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Die Themen im Überblick:
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1. KG Berlin: Haftung einer Suchmaschine und des Admin-C
2. OLG Jena: Mithören bei geschäftlichem Telefonat erlaubt
3. OVG NRW: Private Sportwetten sind verboten
4. LG Braunschweig: TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig ("save.tv")
5. LG Hamburg: Wissenschaftliche Buchgesellschaft ./. Google
6. VG München: Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig
7. VG Trier: Private Sportwetten verboten
8. AG Ludwigshafen: Auch einmalige Spam-Zusendung begründet Unterlassungsanspruch
9. Law-Podcasting.de: Bedeutung und Auswirkungen des Gambelli-Urteils
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1. KG Berlin: Haftung einer Suchmaschine und des Admin-C
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Das KG Berlin (Beschl. v. 20.03.2006 - Az.: 10 W 27/05 = http://shink.de/xk1rxx) hatte über die Haftung einer Suchmaschine und des betreffenden Admin-C bei rechtswidrigen Such-Ergebnissen zu entscheiden.
Die Suchmaschine hatte nach Eingabe des Suchbegriffs "nackt" zahlreiche Suchtreffer angezeigt, mehrere mit dem Namen der Antragstellerin, einer Fernsehmoderatorin.
Hierauf mahnte die Antragstellerin die Suchmaschine und den Admin-C wegen Verletzung ihres allgemeines Persönlichkeitsrechts ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Richter beschäftigen sich zunächst mit der allgemeinen Verantwortlichkeit einer Suchmaschine für derartige Treffer und verneinen eine Haftung:
"Zu berücksichtigen ist (...), dass der Betreiber einer Metasuchmaschine lediglich die Suchergebnisse anderer Suchmaschinen auswertet und dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden können.
Angesichts dessen ist es nicht möglich und nicht zumutbar, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde das Geschäftsmodell in Frage stellen.
Die Störerhaftung des Betreibers setzt deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (KG, Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)."
Da hier die Suchmaschine keine Kenntnisse von den Rechtsverletzungen hatte und auch sonst keine besonderen Umstände vorlagen, verneinten die Richter eine Prüfungspflicht und lehnten den Unterlassungsanspruch gegenüber der Suchmaschine ab.
Hinsichtlich der Haftung des Admin-C merkt das KG Berlin im weiteren an:
"Nach Auffassung des Senats trifft ihn (...) erst dann eine Prüfungspflicht, wenn der Domaininhaber und Betreiber der Metasuchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsverletzenden Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vornherein keinen Erfolg hat. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des Admin-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu unterbinden."
Da ein Admin-C in aller Regel keinen tatsächlichen Zugriff auf die Inhalte der Domain hat, ist seine einzige Reaktionsmöglichkeit, die Domain zu kündigen. Da es sich hierbei um eine ultima ratio-Handlung handle, treffe den Admin-C nur eine nachrangige Prüfungspflicht:
"Die Arbeit eines administrativen Ansprechpartners würde nach Ansicht des Senats über Gebühr erschwert, wenn er in jedem Fall einer ihm zur Kenntnis gebrachten behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in die Prüfung eintreten müsste, ob der Domainvertrag zu kündigen ist.
Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung eines eine einschneidende Maßnahme darstellt, die weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Domaininhaber und den Admin-C nach sich ziehen kann."
Mit anderen Worten: Der Geschädigte hat sich in diesen Fällen primär an den eigentlichen Domaininhaber zu wenden. Erst wenn dieser nicht reagiert oder nicht auffindbar ist, kann der Admin-C zur Verantwortung gezogen werden.
Die sonstige Entscheidung des KG Berlin zur Haftung einer Suchmaschine erst ab Kenntnisnahme entspricht der bisher ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = www.Suchmaschinen-und-Recht.de
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2. OLG Jena: Mithören bei geschäftlichem Telefonat erlaubt
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Das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2005 - Az.: 8 U 861/04) hat entschieden, dass das Mithören eines Telefonats durch eine dritte Partei unter gewissen Umständen erlaubt ist.
In einem Gerichtsverfahren stritten die Parteien, beide Unternehmer, über den Inhalt eines Telefongesprächs. Dem Telefonat hatte ein Mitarbeiter des einen Unternehmers zugehört, da dort wichtige sachliche Details für seine spätere Tätigkeit besprochen wurden. Der andere Gesprächspartner wurde jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch ein Mitarbeiter zuhörte.
Im Prozess berief sich nun die eine Partei auf die Aussage des Mitarbeiters. Die Gegenseite war dagegen der Ansicht, dass die Aussage einem Beweisverwertungsverbot unterliege, da ein Verstoß gegen § 201 StGB vorliege.
"Der Schutzzweck der §§ 201 ff. StGB besteht insoweit darin, die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Eine Vertraulichkeit ist hier aber nicht gegeben.
Es ist auch rechtlich zulässig, im Rahmen der Verletzung (...) eine mutmaßliche Einwilligung zu prüfen (...).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002 (BVerfGE 106, 28 ff. = NJW 2002, 3619 ff.) steht nicht entgegen, da dort mangels Sachvortrags eine mutmaßliche Einwilligung nicht zur Prüfung anstand.
Dort machte der Kläger geltend, dass ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug bei einem Telefongespräch einverständlich aufgehoben worden sei, wobei seine Mutter das Telefonat an dem laut gestellten Telefon mitgehört habe. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Denn der abgehörte Gesprächspartner musste dort nicht mit einem Mithören der Mutter des Klägers rechnen. Der Inhalt des Gesprächs war nicht für sie bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat demzufolge auch nicht zu einer mutmaßlichen Einwilligung Stellung genommen."
Und weiter:
"Im vorliegenden Fall waren die telefonisch mitgeteilten Informationen aber sehr wohl für den Geschäftsbetrieb der Klägerin bestimmt, insbesondere auch für die Zeugin S. als Bürokauffrau der Klägerin. Die Beklagte musste auch ohne Mithören damit rechnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die seitens der Beklagten am Telefon mitgeteilten Preise an sein Geschäftsbüro und die dortigen Beschäftigten zur weiteren Bearbeitung weitergab. Eine solche Weitergabe drängte sich sogar auf. Von daher lag eine mutmaßliche Einwilligung der Beklagten vor.
(...) Da es im vorliegenden Fall um einen Bauvertrag geht, bei welchem eine ortsübliche Vergütung auch ohne eine Preisabsprache geschuldet ist (...), erscheint das Interesse der Beklagten an einer Gemeinhaltung der Preisabsprache gegenüber Mitarbeitern der Klägerin nicht besonders schützenswert. Die Beklagte behauptet zudem nicht, dass die ortsüblichen Preise niedriger lägen, als die bei dem Telefonat vereinbarten."
Mit anderen Worten: Das Mithören eines geschäftlichen Telefonats ist dann erlaubt, wenn das Geheimhaltungsinteresse extrem gering ist und ein sachlicher Grund für das Zuhören besteht. In der Praxis handelt es sich hierbei freilich um Gummi-Kriterien. Eine gerichtliche Entscheidung wird somit nur sehr schwer prognostizierbar sein.
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3. OVG NRW: Private Sportwetten sind verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/pco80j) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen:
OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06 = http://shink.de/81lwi9
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen."
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4. LG Braunschweig: TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig ("save.tv")
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Das LG Braunschweig (Urt. v. 07.06.2006 - Az.: 9 O 869/06 (148) = http://shink.de/wdpdh1) hatte über die Rechtmäßigkeit des TV-Online-Rekorder-Angebots von save.tv zu entscheiden.
Kernproblem ist dabei - wie schon auch in den anderen Entscheidungen zum Anbieter shift.tv - die Problematik des § 53 Abs.1 S.1 UrhG. Nach dieser Norm darf eine Privatperson eine Fernsehsendung problemlos aufnehmen.
Auf den konkreten Sachverhalt übertragen stellt sich nun die Frage, ob es einen Unterschied macht, dass die Aufnahme nicht durch die Privatperson selber, sondern durch einen Dritten, nämlich den Anbieter, im Auftrag der Privatperson geschieht.
Dies haben die Braunschweiger Richter bejaht und somit die Ausnahmeregelung des § 53 Abs.1 S.1 UrhG für nicht anwendbar erklärt, so dass das Angebot urheberrechtswidrig ist:
"In diesem Zusammenhang ist (...) zu berücksichtigen, dass es sich (...) um Ausnahmeregelungen handelt, die bestimmte Vorgänge aus dem grundsätzlich umfassenden Schutz des Urheberrechts ausnehmen wollen, um eine Feinabstimmung der Interessen der Urheber auf der einen und der Werknutzer auf der anderen Seite zu ermöglichen (...). Diese Schranken des Urheberrechts sind folglich eher eng auszulegen (...)
Die teleologische Auslegung erfordert es daher, in den Bereichen, in denen schon das Herstellenlassen durch einen Dritten – wie hier - nicht privilegiert wäre, dem Begriff des Herstellens nur einen äußerst begrenzten Anwendungsbereich zuzubilligen. Der Gesetzgeber wollte, wie dargelegt, durch den Satz 2 des § 53 Abs. 1 UrhG den Spielraum des privilegierten Privatnutzers nur insofern erweitern, als Dritte für ihn entweder unentgeltlich oder durch reprografische Vervielfältigung tätig werden.
Die Verfügungsbeklagte wird hingegen entgeltlich im Bereich der elektromagnetischen Reproduktion und damit außerhalb dieses Bereichs tätig. Hiergegen kann nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der historische Gesetzgeber eine Tätigkeit, wie sie die Verfügungsbeklagte entfaltet, noch gar nicht im Blick haben konnte."
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5. LG Hamburg: Wissenschaftliche Buchgesellschaft ./. Google
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Vor dem LG Hamburg (Az.: 308 O 297/06) hatte am Mittwoch vergangene Woche die Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) gegen die bekannte Suchmaschine Google geklagt.
Die WBG hatte geltend gemacht, das von Google betriebene Einscannen von Büchern verletzte ihre urheberrechtlich geschützten Rechte. Verklagt waren der amerikanische Mutterkonzern, die deutsche GmbH in Hamburg und der Admin-C.
Das Gericht erachtete den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus mehreren Gründen für problematisch und empfahl daher der Klägerin die Rücknahme ihres Antrages.
Das das Einscannen unbestritten in den USA durch Google Inc. erfolge, sei das LG Hamburg für diesen Bereich schon nicht zuständig. Anders hingegen bei der Google GmbH und dem Admin-C.
Die Frage sei aber, ob die Google GmbH und den Admin-C überhaupt materiell-rechtlich eine Mitverantwortlichkeit treffe.
Rechtlich problematisch war für das LG Hamburg vor allem, ob das von Google betriebene auszugsweise Veröffentlichen von kurzen elektronischen Schnipseln (Snippets) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Hamburger Richter lehnten dies eher ab.
Auf Anraten des Gerichts nahm daher die WBG ihren Antrag schließlich zurück. Vgl. auch die WBG-Pressemitteilung = http://shink.de/uimi9
Formal liegt damit keinerlei gerichtliche - geschweige denn eine rechtskräftige - Entscheidung vor. Sicherlich ist der richterliche Hinweis auf Klagerücknahme als Teilerfolg von Google zu werten. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betrieben werden sollte. Auch deswegen äußerte das Gericht seine Skepsis und schlug einen Musterprozess im Rahmen eines normalen Hauptsachenverfahrens vor.
Es bleibt abzuwarten, ob die WBG dies tuen wird.
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6. VG München: Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/9e5mzg) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München:
VG München, Urt. v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138 = http://shink.de/02d7g7
"Leitsätze:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.
II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.
III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.
IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts."
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7. VG Trier: Private Sportwetten verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/9e5mzg) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München:
VG Trier, Beschl. v. 20.06.2006 - Az.: 6 L 515/06.TR = http://shink.de/6c2o3l
"Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden."
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8. AG Ludwigshafen: Auch einmalige Spam-Zusendung begründet Unterlassungsanspruch
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Das AG Ludwigshafen (Urt. v. 17.02.2006 - Az.: 2b C 509/05) hat entschieden, dass bereits eine einmalige Spam-Zusendung per E-Mail einen Unterlassungsanspruch begründet.
"Dabei gilt nach der Rechtsprechung bereits die einmalige, unaufgeforderte E-Mail-Werbung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...).
Denn bereits die einzelne E-Mail eines einzelnen Versenders ist im Zusammenwirken mit weiteren einzelnen E-Mails anderer einzelner Versender geeignet, den Geschäftsbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. (...)
Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Aussortieren nach dem Betreff einer Nachricht möglicherweise für die einzelne E-Mail keine allzu lange Zeit in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Aussortieren unverlangt zugesandter Werbung Arbeitszeit sowie ggf. - sofern der entsprechende Nutzer keinen sog. Flat-Rate-Tarif hat - Kosten für die Übertragung der Nachricht in Anspruch nimmt. (...)."
Das AG Ludwigshaften liegt damit voll auf der Linie der ganz herrschenden Rechtsprechung. Erst vor kurzem hat das LG Berlin entschieden, dass auch eine unverlangt zugesandte Pressemitteilung Spam ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.06.2006 = http://shink.de/gz6kod
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9. Law-Podcasting.de: Bedeutung und Auswirkungen des Gambelli-Urteils
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Bedeutung und Auswirkungen des Gambelli-Urteils" = http://shink.de/i9y11
Inhalt:
Die "Gambelli"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01 = http://shink.de/97r17j) zur Vereinbarkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monopols mit den EU-Grundfreiheiten ist nun gut 2 Jahre her, beschäftigt die deutsche Rechtsprechung aber nach wie vor.
Denn das lang erwartete "Sportwetten"-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/eb0h28) hat sich lediglich zur Vereinbarkeit des Monopols mit dem deutschen Verfassungsrecht geäußert, aber nicht zur EU-Seite. "Gambelli" ist daher weiterhin top-aktuell.
Auf vielfachen Wunsch unserer Hörer fassen wir daher im heutigen Podcast noch einmal die wichtigsten Punkte in Frage-Antwort-Form zusammen.
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