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Newsletter vom 05.11.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die klagende Leasinggesellschaft nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die der Beklagte für Zahlungsverpflichtungen der inzwischen insolventen Leasingnehmerin, deren Geschäftsführer er war, geleistet hat. Leasinggegenstand des zwischen der Klägerin und der Leasingnehmerin am 23. Juni / 7. Juli 2005 abgeschlossenen Leasingvertrages war eine vom Lieferanten noch anzupassende und zu implementierende Branchensoftware mit einem Gesamtanschaffungswert von 400.000 €. Als spätester Fertigstellungszeitpunkt für die Software wurde der 30. Juni 2006 vereinbart. Die Vertragslaufzeit sollte erst mit der Abnahme des Leasinggegenstandes durch die Leasingnehmerin beginnen. In Ziffer 12. der dem Leasingvertrag beigefügten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bundle-Lease" (im folgenden: AGB) heißt es unter der Überschrift "Scheitern des Projektes": "12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte selbständig nutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder zuvor gleich aus welchen Gründen gescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. (…) 12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag gemäß Ziffer 12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Lieferungen und Leistungen von Lieferanten, die nicht in einer vom Kunden abgenommenen Ausbaustufe enthalten sind, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft anzudienen. Zu diesem Zweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Leasinggesellschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbstkostenpreis unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für Sach- und Rechtsmängel in dem Zustand, in dem sie sich dann befindet abzukaufen (Kaufangebot) und der Leasinggesellschaft gegen Übertragung etwa bestehender Rechte an erbrachten Dienstleistungen an Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstattungsangebot). Das Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesellschaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen. (…)" Am 8. Juli 2005 und 10. August 2005 stellte die Lieferantin der Klägerin zwei Rechnungen für überlassene Lizenzen und für Projektleitung und Konzepterstellung in Höhe von insgesamt 96.384,11 € mit Mehrwertsteuer. Am 8. Juni 2006 stellte die Leasingnehmerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 30. Oktober 2006 eröffnet wurde. Mit an die Leasingnehmerin gerichtetem Schreiben vom 3. Juli 2006 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag mit der Begründung, der späteste Fertigstellungszeitpunkt sei verstrichen, ohne dass die Abnahme erfolgt sei. Gleichzeitig nahm die Klägerin den Beklagten aus seiner Bürgschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Zahlung in Höhe von 96.384,11 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der an die Lieferantin erbrachten Zahlungen und damit eine Haftung des Beklagten aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) zu Recht verneint hat und zutreffend davon ausgegangen ist, dass das der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Rücktrittsrecht und das Kauf- und Erstattungsangebot des Leasingnehmers nach § 307 BGB unwirksam sind. Bereits das in Ziffer 12.1 Satz 1 der AGB für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erstellung und Abnahme der Leasingsache bis zum vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt geregelte Rücktrittsrecht ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch im unternehmerischen Rechtsverkehr muss ein vertraglich ausbedungenes Lösungsrecht vom Vertrag auf einen sachlich gerechtfertigten Grund abstellen. Ein sachlicher Grund kann zwar darin liegen, dass der Leasinggeber, der die Erstellung der Leasingsache über einen längeren Zeitraum vorfinanziert, seine Gegenleistung aber erst ab Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages erhält, ein berechtigtes Interesse daran hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine endgültige Klärung herbeizuführen. Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat. Darüber hinaus ist auch die von den Grundgedanken des Mietrechts in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der Rücktrittsfolgen in §§ 346 ff. BGB ganz erheblich zum Nachteil des Leasingnehmers abweichende Regelung in Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so dass der Klägerin der darauf gestützte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in den AGB der Klägerin vorgenommene Regelung der Rücktrittsfolgen dann wirksam wäre, wenn sie nur für den Fall gelten würde, dass der Leasingnehmer die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt hinaus zu vertreten hat. Unangemessen und deswegen unwirksam ist die Regelung jedenfalls deswegen, weil sie auch die Fälle erfasst, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant die verzögerte Erstellung und Abnahme der Leasingsache zu vertreten hat. Die einseitige Zuweisung des Risikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer verkennt darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht, der sich der Leasinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz des Lieferanten nicht entziehen kann. Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 258/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 200/2008 des BGH v. 29.10.2008
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden. Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden. Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 198/2008 des BGH v. 28.10.2008
"Eine Nachahmung (...) setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung handelt. Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat."
"Für die Dienstleistung (...) kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify Internet“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache (das) Internet!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (...). Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wortfolge „simplify Internet“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen wird."
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen. Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie sog. Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Bundesnetzagentur ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht wurde dem klagenden Unternehmen die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt. Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte. BVerwG 6 C 38.07 - Urteil vom 29. Oktober 2008 Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/2008 des BVerwG v. 30.10.2008
Das Regierungspräsidium hatte der Antragstellerin untersagt, Sportwetten zu veranstalten und an private Veranstalter im Ausland zu vermitteln. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb im Jahre 2007 sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH ohne Erfolg. Nachdem Anfang des Jahres der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten war, hat sie die Abänderung der Beschlüsse beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Auffassung vertreten, der Glücksspielstaatsvertrag sei mit der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Dem ist der VGH nicht gefolgt. Der VGH hat ausgeführt, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen könnten. Hierzu zählten nicht nur die Bekämpfung der Spielsucht, sondern auch der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben. Diese Ziele dürften die Mitgliedstaaten anstelle der Überwachung privater Betreiber auch durch die Begründung eines staatlichen Wettmonopols verfolgen. Die rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Handhabung dieses Monopols sei nicht zu beanstanden. Das Land habe die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht verstärkt. Dabei sei unbeachtlich, dass die Zahl der Annahmestellen wegen der bis zum Jahresende laufenden Übergangsfrist nicht deutlich verringert worden sei. Das Land sei erkennbar bestrebt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme zu erschweren. So sei die Werbung eingeschränkt und auf die Fernsehwerbung gänzlich verzichtet worden. Gewisse Werbemaßnahmen seien allerdings für die bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft immer noch notwendig. Des Weiteren sei die Internetwette verboten und der Höchsteinsatz beschränkt worden. Auf Spielscheinen werde auf die Gefahren hingewiesen, und Minderjährige dürften nicht mehr spielen. Der Erfolg dieser Maßnahmen werde durch den erheblichen Umsatzrückgang der staatlichen Wettanbieter belegt. Es komme auch nicht darauf an, ob der gesamte Glücksspielmarkt kohärent geregelt sei. Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags seien für den Bereich des Glücksspiel nicht anwendbar. Schließlich verstoße das staatliche Wettmonopol auch nicht gegen innerstaatliches Recht. Auch insoweit sei es nicht zwingend geboten, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar. VGH Baden-Württemberg, Az.: 6 S 1288/08 Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 28.10.2008
Diese Erklärung gab der Beklagte zwar ab, jedoch nicht gegenüber dem Abmahner. Vielmehr unterwarf er sich der Wettbewerbszentrale und berief sich gegenüber dem Abmahner darauf, dass durch diese Unterlassung bereits die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei, auch gegenüber dem Abmahner. Diese Ansicht teilte der Abmahner nicht, ging vor Gericht und gewann in 1. Instanz. Die Richter des LG Frankfurt a.M. sahen die Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale als nicht ausreichend an, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.06.2008. Dieser Meinung schloss sich nun auch das OLG Frankfurt a.M. in der Berufungsinstanz an. "Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale ausweislich des als Anlage AS 11 überreichten Schreibens vom 16.7.2008 die ihr vom Antragsgegner übermittelte Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen, nicht aber angenommen hat, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte. Damit befindet sich der Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich ist. (...) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob diese Erklärung angenommen wird. Diese Einschätzung ist nur für den (...) Fall gerechtfertigt, dass die Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgehende Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter dieser Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen wird; diese wiederum rechtfertigt es, bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines ernsthaften Unterlassungswillens zu schließen. Wird die Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem Dritten abgegeben, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es auch und gerade für einen Wettbewerbsverband Gründe geben, einen ihm angebotenen Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt es, der unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des Erklärenden nicht dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen wie der gegenüber dem Abmahner oder einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger abgegebenen Unterwerfungserklärung."
"Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (...). Aus dem Wesen einstweiliger Anordnungen folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung wäre die Beschwerdeführerin berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auch verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu erteilen. Das weitere Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG würde auf diese Weise hinfällig und der damit bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Beschwerdeführerin könnte nicht erreicht werden." Auch einen Ausnahmefall, weil die Daten lediglich 7 Tage gespeichert würden, verneinen die Juristen: "Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liegt auch im Hinblick auf die Praxis der Beschwerdeführerin, die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen zu löschen, bereits deshalb nicht vor, weil auf andere Weise verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin unmöglich wird. Hierzu ist es ausreichend, dass – wie vom Senat angeordnet und nachfolgend im Einzelnen begründet – der Beschwerdeführerin einstweilen die Löschung der Daten untersagt wird." Mit der Entscheidung des OLG Köln ist das Verfahren keineswegs zu Ende. Vielmehr haben die OLG-Richter das Verfahren an das LG zurückverwiesen, das nun erneut die Voraussetzungen des Internet-Auskunftsanspruchs prüfen muss. In diesem Zusammenhang sind die weiteren Ausführungen des OLG interessant, denn es bejaht ausdrücklich die Annahme der 1. Instanz, dass ein Fall des "gewerblichen Ausmaßes" bereits dann vorliegt, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Dies gelte auch dann, wenn mehrere IP-Adressen zu ermitteln seien: "Da es sich bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG um ein Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch handelt, durch den wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden, wird der Wert allerdings höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der Durchsetzung dieser Hauptansprüche ausmachen können. Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, wird für das Vorschaltverfahren der (...) Regelwert von 3.000,00 € zu Grunde gelegt werden können. Dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert hängt nach Auffassung des Senats nicht davon ab, auf wie viel IP-Adressen sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. (...) Auf diese Weise wird einerseits einer den Rechteinhaber unangemessen belastenden Kosten-Explosion in Fällen entgegengewirkt, in denen er sich gegen die Internet-Veröffentlichung seines Werks unter einer Vielzahl kurzfristig wechselnder IP-Adressen zur Wehr setzt, und andererseits einer unerwünschten Kosten-Vermeidungsstrategie durch Antragsteller begegnet, die in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend machen. Sind am Verfahren mehrere Personen als Antragsteller, verletzte Rechteinhaber und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, so führt dies nicht grundsätzlich zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes."
Die Berliner Richter sind der Ansicht, dass eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf ihrer Internet-Seite aufstellt, die auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, grundsätzlich nicht rechtswidrig handelt. "Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. (...) Würde man dem Einzelnen gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann." Sobald der Webseiten-Betreiber aber erfahre, dass der Presseartikel falsch gewesen sei, treffe ihn die Pflicht, seinen Internet-Artikel entsprechend zu ändern oder ganz zu löschen.
Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden. Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte. Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung. Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden. (Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2008, Az. 33 O 24030/07; nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 28.10.2008
Die vorgesehenen Änderungen und wie Unternehmen darauf reagieren können, erläutert Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, in seinem neuen Aufsatz.
Inwieweit dabei Markennamen oder Firmenbezeichnungen von Mitbewerbern benutzt werden dürfen, ist unter deutschen Gerichten heillos umstritten. Mehr als zwanzig Urteile liegen derzeit vor. Da der Bundesgerichtshof (BGH) erst am 22. Januar 2009 ein Machtwort sprechen wird, stehen Webmaster derzeit im Regen. Einen Überblick über den rechtlichen Stand der Dinge bei der Schaltung von Adwords gibt Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, in der aktuellen Ausgabe der c´t (Heft 23/2008, Seite 172).
Inhalt: Der Beschuldigte hat auf seiner Internetseite im Rahmen eines Artikels über eine dritte Person einen Auszug aus dessen Bundeszentralregister veröffentlicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen löschte der Beschuldigte die Daten nicht. In der Praxis ist es so, dass Datenschutzverletzungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen werden, zunächst nur bloße Ordnungswidrigkeiten sind. Erst dann, wenn die Tat gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht erfolgt, liegt nach dem Gesetz eine Straftat vor.
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