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Newsletter vom 06.01.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Verleger haftet als Verbreiter für fremde Beiträge in Presseschau _____________________________________________________________ Ein Zeitschriftenverleger, der in der Rubrik "Presseschau" fremde Beiträge veröffentlicht, haftet als Verbreiter für diese Äußerungen (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 - Az.: 1 BvR 134/03). Es ging um die Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlages. Dieser hatte in seiner Zeitschrift in der Rubrik "Presseschau" einen Artikel aus einer anderen Tagespublikation auszugsweise wiedergegeben. Dieser fremde Bericht war rechtswidrig, so dass der Verleger zur Unterlassung der fremden Zusammenfassung verurteilt wurde. Der Verleger sah sich durch die die Verurteilung in seinen Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt. Die Richter des BVerfG nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine Verantwortlichkeit für fremde Beiträge komme überall dort zum Tragen, wo der Publizierende sich nicht ausreichend vom Inhalt distanziere. Nur wenn klar ersichtlich werde, dass es sich bei dem wiedergegebenen Inhalt nicht um die eigene, sondern um eine fremde Stellungnahme handle, greife die Verbreiterhaftung nicht. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Denn aus der Veröffentlichung werde nicht deutlich dass eine Vielzahl von Meinungen zu einem bestimmten Thema existiert hätten. Vielmehr sei der Bericht isoliert veröffentlicht worden. Ein Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit liege demnach nicht vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Kerngleicher Verstoß bei Betrieb einer Internetzeitung im Verhältnis zu Printausgabe _____________________________________________________________ Die Veröffentlichung einer Internetzeitung ist im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung (BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07). Die Beklagte erwirkte in der Vergangenheit ein Urteil, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" herauszugeben. Einige Jahre später registrierte die Klägerin die Domain "eifel-zeitung.de" und gab hierunter eine Online-Zeitung heraus. Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin verletze das gerichtliche Urteil. Die Klägerin hingegen war anderer Auffassung und ersuchte gerichtliche Hilfe, um klarzustellen, dass kein Verstoß vorliege. Die BGH-Richter wiesen die Klage ab, da nach ihrer Meinung eine Verletzung vorlag. Das Verbot umfasse nicht nur den konkreten Urteilstenor, sondern auch kerngleiche Verstöße, wenn sie denn von ihrem Charakter gleichartig seien. Dies bejahten die Juristen hier. Eine Online-Zeitung unter "eifel-zeitung.de" sei im Kern eine gleichartige Verletzung wie die Herausgabe eines Print-Magazins. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Stiftung Warentest-Logo für politische Partei rechtswidrig _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Beschl. v. 10.11.2009 - Az.: 5 W 120/09) hat entschieden, dass es einer politischen Partei nicht erlaubt ist, mit einem der Stiftung Warentest ähnlichen Logo für sich zu werben. Klägerin war die bekannte Stiftung Warentest. Beklagte war eine politische Partei. Diese hatte werbewirksam an ihrer Eingangstür ein Schild mit einem Testurteil angebracht, in der sie als "Testsieger" aus "fünf getesteten Parteien" hervorging. Der Test war äußerlich wie ein Ergebnis der Stiftung Warentest aufgemacht. Dabei wurde auch das bekannte "test" -Logo verwendet. Nur die Bezeichnung "Stiftung Warentest" wurde nicht genannt, in kleiner Schrift fand sich vielmehr ein Hinweis auf eine andere Prüfeinrichtung. Die Klägerin sah hierin eine irreführende Rechtsverletzung, denn die Stiftung Warentest habe noch nie eine politische Partei getestet. Das KG Berlin folgte dieser Ansicht. Den Anspruch auf Unterlassung leiteten die Richter aus dem Umstand der Kreditgefährdung her. Dadurch, dass hier der Eindruck erweckt werde, Stiftung Warentest habe nun auch Parteien überprüft, bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher an der wirtschaftlichen Seriösität der Einrichtung zu zweifeln beginne. Gerade bei denjenigen Personen, die der bestimmten Partei oder generell einer Partei kritisch gegenüberstünden, würde die jahrzentelang erworbene Wertschätzung erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Der gute Ruf des Instituts würde in Mitleidenschaft gezogen werden. Aus diesen Gründen stehe der Stiftung Warentest ein Unterlassungsanspruch zu. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Kaum lesbarer Hinweis "Anzeige" ist nicht ausreichend _____________________________________________________________ Redaktionell gestaltete Werbeanzeigen müssen klar und deutlich als Werbung gekennzeichnet sein und dürfen nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um inhaltliche Berichterstattung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2009 - Az.: I-20 W 46/09). Bei der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um zwei Werbeanzeigen in einem Gesundheitsblatt. Beide waren vom Layout her wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Nur ganz oben, in kleiner, weißer Schrift auf hellem Hintergrund war der Hinweis "Anzeige" abgedruckt. Die Düsseldorfer Richter stuften dies als unzulässige Reklame ein, denn der Werbecharakter der Anzeige werde bewusst verschleiert. Beim Betrachter werde durch das Design der irreführende Eindruck erweckt, es handle sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um bloße Werbung. Der optisch nicht weiter ins Auge fallende, kontrastarme Hinweis reiche nicht aus. Zwar seien redaktionell gestaltete Werbeanzeigen nicht grundsätzlich verboten. Jedoch seien hohe Anforderungen an die Kennzeichnungspflichten zu stellen. Nur wenn der Unternehmer klar und unmissverständlich der Gefahr der Irreführung vorbeuge, sei diese Form der Werbung nicht zu beanstanden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Rechtswidriges Vorgehen durch Lotterieunternehmen darf durch Presse behauptet werden _____________________________________________________________ Wird in der Presse behauptet, dass ein Lotterieunternehmen Kundengelder abbucht, obwohl keine Zustimmung hierfür vorliegt, dann ist dies zulässig, wenn es sich um eine wahre Aussage handelt (OLG Hamburg, Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 58/09). Die Klägerin, ein Lotterieunternehmen, wehrte sich gegen Publikationen der Beklagten, einem Presseunternehmen, in denen behauptet wurde, es würden ohne Zustimmung Kundengelder vom Bankkonto abgebucht. Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab und gaben der Presse Recht. Entscheidend sei, ob der behauptete Vorgang tatsächlich stattgefunden habe. Dann dürfe hierüber auch berichtet werden. Da mehrere Kunden der Klägerin an Eides Statt versichert hätten, dass sie mit Mitarbeitern des Lotterieunternehmens ein Telefonat geführt hätten, in dem ihnen die kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten worden sei, sah das Gericht die Aussage als wahr an. Die Bankdaten seien den von Kunden an die Klägerin nur deshalb herausgegeben worden, damit eventuelle Gewinne überwiesen werden konnten. Tatsächlich seien dann aber monatliche Beträge abgebucht worden. Über solche wahren, zutreffenden Ereignisse dürfe die Presse frei berichten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Unberechtigte Abmahnung führt nicht zu Kostenerstattung für den Abgemahnten _____________________________________________________________ Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten, so das OLG Hamm (Urt. v. 03.12.2009 - Az.: 4 U 149/09). Der Beklagte nahm den Kläger wegen unterschiedlicher Internet-Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht fest, dass das Verhalten rechtsmißbräuchlich sei. Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger den Beklagten außergerichtlich wegen der unberechtigten Abmahnung ab. Er verlangte dann den Ersatz der Anwaltskosten für diese Gegenabmahnung. Die Hammer Richter lehnten einen Ersatzanspruch ab. Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung gehöre zum allgemeinen Wirtschaftsleben und sei von dem betroffenen Unternehmen hinzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vorwurf inhaltlich zutreffend war und der Anspruch nur aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei. Auch sei die Gegenabmahnung nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger hätte seine Ansprüche im Rahmen einer negativen Feststellungsklage klären lassen können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Preisangabepflichten bei der staatlichen Abwrackprämie _____________________________________________________________ Auch wenn sie längst vorbei ist, die Gerichte beschäftigt sie auch weiterhin: Die staatliche Auto-Abwrackprämie. Das OLG Köln (Urt. v. 11.09.2009 - Az.: 6 U 94/09) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Kfz-Händler für seine Produkte mit einem Endpreis wirbt, bei dem er bereits die Vergünstigungen durch die Abwrackprämie abgezogen hat. Der Beklagte warb für seine Kfz wie folgt: "zum Beispiel Renault Twingo Mittels des Sternchen-Hinweises wurde der Verbraucher in kleiner Schrift im unteren Teil der Anzeige darüber informiert, dass der Preis tatsächlich bei 8.499,- EUR liege, hier aber bereits die staatliche Umweltprämie von 2.500,- EUR abgezogen worden sei. Die Kölner Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Händler sei verpflichtet gewesen, den realen Kaufpreis iHv. 8.499,- EUR hervorgehoben zu bewerben, denn in dieser Höhe gehe der Verbraucher mit dem Händler auch eine vertragliche Zahlungsverpflichtung ein. Dieser besonderen, hervorgehobenen Präsentationspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr habe er einen reduzierten Betrag in den Mittelpunkt gestellt. Zudem sei die Art der Darstellung irreführend. Denn bei dieser Form der Preisangaben erwecke der Händler den Eindruck, dass er das Ausfallrisiko trage, wenn die staatliche Abwrackprämie nicht gewährt werde. Gerade durch die Rechenformel im Kleingedruckten könne beim Verbraucher die Vermutung entstehen, dass er stets und immer nur 5.999,- EUR zu zahlen habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Nürnberg: 100.000 EUR Geschäftsführer-Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstoß rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Nürnberg (Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 12 U 681/09) hat entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe iHv. 100.000,- EUR für einen Geschäftsführer sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäftsführer, eine Kundenschutzklausel vereinbart. Im Verletzungsfalle sollte eine Vertragsstrafe von 100.000,- EUR zu zahlen sein. Diese Summe klagte die GmbH nun ein. Die Nürnberger Richter wiesen die Klage ab. Die vereinbarte Kundenschutzklausel sei unzulässig, da sie zu eng gefasst sei und damit dazu führe, dass der Beklagte seine berufliche Tätigkeit faktisch nicht weiter ausüben könne. Die Summe von 100.000,- EUR führe dazu, dass der Beklagte Sorge haben müsse, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Denn einen derartig hohen Betrag könne eine unvereinbare Belastung seiner Vermögensverhältnisse bedeuten. Aufgrund dieser unverhältnismäßigen Benachteilung eines Vertragspartners führe diese Vertragsstrafenvereinbarung zur Sittenwidrigkeit und sei daher nichtig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Augsburg: "parkplatz-polizei.de" für privates Abschlepp-Unternehmen wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Nutzung der Domain "parkplatz-polizei.de" durch ein privates Abschlepp-Unternehmen ist wettbewerbswidrig, so das LG Augsburg (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 2HK O 1630/09). Die Parteien waren konkurrierende Abschlepp-Betriebe. Der Beklagte warb auf seiner Internetseite mit Fotos von Fahrzeugen, die nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin oder einem sonstigen Dritten gehörten. Darüber hinaus nutzte der Beklagte die Domain "parkplatz-polizei.de" und leitete die Besucher auf seine Internetseite weiter. Auf der Homepage präsentierte er darüber hinaus eine Mitgliedschaft im "Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V." sowie einen Mitgliedsausweis mit Polizei-Stern. Die Klägerin sah darin verbotene Wettbewerbsverletzungen. Zu Recht, wie die Augsburger Richter feststellten. Das Handeln des Beklagten sei in mehrfacher Weise unlauter. Durch die Verwendung von Fahrzeugbildern, die gar nicht zu seinem Fuhrpark gehörten, täusche der verklagte Unternehmer über die Größe und Umfang seines Betriebes. Insbesondere werbe er dadurch mit Abschleppvorgängen, die er selbst nicht erbracht habe. Darüber hinaus erwecke er den rechtswidrigen Eindruck, polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen. Sowohl durch die Verwendung der Domain "parkplatz-polizei.de" als auch die Abbildung des Polizei-Sterns werde die Annahme beim Betrachter erweckt, der Beklagte habe besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse, was in Wahrheit nicht der Fall sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers _____________________________________________________________ Sind der Domain-Inhaber und der Admin-C einer rechtswidrig eingetragenen Domain nicht erreichbar, so haftet die DENIC als Mitstörer (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 16.11.2008 - Az.: 2-21 O 139/09). Die Klägerin, das Land Bayern, ging gegen mehrere namensverletzende Domains vor (u.a. "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" und "regierung-oberpfalz.de") vor und erwirkte entsprechende Urteile gegen den Domain-Inhaber bzw. Admin-C. Die Zustellung bzw. Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung scheiterte jedoch an dem Umstand, dass die beklagten Personen jeweils nicht erreichbar waren. Schließlich wandte sich die Klägerin an die DENIC und forderte die Löschung der Domains. Diese lehnte das Begehren ab. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Zwar treffe die DENIC grundsätzlich nur eine sehr eingeschränkte Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen. Eine Nachprüfung obliege ihr lediglich bei offenkundig rechtsmissbräuchlichen Registrierungen oder bei gerichtlich entschiedenen Vorgängen. Der vorliegende Einzelfall erfordere ein solches Handeln der DENIC. Zum einen seien die Domain-Bezeichnungen so gewählt, dass nur ein einziger Berechtigter, nämlich das Land Bayern, in Frage komme. Anders als bei Domains wie "kurtbiedenkopf.de" sei kein weiterer Berechtigter denkbar. Der Missbrauch liege daher auf der Hand. Zum anderen sei die missbräuchliche Nutzung durch die Urteile gerichtlich festgestellt. Ebenfalls sei nicht hinderlich, dass teilweise der Admin-C statt des Domain-Inhabers verurteilt worden sei, denn dieser sei ähnlich wie die DENIC nachrangiger Störer, weshalb ein ergangenes Urteil gegen ihn erst recht für die missbräuchliche Eintragung und ein Löschungsanrecht spreche. Schließlich sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer dann begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C für den Berechtigten unerreichbar seien. Anderenfalls könne er seinen Anspruch nicht durchsetzen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Rechtsmissbräuchliches Abmahnungsverhalten eines eBay-Verkäufers _____________________________________________________________ Spricht ein eBay-Händler eine Vielzahl von Abmahnungen gegen seine Mitbewerber aus, um damit Gebühren zu erzielen, so handelt es sich dabei um ein missbräuchliches Verhalten (LG Hamburg, Beschl. v. 19.01.2009 - Az.: 327 O 13/09). Der Kläger war auf der Online-Plattform eBay tätig und rügte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung eines Mitbewerbers. Die Hamburger Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, da bei ihm die Gebührenerzielung im Vordergrund stehe. Der Kläger habe in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen. Er selbst erwirtschafte aber nur einen geringen Jahresumsatz, der in keinem Verhältnis zum durch die Abmahnungen ausgesprochenen Kostenrisiko stehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Heidelberg: Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend _____________________________________________________________ Das LG Heidelberg hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Heidelberg, Urt. v. 23.09.2009 - Az.: 1 S 15/09) noch einmal bestätigt, dass das Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend ist, um einen Missbrauch zu vermeiden. Der klägerische Anwalt erhielt von der Beklagten ungewollt E-Mail-Werbung und verlangte Unterlassung und Ersatz der angefallenen Anwaltskosten. Die Beklagte benutzte für ihren Newsletter das Confirmed-Opt-In-Verfahren. Die Richter sprachen dem Kläger den Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten zu. Die Beklagte habe bei ihrem Newsletter-Abo nur ein unzureichend abgesichertes Bestellsystem verwendet, das nicht hinreichend sicher einen Missbrauch ausschließe. Nur Newsletter-Bestellungen im Wege des Double-Opt-In könnten Fake-Anmeldungen ausschließen. Zudem habe der Anwalt einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Erstattungsanspruch von in eigener Sache tätiger Rechtsanwälte sei nur dann ausgeschlossen, wenn Sachverhalt und Rechtslage so eindeutig seien, dass von einer sofortigen Folgeleistung der Gegenseite auf eine Abmahnung ausgegangen werden könne. Dies sei beim vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte u.a. vorbrachte, der Kläger habe im Rahmen des Opt-In-Verfahrens seine Einwilligung erteilt. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung enthält einerseits Altbekanntes, andererseits aber auch Neues. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur das Double-Opt-In-Verfahren tauglich ist, Fake-Anmeldungen zu vermeiden. Confirmed-Opt-In-Techniken sind nicht ausreichend (LG München, Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09; AG München, Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 48 C 1911/09). Neu hingegen ist, dass einem Anwalt die außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten in Spam-Sachen erstattet werden. Der BGH hatte in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: VI ZR 175/05) entschieden, dass außerhalb des Wettbewerbsrechts ein Anwalt in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich keine Abmahnkosten ersetzt bekommt. Die Heidelberger Richter weichen von dieser Vorgabe ab und begründen dabei ihre Ansicht ausführlich. Kurz gesagt: Anders als im BGH-Verfahren sei es hier notwendig gewesen, dass der Anwalt eine gerichtliche Klage für die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs einreichte. In einer solchen Konstellation liege dann aber kein einfacher Fall mehr vor, so dass die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten zu bejahen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Köln: Bei unerheblicher Rechtsverletzung Aufbrauchsfrist für schon gedruckte Bücher _____________________________________________________________ Bei einer nur geringen Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Buchband kann es unter gewissen Umständen angemessen sein, eine Aufbrauchsfrist für bereits gedruckte, aber noch nicht verkaufte Bücher zu gewähren (LG Köln, Urt. v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 635/09). Die Klägerin, ein Unternehmen, ging gegen ein Taschenbuch, in dem unwahre Tatsachen über sie geäußert wurden, vor. Sie verlangte die sofortige Einstellung des Vertriebs. Die Beklagte hingegen war der Meinung, dass die Einstellung sich lediglich auf die noch nicht hergestellten Exemplare beziehen dürfe. Es sei unverhältnismäßig, das Verbot auch auf die bereits gedruckten, aber noch nicht verkauften Bücher auszuweiten. Die Kölner Richter folgten der Ansicht der Beklagten. Zwar habe die Klägerin grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. Hier sei jedoch der Beklagten wegen der näheren Umständen eine Aufbrauchsfrist zu gewähren. Die unwahre Behauptung betreffe lediglich einen einzelnen Satz. Thematisch ginge es um den Vorwurf, rechtsextreme Symbole zu benutzen. Die Klägerin wende sich mit ihren Produkten unstreitig an einen rechten Kundenkreis und bewege sich damit bewusst in diesem Bereich. Darüber hinaus sei das Buch ein von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördertes Projekt, das gesellschaftspolitische Informationen über Rechtsextremismus bereithalte. Bei Abwägung der Interessen sei es daher verhältnismäßig, der Beklagten für die bereits gedruckten Buchexemplare eine Aufbrauchsfrist zu gewähren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG Leipzig: Kopieren von Filmbeschreibungen für elektronischen TV-Programmführer urheberrechtswidrig _____________________________________________________________ Die ungefragte Übernahme von Texten und Bildern für einen elektronischen Programmführer ist urheberrechtswidrig, so das LG Leipzig (Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 5 O 2742/08). Die Beklagte unterhielt eine Webseite mit einem elektronischen Programmführer, durch den sich die Nutzer über aktuelle TV-Inhalte informieren konnten. Sie verwendete hierzu ungefragt Bilder und Texte, die die Sender auf ihren (Online-)Presse-Seiten platziert hatten. Die privaten Fernsehsender ließen sich dies nicht gefallen und nahmen das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie die Leipziger Richter nun entschieden. In der nicht genehmigten Übernahme von Texten und Bildern liege eine Urheberrechtsverletzung. Die Filmbeschreibungen seien als Sprachwerke geschützt, die Fotos als Lichtbildwerke. Die Beklagte könne sich nicht auf den Ausnahme des § 50 UrhG berufen, wonach die Übernahme von fremden Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse erlaubt ist. Denn den Inhalten fehle der aktuelle zeitliche Bezug, so dass die Norm keine Anwendung finde. Da die Beklagte keine Lizenz erworben habe, sei ihr Verhalten urheberrechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: (Internet-) Spiele mit 50 Cent: Trotz geringwertigem Einsatz verbotene Glücksspiele? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "(Internet-) Spiele mit 50 Cent: Trotz geringwertigem Einsatz verbotene Glücksspiele?". Inhalt: Das LG Köln (Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09) hat Anfang April 2009 entschieden, dass Gewinnspiele auch dann verbotene Glücksspiele sind, wenn ihr Einsatz nur 50 Cent beträgt. Dies erstaunt, denn herkömmlicherweise stufte die bisherige Rechtsprechung die Spielbeiträge von nur einem halben Euro als geringwertig ein, so dass kein Glücksspiel vorlag. Wenig später hat das VG Düsseldorf (Beschl. v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09) aus verwaltungsrechtlicher Sicht die Entscheidung bestätigt. Der heutige Podcast geht der Frage nach, was juristisch von diesen neuen Urteilen zu halten ist. zurück zur Übersicht |