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Newsletter vom 05.10.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 40. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 40. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

2. BGH: Pelikan darf Bildmotive von Epson auch für fremde Druckerpatronen verwenden

3. OLG Hamm: User hat bei Bewertung auf Online-Portal über behandelnden Arzt Recht auf Anonymität

4. LG Berlin: „prima call GmbH“ muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter Werbeanrufe zahlen

5. LG Berlin: Fotoagentur darf Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude nicht verbreiten

6. LG Berlin: SAT.1-Produktionsfirma geht erfolgreich gegen rechtswidrige Durchsuchung vor

7. SG Berlin: Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitrag nur auf Homepage nicht ausreichend

8. LG Frankfurt a.M.: Streitwert von 300.000,- EUR für Upload von 140 Musikwerken in P2P-Tauschbörse

9. LG Hamburg: Haftung von „uploaded.to“ für Urheberrechtsverletzungen

10. LG Hamburg: Schnellrestaurant nicht zur Preisauszeichnung in Schaufenster verpflichtet

11. LG Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben

12. VG Koblenz: Wegen privater Telefonate auf Diensthandy keine Übernahme einer Berufssoldatin

13. Rechtstipps für PR-Verantwortliche: Teil 3 - Urheberrecht, GEMA, GVL und Künstlersozialkasse (KSK): Der urheberrechtliche Dschungel!

14. ULD bleibt dabei: Einleitung von Verfahren wg. "Gefällt mir"-Button von Facebook

15. Law-Podcasting: Wann darf ein Arbeitgeber ausnahmsweise auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen?

  Die einzelnen News:

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1. BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam
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Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

In den fünf Fällen, in  denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen.

Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.

Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).

Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
Urteil vom 28. September  – I ZR 30/10
Urteil vom 28. September  – I ZR 43/10
Urteil vom 28. September  – I ZR 93/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.09.2011

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2. BGH: Pelikan darf Bildmotive von Epson auch für fremde Druckerpatronen verwenden
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Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden?

Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.

Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.

Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft.

Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.

In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt jedoch - so der Bundesgerichtshof - ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar.

Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt,  auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 - Teddybär

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.09.2011

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3. OLG Hamm: User hat bei Bewertung auf Online-Portal über behandelnden Arzt Recht auf Anonymität
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Ein Arzt muss es hinnehmen, dass ein Patient in einem Online-Portal die Behandlung des Mediziners kritisch und negativ bewertet. Der Beitrag muss nur dann gelöscht werden, wenn er unwahre Tatsachen enthält oder die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreitet. In einem solchen Fall ist der Portal-Betreiber auch nicht zur Auskunft über die Person des Bewertenden verpflichtet, vielmehr hat der User ein Recht auf Anonymität (OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: I-3 U 196/10).

Ein Arzt ging gegen den Betreiber einer Online-Bewertungs-Plattform vor. Dort hatte ein (vermutlicher) Patient des Arztes eine kritische Bewertung abgegeben. Dies gefiel dem Arzt nicht und er verlangte die Löschung und Auskunft zur Person des Bewertenden.

In der 1. Instanz verlor der Arzt. In einem Hinweisbeschluss teilten die Hammer Richter im Berufungsverfahren nun mit, dass sie das Rechtsmittel zurückweisen würden.

Die Äußerungen auf der Plattform seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und erreichten nicht die Grenze zur Schmähkritik, so dass den verklagten Plattform-Betreiber keine Pflicht zur Löschung treffe.

Ebenso bestehe kein Anspruch auf Auskunft. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Vielmehr sehe die Rechtsordnung vor, dass Bewertungen auch anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms vorgenommen werden dürften. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bei bei klarer Identifizierung keine kritischen Berichte abgegeben würden, da Angst vor Repressalien bestünde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Beschluss des OLG Hamm hat im Internet für viel Aufsehen gesorgt.

Inhaltlich ist er jedoch nichts Neues. Denn bereits im Jahr 2009 hat der BGH in der "spickmich.de"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08) geurteilt, dass in derartigen Fällen keine Pflicht zur Identifizierung bestehe. Vielmehr sei wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit auch die anonyme Nutzung solcher Plattformen.

Das Verfahren wäre anders ausgegangen, wenn der Beitrag die Grenze zur Schmähkritik überschritten oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten hätte. In einem solchen Fall hätte der Arzt einen Anspruch auf Löschung und Auskunft.

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4. LG Berlin: „prima call GmbH“ muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter Werbeanrufe zahlen
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Die "prima call GmbH" muss 50.000,- EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen (LG Berlin, Beschl. v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04).

Der Schuldnerin war in der Vergangenheit verboten worden, ohne Einwilligung Verbraucher anzurufen. Da sie sich an dieses Verbot nicht gehalte hatte, beantragte die Gläubigerin die Verhängung eines entsprechenden Ordnungsgeldes.

Die Schuldnerin war der Ansicht, es lägen wirksame Zustimmungen für die Telefonanrufe vor. Sie berief sich auf nachfolgende Klausel:

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz"


Das Gericht hielt die Bestimmung für nicht ausreichend. Denn es werde nicht klar, für welche Bereiche die Einwilligung überhaupt gelte. Ein inhaltlicher Zusammenhang oder eine Konkretisierung in Bezug auf das Gewinnspiel sei nicht zu ersichtlich.

Insofern läge keine wirksame Einwilligung vor. Die erneuten Anrufe seien daher unerlaubt erfolgt, so dass das Gericht ein Ordnungsgeld von 50.000,- EUR verhängte.

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5. LG Berlin: Fotoagentur darf Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude nicht verbreiten
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Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2011 - 16 O 484/10 -

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 27.09.2011

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6. LG Berlin: SAT.1-Produktionsfirma geht erfolgreich gegen rechtswidrige Durchsuchung vor
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Eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag produziert hatte, muss es nicht hinnehmen, dass ihre Büroräume von Polizeibeamten durchsucht werden. Die Durchsuchungsanordnung ist zumindest dann rechtswidrig und der Eingriff in das betroffene Grundrecht unverhältnismäßig, wenn dies auf einem unzureichend und einseitig recherchierten Sachverhalt beruht (LG Berlin, Beschl. v. 04.08.2011 - Az.: 525 Qs 10/11).

Die Klägerin war eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag gedreht hatte. Ein Fernsehteam hatte hierfür die Büroräume einer Firma aufgesucht und wollte über diese berichten.

Ein Mitarbeiter der Firma sah sich durch das Verhalten der Journalisten bedrängt und stellte daraufhin Strafanzeige gegen die Mitglieder des TV-Teams. Er sei angeblich zur Seite gestoßen worden, habe mehrfach erklärt, dass die Journalisten den Raum verlassen sollten und sei durchweg auf Widerstand gestoßen. Auch habe es angeblich körperliche Übergriffe gegeben. Da die Namen der Journalisten nicht bekannt waren wurde eine Durchsuchungsanordnung der Büroräume der Klägerin erlassen, um die Namen herauszufinden. Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig und ging gegen die Dursuchung vor.

Das Gericht entschied zugunsten der Produktionsfirma und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig. Sie sei in jedem Fall unverhältnismäßig und greife in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Produktionsgesellschaft ein.

Anhand der zugrunde liegenden Akten sei deutlich geworden, dass die Tatvorwürfe und der gesamte Sachverhalt nur unzureichend recherchiert worden seien. Weder seien Zeugen vernommen worden, noch habe man sich den Filmbeitrag angesehen. Gerade dort werde deutlich, dass es erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen gebe, der angeblich genötigt worden sei. Der Beitrag zeige vielmehr, dass die Journalisten sich durchweg korrekt verhalten hätten.

Da hier nur einseitig und keineswegs ausreichend recherchiert worden sei, liege ein schwerer Verstoß vor, so dass die Durchsuchungsanordnung hätte keinesfalls ergehen dürfen.

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7. SG Berlin: Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitrag nur auf Homepage nicht ausreichend
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Es ist nicht ausreichend, wenn eine Krankenkasse den Hinweis zum Sonderkündigungsrecht nur auf ihrer Homepage oder in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht. In einem derartigen Fall kommt die Krankenkasse ihrer gesetzlichen Hinweispflicht nicht nach. Es ist nicht davon auszugehen, dass jedes Mitglied die Zeitschrift oder die Webseite liest und die Informationen dort ausreichend zur Kenntnis nimmt (SG Berlin, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: S 73 KR 2306/10).

Der Kläger war Mitglied bei der Beklagten, einer Krankenversicherung. Diese unterrichte ihre Mitglieder darüber, dass künftig ein Zusatzbeitrag gezahlt werden müsse. Ein Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht befand sich aber nur auf der Homepage und in der Mitgliederzeitschrift.

Das Gericht stufte das Handeln der Krankenversicherung als rechtswidrig ein.

Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Mitglieder über die Erhebung des Zusatzbeitrages zu informieren. Dies sei jedoch in nicht ausreichender Form geschehen.

Es reiche nicht aus, dass die Beklagte in einem ihrer Mitgliederzeitschriften oder auf ihrer Homepage darauf hinweise, dass ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Die Lektüre der Mitgliederzeitschrift oder der Homepage sei nicht Pflicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied der Krankenkasse Kenntnis hiervon nehme.

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8. LG Frankfurt a.M.: Streitwert von 300.000,- EUR für Upload von 140 Musikwerken in P2P-Tauschbörse
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Für den urheberrechtswidrigen Upload von 140 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Streitwert von insgesamt 300.000,- EUR angemessen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.01.2011 - Az.: 2-03 O 340/10).

Im Falle von 140 Musikwerken ist nach Ansicht der Frankfurter Richter ein Streitwert von 50.000,- EUR angemessen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Musikstücken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber zum Download angeboten. Dies stelle eine massive Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Streitwerts spiegle das wirtschaftliche Interesse und den Wert der verletzten Rechte wider. Da als Kläger sechs Rechteinhaber auftreten würden, sei die Gesamtangelegenheit mit eine Streitwert von 300.000,- EUR zu bestimmen.

Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 25.02.2011 - Az.: 12 O 73/11) hat für das Anbieten von 5 aktuellen "Unheilig"-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000,- EUR angenommen.

Das LG Köln (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08) hat bei 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000,- EUR angenommen.

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9. LG Hamburg: Haftung von „uploaded.to“ für Urheberrechtsverletzungen
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Der Betreiber von "uploaded.to" haftet für das urheberrechtswidrige Zugänglichmachen von rechtswidrigen Musikdateien. Es genügt nicht, dass die rechtsverletzenden Dateien gelöscht werden. Ebenso wenig ist es ausreichend, dass Hash-Filter eingesetzt werden (LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2011 - Az.: 310 O 225/10).

Das LG Hamburg hat seine bisherige strenge Auffassung zur Haftung von 1-Click-Hostern bestätigt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Plattform "uploaded.to". In der Vergangenheit waren dort unerlaubt Musikstücke hochgeladen worden. Auf Aufforderung der Rechteinhaber wurden die Werke gelöscht. Wenig später tauchten die Dateien jedoch erneut auf, obwohl "uploaded.to" Hash-Filter eingesetzt hatte.

Die verklagte Plattform würde, so die Richter, als Störer haften, da sie willentlich zu den begangenen Rechtsverletzungen beigetragen hätte. Dies sei auch im Rahmen von Unterstützungshandlungen möglich. Das Portal hätte nach Kenntnis alle Zumutbare und Mögliche tuen müssen, um weitere Rechtsverletzungen auzuschließen.

Der Einsatz von Hash-Filtern sei nicht genügend, da trotz des Einsatzes des Filters die streitgegenständlichen Dateien ohne weiteres auffindbar gewesen seien.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die aktuelle Entscheidung liegt auf der bisherigen Hamburger Linie. So hat das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) mehrfach  die volle Haftung von Rapidshare bejaht. Jüngst auch erst wieder das LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 310 O 116/10).

Der genau entgegengesetzten Ansicht ist hingegen das OLG Düsseldorf. Dort haben die Juristen bereits mehrfach (Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09; Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10; Urt. v. 21.12.2010 - Az.: I-20 U 59/10) einen Anspruch abgelehnt. Würden - wie vorliegenden Fall - entsprechende Filter eingesetzt, habe der Sharehoster alle möglichen und zumutbaren Prüfungspflichten erfüllt.

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10. LG Hamburg: Schnellrestaurant nicht zur Preisauszeichnung in Schaufenster verpflichtet
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Ein Schnellrestaurant ist keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngVO), sondern nur ein "ähnlicher Betrieb". Dies bedeutet, dass ein Schnellrestaurant nicht verpflichtet ist, eine Preisauszeichnung im Schaufenster vorzunehmen (LG Hamburg, Urt. v. 15.03.2011 - Az.: 312 O 312/10).

Verklagte wurde der Betreiber einer Schnellrestaurant-Kette. Ihm wurde vorgeworfen, dass er sich nicht an die PAngVO halte, da im Laden keine Preisauszeichnungstafel vorhanden sei.

Die Hamburger Richter erteilten dieser Ansicht eine Absage und wiesen die Klage ab.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die Vorschriften der PAngVO nur für Gaststätten gelten würden. Schnellrestaurants seien jedoch keine Gaststätten in diesem Sinne, sondern lediglich "ähnliche Betriebe". Für "ähnliche Betriebe" gelte die qualifizierte Preisauszeichnungspflicht der PAngVO nicht.

Insofern bestehe seitens des Beklagten keine Verpflichtung, Preisauszeichnungstafeln aufzustellen oder auszuhängen.

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11. LG Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben
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Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.

Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so die Kammer.

(Az.: 25 O 98/10)

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover

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12. VG Koblenz: Wegen privater Telefonate auf Diensthandy keine Übernahme einer Berufssoldatin
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Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels, war von der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon überlassen worden. Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher Dienstanweisung ausdrücklich untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in mehr als 100 Fällen für private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem Sachverhalt konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private Gespräche mit dem Diensthandy geführt zu haben.

Aufgrund der Auskunft eines Kameraden sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den Anschluss ein Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der Beklagten für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin 782,48 €. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten.

Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Weisung, das Diensthandy ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, verstoßen. Hinsichtlich des entstandenen Schadens habe sie grob fahrlässig gehandelt, da es sehr leichtfertig gewesen sei, allein aufgrund der mündlichen Auskunft eines Kameraden darauf zu vertrauen, dass für das Diensthandy eine Flatrate vereinbart sei.

Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in das einer Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der Bundeswehr lehnte den Antrag im September 2010 ab. Aufgrund der Eigenart und Schwere des von ihr begangenen Dienstvergehens sei die Klägerin auch unter Würdigung ihrer bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen charakterlich nicht für eine Übernahme als Berufssoldatin geeignet. Die gegen die Ablehnung nach erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe.

Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – gerichtlich nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 2011, 2 K 405/11.KO)

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 29.09.2011

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13. Rechtstipps für PR-Verantwortliche: Teil 3 - Urheberrecht, GEMA, GVL und Künstlersozialkasse (KSK): Der urheberrechtliche Dschungel!
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Im Blog der bekannten PR-Agentur Straub & Linardatos (S&L) werden in einer siebenteiligen Serie Rechtstipps für Agenturen und PR-Verantwortliche vorgestellt. Im heutigen 3. Teil geht es um die "Urheberrecht, GEMA, GVL und Künstlersozialkasse (KSK): Schwierig, in diesem Dschungel den Überblick zu bewahren!". Autorin ist dieses Mal Rechtsanwältin Vogel-Kreft.

Die bisherigen Teile sind:

- Teil 1: "Rechtsgrundsätze in PR und Werbung"
- Teil 2: "Rechtliche Besonderheiten beim Social-Media-Marketing"

Im Verlauf der Serie werden auch die rechtlichen Besonderheiten aus den Bereichen Social Media und Suchmaschinenmarketing ausführlich besprochen.

Straub & Linardatos mit Sitz im Hamburger Stadtteil Ottensen beschäftigt 35 feste Mitarbeiter und arbeitet national für Kunden und Marken wie die ARD-Fernsehlotterie und den Direkt-Touristiker Berge & Meer (TUI). Schwerpunkte sind Marken-, Produkt- und Unternehmenskommunikation. Weitere Geschäftsbereiche kümmern sich zudem um die Beratung und Umsetzung von Werbung, Event, Licensing und Online-Kommunikation.

Erst vor kurzem hat die Agentur bei der Verleihung der PR Report Awards 2011 – dem wichtigsten Preis der deutschen PR-Branche – als einziges Unternehmen gleich zweimal Gold erhalten.

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14. ULD bleibt dabei: Einleitung von Verfahren wg. "Gefällt mir"-Button von Facebook
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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) bleibt hart: Trotz umfangreicher Proteste aus Wirtschaft und Politik kündigt der ULD-Leiter Thilo Weichert in einer aktuellen Pressemitteilung an, hart zu bleiben:

"Die Dialogbereitschaft von Facebook wie auch von Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein entbindet die Verantwortlichen nicht von der Beachtung des Datenschutzrechtes. Im Interesse einer schnellen und verbindlichen Klärung der Rechtslage wird das ULD – wie angekündigt – ausgewählte öffentliche und private Anbieter in Schleswig-Holstein im Oktober zu Stellungnahmen auffordern und Verwaltungsverfahren einleiten.

Unser Ziel ist die Verwirklichung des Datenschutzes, uns geht es nicht um Wettbewerbsverzerrungen oder das Drangsalieren kleiner Betreiber."


Weichert hat vor wenigen Tagen von den Datenschutzbeauftragten der anderen Länder Rückendeckung für seine aktuelles Vorgehen erhalten. Auf der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Ende September haben die Teilnehmer eine Entschließung verabschiedet: "Datenschutz bei sozialen Netzwerken jetzt verwirklichen!" (Download PDF)

In der Entschließung stellen die Teilnehmer kritisch fest, dass bei den meisten (außereuropäischen) sozialen Netzwerken der Datenschutz häufig vollkommen unberücksichtigt wird und fordern ein sofortigen Umdecken von den Betreibern. Dabei wird nicht nur Facebook, sondern auch Google+ namentlich genannt.

Inzwischen hat sich auch die IHK Schleswig-Holstein zum aktuellen ULD-Vorgehen geäußert:

"Für völlig unangemessen hält Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein,  dass auf den Schultern der schleswig-holsteinischen Unternehmen Datenschutzpolitik gemacht werden soll.

"Die Drohung des ULD hat erhebliche Verunsicherung bei den Unternehmen im Land ausgelöst", erklärt der Rechtsexperte der IHK Schleswig-Holstein, "nicht Unsicherheit, sondern Rechtssicherheit ist aber das, was die Wirtschaft im Land benötigt."

Dieser Fall zeigt deutlich, dass das aktuelle Datenschutzrecht nicht mehr den Anforderungen und Entwicklungen des Internet gerecht wird. Hier sei auch der Gesetzgeber gefragt, nicht allein die Vollzugsbehörde."


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15. Law-Podcasting: Wann darf ein Arbeitgeber ausnahmsweise auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen?
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wann darf ein Arbeitgeber ausnahmsweise auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen?".

Inhalt:
Wir hatten uns mit dem heutigen Thema bereits in der Vergangenheit beschäftigt. Sehen Sie dazu auch unseren Law-Vodcast "Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?".

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus Februar 2011 bietet einen arbeitgeberfreundlichen Anlass, die bestehende Rechtslage noch einmal zu beleuchten.

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