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Newsletter vom 06.09.2023
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr



1. BGH: Voraussetzungen für zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung durch Presse

2. BGH: Neukunden-Bonus muss auch von insolventem Unternehmen berücksichtigt werden

3. OLG Dresden: GmbH kann sich gegen "Betrugs"-Vorwürfe juristisch wehren

4. OLG Hamm: Werbe-Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, LinkedIn oder X sind ebenfalls unzulässiger Spam

5. LG Cottbus: Verlängerung einer befristeten Online-Rabattaktion grundsätzlich wettbewerbswidrig

6. SG Hamburg: Betroffener kann in unverschlüsselte E-Mail-Übersendung von Sozialdaten einwilligen

7. VG Minden: Pressevertreter darf auch über Gerichtsverfahren gegen sich selbst berichten

8. LG München I: Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

9. ArbG Berlin: Arbeitsvertrag des RBB-Verwaltungsdirektors wg. grobem Missverhältnis sittenwidrig

10. Podcast mit RA Dr. Bahr: Rechtssichere Leadgenerierung – Fehler und Ärger vermeiden

Die einzelnen News:

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1. BGH: Voraussetzungen für zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung durch Presse
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Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung verfeinert (BGH, Urt. v. 20.06.2023 - Az.: VI ZR 262/21).

Der amtliche Leitsatz lautet:

"Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist."



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2. BGH: Neukunden-Bonus muss auch von insolventem Unternehmen berücksichtigt werden
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Ein insolventes Unternehmen, das seinen Kunden einen Neukunden-Bonus ausgelobt hat, muss diesen auch im Falle der Insolvenz berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.07.2023 - Az.: IX ZR 267/20).

Der Insolvenzverwalter des zahlungsunfähigen Energieunternehmens schickte den Kunden eine Rechnung, hatte dabei jedoch den versprochenen Neukunden-Bonus nicht berücksichtigt, wenn nicht eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr erreicht war. Vielmehr seien etwaige Forderungen zur Insolvenz-Tabelle anzumelden.

Die Klausel lautete:

"Grundpreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWst)
Arbeitspreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWSt)
Neukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)"

Der BGH stufte das Verhalten des Insolvenzverwalters als rechtswidrig ein. Der Neukunden-Bonus sei bei sämtlichen Regelungen zu berücksichtigen, eine Änderung durch die Insolvenz sei nicht eingetreten.

1. Keine Mindestvertragslaufzeit:
Der BGH stellte zunächst klar, dass weder aus der Klausel noch aus den Umständen ersichtlich sei, dass die Prämie abhängig von einer Mindestvertragslaufzeit sei:

"Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Verbrauchers ergibt sich aus dem Wortlaut der Klauselwerke der Schuldnerin kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Neukundenbonus an eine Mindestlaufzeit des Vertrags geknüpft wäre. Nach Nr. 7.4 Satz 1 der AGB-Strom der Schuldnerin - insoweit inhaltsgleich mit Nr. 7.4 Satz 1 der AGB-Gas der Schuldnerin - bietet die Schuldnerin, sofern im jeweiligen Tarif vereinbart, als Abschlussprämie für den Abschluss des Vertrags einen einmaligen Prämienbetrag (Bonus). (...)

Eine Mindestlaufzeit wird somit weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in den Belieferungsbestätigungen erwähnt.

Die Umschreibung des Bonus als einmaliger Prämienbetrag legt vielmehr nahe, dass nicht eine bestimmte Dauer der Vertragsbindung oder Vertragstreue, sondern der Neuabschluss des Vertrags bei der Schuldnerin honoriert werden soll. Aus der Benennung des Jahresumsatzes als Bezugsgröße für die Berechnung der Boni kann ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner des Verwenders nicht den Schluss auf eine Mindestlaufzeit oder Mindestbelieferung von einem Jahr ziehen."


2. Keine Änderung durch Insolvenz:
Es sei auch keine Änderung durch die Insolvenz eingetreten.
"Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht den von der Schuldnerin eingeräumten Neukundenbonus zutreffend nicht als eigenständige Forderung, sondern nur als Berechnungsfaktor bei der Ermittlung des Jahresverbrauchspreises angesehen, gegenüber dem kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot eingreift.

(1) In Nr. 7.4 der AGB-Strom und der AGB-Gas der Schuldnerin ist zwar vorgesehen, dass die Schuldnerin als Abschlussprämie für den Abschluss eines Vertrages einen einmaligen Prämienbetrag (Bonus) bietet. Aus den maßgeblichen Belieferungsbestätigungen ergibt sich allerdings, dass die Schuldnerin keine festen Beträge verspricht. Stattdessen wird ein Preisnachlass (Rabatt) gewährt, der in einem Prozentsatz des Jahresumsatzes besteht. Damit verspricht die Schuldnerin aus Sicht eines redlichen und verständigen Verbrauchers einen Nachlass auf den im ersten Jahr zu zahlenden Preis.

Die Abschlussprämie stellt sich neben dem Grundpreis und dem Arbeitspreis als dritter Berechnungsfaktor bei dem auf die verbrauchsbezogene Entgeltberechnung anzuwendenden Tarif dar. Der von der Schuldnerin zugesagte Neukundenbonus bewirkt, dass die Vergütung für die im ersten Jahr gelieferte Energie nicht nach dem grundsätzlich vereinbarten Tarif berechnet, sondern demgegenüber um den vereinbarten Prozentsatz herabgesetzt wird. Damit fehlt es an einer eigenständigen Gegenforderung des Kunden, die erst in der Krise hätte begründet werden können, und auf die eine (entsprechende) Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerechtfertigt wäre."


Und weiter:
"(2) Auch die jeweiligen Regelungen in Nr. 7.5 der AGB-Strom und der AGB-Gas der Schuldnerin, wonach der Bonus weder bei den Abschlusszahlungen noch bei unterjährigen Abrechnungen zu berücksichtigen ist, begründen keine rechtliche Selbständigkeit des Bonus. Damit ist nur bestimmt, dass der Bonus auf die vorläufige Bemessung der Abschlagszahlungen und unterjährigen Abrechnungsbeträge ohne Einfluss ist und die Abschlussprämie erst in die Endabrechnung einfließt."


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3. OLG Dresden: GmbH kann sich gegen "Betrugs"-Vorwürfe juristisch wehren
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Eine juristische Person (hier: GmbH) kann sich gegen Vorwürfe, sie habe einen Betrug begangen, juristisch wehren und auf Unterlassung klagen (OLG Dresden, Urt. v. 25.07.2023 - Az.: 4 U 125/23).

Es ging um folgende Äußerung des Beklagten, die er in einer E-Mail geäußert hatte:

"(...) ausweislich des Ihnen bekannten Urteils des OLG war der von Ihnen vorsätzlich vorgenommene Mietzinseinbehalt ab Mai 2017 rechts- und treuwidrig. Nach Auswertung aller Unterlagen ergibt sich, dass sowohl Ihr als auch das Agieren des Herrn (...) darauf hinzielte, uns das Pflegeheim auf diese Weise wegzunehmen. Ich verweise insoweit auch auf Ihren "Kooperationsvertrag" aus welchem sich dieses Ansinnen sehr deutlich ergibt. Neben der Auseinandersetzung der Innen-GbR werde ich unsere Schadensersatzansprüche auch gegen Sie persönlich geltend machen und kündige Ihnen dies hiermit an. Darüber hinaus stellt dies auch einen Betrug dar, da Sie uns bei Ihrer vermeintlich großzügigen Kreditvergabe massiv getäuscht haben, mit dem Ziel sich unser Pflegeheim anzueignen (...)."

Die betroffene Firma wehrte sich gegen diese Äußerung und verlangte Unterlassung.

Das OLG Dresden stellte fest, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich möglich sei:

"Der Anspruch der Klägerin (...) scheitert allerdings nicht bereits an dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine GmbH und damit um eine juristische Person des Privatrechts handelt.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (...), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (...), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (...) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (...)."


Im Ergebnis verneinte das Gericht aber einen Anspruch, weil die Passagen eine Tatsachenbehauptung und im Rahmen der berechtigten Interessen vorgenommen seien:
"Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass sich die Bezeichnung des Handelns der Kläger als „Betrug“ auf zwei konkrete Sachverhalte bezieht, nämlich auf die Einbehaltung des gesamten Mietzinses durch die Kläger ab Mai 2017 und auf einen von den Klägern mit dem Ziel des Abschlusses mit der Beklagten entworfenen Kooperationsvertrag. Es handelt sich hierbei um einen im Tatsächlichen wurzelnden Sachverhalt: Um welches Urteil des Oberlandesgerichts Dresden es sich hierbei handelt, ist dabei für den Empfängerkreis der Mail klar erkennbar, ebenso wie dessen Streitgegenstand und Inhalt. Ob - wie die Beklagte behauptet - der von den Klägern vorgenommene Mietzinseinbehalt in diesem Urteil als „rechts- und treuwidrig“ bezeichnet wurde, ist ohne weiteres einem Beweis durch Augenschein zugänglich.(...)

Die Kläger haben die Äußerung vielmehr hinzunehmen, weil sie sich im Ergebnis der zwischen den Grundrechten aller Beteiligten gebotenen Abwägung nicht als rechtswidrig darstellt."



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4. OLG Hamm: Werbe-Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, LinkedIn oder X sind ebenfalls unzulässiger Spam
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Werbe-Nachrichten, die über Online-Portale oder Social-Media-Dienste (z.B. Xing, LinkedIn oder X) an Empfänger versendet werden, sind ebenfalls rechtswidriger Spam, wenn keine Einwilligung vorliegt (OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2023 - Az.: 18 U 154/22).

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage hatte das OLG Hamm zu überprüfen, ob die Werbe-Maßnahmen der Klägerin rechtmäßig waren. Die Klägerin war Dienstleisterin für Immobilienmakler und vermittelte u.a. gegen Entgelt Erstkontakte zu potentiellen Verkäufern von Grundstücken. Der Beklagte war Immobilienmakler und schloss mit der Klägerin einen Vertrag.

U.a. war eine Vergütung für die Nennung von Datensätzen vereinbart worden, die der Beklagte über unterschiedliche Online- und Social-Media-Dienste (wie z.B. Xing, LinkedIn oder X) direkt kontaktieren konnte. Eine Einwilligung lag nicht vor.

Dies stufte das OLG Hamm als rechtswidrigen Spam ein:

"Auch hinsichtlich der Dienstleistung Chiffre-Kontakt liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. vor.

Die erstmalige Kontaktierung der Inserenten über die einzelnen Portale seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und mit einem Anschreiben über die Kontaktformulare der jeweiligen Immobilienportale geschieht, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F., weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021- 18 U 110/21, Rn. 9, juris).

Die Auffassung der Klägerin, das Anschreiben über ein Internetportal stelle keine elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. dar, weil die Nachrichten nicht direkt an die potenziellen Verkäufer der Immobilien, sondern an die Internetportale verschickt würden, und aus dem gleichen Grund die Verbraucher auch nicht Adressaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. seien, geht fehl; sie ist insbesondere nicht mit dem Schutzzweck der Vorschrift vereinbar."


Und weiter:
"Kontaktaufnahmen seitens der Klägerin, die darauf gerichtet sind, den Inserenten Maklerdienste anzubieten, sind auch bei Vorliegen eines grundsätzlichen Interesses des potentiellen Immobilienverkäufers an einer Kontaktaufnahme nicht von einer entsprechenden Einwilligung gedeckt.

Grundsätzlich gilt: Hat ein Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt er seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.

Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021 – 18 U 110/21, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 – 8 U 153/17, NJW-RR 2018, 1263, beck-online). Auch die Bestimmungen der jeweiligen Portale sind nicht geeignet, die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.)."



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5. LG Cottbus: Verlängerung einer befristeten Online-Rabattaktion grundsätzlich wettbewerbswidrig
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Die Verlängerung einer befristeten Online-Rabattaktion ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Ein Wettbewerbsverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn von vornherein eine Verlängerung der Aktion beabsichtigt war (LG Cottbus, Urt. v. 14.06.2023 - Az.: 11 O 13/23).

Die Beklagte warb online mit einer zeitlich befristeten Reduzierung für Brillen:

"Bei einer Terminbuchung bis zum 20.01.2023 bekommst Du bei uns (...)."

Nach Auslaufen der Aktion warb die Beklagte mit der identischen Reduzierung wie folgt:
"Mit Last Minute Termin bis 28.02.2023 bekommst Du (...)"

Dies stufte das LG Cottbus als wettbewerbswidrige Verlängerung einer befristeten Rabatt-Maßnahme an. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die unzulässige Erweiterung von vornherein geplant sei:
"Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit den Newslettern vom 09.01.2023 und 30.01.2023 ist (...) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Verfügungsbeklagte hat die Verbraucher im Streitfall über die Dauer der angekündigten Sonderaktion und die von vornherein bestehende Absicht der Verlängerung der Aktion getäuscht.

Der Verfügungskläger hat (...) nachweisen können, dass die Verfügungsbeklagte ihre bereits mit dem „Neujahrs-Knaller“ begonnene Rabattaktion von Anfang an – wie geschehen – habe verlängern wollen.

Hierfür spricht nicht nur die kurze Abfolge von im Internet geschalteten Werbemaßnahmen (...). Auch am Tag der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 war – wie mit den Beteiligten erörtert – auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ein inhaltsgleiches Angebot, d.h. ein Angebot einer Gleitsichtbrille für 59 € und einer Einstärkenbrille für 9 €, zu finden."


Und weiter:
"Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Newsletter vom 30.01.2023 ein Link zu einer Landingpage beigefügt war, auf der das Ende der Aktion in einer Fußnote bereits mit dem 31.03.2023 benannt war. In dem Newsletter selbst wird dagegen deutlich und einführend mit den Worten „mit Last Minute Termin bis zum 28.02.2023 bekommst du“ geworben.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 mit Nichtwissen bestritten hat, dass auf die Landingpage tatsächlich von dem Newsletter vom 30.01.2023 aus Zugriff genommen werden konnte, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten geschalteten Werbeanzeigen sind von der Verfügungsbeklagten veranlasst und liegen damit in ihrem Wahrnehmungsbereich."



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6. SG Hamburg: Betroffener kann in unverschlüsselte E-Mail-Übersendung von Sozialdaten einwilligen
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Ein Betroffener kann in eine unverschlüsselte E-Mail-Übersendung seiner Sozialdaten einwilligen, sodass die betreffende Behörde zu einer Übermittlung auf diese Weise verpflichtet ist (SG Hamburg, Urt. v. 30.06.2023 - Az.: S 39 AS 517/23).

Der Kläger war schwerbehindert und bezog Sozialleistungen. Er begehrte von der Behörde die Zustellung der Bescheide und des sonstigen Schriftverkehrs per unverschlüsselter E-Mail.

Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf Art. 32 DSGVO lehnte das Amt dies ab.

Zu Unrecht, wie nun das SG Hamburg urteilte und dem Betroffenen Recht gab:

"Die vom Beklagten vorgetragenen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übersendung der Bescheide und Formulare als PDF-Dokument mit unverschlüsselter E-Mail greifen nicht durch. Denn der Kläger hat in die Verarbeitung eingewilligt (dazu unter aa)), eine Abwägung nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO steht einer Übersendung nicht entgegen (dazu unter bb)) (...).

aa) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Diese Einwilligung hat der Kläger bereits mit der Anfrage einer Übersendung mit unverschlüsselter E-Mail gegeben."


Und weiter:
"bb) Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem die Verschlüsselung personenbezogener Daten ein (lit. a) Alt. 2).

Gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO sind bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus besonders die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

Dabei wird deutlich, der vom Beklagten als datenschutzrechtliches Hindernis in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Art. 32 DSGVO (...) verlangt keine Datensicherheit um jeden Preis. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen Schutzzweck und Aufwand vorgenommen werden (...). Zur Bestimmung der geeigneten und angemessenen Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zwischen folgenden Aspekten herzustellen: dem Stand der Technik, also das technisch Mögliche und Erprobte, den Kosten, die Art und Weise der Verarbeitung und den Risiken für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person, also der mögliche Schaden (...).

Zunächst hat der Beklagte nicht nachgewiesen, eine etwaige Abwägung nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO überhaupt vorgenommen zu haben. Im Weiteren verletzt der Beklagte – ohne sich damit angemessen auseinanderzusetzen – das verfassungsrechtlich verankerte und sowohl landes- als auch bundesrechtlich ausgeformte Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung in erheblicher Weise."


Und:
"Es leuchtet dem Gericht nicht ein – auch weil der Beklagte etwaige technische Nachweise innerhalb der gesamten Verfahrensdauer von einem Jahr nicht vorgebracht hat –, aus welchem Grund der Schutz der Daten des Klägers – in dessen unverschlüsselte Übermittlung er zur Durchsetzung seines Rechtes auf Gleichbehandlung längst eingewilligt hat (s.o.) – dem Recht übergeordnet werden soll, nicht benachteiligt zu werden.

Das pauschalierte Vorbringen des Beklagten es sei aufgrund von „Datenschutz“ und „Weisungen“ nicht möglich, dem Kläger per unverschlüsselter E-Mail seine Bescheide und Formulare barrierefrei zu übersenden, zeigt vielmehr, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (...) in besonderem Maße verletzt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwa die D. (und auch alle anderen Behörden Hamburgs) ohne Probleme barrierefrei mit dem Kläger kommunizieren (...).

Schließlich ist der Hinweis des Beklagten auf den Postfachservice im Online-Angebot des Jobcenters.digital nicht zielführend. (...) Dies kann allerdings auch deshalb dahinstehen, weil der Kläger dem Gericht überzeugend dargelegt hat, dass für ihn schon das Öffnen eines Browsers – den es unstreitig für die Benutzung des Postfachservices des Beklagten bedarf – nicht möglich ist. Es fehlt dem Kläger eine etwaige Schulung, da er ansonsten mithilfe seiner Scannersoftware schon einfache Homepages nicht besuchen kann (...)."



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7. VG Minden: Pressevertreter darf auch über Gerichtsverfahren gegen sich selbst berichten
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Ein Journalist ist auch dann Teil der Presse, wenn er über ein anhängiges Gerichtsverfahren, bei dem er Partei ist, berichten will (VG Minden, Beschl. v. 16.08.2023 - Az.: 1 L 729/23).

Der Kläger wollte über ein Gerichtsverfahren berichten, das ihn selbst betraf. Das zuständige Gericht teilte mit, dass es ihm nicht erlaubt sei, entsprechende technische Geräte für eine Berichterstattung in das Gericht mitzubringen, da er im vorliegenden Fall nicht Teil der Presse sei. Dagegen wehrte sich der Journalist mit Erfolg.

Auch wenn die Presse über rechtliche Streitigkeiten von sich selbst berichte, unterfalle dies in den presserechtlichen Schutzbereich:

"Die Absicht eines Vertreters der Presse, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus.

Die Presse entscheidet selbst, worüber sie berichtet. Im Zentrum des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes steht die Freiheit der Gründung von Presseunternehmen und die Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge veröffentlicht werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb einer Veröffentlichung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 u.a. -, BVerfGE 97, 125 (juris Rn. 107)."


Und weiter:
"Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass ein Bericht über eine die Presse selbst betreffende Angelegenheit - wie der Antragsgegner meint - gegen den Pressekodex verstößt. Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten), auf die sich der Antragsgegner bezieht, lautet: "Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten."

Richtlinie 6.1 (Doppelfunktion), die Ziffer 6 des Pressekodex erläutert, lautet: "Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall."

Ein "Verbot" der Berichterstattung in eigener Sache lässt sich dem ebenso wie den übrigen "Bestimmungen" des Pressekodex nicht entnehmen. Im Übrigen führen jedenfalls vereinzelte Verstöße gegen den Pressekodex, der eine freiwillige Selbstverpflichtung darstellt, nicht zu einem Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG."


Und schließlich:
"d. Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente stehen dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Ob für den vom Antragsteller geplanten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist rechtlich unerheblich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 29.

Die diesbezügliche Forderung des Antragsgegners verstößt gegen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Presse. Danach bestimmt die Presse - wie bereits vorstehend unter c. dargelegt - selbst, worüber sie wie berichtet. Die weiteren Hinweise des Antragsgegners, der Antragsteller könne außerhalb des Justizgebäudes filmen und schriftlich über den Prozessverlauf berichten, steht mit der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Presse ebenfalls nicht in Einklang."



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8. LG München I: Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung
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Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (29 O 11980/22).

Die Klägerin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr – anders als vertraglich vereinbart - keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen.

Nachdem die Klägerin sich bei der Beklagten aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Klägerin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen.

Die Klägerin erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie von der Beklagten 31 Partnervorschläge.

Die Klägerin beschwerte sich mehrfach bei der Beklagten darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin erklärte, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr versichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf, sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln.

Allerdings habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Die private und berufliche Situation der Klägerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden.

Auch sei der Klägerin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und insbesondere sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei.

Eine genau auf die Klägerin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Beklagten nicht erkennbar. Die Dokumente der Beklagten seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Klägerin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften als Zeugin, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege.

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partnervorschlägen, sei nicht zu erkennen. Zudem schulde die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung.

Die von der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gegenüber der Beklagten gemachten Angaben seien nach Überzeugung des Gerichts in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen.

Vielmehr führte die Vermittlerin der Beklagten für das Gericht glaubhaft aus, Ortswünsche der Klägerin seien damals besprochen worden. Die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte.

Diesbezüglich habe sie mit der Klägerin aber auch besprochen, dass die Klägerin flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen.

Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Beklagten mitaufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge der Beklagten insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Das Urteil vom 31.08.2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 01.09.2023

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9. ArbG Berlin: Arbeitsvertrag des RBB-Verwaltungsdirektors wg. grobem Missverhältnis sittenwidrig
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Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher habe die Beklagte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.

Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Klägers in Höhe von zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.

Das Arbeitsgericht sah hierin in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Ruhegelds gehe weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die Beklagte gebunden sei.

Schließlich gefährde der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages habe der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.

Die Widerklage der Beklagten hat das Gericht überwiegend abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestehe nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen treffe die Beklagte ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch könne die Beklagte die Entgeltfortzahlung, die sie während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, nicht zurückfordern.

Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2023, Az. 21 Ca 1751/23

Quelle: Pressemitteilung des ArbG v. 01.09.2023

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10. Podcast mit RA Dr. Bahr: Rechtssichere Leadgenerierung – Fehler und Ärger vermeiden
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Im aktuellen Podcast von Interactive One  spricht RA Dr. Bahr zum Thema "Rechtssichere Leadgenerierung – Fehler und Ärger vermeiden".

Inhaltsangabe:
Wer langfristig ohne rechtliche Probleme qualitative Leadgenerierung betreiben möchte, sollte von Anfang an einige Punkte beachten. Als Unterstützung ist in dieser Folge der Experte auf diesem Gebiet RA Dr. Martin Bahr zu Gast.

Die Leadgenerierung ist ein zentraler Bestandteil des Online-Marketings. Allerdings birgt sie auch rechtliche Fallstricke, die bei falscher Handhabung zu erheblichen Problemen führen können.

In dieser Folge diskutieren Corc und Sabrina gemeinsam mit dem erfahrenen Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr darüber, wie du bei der Leadgenerierung rechtssicher agieren kannst, um Fehler und Ärger zu vermeiden. Von der Einholung der Zustimmung bis zur transparenten Kommunikation haben wir für euch die wichtigsten Punkte begleitet von praktischen Beispielen zusammengefasst.

Link:
Podcast-Webseite der Interactive One