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Newsletter vom 05.11.2014 | ||||||||
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr | ||||||||
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Die einzelnen News: | ||||||||
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen _____________________________________________________________ An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen, greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten hat die Kammer dennoch nicht zur Entscheidung angenommen, da er die Eilbedürftigkeit seines Antrags vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend dargelegt hat.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nach. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in Diese Anforderungen wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall. 2. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber verfassungsmäßig. a) Bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch der Presse ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. b) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.
(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig. Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. (2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann.
Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer
Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 28.10.2014
Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf. Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. 1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. 2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze ** § 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten *** Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie – Begriffsbestimmungen a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person […]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; […] **** Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen. Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.10.2014
Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, - anders als in den Teilnahmebedingungen vorgesehen - berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB* dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet. Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13
LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11 * § 307 BGB - Inhaltskontrolle
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.10.2014
Das Gericht hatte die Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs.1 Nr.5 UrhG) verurteilt und dabei in den Entscheidungsgründen klargestellt, dass mehrere Raubkopien (hier: Musik-CDs) vorgelegen hätten. Dies ließ das OLG Hamm nicht ausreichen, sondern hob die Verurteilung wieder auf. Die Norm diene dem Schutz des Tonträgerherstellers. Vor diesem Hintergrund bedürfe es für eine Verurteilung der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen werde die bloße Feststellung, die Angeklagte habe Raubkopien hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert habe (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reiche für eine Verurteilung nicht aus.
Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um bloße Fiktiv-Namen. Somit könnten die tatsächlichen Rechteinhaber nicht hinreichend festgestellt werden.
In der Praxis streiten sich Kunde und SEO-Agentur häufig um die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Was genau sind die Unterschiede und die rechtlichen Konsequenzen daraus? Dies soll die nachfolgende Tabelle kurz skizzieren:
Siehe dazu ausführlich den Artikel von RA Dr. Bahr "Sind SEO-Verträge wirklich immer Werkverträge?". Im vorliegenden Fall verweigerte der Kunde die Bezahlung, da er meinte, es sei kein ausreichender Erfolg bei der Suchmaschinen-Platzierung erfolgt. Dies sah das Gericht anders. Hätten die Parteien eine reine Suchmaschinen-Platzierung vereinbart, sei möglicherweise Werkvertragsrecht anzuwenden und somit ein Erfolg geschuldet gewesen. Der vorliegende Vertrag enthalte derartige Elemente jedoch nur am Rande. Vielmehr sei er eine Mixtur aus unterschiedlichen Themenbereiche: Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling.
Ein solcher Vertrag sei als Dienstvertrag einzustufen, so die Richter. Mit der Konsequenz, dass kein vertraglicher Erfolg geschuldet sei, sondern lediglich redliches Bemühen. Daher habe die SEO-Agentur daher einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Ein Händler bot auf Amazon einen Sonnenschirm an. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers. Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte. Das LG Arnsberg teilte diese Ansicht nicht, sondern lehnte eine Verantwortlichkeit des Händlers ab. Als Begründung führt das Gericht den Umstand an, dass dem Händler jede Einwirkungsmöglichkeit fehlt: "Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beklagten als Kundin der Amazon keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Benutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukamen (...). Das OLG Köln (Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14; Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) und das LG Köln (Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14) hatten vor kurzem exakt gegenteilig entschieden und die Haftung eines Amazon-Händlers für Wettbewerbsverstöße des amerikanischen Online-Riesens ausdrücklich bejaht. Unsere Mandantin teilt diese Ansicht der Kölner Richter und ist der Meinung, dass ein Tätigwerden des Händlers spätestens ab Kenntnis der rechtswidrigen Situation erforderlich ist.
Wir sind damit beauftragt, gegen die Entscheidung des LG Arnsberg Berufung einzulegen und werden in diesem Fall weiter berichten.
Vodafone hatte sein aktuelles Angebot "Sky für unterwegs" mit der Aussage "Alle Spiele der Bundesliga live erleben" beworben. Angegeben war ein Preis iHv. 12,95 EUR, in dem 2 GB Datenvolumen inklusive waren. Überschritt der User das Datenvolumen, wurde seine Verbindung gedrosselt. Er konnte aber zusätzliche UMTS- oder LTE-Datenvolumen gesondert kostenpflichtig hinzukaufen. Zudem war die Nutzung über WLAN uneingeschränkt. Das Gericht stufte die Werbung als irreführend ein. Die Aussage "Alle Spiele der Bundesliga live erleben" erwecke beim User den Eindruck, er könne mit dem Angebot unbeschränkt sämtliche Fussball-Spiele anschauen. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend. Denn das Datenvolumen von 2 GB reiche nicht aus, sich sämtliche Sportereignisse anzuschauen. Zwar sei es richtig, dass bei Erreichen der Volumengrenze lediglich eine Drosselung der Geschwindigkeit erfolge. Dies führe jedoch technisch dazu, dass der Nutzer sich die Spiele nicht mehr live unterwegs anschauen könne aufgrund der begrenzten Übertragungsgeschwindigkeit.
Zwar sei eine unbeschränkte Nutzung per WLAN möglich. In der Werbung werde jedoch zwischen den einzelnen Nutzungsmöglichkeiten UMTS, LTE und WLAN nicht differenziert, so dass der Verbraucher davon ausgehe, dass er sämtliche Varianten einsetzen könne. Da dies nicht der Fall sei, werde der User in die Irre geführt.
Die Parteien waren beide Rechtsanwälte. Die Beklagte warb wie folgt: "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL Die Beklagte hatte nicht an jedem der Ort eine Niederlassung. Das LG Hamburg stufte die Werbung als irreführend ein. Der geschäftliche Verkehr erwarte bei dieser Form der Anpreisung ein physisches Vertretensein der Beklagten an den genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder verbundene Büros.
Da beides nicht der Fall sei, so die Richter, werde der Verbraucher in die Irre geführt. Es liege somit ein Wettbewerbsverstoß vor.
Ein Händler bot auf Amazon eine Armbanduhr an. Bei dem Angebotstext wurde u.a. mit einem veralteten UVP-Preis geworben. Diese Angabe war von Amazon eingestellt und konnte von dem Händler nicht beeinflusst werden. Die Kölner Richter haben gleichwohl eine Haftung bejaht: "Soweit die Antragsgegnerin (...) ihre mangelnde Verantwortlichkeit im Hinblick darauf eingewandt hat, dass es der Fa. Amazon (...) vorbehalten sei, den Preisen der Händler UVP-Angaben gegenüberzustellen und sie selbst darauf keinen Einfluss habe, steht dies ihrer Haftung im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung für ihr eigenes Angebot im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Die Entscheidung ist in der Berufung vom OLG Köln (Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14) inzwischen gebilligt worden.
Darüber hinaus hatte das OLG Köln (Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13), bei dem es ebenfalls um eine fehlerhafte Preisangabe ging, bereits in der Vergangenheit eine Verantwortlichkeit des Händlers für Amazon-Wettbewerbsverstöße bejaht.
Der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl ging gegen den Band "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle" von Heribert Schwan und Tilman Jens vor. Er berief sich dabei auf vertragliche Absprachen, Urheberrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Gericht lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab. Es fehle an einem Vertrag zwischen Kohl und den Autoren, so dass vertragliche Ansprüche von vornherein ausscheiden würden. Ebenfalls könne sich der Antragsteller nicht auf urheberrechtliche Normen berufen. Denn das Urheberrecht schütze nicht die Information an sich, sondern stets nur die konkrete Ausformung. Soweit die Antragsgegner möglicherweise gewisse Auszüge aus den Tonbandaufzeichnungen wörtlich übernommen hätten, ergebe sich daraus allenfalls ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Zitate. Ein Anspruch auf vollständige Nichtveröffentlichung könne daraus jedoch nicht hergeleitet werden.
Ebenso wenig greife das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Frage, ob privat gesprochene Worte veröffentlicht werden dürften, hänge immer vom Kontext ab und sei im Rahmen einer ausführlichen
Der Beklagte hatte ein Bild auf seiner Webseite genutzt. Die Kläger waren die Rechteinhaber an diesem Werk. Sie verlangten u.a. Schadensersatz und und einen 100% Verletzerzuschlag. Der Beklagte berief sich dabei u.a. auf einen Dritten, von dem er die Dritte erworben haben will. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Der Verwender sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechteübertragungen vollständig zu überprüfen. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Da dies im vorliegenden Sachverhalt nicht geschehen sei und der Beklagte zudem auch keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt habe, liege ein fahrlässiges, schuldhaftes Handeln vor, das zum Schadensersatz führe. Wegen unterlassener Nennung des Urhebers sei ein 100% Zuschlag vorzunehmen (AG München, Urt. v. 13.12.2013 - Az 142 C 25100/13; AG München, Urt. v. 11.4.2014 - Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137).
Somit habe der Beklagte knapp 570,- EUR für die Verwendung des Bildes zu zahlen, zzgl. weiterer 570,- EUR für den 100% Verletzerzuschlag. Darüber hinaus trage er auch die außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten iHv. ca. 650,- EUR.
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