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Newsletter vom 05.10.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 40. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam _____________________________________________________________ Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten. Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden. Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr. Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen. Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz" Das Gericht hielt die Bestimmung für nicht ausreichend. Denn es werde nicht klar, für welche Bereiche die Einwilligung überhaupt gelte. Ein inhaltlicher Zusammenhang oder eine Konkretisierung in Bezug auf das Gewinnspiel sei nicht zu ersichtlich. Insofern läge keine wirksame Einwilligung vor. Die erneuten Anrufe seien daher unerlaubt erfolgt, so dass das Gericht ein Ordnungsgeld von 50.000,- EUR verhängte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Fotoagentur darf Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude nicht verbreiten _____________________________________________________________ Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden. Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2011 - 16 O 484/10 - Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 27.09.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: SAT.1-Produktionsfirma geht erfolgreich gegen rechtswidrige Durchsuchung vor _____________________________________________________________ Eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag produziert hatte, muss es nicht hinnehmen, dass ihre Büroräume von Polizeibeamten durchsucht werden. Die Durchsuchungsanordnung ist zumindest dann rechtswidrig und der Eingriff in das betroffene Grundrecht unverhältnismäßig, wenn dies auf einem unzureichend und einseitig recherchierten Sachverhalt beruht (LG Berlin, Beschl. v. 04.08.2011 - Az.: 525 Qs 10/11). Die Klägerin war eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag gedreht hatte. Ein Fernsehteam hatte hierfür die Büroräume einer Firma aufgesucht und wollte über diese berichten. Ein Mitarbeiter der Firma sah sich durch das Verhalten der Journalisten bedrängt und stellte daraufhin Strafanzeige gegen die Mitglieder des TV-Teams. Er sei angeblich zur Seite gestoßen worden, habe mehrfach erklärt, dass die Journalisten den Raum verlassen sollten und sei durchweg auf Widerstand gestoßen. Auch habe es angeblich körperliche Übergriffe gegeben. Da die Namen der Journalisten nicht bekannt waren wurde eine Durchsuchungsanordnung der Büroräume der Klägerin erlassen, um die Namen herauszufinden. Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig und ging gegen die Dursuchung vor. Das Gericht entschied zugunsten der Produktionsfirma und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig. Sie sei in jedem Fall unverhältnismäßig und greife in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Produktionsgesellschaft ein. Anhand der zugrunde liegenden Akten sei deutlich geworden, dass die Tatvorwürfe und der gesamte Sachverhalt nur unzureichend recherchiert worden seien. Weder seien Zeugen vernommen worden, noch habe man sich den Filmbeitrag angesehen. Gerade dort werde deutlich, dass es erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen gebe, der angeblich genötigt worden sei. Der Beitrag zeige vielmehr, dass die Journalisten sich durchweg korrekt verhalten hätten. Da hier nur einseitig und keineswegs ausreichend recherchiert worden sei, liege ein schwerer Verstoß vor, so dass die Durchsuchungsanordnung hätte keinesfalls ergehen dürfen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. SG Berlin: Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitrag nur auf Homepage nicht ausreichend _____________________________________________________________ Es ist nicht ausreichend, wenn eine Krankenkasse den Hinweis zum Sonderkündigungsrecht nur auf ihrer Homepage oder in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht. In einem derartigen Fall kommt die Krankenkasse ihrer gesetzlichen Hinweispflicht nicht nach. Es ist nicht davon auszugehen, dass jedes Mitglied die Zeitschrift oder die Webseite liest und die Informationen dort ausreichend zur Kenntnis nimmt (SG Berlin, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: S 73 KR 2306/10). Der Kläger war Mitglied bei der Beklagten, einer Krankenversicherung. Diese unterrichte ihre Mitglieder darüber, dass künftig ein Zusatzbeitrag gezahlt werden müsse. Ein Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht befand sich aber nur auf der Homepage und in der Mitgliederzeitschrift. Das Gericht stufte das Handeln der Krankenversicherung als rechtswidrig ein. Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Mitglieder über die Erhebung des Zusatzbeitrages zu informieren. Dies sei jedoch in nicht ausreichender Form geschehen. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte in einem ihrer Mitgliederzeitschriften oder auf ihrer Homepage darauf hinweise, dass ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Die Lektüre der Mitgliederzeitschrift oder der Homepage sei nicht Pflicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied der Krankenkasse Kenntnis hiervon nehme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt a.M.: Streitwert von 300.000,- EUR für Upload von 140 Musikwerken in P2P-Tauschbörse _____________________________________________________________ Für den urheberrechtswidrigen Upload von 140 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Streitwert von insgesamt 300.000,- EUR angemessen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.01.2011 - Az.: 2-03 O 340/10). Im Falle von 140 Musikwerken ist nach Ansicht der Frankfurter Richter ein Streitwert von 50.000,- EUR angemessen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Musikstücken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber zum Download angeboten. Dies stelle eine massive Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Streitwerts spiegle das wirtschaftliche Interesse und den Wert der verletzten Rechte wider. Da als Kläger sechs Rechteinhaber auftreten würden, sei die Gesamtangelegenheit mit eine Streitwert von 300.000,- EUR zu bestimmen. Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 25.02.2011 - Az.: 12 O 73/11) hat für das Anbieten von 5 aktuellen "Unheilig"-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000,- EUR angenommen. Das LG Köln (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08) hat bei 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000,- EUR angenommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Haftung von „uploaded.to“ für Urheberrechtsverletzungen _____________________________________________________________ Der Betreiber von "uploaded.to" haftet für das urheberrechtswidrige Zugänglichmachen von rechtswidrigen Musikdateien. Es genügt nicht, dass die rechtsverletzenden Dateien gelöscht werden. Ebenso wenig ist es ausreichend, dass Hash-Filter eingesetzt werden (LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2011 - Az.: 310 O 225/10). Das LG Hamburg hat seine bisherige strenge Auffassung zur Haftung von 1-Click-Hostern bestätigt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Plattform "uploaded.to". In der Vergangenheit waren dort unerlaubt Musikstücke hochgeladen worden. Auf Aufforderung der Rechteinhaber wurden die Werke gelöscht. Wenig später tauchten die Dateien jedoch erneut auf, obwohl "uploaded.to" Hash-Filter eingesetzt hatte. Die verklagte Plattform würde, so die Richter, als Störer haften, da sie willentlich zu den begangenen Rechtsverletzungen beigetragen hätte. Dies sei auch im Rahmen von Unterstützungshandlungen möglich. Das Portal hätte nach Kenntnis alle Zumutbare und Mögliche tuen müssen, um weitere Rechtsverletzungen auzuschließen. Der Einsatz von Hash-Filtern sei nicht genügend, da trotz des Einsatzes des Filters die streitgegenständlichen Dateien ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die aktuelle Entscheidung liegt auf der bisherigen Hamburger Linie. So hat das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) mehrfach die volle Haftung von Rapidshare bejaht. Jüngst auch erst wieder das LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 310 O 116/10). Der genau entgegengesetzten Ansicht ist hingegen das OLG Düsseldorf. Dort haben die Juristen bereits mehrfach (Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09; Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10; Urt. v. 21.12.2010 - Az.: I-20 U 59/10) einen Anspruch abgelehnt. Würden - wie vorliegenden Fall - entsprechende Filter eingesetzt, habe der Sharehoster alle möglichen und zumutbaren Prüfungspflichten erfüllt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Schnellrestaurant nicht zur Preisauszeichnung in Schaufenster verpflichtet _____________________________________________________________ Ein Schnellrestaurant ist keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngVO), sondern nur ein "ähnlicher Betrieb". Dies bedeutet, dass ein Schnellrestaurant nicht verpflichtet ist, eine Preisauszeichnung im Schaufenster vorzunehmen (LG Hamburg, Urt. v. 15.03.2011 - Az.: 312 O 312/10). Verklagte wurde der Betreiber einer Schnellrestaurant-Kette. Ihm wurde vorgeworfen, dass er sich nicht an die PAngVO halte, da im Laden keine Preisauszeichnungstafel vorhanden sei. Die Hamburger Richter erteilten dieser Ansicht eine Absage und wiesen die Klage ab. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die Vorschriften der PAngVO nur für Gaststätten gelten würden. Schnellrestaurants seien jedoch keine Gaststätten in diesem Sinne, sondern lediglich "ähnliche Betriebe". Für "ähnliche Betriebe" gelte die qualifizierte Preisauszeichnungspflicht der PAngVO nicht. Insofern bestehe seitens des Beklagten keine Verpflichtung, Preisauszeichnungstafeln aufzustellen oder auszuhängen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben _____________________________________________________________ Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt. Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe. Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so die Kammer. (Az.: 25 O 98/10) Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Koblenz: Wegen privater Telefonate auf Diensthandy keine Übernahme einer Berufssoldatin _____________________________________________________________ Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels, war von der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon überlassen worden. Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher Dienstanweisung ausdrücklich untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in mehr als 100 Fällen für private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem Sachverhalt konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private Gespräche mit dem Diensthandy geführt zu haben.
Aufgrund der Auskunft eines Kameraden sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den Anschluss ein Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der Beklagten für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin 782,48 €. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten.
Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – gerichtlich nicht zu beanstanden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 2011, 2 K 405/11.KO)
"Die Dialogbereitschaft von Facebook wie auch von Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein entbindet die Verantwortlichen nicht von der Beachtung des Datenschutzrechtes. Im Interesse einer schnellen und verbindlichen Klärung der Rechtslage wird das ULD – wie angekündigt – ausgewählte öffentliche und private Anbieter in Schleswig-Holstein im Oktober zu Stellungnahmen auffordern und Verwaltungsverfahren einleiten. Weichert hat vor wenigen Tagen von den Datenschutzbeauftragten der anderen Länder Rückendeckung für seine aktuelles Vorgehen erhalten. Auf der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Ende September haben die Teilnehmer eine Entschließung verabschiedet: "Datenschutz bei sozialen Netzwerken jetzt verwirklichen!" (Download PDF) In der Entschließung stellen die Teilnehmer kritisch fest, dass bei den meisten (außereuropäischen) sozialen Netzwerken der Datenschutz häufig vollkommen unberücksichtigt wird und fordern ein sofortigen Umdecken von den Betreibern. Dabei wird nicht nur Facebook, sondern auch Google+ namentlich genannt. Inzwischen hat sich auch die IHK Schleswig-Holstein zum aktuellen ULD-Vorgehen geäußert: "Für völlig unangemessen hält Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein, dass auf den Schultern der schleswig-holsteinischen Unternehmen Datenschutzpolitik gemacht werden soll. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Wann darf ein Arbeitgeber ausnahmsweise auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wann darf ein Arbeitgeber ausnahmsweise auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen?". Inhalt: Wir hatten uns mit dem heutigen Thema bereits in der Vergangenheit beschäftigt. Sehen Sie dazu auch unseren Law-Vodcast "Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?". Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus Februar 2011 bietet einen arbeitgeberfreundlichen Anlass, die bestehende Rechtslage noch einmal zu beleuchten. zurück zur Übersicht |