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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Köln: Umlaut-Domain-Registrierung nicht wettbewerbswidrig
2. OLG Düsseldorf: Keine Prozesskostenhilfe bei Gewinnzusage-Klagen
3. OLG Frankfurt: Schokoladenriegel als kostenlose Beilage nicht wettbewerbswidrig
4. LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam
5. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen VI
6. eBay: Verkäufer-Einteilung in privat und gewerblich
7. Suchmaschinen-Buch online abrufbar
8. Fernsehsender "9 Live" führt Bonus-Programm ein: Rechtliche Probleme
9. Bundesrat: Reform-Entwurf zum Datenschutzrecht
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1. OLG Köln: Umlaut-Domain-Registrierung nicht wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 02.09.2005 – Az.: 6 U 39/05 = http://shink.de/88guzb) hat entschieden, dass die Registrierung einer Umlaut-Domain nicht wettbewerbswidrig ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Domain „schlüsselbänder.de“. Die Klägerin betrieb seit längerem die Domain „schluesselband.de“. Als im Jahre 2004 die Umlaut-.Domains eingeführt wurden, wurde die Beklagte Inhaberin der Domain „schlüsselbänder.de“
Die Klägerin sah dies als wettbewerbswidrige Handlung an. Die Beklagte behindere sie durch die Registrierung der Domain bewusst in ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Da die Parteien sich ursprünglich bewusst hinsichtlich Singular und Plural im Domain-Namen unterschieden hätten, müsse sich die Beklagte auch bei den neuen Umlaut-Domains nun daran halten und dürfe allenfalls „schlüsselband.de“ betreiben.
Dem folgte das OLG Köln nicht.
„Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. (...)
Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs - wie im Streitfall "Schlüsselbänder" - als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar (...).
Der Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff "schlüsselbänder.de" mit Umlauten als Domain hat registrieren lassen, obwohl die Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte.
Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain "schlüsselbänder.de" nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen.
So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains "schlüsselbaender.de" und "schluesselbänder.de", die bei entsprechender Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.“
Und weiter:
"Allein aufgrund der Tatsache, dass die Parteien zunächst die unter der Top-Level-Domain ".de" zur Verfügung stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und Plural "aufgeteilt" hatten, kann von einem redlichen Wettbewerber nicht erwartet werden, dass er sich nun - nachdem die Registrierung von Umlauten möglich ist - an dieser Aufteilung festhalten lässt.
Dies gilt um so mehr, als der Beklagten - anders als jemandem, der eine Domain nur zum Verkauf erwirbt - ein legitimes Interesse an der Domain "schluesselbaender.de" nicht abgesprochen werden kann, da sie selbst Schlüsselbänder veräußert.“
Siehe zu dem Problem der Umlaut-Domains auch die Entscheidung des OLG Hamburg zum Fall "günstiger.de", vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.05.2005 = http://shink.de/sedu
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2. OLG Düsseldorf: Keine Prozesskostenhilfe bei Gewinnzusage-Klagen
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Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten.
Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert. Danach kann ein Verbraucher auf Auskehrung des versprochenen Gewinns klagen. Jedoch sind häufig die Gewinnsummen sehr hoch, so dass auch die Anwalts- und Gerichtskosten eine nicht unbeträchtliche Höhe erreichen. Nicht jeder Verbraucher kann sich daher ein solches Verfahren aus eigener Tasche leisten und beantragt nicht selten Prozesskostenhilfe.
Der BGH (NJW 2003, 1117 (1118); NJW-RR 2003, 1001 (1002)) hat in mehreren Verfahren entschieden, dass einem Verbraucher in Gewinnzusage-Fällen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zusteht.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 30.08.2005 - Az.: I-1 W 9/05 = http://shink.de/88qiml) hat nun eine - auf den ersten Blick - hiervon abweichende Entscheidung getroffen und die Prozesskostenhilfe verneint.
Dazu führt das Gericht aus:
"Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass (...) keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn feststeht, dass endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht besondere schutzwürdige Interessen der bedürftigen Partei die Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen (...).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der Antragsgegnerin (...) um eine in den Niederlanden ansässige "Briefkastenfirma", unter deren Postanschrift Zustellungen nicht möglich waren und bei der - so der Antragsteller wörtlich - "nichts zu holen sein wird". Zudem hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass gegen die Antragsgegnerin (...) "reihenweise" Versäumnisurteile ergehen.
Unter diesen Umständen kann sich der Einzelrichter des Senats den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 31.01.2005, wonach die vom Antragsteller behauptete Möglichkeit der Pfändung von Steuerrückforderungsansprüchen der Antragsgegnerin zu 1) ernsthafte Vollstreckungsaussichten gegen sie nicht begründe, nur anschließen; auch der Antragsteller ist dem in seinen weiteren Schriftsätzen nicht mehr entgegengetreten."
Es gilt somit zu beachten, dass auch nach den BGH-Entscheidungen kein Freifahrtsschein für Prozesskostenhilfe besteht, sondern jeder Fall inidividuell zu betrachten ist. Insofern steht der aktuelle Beschluss des OLG Düsseldorf in Wahrheit nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das OLG Dresden (Beschl. v. 23.12.03 - Az.: 8 W 781/03 - PDF = http://shink.de/vks8l7) geht in einer schon etwas länger zurückliegenden Entscheidung sogar noch einen Schritt weiter und argumentiert, die BGH-Urteile bezögen sich nur auf Fälle, in denen gegen inländische Personen vorgegangen werde. Würden dagegen Ansprüche gegen ausländische Schein-Firmen erhoben, seien die BGH-Ausführungen nicht anwendbar:
"Die Entscheidungen des BGH (...) stehen dem nicht entgegen. In diesen Entscheidungen hat der BGH (...) Prozesskostenhilfe bewilligt.
Allerdings ging es in diesen Fällen gerade nicht um Klagen gegen das im Ausland ansässige Unternehmen, welches die Gewinnzusagen versandt hatte. Vielmehr werden dort die im Inland ansässigen Versandhandelsunternehmen in Anspruch genommen, denen der mit den Gewinnzusagen beabsichtigte Werbeeffekt dadurch zugute kommen sollte, dass ihre Produkte bestellt werden.
Der BGH führt in den genannten Entscheidungen aus, dass die Rechtsfrage, ob auch diese Unternehmen als (Ver-)Sender i.S.d. § 661a BGB anzusehen seien, eine ungeklärte und schwierige Frage des materiellen Rechts sei und demnach Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse."
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3. OLG Frankfurt: Schokoladenriegel als kostenlose Beilage nicht wettbewerbswidrig
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04 = http://shink.de/7yj2d7) hat entschieden, dass die gezielte Werbe-Ansprache von Kindern mittels kostenloser Beilagen nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte hatte eine Werbeaktion gestartet, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wurde.
Hierin sah der Kläger eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zu Unrecht wie nun die Frankfurter Richter entschieden.
"[Man] (...) könnte (...) erwägen, Formen einer gezielt an Kinder gerichteten Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der (sukzessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, generell für wettbewerbswidrig zu halten (...).
Ein derart grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern ginge nach der Auffassung des Senats aber zu weit. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber bei Aufhebung der Zugabeverordnung und auch bei Fassung des neuen UWG davon abgesehen hat, das früher allgemein geltende Verbot bestimmter Werbeformen durch eine ausdrückliche Regelung für die Werbung gegenüber Kindern teilweise beizubehalten bzw. wieder einzuführen. (...)
Des weiteren sind Kinder gemäß § 4 Nr. 2 UWG vor einer Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und insbesondere vor Übervorteilung zu schützen, nicht aber vor werblicher Beeinflussung schlechthin. Da sich die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern aber ganz allgemein auf ihre Beeinflussbarkeit durch Werbung auswirkt, kann ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit nur aufgrund einer das Maß und die Funktion der Einflussnahme berücksichtigenden Wertungsentscheidung angenommen werden."
Und weiter:
"In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Sammelaktionen der vorliegenden Art im allgemeinen, nicht speziell auf Kinder ausgerichteten, Geschäftsverkehr zu den etablierten und gängigen Werbeformen zählen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, ist diese Form der Wertreklame üblich geworden.
Auf diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ein Segment der allgemein gebräuchlichen und dem Verkehr gewohnten Werbeformen in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten. Nach der Einschätzung des Senats ist ein derart grundsätzliches Verdikt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Werbeform der Auslobung von Prämien im Rahmen einer Sammelaktion nicht angemessen."
Die Entscheidung des Gerichts liegt auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls zunehmend zurückhaltender bei der Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit in diesen Fallkonstellationen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.09.2005 = http://shink.de/s3ybpd
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4. LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam
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In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen" = http://shink.de/gw2g8z
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.
Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02 = http://shink.de/o1u7l0) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02 = http://shink.de/dindp4) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Auch das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04 = http://shink.de/b0ozsb) bejaht eine Haftung.
Nun liegt eine weitere Entscheidung zu dem Problemkreis vor. Das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF = http://shink.de/df4cgm) hat nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die vom Kollegen Handschumacher erstritten wurde, entschieden, dass der Admin-C haftet, wenn Spam-E-Mails über bzw. für diese Domain versendet werden:
"Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als Admin-C haftet er für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter."
Im vorliegenden Fall ergab sich die Haftung - so das Gericht - zudem aus der Tatsache, dass der Admin-C auch im Impressum der beworbenen Webseite stand und auch noch geschäftlich für die Domain-Inhaber im Vorwege in andere Sache tätig gewesen war:
"Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-lnhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die domairhlnhaberin deren Angelegenheiten regelte, ergibt sich auch aus dem vorprozessuai von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern"."
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5. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen VI
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Die Kanzlei-Infos haben schon in der Vergangenheit umfangreich über die mit Online-Stadtplänen verbundenen, kontrovers diskutierten Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen berichtet, vg. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 28.07.2005 (= http://shink.de/wqm8e4) mit zahlreichen Nachweisen.
Nun liegt eine neue Entscheidung des AG Charlottenburg (Urt. v. 16.09.2005 Az.: 213 C 279/05 - PDF = http://shink.de/nvu9kf) vor. Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um die Begleichung der Abmahnkosten. Geltend gemacht wurde eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwertwert von 5.000,- EUR, was eine Endsumme 411,30 EUR ausmacht.
Das Gericht lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist:
"Schließlich ist auch kein Fall gegeben, in dem die Anwaltskosten keine erforderlichen Aufwendungen der Klägerin darstellen würden. Zwar versendet die Klägerin unstreitig seine Vielzahl von Abmahnungen, auch handelt es sich im Grund immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt.
Dennoch ist die Situation der Klägerin nicht mit der von entsprechenden (Abmahn-)Verbänden und Vereinen zu verglichen, von denen ohne weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht. Weiterhin kann keine Rechtsmissbräuchlichkeit darin erkannt werden, dass sich die Klägerin auch nach jahrelanger Erfahrung mit der Internetpiraterie weiterhin ihrer Anwälte für die Abmahnungen bedient.
Ihr ist insoweit zuzustimmen, dass es nicht zugunsten der Beklagten gewertet werden kann, dass auch eine Vielzahl anderer Personen Urheberrechtsverletzungen gegenüber der Klägerin begeht, so dass diese inzwischen in der Tat wohl selbst eine gewisse Routine bei der Bearbeitung dieser Vorfälle gewonnen haben wird."
Dann beschäftigt es sich mit dem Anspruch der Höhe nach und kommt zu dem Ergebnis, dass nur eine 0,5-Gebühr (somit 170,50 EUR Endsumme) gerechtfertigt sei, da die eigentliche Tätigkeit Rountine-Angelegenheit sei:
"Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch bei weitem nicht in der geltend gemachten Höhe. Zwar ist der angesetzte Gegenstandswert von 5.000,- € bei gewerblicher Nutzung wie im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da der Wert der begehrten Unterlassung sich für die Klägerin gerade nicht allein auf den fiktiven Wert der Lizenzgebühr beschränkt.
Jedoch ist nur eine 0,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen statt der angesetzten 1,3 Geschäftsgebühr. Auch wenn sich die Tätigkeit der Anwälte der Klägerin nicht allein auf das Abfassen des Mahnschreibens beschränkt, weil zuvor noch Überprüfungen des Einzelfalles vorgenommen werden müssen, so wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung schilderte, so stellen diese Überprüfungen dennoch nur Routinekontrollen dar, welche dem Grunde nach immer nach dem gleichen Schema ablaufen.
Dass besondere Prüfungen im vorliegenden Fall nötig gewesen und durchgeführt worden wären, hat die Klägerin nicht vorgetragen und erscheint angesichts des einfach gelagerten Sachverhalten (Übereinstimmung von Betreiber der Website und Verwender etc.) auch fernliegend. Daher ist nur die Mindestgebühr anzusetzen, welche 150,50 € beträgt. Hinzu kommt die Postgebührenpauschaie gemäß Nr. 7200 VV RVG in Höhe von 20,- €. Dies ergibt zusammen den zu ersetzenden Betrag von 170,50 €."
Bei dieser aktuellen Entscheidung sind gleich mehrere Punkte zu berücksichtigen.
Erstens ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, sondern es wurde ausdrücklich die Berufung zulassen, die die Klägerin nach eigenen Angaben auch einlegen wird. Insofern gilt es zu beobachten, ob das Urteil auch in der 2. Instanz Bestand hat.
Zusammen mit einer anderen Entscheidung des AG Charlottenburg (Az.: 236 C 282/04 = Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 = http://shink.de/yym2f0) handelt es sich hier um vereinzelt gebliebene Urteile. Die ganz überwiegende Ansicht der Entscheidungen vor den Berliner Gerichten bejaht einen Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe. Daher sind diese beide Urteile mit großer Vorsicht zu genießen, zumal im o.g. Verfahren (Az.: 236 C 282/04) das Berufungsgericht schon angekündigt hat, das Urteil aufzuheben.
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6. eBay: Verkäufer-Einteilung in privat und gewerblich
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Das Online-Auktionshaus eBay hat in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://shink.de/e43wc6) angekündigt, sämtliche User in die Kategorien "gewerblich" oder "privat" einzustufen.
Die Einstufung erfolgt grundsätzlich durch die User selber. Lediglich in den Fällen, wo der User schon jetzt entsprechende Angaben gemacht hat (z.B. eine Umsatzsteuer-ID-Nr.), erfolgt die Einteilung automatisch.
Ob damit das häufig bestehende Problem beseitigt wird, dass sich gewerbliche Händler als Privatpersonen tarnen, um die verbraucherschützenden Fernabsatzrechte zu umgehen, darf bezweifelt werden. Wahrscheinlich ist, dass auch in Zukunft solche Täuschungen passieren. Es dürfte dann aber für eBay wesentlicher leichter sein, gegen die betreffende Person vorzugehen, ultima ratio sogar den Ausschluss von der Online-Plattform auszusprechen.
Juristisch ist die vorgenommene Einteilung in "privat" und "gewerblich" ohnehin unverbindlich. So nimmt die Rechtsprechung auch bei bloßen "Privatverkäufen" eine unternehmerische Tätigkeit an, wenn sie in einem gewissen Umfang erfolgen und von einer gewissen Dauer sind.
Siehe zu dem ganzen unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://shink.de/dmdsty
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7. Suchmaschinen-Buch online abrufbar
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Dirk Lewandowski hat sein Suchmaschinen-Buch "Web Information Retrieval" online zum bereitgestellt. Das Skript ist unter http://www.durchdenken.de/lewandowski/web-ir/ einsehbar.
Der Leser erfährt in ansprechender Form die Hintergründe zu Internet-Suchmaschinen. Anders als mancher aktueller Band, der sich mit reiner Suchmaschinen-Optimierung (AdWords, Google PR) beschäftigt, beleuchtet der Autor das Thema streng aus wissenschaftlicher Sicht.
Lesenswert, auch aus Praktikersicht, ist insb. das 8. Kapitel "Linktopologische Rankingverfahren", wo Lewandowski die unterschiedlichen Bewertungsverfahren präsentiert: Angefangen vom bekannten Google Page Rank hin zu sonstigen Verfahren.
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8. Fernsehsender "9 Live" führt Bonus-Programm ein: Rechtliche Probleme
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Der bekannte Fernsehsender "9 Live" hat nach eigenen Angaben (= http://shink.de/jjcxih) ein neues Bonus-Programm namens "9 Gold" eingeführt.
Der Zuschauer kann sich registrieren und sammelt so beim Fernsehsender pro Anruf eine gewisse Anzahl von Punkten ("Goldies" genannt). Ab einer bestimmten Anzahl von Goldies kann der Zuschauer dann diese gegen Prämien eintauschen wie z.B. Gratis-Anrufe, potentielle Verdopplung des Gewinns, T-Shirts, Stofftiere und sonstiges.
Mit der Einführung dieses Bonus-Programms stellt sich aus juristischer Sicht erneut die Frage, ob hier nicht evtl. eine unzulässige Kopplung zwischen Gewinnspiel und Waren bzw. Dienstleistungen des Fernsehsenders vorliegt. Und ob nicht in der zusätzlichen Prämierung ein wettbewerbswidriges, übertriebenes Anlocken gesehen werden könnte.
Zum letzten Punkt, dem "übertriebenen Anlocken", hat der BGH vor einiger Zeit erneut Stellung genommen und ausdrücklich betont, dass die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbewerbs ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.09.2004 (= http://shink.de/rdjwbg). Insofern wird man unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kaum eine Wettbewerbswidrigkeit herleiten können.
Der zweite Punkt, das Kopplungsverbot, ist dagegen nicht so klar. Zwar ist auch hier der BGH zunehmend liberaler und verneint eine Kopplung, zuletzt z.B. bei der kostenlosen Beigabe zu einer Jugendzeitschrift, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.09.2005 (= http://shink.de/nui0kq). Das neue Bonus-Programm wirft aber die alte, nach wie vor unbeantwortete Frage auf, ob Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten aufgrund Kopplung nicht generell unzulässig sind.
Zu 0190-Rufnummern gibt es hierzu mehrere Gerichtsentscheidungen. Das LG Dortmund (Beschl. v. 25.04.2001 - Az.: 20 O 27/01), das LG Hamburg (Beschl. v. 08.01.2002 - Az: 406 O 7/02 = http://shink.de/c1vvh) und das LG Memmingen (Urt. v. 10.05.2000 - Az.: 1 H 2217/99 = http://shink.de/c64dj2) haben derartige Gewinnspiele als Verstoß gegen § 3 UWG angesehen und die Veranstaltungen verboten. Vgl. dazu grundlegend den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele - Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern" = http://shink.de/3z6bj7
Zu 0137-Rufnummern dagegen, wie 9 Live sie z.B. benutzt, liegen zu dieser Problematik bislang keine Entscheidungen vor. Die einzigen Urteile, die existieren, betreffen die strafrechtliche Seite (LG Freiburg, Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04 = http://shink.de/qlo75) oder die Frage, ob ein Teilnahmeanspruch besteht (OLG München, Urt. v. 28.07.2005 - Az: U(K) 1834/05 = http://shink.de/ua0o7a).
Da bei 9 Live grundsätzlich keine alternative Teilnahmemöglichkeit außer der telefonischen besteht, kann mit guten Argumenten von einem Kopplungsverstoßt ausgegangen werden. Zumal das neue Bonus-Programm - jedenfalls nach eigenen Angaben - nur bei der telefonischen Variante greift.
Ebenso zu hinterfragen ist der Umstand, dass durch diese neue Prämierung bewusst der Zuschauer zur mehrfachen Teilnahme besonders motiviert wird. Denn nur so kann er die "Goldies" sammeln und die Prämien in Anspruch nehmen.
Gegen eine solche erhöhte Aufforderung der mehrfachen Teilnahme haben sich vor einiger Zeit ausdrücklich die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) und die Bayerische Landeszentrale für Medien (BLM) in ihrem „Leitfaden für TV-Gewinnspiele“ (PDF = http://shink.de/xzwwh8) ausgesprochen. Dort heißt es wörtlich:
"Zwar ist die Aufforderung zum Mitmachen generell zulässig, allerdings soll auf eine übersteigerte Motivation zum Anruf verzichtet werden. Um die Akzeptanz der Call-in-Formate für die Zukunft zu erhalten, ist auf die Aufforderung zu wiederholtem Anrufen zu verzichten."
Es gilt jedoch zu beachten, dass sowohl die Äußerungen der LFK als auch der BLM keine rechtliche Bindungswirkung haben, sondern lediglich Empfehlungen darstellen.
Die Rechtslage bleibt somit weiterhin unklar. Auf weitere Gerichtsentscheidungen darf mit Spannung gewartet werden.
Ausführliche Informationen zu TV-Gewinnspielen (u.a. auch dem Fernsehsender 9 Live) erhalten Sie im kürzlich erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/fllj1e). Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch = http://shink.de/fllj1e
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9. Bundesrat: Reform-Entwurf zum Datenschutzrecht
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Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen einen Reform-Entwurf zum deutschen Datenschutzrecht beschlossen (BR-Drs. 599/05 - PDF = http://shink.de/wx96rd).
Der Entwurf geht auf eine Initiative der Länder Niedersachsen und Hessen zurück (Download PDF = http://shink.de/7or6zu).
Angedacht ist u.a. die Erhöhung der Schwellengrenze bei der Mitarbeiteranzahl von derzeit mehr als 4 auf dann mehr als 19 Arbeitnehmer in § 4 d Abs.3 BDSG. § 4 d Abs.3 BDSG regelt die Meldepflicht, wenn ein Unternehmen personenbezogen Daten automatisiert verarbeitet. Gleiches soll für die Pflicht gelten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen ist (§ 4 f BDSG).
Nach dem Entwurf sollen der betriebliche bestellte und der externe Datenschutzbeauftragte gleichgestellt werden:
"Ein (...) [extern] bestellter Beauftragter für den Datenschutz hat dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten wie ein Beauftragter für den Datenschutz innerhalb der verantwortlichen Stelle. Die verantwortliche Stelle und die bei ihr tätigen Personen können sich gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz, soweit er seine Aufgaben wahrnimmt, nicht auf (...) genannten Geheimhaltungspflichten berufen.“
Als Begründung für die Reform wird angegeben:
"Das Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, auch kleinere Betriebe und Unternehmen, die mehr als vier Arbeitnehmer für automatisierte Datenverarbeitung einsetzen, von der Meldepflicht und der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten freizustellen. Hierdurch soll ein Beitrag zur Entbürokratisierung und Senkung der Kosten in den Betrieben geleistet werden.
Zudem soll die Eigenverantwortung der nicht öffentlichen Stelle für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gestärkt und durch eine Rechtsvereinfachung die Voraussetzung dazu geschaffen werden."
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