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Neben den höchstrichterlichen Urteilen des BGH (Kopplung Strom und Telefonanschluss, Abbildung von Bauwerken, Ordnungsgeld gegen C&A bestätigt) sind vor allem die beiden Entscheidungen des OLG Nürnberg (Keine 0190-Nummer bei Kreditvermittlung, Verfall Restguthaben auf Telefonkarte) hervorzuheben. Lesenswert ist auch das Interview des RegTP-Präsidenten über die anstehende TKG-Reform.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Kein Verbot von Kopplung Strom und Telefonanschluss
2. BGH: Abbildung von Bauwerken
3. BGH: Ordnungsgeld gegen C & A bestätigt
4. OLG Nürnberg: Keine 0190-Nummer bei Werbung für Kreditvermittlung
5. OLG Nürnberg: Verfall von Restgutgaben auf Telefonkarte rechtswidrig
6. AG Hamburg-Altona: Neues 0190-Dialer-Urteil
7. TKG-Reform: Interview mit RegTP-Chef
8. Europ. Datenschutz-RiL: Umsetzungsfrist abgelaufen
9. Kfz-Domain-Abmahnungen: Erste negative Feststellungs-Klage
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1. BGH: Kein Verbot von Kopplung Strom und Telefonanschluss
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob Stadtwerke kartellrechtswidrig handeln, wenn sie in Kooperation mit einem Telekommunikationsunternehmen den Bezug von elektrischem Strom und Telefondienstleistungen zu einem gemeinsamen (vergünstigten) monatlichen Grundpreis anbieten.
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, sah in solchen Angeboten, wie sie von verschiedenen örtlichen Energieversorgern gemacht worden sind, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Anders als das Berufungsgericht bejahte der Bundesgerichtshof allerdings eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Stadtwerke. Zwar hatten sie nur einen geringen Anteil am deutschen Gesamtmarkt der Belieferung der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher mit elektrischer Energie. In ihrem angestammten örtlichen Versorgungsgebiet belieferten sie -
wie das Berufungsgericht unterstellt hat - jedoch trotz der Angebote bundesweit tätiger Stromanbieter 96 % der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher. Da danach die Liberalisierung des Energiemarktes im Bereich des Stromnetzes der Stadtwerke nicht zu einer spürbaren faktischen Belebung des Wettbewerbs geführt hat, sah der Bundesgerichtshof es als geboten an, in einem derartigen Fall den räumlich relevanten Markt trotz des Wegfalls der Versorgungsmonopole und des dadurch an sich möglichen bundesweiten Wettbewerbs weiterhin örtlich abzugrenzen.
Der Bundesgerichtshof hielt das Kopplungsangebot jedoch nicht für einen Mißbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Da die Kunden wählen konnten, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten, und somit beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt wurden, sah der Bundesgerichtshof in dem Angebot einen legitimen Bestandteil des auch dem marktbeherrschenden Unternehmen offenstehenden Wettbewerbs um Strom- und Telefonkunden. Er wäre nach Auffassung des Kartellsenats nur dann bedenklich, wenn durch eine Sogwirkung des Angebots der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde; dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annahmen, sich von überkommenen Gewohnheiten ("Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom") lösen mußten.
Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 130/2003 des Bundesgerichtshofes
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2. BGH: Abbildung von Bauwerken
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Der BGH (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: I ZR 192/00 = http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?032365) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Haus, das an einer öffentlichen Straße liegt, ohne Wissen und Wollen des Eigentümers durch einen Dritten fotografiert und zu gewerblichen Zwecken benutzt werden darf.
Juristisch geht es dabei um den § 59 UrhG:
"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
Die Richter betonen dabei ausdrücklich die Schranken des Urheberrechts:
"(...) ist bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen"
Und weiter:
"Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung.
(...) Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet."
Im weiteren legen die höchsten deutschen Zivilrichter ausdrücklich fest, dass diese Schranke jedoch nicht unbegrenzt gelte. § 59 UrhG erlaube nur solche Teile des Bauwerkes abzufotografieren und urheberrechtlich zu nutzen, die auch von der Straße aus öffentlich einsehbar sind:
"Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen."
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3. BGH: Ordnungsgeld gegen C & A bestätigt
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rechtsbeschwerde der C & A Mode KG gegen einen Ordnungsgeldbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 zu entscheiden.
Die C & A Mode KG hatte aus Anlaß der Einführung des Euro bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit geworben, sie werde in der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20 % gewähren. Nach Untersagung dieser Werbung durch einstweilige Verfügungen beschloß die C & A Mode KG, ihre Preise an den beiden folgenden Tagen für alle Kunden unabhängig von der Art der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.
Auf Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. wurde auch diese Verkaufsaktion als unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 UWG) durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Verkaufsaktivitäten wurden trotzdem am 4. und 5. Januar 2002 fortgesetzt. Gegen die C & A Mode KG wurde deshalb vom Landgericht Düsseldorf ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 € festgesetzt.
Mit Rücksicht darauf, daß mit einer Wiederholung der anlaßgebundenen Verkaufsveranstaltung nicht zu rechnen sei, wurde im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens wurden der C & A Mode KG auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der C & A Mode KG gegen den Ordnungsgeldbeschluß blieb beim Oberlandesgericht Düsseldorf ebenso ohne Erfolg wie nunmehr die beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung als solcher war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Ordnungsgeldbeschluß gegen die C & A Mode KG nicht schon deshalb aufzuheben sei, weil das ihm zugrundeliegende, durch einstweilige Verfügung ausgesprochene Verbot nicht mehr fortbestehe und deshalb Verstöße gegen das Unterlassungsgebot in der Zukunft nicht mehr zu erwarten seien. Zweck der Ordnungsmittel, die zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten verhängt werden könnten, sei nicht nur die Verhinderung von Verstößen in der Zukunft. Ordnungsmittel hätten auch einen strafähnlichen Charakter. Ohne die Möglichkeit, auch bei Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Unterlassungsgebote, die nur für eine bestimmte Zeit ausgesprochen würden oder Geltung haben könnten, Sanktionen zu verhängen, wäre die Erwirkung einstweiliger Verfügungen gegen anlaßgebundene Wettbewerbsverstöße häufig sinnlos.
Mit ihren Einwendungen gegen die Höhe des Ordnungsgeldes konnte die C & A Mode KG ebenfalls nicht durchdringen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die C & A Mode KG habe die untersagte Verkaufsaktion in Kenntnis und in Ausnutzung des großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eine einstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst habe, durchgeführt und dadurch eine erhebliche Umsatzsteigerung erzielt.
Beschluß vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02
Quelle: Pressemitteilung125/03 des BGH
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4. OLG Nürnberg: Keine 0190-Nummer bei Werbung für Kreditvermittlung
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Das OLG Nürnberg (Urt. v. 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03 = http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/ls/l_3u1225_03.htm) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kreditvermittler rechtswidrig handelt, wenn er bereits bei der Kontaktaufnahme einen Mehrwertdienste (hier: 0190-Rufnummer) schaltet.
Die Richter haben dies bejaht. Als Grund sahen sie einen Verstoß gegen die §§ 655c, 655d BGB an. Nach diesen Normen ist ein Makler nur berechtigt Gebühren zu nehmen, wenn die Kreditvermittlung erfolgreich gewesen ist:
"Der Beklagte verstößt gegen §§ 655c und 655d BGB. Diese Vorschriften sehen vor, dass eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfalle geschuldet wird und dass außer dieser erfolgsabhängigen Vergütung keine weiteren Entgelte vereinbaren werden dürfen.
Eine Ausnahme ist nur insoweit vorgesehen, als vereinbart werden kann, dass dem Vermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dies setzt voraus, dass die Kosten nach Abschluss des Kreditvermittlungsvertrages entstanden sein müssen, da vorher keine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.
Hiergegen verstößt der Beklagte, da bereits durch die Kontaktaufnahme über die Telefonmehrwertdienstnummer Gebühren entstehen, unabhängig davon, ob später ein Kreditvermittlungsantrag zustande kommt."
Lesenswert sind auch die weiteren, das Wettbewerbsrecht betreffenden Ausführungen. Denn hier hatte das OLG zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die BGB-Vorschriften auch einen Wettbewerbsverstoß auslöst.
Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass ein Wettbewerbsverstoß nur dann vorliegt, wenn die verletzte Norm wertbezogen ist. Eine Wertbezogenheit ist immer dann zu bejahen, wenn die jeweilige Norm Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist.
Dies war hier nicht gegeben, denn die tangierten BGB-Normen waren vielmehr wertneutral. Dennoch bejahte das OLG eine Wettbewerbsverletzung:
"Die §§ 655c und 655d sind im Sinne des Wettbewerbsrechts wertneutrale Normen. Ein Verstoß hiergegen führt erst dann zur Sittenwidrigkeit, wenn Umstände hinzutreten, die den Gesetzesverstoß auch wettbewerbsrechtlich anstößig erscheinen lassen (...) Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Übertretung der Norm bewusst und planmäßig zum Mittel des Wettbewerbsrechts gemacht wird, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen."
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5. OLG Nürnberg: Verfall von Restgutgaben auf Telefonkarte rechtswidrig
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Das OLG Nürnberg (Urt. v. 08.04.2003 - Az: 3 U 3262/02 = http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/ls/l_3u3262_02.htm) hat entschieden, dass der Verfall von Restguthaben auf Telefonkarten aufgrund einer Befristung der Gültigkeitsdauer gegen geltendes Recht verstößt:
"Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer weicht von wesentlichen Grundgedanken des Prinzips der Äquivlaenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen ab und ist gemäß § 307 Abs.2 Nr.1, 307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam."
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6. AG Hamburg-Altona: Neues 0190-Dialer-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Hamburg-Altona vom 02.08.2003 - Az.: 316 C 354/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Der Beweis des ersten Anscheins kann angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Dialer-Missbrauchs auf Mehrwertdienste, insb. sog. 0190-Dialer, nicht übertragen werden.
3. Der Telefonnetz-Betreiber ist auch trotz beantragter Verkürzung der Rufnummer verpflichtet und berechtigt, für interne Zwecke die vollständigen Daten des Inhalte-Anbieters zu speichern. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Telefonnetz-Betreiber wissen muss, an wen er das vereinnahmte Geld weiterleiten müsste.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgaltona020803.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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7. TKG-Reform: Interview mit RegTP-Chef
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Die Reform des Telekommunikations-Gesetz (TKG) wird schon seit längerem vorbereitet (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 03.05.2003 = http://snurl.com/2ub8). Siehe dazu auch die Kanzlei-Info v. 11.04.2003 (= http://snurl.com/2uap): Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung.
Seit kurzem sind auch die Gesetzes-Entwürfe online, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.10.2003 = http://snurl.com/2uar
Nun hat sich der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Matthias Kurth, zu der gesamten Reform in einem Interview (= http://snurl.com/2uas) geäußert. Dabei geht es vor allem um die Frage der zukünftigen Kontrollmöglichkeiten, insbesondere gegenüber der Deutschen Telekom AG.
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8. Europ. Datenschutz-RiL: Umsetzungsfrist abgelaufen
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Die Umsetzungsfrist für die Europäische Datenschutz-RiL ("Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation") (PDF, 190 KB = http://snurl.com/2ub9) ist seit dem 01.11.2003 abgelaufen.
Weitere Hintergrund-Informationen zu den Bestimmungen können unter http://snurl.com/2uah abgerufen werden.
Für das deutsche Recht ist vor allem Art. 13 der RiL wichtig. Denn hier werden bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Spam-Rechtslage gemacht. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts unter http://snurl.com/2uai
Inzwischen gibt es den 1. Entwurf einer nationalen Umsetzung in das deutsche Wettbewerbsrecht. Vgl. dazu die RA Dr. Bahr: Das neue Wettbewerbsrecht (= http://snurl.com/2uba).
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9. Kfz-Domain-Abmahnungen: Erste negative Feststellungs-Klage
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Wir hatten in den letzten Tagen ausführlich über die sog. KfZ-Domain-Abmahnungen berichtet (vgl. die Kanzlei-Info v. 25.10.2003 = http://snurl.com/2uaj, v. 23.10.2003 = http://snurl.com/2uak, v. 22.10.2003 = http://snurl.com/2ual und v. 18.10.2003 = http://snurl.com/2uam).
Nun teilt RA H. Jochen Krieger mit, dass er im Auftrag seiner Mandanten negative Feststellungsklage gegen den von dem Patent-Inhaber Hermann geltend gemachten Anspruch eingereicht hat.
Eine negative Feststellungsklage kann der Abgemahnte erheben, um selbst aktiv zu werden und eine gerichtliche Klärung über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung herbeizuführen. Mit dieser Klageart kann das Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses festgestellt werden, d.h. dass der Anspruch, den Hermann hier geltend gemacht gemacht, nicht besteht.
Dabei gilt es zwei Besonderheiten zu berücksichtigen.
Zum einen hat ein solches Urteil nur Auswirkungen zwischen den Parteien. Ihm kommt keine allgemeine Wirkung zugute. D.h. Hermann könnte jederzeit gegen einen Dritten, der nicht Kläger ist, seinen Anspruch weiterverfolgen. Der Prozess hat somit für alle weiteren Fälle lediglich eine gewisse Indiz-Wirkung.
Zum anderen berührt eine negative Feststellungsklage auf keinen Fall die Wirksamkeit des Patentes an sich. Dies ist nur durch eine Patentnichtigkeitsklage möglich, die jedoch gleichzeitig von mehreren Rechtsanwälten ebenfalls vorbereitet wird.
Die Klage kann unter http://snurl.com/2uao eingesehen werden.
Betroffenen aus dem Hamburger Kreis sei das "Selbsthilfeforum für abgemahnte Domaininhaber" unter http://kfzabzocke.ximmi.de empfohlen.
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