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Die Kammer greift mit dem Beschluss die in den Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ aufgestellten Maßgaben für die Zulässigkeit eines langfristigen Vorhaltens von Presseberichten im Internet auf und konkretisiert sie für den Fall einer Berichterstattung über Verdachtslagen. Dabei hat die Kammer erneut festgehalten, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt.
Für die Verdachtsberichterstattung entsprechen dem besonders gesteigerte Anforderungen an die ursprüngliche Veröffentlichung solcher Berichte, die deren öffentliches Vorhalten im Regelfall auch langfristig tragen. In Ausnahmefällen kann das Vorhalten einer ursprünglich berechtigten Verdachtsberichterstattung durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche erwachsen können. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.
Sachverhalt:
Seit einigen Jahren komme weltweit der Verteilung von Bestechungsgeldern über schwer zu durchschauende Kanäle durch Berater eine gesteigerte Bedeutung zu. Unter anderem berichtet der Artikel von den Beschwerdeführer belastenden Aussagen leitender Siemens-Mitarbeiter, gegen die zu dem Zeitpunkt strafrechtlich ermittelt wurde. Daneben erwähnt der Bericht, dass Siemens zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen habe, dass die Staatsanwaltschaft erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder befragt noch beschuldigt worden sei, dass er selbst die Vorwürfe abstreite und geltend mache, dass er mehrfach erfolglos Korruptionsfälle intern angezeigt habe und dass er einem etwaigen Anruf der Staatsanwaltschaft gelassen entgegenblicke.
Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht eröffnet. Der Artikel ist in teilweise abgeänderter Form infolge teilstattgebender Gerichtsentscheidungen weiterhin online verfügbar.
Hinsichtlich des Verdachts, der Beschwerdeführer habe für die Firma Siemens Bestechungsgelder in großem Umfang an potentielle Kunden gezahlt, wiesen die Zivilgerichte das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Es habe sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt.
Auch das weitere Bereithalten des Berichts im Online-Archiv greife nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ein. Diese Beeinträchtigung sei in Anbetracht der Aufgabe der Presse, auch individualisierend über Ereignisse des Zeitgeschehens zu berichten, und des erheblichen öffentlichen Interesses an Bestechungsvorwürfen in Millionenhöhe gerechtfertigt. Der Antrag auf Ergänzung eines klarstellenden Nachtrags über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens sei prozessual verspätet und im Übrigen unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, ihn ohne Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen.
Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber einer unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven daher nur in Ausnahmefällen, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind.
2.a) Handelt es sich bei dem Gegenstand des Löschungsbegehrens um eine Verdachtsberichterstattung, ist in Rechnung zu stellen, dass es zu den Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch individualisierend und identifizierend über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist.
Auch unerwiesene Verdächtigungen können von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen. Gerade der mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen kann dabei – etwa wenn es um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten geht – öffentliche Bedeutung zukommen. Insoweit erübrigt sich ein Veröffentlichungs- und Bereithaltungsinteresse der Presse nicht grundsätzlich schon durch die Einstellung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens.
b) Andererseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig insoweit von erhöhtem Gewicht, als der Betroffene damit einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht und der zwischenzeitlich sogar ausgeräumt wurde. Betroffene können damit auf Dauer einer negativen Wertung ausgesetzt sein, die sie – anders als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichterstattung – womöglich nicht durch ihr eigenes Handeln zu verantworten haben. Auch kann das öffentliche Interesse an einem längerfristigen Vorhalten eines Berichts je nach Inhalt des Verdachts geringfügiger als bei feststehenden Tatsachen sein.
c) Auch aus diesem Grund unterliegt die ursprüngliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung strengen rechtlichen Maßstäben. So hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung immer einen Vorgang von erheblichem Gewicht, also ein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse, zur Voraussetzung. Daneben wird durch das Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit und das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sichergestellt, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen und der Bericht nur den Eindruck eines noch nicht geklärten Verdachts vermittelt. Die Betroffenen sind also nicht in den Augen ihres sozialen Umfelds für alle Zukunft auf einen Umstand festgelegt, wie es bei einer dauerhaft vorgehaltenen Mitteilung von unstrittig wahrer Tatsachenberichterstattung der Fall ist.
d) Bei der von den Fachgerichten geforderten Abwägung sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen. Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie etwa strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird.
Solche Nachtragsansprüche müssen allerdings die Freiheit der Presse, ihre Berichterstattungsgegenstände selbst zu wählen und nicht zu neuerlichen Nachforschungen und Bewertungen vergangener Berichterstattungsgegenstände verpflichtet zu werden, unangetastet lassen. Die Bekanntgabe allein des Umstands einer Einstellung oder Nichtaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen kann einen Nachtragsanspruch nicht auslösen, weil dafür verschiedenste Gründe wie etwa Beweisnot oder staatsanwaltliche Priorisierungsentscheidungen ausschlaggebend sein können, die den Verdacht der Sache nach weder entkräften noch ausräumen.
3. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Maßstäben. Die Gerichte haben erkannt, dass die Zulässigkeit des weiteren Vorhaltens eines Presseberichts im Lauf der Zeit Veränderungen unterliegen kann und im Zeitpunkt des Unterlassungsbegehrens durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich erheblichen Belange zu beurteilen ist. Auf dieser Grundlage sind sie zurecht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung ein entscheidender Faktor der Beurteilung ist.
Auch davon abgesehen rechtfertigt die besonders gesteigerte gesellschaftliche Bedeutung der in dem Artikel beschriebenen Vorgänge und des darin geäußerten Verdachts, den anlassgebenden Missstand an einem konkreten Beispiel fassbar und plastisch zu machen. Ebenfalls zutreffend haben die Gerichte berücksichtigt, dass der beanstandete Bericht bei einer Suche anhand des vollständigen Namens des Beschwerdeführers nicht mit hoher Priorität kommuniziert wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Dritte bei einer unvoreingenommenen Namenssuche im Internet in unzumutbarer Weise auf den Bericht gestoßen und der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld in vergleichbar gravierender Weise auf die hier geäußerten Verdächtigungen festgelegt würde wie der Beschwerdeführer in dem Verfahren „Recht auf Vergessen I“.
Schließlich sind die Gerichte zurecht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf einen klarstellenden Nachtrag mangels einer klar feststellbaren zwischenzeitlichen Veränderung der Sachlage, etwa eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nicht bestand.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben ergab sich keine objektiv und ohne eigene Recherchen feststellbare Veränderung der Sachlage, über die die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Gestalt des Nachtrags in sachlich-distanzierter Weise – ohne Revidierung des ursprünglich zulässig geäußerten Verdachts – hätte berichten müssen. Der Umstand allein, dass es nie zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam, reicht für eine Zuerkennung von Nachtragsansprüchen nicht aus. Andernfalls käme im Bereich strafrechtlich erheblicher Sachverhalte der Nichteröffnung staatsanwaltlicher Verfahren die Wirkung zu, das Vorhalten zulässiger Verdachtsberichterstattung regelmäßig auszuschließen.
Beschl. v. 07.07.2020 - Az.: 1 BvR 146/17
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 30.07.2020
Die Kammer bestätigt damit die im presse- und äußerungsrechtlichen Eilverfahren geltenden grundrechtlichen Anforderungen an die prozessuale Waffengleichheit (vergleiche Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, - 1 BvR 2421/17 -) auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (UWG).
Sie stellt klar, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das gerichtliche Eilverfahren auch dann erforderlich ist, wenn zwar eine außergerichtliche Abmahnung sowie eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgten und diese dem Gericht vorlagen, aber zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und dem nachfolgend gestellten Verfügungsantrag keine Identität bestand.
Daneben begründet auch ein gerichtlicher Hinweis an die Antragstellerseite zur Nachbesserung ihres Antrags, ohne die Antragsgegnerseite davon in Kenntnis zu setzen, einen Verfahrensverstoß.
Gleichwohl fehlt es an einem hinreichend gewichtigen Interesse an der Feststellung reiner Verfahrensverstöße im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und den gerichtlich gestellten Anträgen gering sind, es an der Darlegung eines schweren Nachteils fehlt und eine mündliche Verhandlung alsbald erfolgt.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bietet Dienstleistungen im Dentalbereich an und versendet an ihre Kunden insbesondere Produkte, mit denen diese zu Hause einen Abdruck sowie Fotos von ihrem Gebiss machen können, um daraus individuelle Schienen zur Zahnkorrektur zu erstellen.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens führte bei der Beschwerdeführerin einen Testkauf eines solchen Abdrucksets durch, mahnte diese unter anderem wegen vorgeblich fehlender Kennzeichnung mit „CE“-Kennzeichen ab und nahm sie auf Unterlassung in Anspruch.
Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens stellte daraufhin Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung beim Landgericht. Das Gericht wies die Antragstellerin schriftlich auf Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung und Glaubhaftmachung hin. Die Antragstellerin ergänzte daraufhin ihren Antrag und erwirkte den Erlass der angegriffenen einstweiligen Verfügung.
Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angegriffenen Entscheidung nicht an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und stellte Vollstreckungsschutzantrag. Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht zurück.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Anhörung der Beschwerdeführerin wäre daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung veranlasst gewesen. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen.
Es ist verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Deshalb sind auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitzuteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben.
Die aufgezeigten Verstöße begründen indes kein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse.
Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich als gering und nicht gravierend dar.
Nach der im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelten „Kerntheorie“ umfasst der Schutz eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch gleichwertige Verletzungen, die den Verletzungskern unberührt lassen. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich. Sie dient der effektiven Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Sie wäre wesentlich erschwert, sofern der Unterlassungstitel nur in den Fällen als verletzt gälte, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht.
Es ist dem Antragsgegner grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt.
Die Beschwerdeführerin musste sich vorliegend jedoch aufgrund der außergerichtlich gewählten Formulierung bewusst sein, umfassend auch zu kerngleichen Verstößen zu erwidern.
Außerdem fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte.
Dem Schutz des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO hinreichend Rechnung getragen. Kommt es infolge der Vollziehung zu Schäden beim Antragsgegner, sind diese vom Antragsteller verschuldensunabhängig zu ersetzen. Ein irreparabler Schaden der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
Zudem stellt sich die Terminierung der Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung noch als ausreichend zeitnah dar, um eine zügige Verfahrensführung zu gewährleisten und der Beschwerdeführerin eine umfassende Äußerung in der Sache zu ermöglichen.
Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20
Quelle: Pressemitteilung des BVerfGv. 31.07.2020
Die Beklagte war ein Energieversorger. In ihren AGB war nachfolgende Klausel enthalten:
Nach § 309 Nr.5 BGB sei es nämlich verboten, Schadensersatzansprüche zu pauschalieren.
Im Wege der kundenfreundlichen Auslegung sei davon auszugehen, dass die Klausel sämtliche Konstellationen von Zahlungsaufforderungen erfasse. Blieben bei der Auslegung einer vertraglichen Regelung Unklarheiten, sei von der kundenfeindlichsten Interpretation auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletze die Regelung das AGB-Recht und sei somit unwirksam.
Ein Energieversorger äußerte in einem Anschreiben an seine Kunden eine bestimmte Rechtsansicht, die den Verbrauchervertrag betraf.
Diese Erklärung hielt die klagende Verbraucherzentrale für irreführend und nahm die Firma auf Unterlassung in Anspruch.
Der BGH ist diese Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Klage vielmehr abgewiesen.
Bloße Rechtsansichten könnten grundsätzlich nicht unter die wettbewerbsrechtliche Irreführung fallen. Es handle sich dabei um Meinungsäußerungen, die nicht als Tatsachen eingestuft werden könnten. Anders als bei Tatsachen mache sich der Verbraucher keine Gedanken, sodass keine Irreführung passieren könne.
Zwar fielen ausnahmsweise auch in bestimmten Ausnahmefällen Meinungsäußerung unter das Verbot der Irreführung. Dies sei dann der Fall, wenn die geäußerte Rechtsansicht geeignet sei, am Ende doch einen Irrtum beim Verbraucher zu erregen. Nähmen die Betroffenen die Ausführungen nicht als bloße Rechtsansicht, sondern als vermeintliche Feststellungen wahr, könne gleichwohl eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sein.
Im vorliegenden Fall habe das verklagte Unternehmen lediglich seinen Standpunkt zu einer rechtlichen Problematik außergerichtlich geäußert. Es habe nicht den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um endgültige Tatsachen handle. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handle, sei nicht notwendig.
In der Vergangenheit hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, bestimmte Lichtbilder des Klägers öffentlich nicht mehr zu verwenden.
Der Kläger machte nun eine Vertragsstrafe iHv. 3.000,- EUR geltend, weil nach seiner Behauptung bei direktem URL-Aufruf die Dateien noch abrufbar gewesen seien.
Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu bejahen.
Denn die direkte URL sei nur noch denjenigen Personen bekannt, die das ursprüngliche Angebot gespeichert oder kopiert hätten. Aktuell werde diese hingegen nicht mehr angezeigt:
Die ganz überwiegende Anzahl der angerufenen Gerichte hat in vergleichbaren Fällen hingegen einen Verstoß angenommen, so u.a. das KG Berlin (Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 23 W 40/10), das OLG Hamburg (Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/19) oder das OLG Karlsruhe (Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 6 U 58/11).
Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger vor den BGH ziehen wird und so eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fallfrage kommen wird.
Das hat der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 4.6.2020, Az. 7 UF 201/20) und damit die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Beschwerdeführer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder.
Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften – hierunter unter anderem zwei Videos – wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters, der eine konkrete Kindeswohlgefährdung in Abrede stellte und die Maßnahmen für unverhältnismäßig hielt, hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats begründet der Besitz der beiden Videos das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Der Besitz kinderpornografischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei.
Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten.
Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah der Senat angesichts der konkreten familiären Situation nicht.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 28.07.2020
Die Beklagte war die Betreiberin der Webseite www.najoba.de. Erwarb dort ein Kunde ein Produkt, so schloss er zugleich auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten für 59,- EUR/Jahr ab.
Im Rahmen der Bestellung gab es am Ende im Checkout einen üblichen Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen".
Unterhalb des Bestellbuttons hieß es dann:
Dies sah das OLG Nürnberg als wettbewerbswidrig an, denn § 312 j Abs.3 BGB verlange die Platzierung einer entsprechenden Checkbox.
Im vorliegenden Fall würden zwei Verträge abgeschlossen: Nämlich einmal die Bestellung des einzelnen Produktes und einmal die kostenpflichtige Mitgliedschaft. Hierfür reiche die Platzierung nur einer einzigen Checkbox nicht aus, da die Verträge inhaltlich zu unterschiedlich seien:
Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft.
Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt."
Mit ebenso klaren Worten ist das OLG Nürnberg der Ansicht, dass die nach § 312 j Abs.2 BGB notwendigen Pflichtinformationen unmittelbar im Checkout erfolgen müssten. Dabei reiche eine Verlinkung oder die Darstellung in einem Pop-Up-Fenster ausdrücklich nicht aus:
Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weii sich im vorliegenden Fall ein Pop-Up-Fensterbei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Besteilvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenster sichtbar gemacht werden können."
Die Beklagte war ein Immobilienmakler-Unternehmen und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, weil sie kein ordnungsgemäßes Internet-Impressum hat. Es fehlte die zuständige Aufsichtsbehörde.
In der Erklärung verpflichtete sie sich zur Zahlung von 3.000,- EUR, wenn sie gegen die Erklärung verstoßen würde.
Wenig später stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte gegen diese Auflage verstieß und machte daraufhin eine Summe von 3.000,- EUR als Vertragsstrafe geltend.
Die Beklagte hielt dies für unbegründet. Denn zum einen habe trotz Belehrung ein Mitarbeiter den Fehler begangen, wofür sie nicht in Anspruch genommen werden könne. Zum anderen sei der Betrag viel zu hoch.
Das LG Essen verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- EUR.
Die Firma sei auch für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich:
. Denn hiernach hat der Schuldner sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen auch bezüglich einer Unterlassung zurechnen zu lassen (...).
Dieser Gedanke, wie etwa § 8 Abs. 2 UWG zeigt, ist auch dem Wettbewerbsrecht nicht fremd. Verhindert werden sollen gerade solche Konstellationen, in denen sich der Unternehmensinhaber, hinter seinen Arbeitnehmern verstecken will. Auch das zwischenzeitliche Ausscheiden des Mitarbeiters vermag nicht an der Haftung der Unternehmensinhabers zu ändern (...).
Soweit also die Beklagte vorträgt, der Wettbewerbsverstoß sei nicht von ihr, sondern von einem ehemaligen Mitarbeiter begangen worden, führt dies nicht zu einer Widerlegung der Verschuldensvermutung. Vielmehr muss sich die Beklagte auch Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen (...)".
Dies gilt zum einen, da die vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung ausdrücklich unter Anerkennung der gerügten Wettbewerbsverstöße erfolgte. Mit der vertraglichen Absicherung einer gesetzlichen Pflicht einigen sich die Parteien in aller Regel auch darüber, dass die gesetzliche Pflicht besteht (...). Die Vertragsstrafe dient vorliegend zur Durchsetzung einer solchen gesetzlichen Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr.3 TMG. Insoweit kann die Beklagte nicht damit gehört werden, das Unterlassen der Angabe stelle keinen Verstoß dar, da sie doch gerade diesen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zuvor anerkannt hat.
Auch liegt tatsächlich ein Verstoß gegen § 3 a UWG vor, so dass der Vertragstext der Unterlassungserklärung nicht weiter geht, als es die gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verlangen. § 5 TMG enthält Marktverhaltensregeln. Das Vorenthalten der dort festgelegten Informationspflichten ist stets spürbar im Sinne von § 3 a UWG, da die dort enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften der Umsetzung von Unionsrecht dienen (...)."
Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, sich bei der angegebenen Aufsichtsbehörde über den Bestand der Genehmigung (etwa der nach § 34 c I Nr.1 GewO) und somit letztlich über die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu informieren. Angesichts dieser Zielsetzung wird somit ein wichtiges Ziel, die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften, angestrebt.
Ferner ist der Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln des § 5 TMG auch im Zusammenhang mit dem großen wirtschaftlichen Nutzen des Internets für die Beklagte und der dadurch erreichbaren hohen Reichweite des geschäftlichen Verkehrs zu sehen. Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, hat sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich anderenfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten zu lassen."
In dem Verfahren verlangte ein Mann aus Lingen Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz von einer Bank. Den Schmerzensgeldbetrag bezifferte er auf mindestens EUR 500.000,00. Der Hintergrund: Der Mann hatte im Sommer 2017 eine Filiale der Bank in seinem Heimatort aufgesucht und dort mit einer Angestellten gesprochen. Am selben Tag kam es zu einer versuchten Straftat in der Filiale, als ein anderer Mann mit gefälschten Papieren ein Konto eröffnen wollte.
Nachdem die Bank diesen Vorfall zur Anzeige gebracht hatte, ließ die Polizei sich die Aufnahmen einer Überwachungskamera im Vorraum der Bank für den relevanten Zeitraum aushändigen. Diese Aufnahmen wertet die Polizei aus. Aus ungeklärten Gründen gelangte sie dabei zu der Überzeugung, der Kläger komme als Täter infrage. Möglicherweise hatte die Polizei irrig angenommen, er habe im fraglichen Zeitraum als einziger Kunde die Filiale betreten. Tatsächlich hätte eine Rückfrage bei der Bank ergeben, dass der Kläger nicht der mutmaßliche Straftäter, sondern ein regulärer Bankkunde war.
Die Polizei hielt jedoch keine weitere Rücksprache mit der Bank. Stattdessen veröffentlichte sie in einer örtlichen Tageszeitung auf Grundlage eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses Bilder des Klägers, die die Überwachungskamera der Bank aufgenommen hatte. Dazu bat die Polizei die Bevölkerung um Hinweise, wer der Mann sei. Der Kläger nahm daraufhin sofort Kontakt zur Polizei auf und versuchte, die Dinge richtig zu stellen. Nachdem daraufhin auch die Bank bestätigt hatte, dass der Kläger als regulärer Kunde in der Bank gewesen war, wurde der Fahndungsaufruf nach etwa 24 Stunden zurückgezogen.
Dem Kläger genügte dies jedoch nicht. Er machte geltend, der gesamte Vorfall habe ihn erheblich beeinträchtigt, weshalb ihm ein Schmerzensgeld zustehe. Er nahm mit der von ihm deswegen vor dem Landgericht Osnabrück erhobenen Klage jedoch nicht die Polizei in Anspruch, sondern die Bank. Das begründete er damit, es sei Sache der Bank gewesen, die Videobilder vor Herausgabe an die Polizei zu sichten.
So hätte die Bank die regulären Kunden kennzeichnen und von vorneherein vor einer falschen Verdächtigung schützen können. Dies sah die Bank anders. Aufgrund der behördlichen Anordnung habe sie das Videomaterial umgehend und vollständig herausgeben müssen. Die Sichtung sei nicht ihre Aufgabe, sondern die der Polizei gewesen.
Das Landgericht Osnabrück gab nun der Bank recht. Die Ermittlung des Sachverhaltes bei Verdacht auf eine Straftat sei Sache der Strafverfolgungsbehörden, nicht des Anzeigeerstatters. Die Bank habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Polizei bei insgesamt zwölf auf den Videobildern zu sehenden Personen ohne weitere Rücksprache den Kläger als Verdächtigen identifizieren und nach ihm fahnden werde. Die Verhinderung eines solchen Ablaufs sei nicht Aufgabe der Bank gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 29.07.2020
Der EuGH (Urt. v. 16.07.2020 - Az.: C-311/18) hatte bekanntlich vor wenigen Tagen entschieden, dass das US-Privacy-Shield rechtswidrig ist, die EU-Standardvertragsklauseln hingegen (formal) noch rechtmäßig sind. Seitdem ist unklar, unter welchen Voraussetzungen eine rechtmäßige Datenübertragung in die USA überhaupt noch möglich ist.
Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.
Die DSK hat nun am gestrigen Tag zu dem EuGH-Urteil eine Pressemitteilung herausgegeben:
2. Für eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer können die bestehenden Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission zwar grundsätzlich weiter genutzt werden. Der EuGH betonte jedoch die Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers, zu bewerten, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Union genießen. (...) Nach dem Urteil des EuGH reichen bei Datenübermittlungen in die USA Standardvertragsklauseln ohne zusätzliche Maßnahmen grundsätzlich nicht aus.
3. Die Wertungen des Urteils finden auch auf andere Garantien nach Artikel 46 DSGVO Anwendung wie verbindliche interne Datenschutzvorschriften („binding corporate rules“ - BCR), auf deren Grundlage eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittstaaten erfolgt."
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vom 05.08.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven
2. BVerfG: Prozessuale Waffengleichheit gilt auch in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren
3. BGH: Pauschalierte Verzugskosten in AGB sind rechtswidrig
4. BGH: Bloße Rechtsansichten begründen nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Irreführung
5. OLG Frankfurt a.M.: URL-Erreichbarkeit für Verstoß gegen Unterlassungserklärung nicht ausreichend
6. OLG Koblenz: Besitz kinderpornografischer Videos kann Kontakt- und Näherungsverbot begründen
7. OLG Nürnberg: Zwei (unterschiedliche) Online-Bestellungen erfordern zwei getrennte Bestell-Buttons
8. LG Essen: Vertragsstrafe von 3.000,- EUR bei Online-Impressums-Verstoß angemessen
9. LG Osnabrück: Schadensersatzansprüche wegen Herausgabe von Lichtbildern für die Polizeifahndung?
10. DSK und EDSA veröffentlichen Empfehlungen zur EuGH-Entscheidung in Sachen US-Privacy-Shield
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven
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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Löschungsbegehrens gegenüber einem Pressearchiv richtet.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des beanstandeten Presseberichts Unternehmensberater und unterstützte verschiedene Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte. In diesem Rahmen erhielt er für Beratungsleistungen unter anderem von der Firma Siemens Zahlungen im achtstelligen Bereich. 2007 erschien in der Europaausgabe einer englischsprachigen Tageszeitung im Zuge damals öffentlich gewordener Korruptionsermittlungen gegen leitende Mitarbeiter der Firma Siemens ein Artikel, der hauptsächlich am Beispiel des namentlich genannten Beschwerdeführers über die Rolle von Beratern bei der Beschaffung von Industrieaufträgen im Ausland berichtete.
1. Die Kammer hat unter Verweis auf die Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ wiederholt, dass in Fällen, in denen das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Unterlassungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen ist.
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2. BVerfG: Prozessuale Waffengleichheit gilt auch in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde und einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine gerichtlich erwirkte einstweilige Verfügung, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ergangen ist.
Zwar liegen hier Verfahrensfehler vor. So ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit darin zu sehen, dass das Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch sind. Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen in gebotenem Umfang zu äußern.
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3. BGH: Pauschalierte Verzugskosten in AGB sind rechtswidrig
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Eine AGB-Bestimmung, wonach bei Zahlungsverzug ein pauschalierter Schadensersatz fällig wird, ist rechtswidrig (BGH, Urt. v. 10.06.2020 - Az.: VIII ZR 289/19).
"3.2 Preise bei Zahlungsverzug
(je Vorgang)
Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten
(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro"
Dies stufte der BGH als rechtswidrig ein.
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4. BGH: Bloße Rechtsansichten begründen nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Irreführung
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Bloße Rechtsansichten begründen noch nicht automatisch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung (BGH, Urt. v. 23.04.2020 - Az.: I ZR 85/19).
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5. OLG Frankfurt a.M.: URL-Erreichbarkeit für Verstoß gegen Unterlassungserklärung nicht ausreichend
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Für den Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht es nicht aus, wenn das betreffende Foto über die direkte URL online erreichbar ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.06.2020 - Az.: 11 U 46/19).
"War jedoch das Photo nur durch die Eingabe der - rund 70 Zeichen umfassenden - URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor - als das Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Photo hatten."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsansicht des OLG Frankfurt a.M. ist eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.
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6. OLG Koblenz: Besitz kinderpornografischer Videos kann Kontakt- und Näherungsverbot begründen
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Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos kann das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich ist, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gibt, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorliegen oder zumindest die Gefahr begründet ist, dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden.
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7. OLG Nürnberg: Zwei (unterschiedliche) Online-Bestellungen erfordern zwei getrennte Bestell-Buttons
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Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 29.05.2020 - Az.: 3 U 3878/19) entschieden, dass bei zwei unterschiedlichen Online-Bestellungen zwei getrennte Bestell-Buttons auch dann notwendig sind, wenn die Buchung in einem Durchgang erfolgt.
"Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB Daten-schutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden."
Der Hinweis war mit einer anzuklickenden Checkbox versehen.
"Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.
Im vorliegenden Fall hätte es somit zwei getrennter Checkboxen bedurft.
"Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Intemetseite erreichbar sind (...).
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8. LG Essen: Vertragsstrafe von 3.000,- EUR bei Online-Impressums-Verstoß angemessen
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Eine Vertragsstrafe von 3.000,- EUR wegen eines fehlerhaften Impressums (hier: fehlende Aufsichtsbehörde) ist angemessen, da es sich um keine Bagatelle handelt (LG Essen, Urt. v. 03.06.2020 - Az.: 44 O 34/19).
"(...) Da ihr auch ein Verschulden des ehemaligen Mitarbeiters nach § 278 Alt. 2 BGB zuzurechnen ist
Auch der Verstoß an sich sei nicht eine bloße Bagatelle, sondern durchaus erheblich:
"Denn es handelt sich nicht um nicht abmahnfähige Bagatellverstöße.
Auch die Höhe von 3.000,- EUR sei absolut angemessen und verhältnismäßig:
"Zum anderen steht die Vertragsstrafe auch nicht außer Verhältnis zum sanktionierten Verstoß und den, mit einem etwaigen zukünftigen Verstoß verbundenen Gefahren für den Unterlassungsgläubiger. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz (...).
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9. LG Osnabrück: Schadensersatzansprüche wegen Herausgabe von Lichtbildern für die Polizeifahndung?
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Wenn andere Ermittlungsansätze keinen Erfolg versprechen, können die Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Fällen zur sogenannten Öffentlichkeitsfahndung greifen. Dann werden Bilder des mutmaßlichen Täters veröffentlicht, um Hinweise auf seine Identität zu erlangen. Doch natürlich kann es vorkommen, dass am Ende die Person auf den Bildern nicht der wahre Täter ist. Über einen solchen Fall hatte nun die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einer besonderen Konstellation zu entscheiden (Urteil vom 07. Juli 2020 – Az. 4 O 3406/19).
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10. DSK und EDSA veröffentlichen Empfehlungen zur EuGH-Entscheidung in Sachen US-Privacy-Shield
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Sowohl die Datenschutzkonferenz (DSK) als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) haben inzwischen Empfehlungen zur EuGH-Entscheidung in Sachen US-Privacy-Shield veröffentlicht.
"1. Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des Privacy Shield ist unzulässig und muss unverzüglich eingestellt werden (...).
Und der EDSA hat inzwischen eine englischsprachige FAQ publiziert.
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