Unternehmerin, stellte einen Peugeot 2008 auf einer Online-Plattform in die Rubrik "Geländewagen" ein.
Dies bewertete das LG Berlin als wettbewerbswidrige Irreführung. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben sei ein Geländewagen ein Fahrzeug, dass über einen Allradantrieb verfüge.
Im vorliegenden Fall handle es sich zwar um einen SUV, der (möglicherweise) optisch entsprechenden Geländewagen angenähert sei. Der PKW verfüge jedoch unstreitig nicht einen gleichzeitigen Antrieb der Vorder- und Hinterachse.
Daher werde der Verbraucher in die Irre geführt. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor.
Die Schuldnerin warb online wettbewerbswidrig für einen von ihr angeboten Pflaumen-Likör. Die Gläubigerin mahnte diesen Rechtsverstoß ab.
Daraufhin gab die Schuldnerin gegenüber einem Dritten, einem Verbraucherschutzverein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie beschränkte den Text jedoch auf die konkrete Domain und das spezifische Produkt. Der Verbraucherschutzverein sah dies als unzureichend an und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Die Gläubigerin ging ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und erwirkte einen entsprechenden Beschluss.
Das LG Essen sah die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Denn die gegenüber dem Verbraucherschutzverein abgegebene Drittunterwerfung sei inhaltlich unzureichend, da die Formulierung zu eng begrenzt sei (u.a. auf Domain und Produkt). Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Verbraucherschutzverein selbst eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Denn die Verfügung sei nur eine vorübergehende Regelung und habe keinen endgültigen Charakter, der die Wiederholungsgefahr entfallen lasse. Insbesondere habe die Schuldnerin keine Abschlusserklärung abgegeben.
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vom 05.06.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 23. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BVerwG: Zur Zulässigkeit von privater Videoüberwachung nach der DSGVO
2. BGH: Energieversorger darf bei Online-Bestellung nicht nur Lastschriftverfahren anbieten
3. OLG Frankfurt a.M.: Anwaltliche Abmahnkosten eines Wettbewerbsverbands nicht erstattungsfähig
4. OLG Karlsruhe: DocMorris-Apothekenautomat ist wettbewerbswidrig und verboten
5. OLG Köln: Werbeagentur haftet für Wettbewerbsverstöße ihres Kunden bei aktiver Beteiligung
6. OLG Köln: Unzulässiges Clickbaiting von TV Movie: 20.000,- EUR Schadensersatz
7. OLG München: UWG-Anspruch wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch DSGVO ausgeschlossen
8. OLG Stuttgart: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Verlags gegen Amtsblatt einer Stadt
9. LG Berlin: Bezeichnung "Geländewagen" ohne Allradantrieb auf Online-Plattform irreführend
10. LG Essen: Unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Zur Zulässigkeit von privater Videoüberwachung nach der DSGVO
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich grundlegend zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von privater Videoüberwachung nach dem Inkrafttreten der DSGVO geäußert (BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 - Az.: 6 C 2.18). Danach ist der Einsatz von Videoüberwachung durch private Unternehmen ausschließlich nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO zu beurteilen. Auf die Vorschrift des § 4 Abs.1 BDSG n.F. kann nicht zurückgegriffen werden.
"Dementsprechend erfasst Art. 6 Abs.1 e) DSGVO Datenverarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Privatpersonen können sich darauf nur berufen, wenn ihnen die Befugnis, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, im öffentlichen Interesse oder als Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen ist. Sie müssen anstelle einer Behörde tätig werden. Dies setzt einen wie auch immer gestalteten staatlichen Übertragungsakt voraus.
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2. BGH: Energieversorger darf bei Online-Bestellung nicht nur Lastschriftverfahren anbieten
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Ein Energieversorgungsunternehmen darf gegenüber Verbrauchern bei einer Onlinebestellung nicht nur die Zahlungsmöglichkeit Lastschrift anbieten. Vielmehr müssen auch andere Optionen möglich sein (BGH. Urt. v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 56/18).
"§ 41 EnWG
(...)
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig."
Die Beklagte biete ihren Kunden vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren an, das in dem standardisierten Online-Angebotsmuster allein vorgesehen sei und dessen sich der Verbraucher auch bedienen müsse, um überhaupt eine Bestellung aufgeben zu können.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Anwaltliche Abmahnkosten eines Wettbewerbsverbands nicht erstattungsfähig
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Schaltet ein Wettbewerbsverband, nachdem er eine Abmahnung ausgesprochen hat, einen Anwalt ein, der dem Schuldner gegenüber die Rechtslage erläutert, sind diese Abmahnkosten nicht erstattungsfähig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.04.2019 - Az.: 6 U 13/19).
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4. OLG Karlsruhe: DocMorris-Apothekenautomat ist wettbewerbswidrig und verboten
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Apothekenautomat in Hüffenhardt wettbewerbswidrig – Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Verbot
Die DocMorris N.V., eine europaweit tätige Versandapotheke, betrieb im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 14.06.2017 in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe, einen sog. „Apothekenautomaten“. Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothekenautomaten in Hüffenhardt untersagt (zum bisherigen Verlauf der Verfahren vgl. Pressemitteilung vom 05.04.2019).
Ein Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann von einem Mitbewerber oder auch von Berufsverbänden bei einem Verstoß gegen sog. Marktverhaltensregeln (§ 3 a UWG) verlangt werden. Die hier verletzten Bestimmungen des Arzneimittel- und Apothekenrechtes sind nach Auffassung des Senats solche Marktverhaltensregeln. Sie bezwecken den Gesundheitsschutz der Verbraucher und wirken sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken aus.
§ 3 a UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 a AMG - Arzneimittelgesetz
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn …
… im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union … entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird …
§ 17 Abs. 5 ApoBetrO - Apothekenbetriebsordnung
… Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.
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5. OLG Köln: Werbeagentur haftet für Wettbewerbsverstöße ihres Kunden bei aktiver Beteiligung
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Beteiligt sich eine Werbeagentur aktiv an den Handlungen ihres Kunden, die wettbewerbswidrig sind, haftet sie für die begangenen Rechtsverletzungen mit (OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019 - Az.: 6 U 151/18).
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6. OLG Köln: Unzulässiges Clickbaiting von TV Movie: 20.000,- EUR Schadensersatz
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Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als "Klickköder" verwandt hat. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden.
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7. OLG München: UWG-Anspruch wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch DSGVO ausgeschlossen
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Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung erneut klargemacht, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO ausgeschlossen sind (OLG München, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18).
Bei der Auseinandersetzung ging es Ansprüche aufgrund unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG. Die Beklagte wandte u.a. ein, dass seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 grundsätzlich diese den UWG-Bestimmungen vorgehe. Ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht sei nicht möglich, so der Einwand.
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage der Durchsetzungsbefugnis der Klägerin als Mitbewerberin (...) infolge des Inkrafttretens der DS-GVO (...) anders zu beurteilen wäre (...).
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8. OLG Stuttgart: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Verlags gegen Amtsblatt einer Stadt
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seinem heutigen Urteil erneut über die Zulässigkeit und den Umfang der Berichterstattung in einem kostenfreien Stadtblatt - im Untertitel Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crailsheim - entschieden. Dabei hat der Senat – anders als im Verfahren 4 U 160/16 zwischen den gleichen Parteien - die Unterlassungsklage des privaten Verlagsunternehmens, das u.a. die Tageszeitung Hohenloher Tagblatt herausgibt, zurückgewiesen.
LG Ellwangen 10 O 19/17 - Urteil vom 25.08.2017
OLG Stuttgart: - 4 U 180/17 - Urteil vom 29.05.2019
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9. LG Berlin: Bezeichnung "Geländewagen" ohne Allradantrieb auf Online-Plattform irreführend
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Die Bezeichnung "Gelände" für einen PKW ohne Allradantrieb ist irreführend und somit wettbewerbswidrig (LG Berlin, Beschl. v. 12.03.2019 - Az.: 102 O 16/19).
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10. LG Essen: Unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus
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Eine unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht die wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus (LG Essen, Beschl. v. 15.03.2019 - Az.: 43 O 16/19).
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