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Entspricht die Widerrufsbelehrung dem amtlichen Muster, so stellt das Gesetz die Annahme auf, dass es den rechtlichen Vorgaben entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB).
Im vorliegenden Fall hatte die Firma jedoch einen Vordruck verwendet, bei dem die Zwischenüberschriften fehlten. Die Frage war nun, ob auch hier die Gesetzesvermutung greift.
Der BGH hat dies verneint:
In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB - hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben - anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift "Einwendungen bei verbundenen Verträgen".
Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (...)."
Die Beklagte war auf die Geltendmachung von Entschädigung bei Flugverspätungen spezialisiert und warb u.a. online bei Google Ads wie folgt:
Ihr Geld ist da. Wir leiten ihre Entschädigung umgehend an sie weiter und behalten eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer ein. Haben wir keinen Erfolg, entstehen ihnen keine Kosten."
Aufgrund der Werbeaussage erwarte der Verbraucher, dass er eine Zahlung von bis zu 600 EUR ausgezahlt bekomme. Er gehe nicht davon aus, dass von diesem Betrag noch die Vergütung der Beklagten abzuziehen sei.
Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei die Google Ads-Werbung:
In Anbetracht dessen kann, wenn es sich nicht um eine objektiv unrichtige bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe für die kein vernünftiger Anlass besteht ("dreiste Lüge") handelt, sondern es sich bei der beanstandeten Werbeaussage um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe handelt, die ähnlich einer Überschrift dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, die irrtumsausschließenden Angaben mit Hilfe eines auf eine Internetseite verweisenden Links erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf der sich öffnenden Internetseite vollständig und unmissverständlich sind "
Selbst wenn beides zugunsten der Beklagten angenommen würde, würde dies nicht die Feststellung erlauben, dass die konkret beanstandete Werbeaussage so verstanden wird, dass sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Angesichts der Aussagen "250,00 € bis 600,00 € Entschädigung pro Person" und "... machen wir bis zu 600,00 €" führt das grundsätzliche Wissen um eine Vergütung der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreis - der im Übrigen keine Kenntnis von der konkreten Höhe der Provisionen der Beklagten hat - nur zu dem Verständnis, dass auch im Erfolgsfall bei einem extremen Fall von Flugverspätung und/oder Flugannullierung nach Abzug einer Vergütung der Beklagten an den Fluggast letztlich 600,00 € ausgezahlt werden.
Er geht davon aus, dass die Beklagte eine ihr (...) zustehende Provision bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft "einpreist", in dem gegenüber dieser eine Forderung in Höhe von 600,00 € plus Provision geltend gemacht wird, so dass für den Fluggast selbst letztlich 600,00 € "übrig bleiben". Dass der Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch infolge der Fluggastrechte-VO auf maximal 600,00 € begrenzt ist, ist, wie ausgeführt, nicht bekannt (...)."
Die Kläger sind Aktionäre der beklagten deutschen Großbank. Sie wenden sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Mai 2019. Im Rahmen der Generaldebatte waren in der Hauptversammlung Fragen u.a. zu den Themenkomplexen Postbank-Prozesse, Cum-Ex und unterlassene Rückstellung, Geldwäscheprävention sowie angeblicher Einlagenrückgewähr an einen Großaktionär gestellt worden. Die Verwaltungsorgane der Beklagten hatten Antworten gegeben. Nachfolgend wurde den Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden von den Aktionären Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse gegenüber vier Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Sie behaupten, durch die nicht, nicht vollständig oder unzutreffend bzw. verschleiernd erteilten Auskünfte sei einem Durchschnittsaktionär ein wesentliches Element für seine Willensbildung bei der Entlastung vorenthalten worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar, begründet das OLG die Abänderung. Es liege weder ein Verstoß wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen vor noch habe die Mehrheit der für die Entlastung stimmenden Aktionäre gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen.
Grundsätzlich sei zwar jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Dieses Auskunftsrecht werde jedoch durch das Kriterium der Erforderlichkeit und das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes begrenzt. Erforderlich sei eine Auskunft, wenn sie ein für die Urteilsfindung des Aktionärs wesentliches Element bilde.
Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Entlastung sei nur relevant, wenn er die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung der Gesellschaft betreffe. „Angesichts der Vielzahl von durch die Geschäftsführung vorgenommenen bzw. vom Aufsichtsrat zu überwachenden (Geschäfts-) Maßnahmen könnten solche Informationen von hinreichender Relevanz für Beurteilung der TOP Entlastung sein, die sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzungsbestimmung beziehen oder sich auf die Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder in nennenswertem Umfang auf die Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft auswirken“, betont das OLG.
Anhand dieses Maßstabes lasse sich hier kein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht feststellen. Dass eine erteilte Auskunft unrichtig sei, müsse der Aktionär darlegen. Daran fehle es vorliegend in vielen Fällen. Soweit teilweise Fragen nicht ordnungsgemäß beantwortet worden seien, beträfe dies den Bereich der nicht mehr erforderlichen Auskünfte. Die Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse werde damit nicht berührt.
Die Mehrheit der Aktionäre habe durch ihr Abstimmungsverhalten auch nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen. Es sei nicht feststellbar, dass für die Aktionäre pflichtwidriges Verhalten der Organe der Gesellschaft bei der Entlastung erkennbar gewesen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.12.2020, Az. 5 U 231/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2019, Az. 3-05 O 54/19)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 29.12.2020
Die Auseinandersetzung betraf die Frage, ob online die Grundpreisangabe für bestimmte Produkte in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis erfolgen muss. Eine solche Verpflichtung ergibt sich eigentlich aus dem Wortlaut von § 2 Abs.1 PAngVO:
Dem steht nicht entgegen, dass die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG (und damit auch deren Öffnungsklausel in Art. 10) nach Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG Vorrang vor letzterer hat. Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG regelt nur das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander, wohingegen Art. 3 Abs. 5 UGP-Richtlinie 2005/29/EG (sowohl in alter als auch in neuer Fassung) das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht betrifft.
Zweck der Regelung des Art. 3 Abs. 5 UGP-Richtlinie 2005/29/EG ist es, nach Ablauf der Übergangsfrist am 12. Juni 2013 im Interesse einer vollständigen Rechtsangleichung die Anwendung solcher Vorschriften des nationalen Rechts auszuschließen, die lediglich aufgrund einer Mindestangleichungsklausel erlassen oder beibehalten werden durften, aber restriktiver oder strenger sind als die UGP-Richtlinie 2005/29/EG selbst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, PAngV vor § 1 Rn. 11b). Davon erfasst ist insbesondere die hier im Raume stehende Vorschrift des § 2 PAngV."
Die Beklagten betrieben eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Leistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten wurden. Sie bewarben dieses Angebot als "Deutsche Stimmklinik" . Sie kooperierten zudem mit einer Klinik.
Das LG Hamburg (Urt. v. 15.11.2019 - Az.: 315 O 472/18) stufte dies als irreführend ein, da der Verbraucher bei dem Begriff "Klinik" die Erwartung habe, dass es sich um eine Einrichtung handle, die einen stationären Aufenthalt anbiete. Dies sei hier nicht der Fall.
Das OLG Hamburg schloss sich dieser Meinung nun an (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2020 - Az.: 3 U 205/19):
Die Beklagten weisen selbst zutreffend darauf hin, dass der Begriff der „Klinik“ auf „Betten“ verweist. Es handelt sich insoweit um eine aus dem Griechischen kommende tradierte Bezeichnung, die synonym für ein Krankenhaus oder dessen Abteilung steht. (...) Die Verkehrseiwartung richtet sich bei der Verwendung des Begriffs „Klinik“ entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung – im Unterschied zu einer rein ambulanten – aus (...)."
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Wirtschaftsverbund nur die Wettbewerbsverstöße von Externen rechtlich beanstandet, die der eigenen Mitglieder aber unbeachtet lässt.
Diese Frage hat das OLG Rostock bejaht:
Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Prinzip dem Kläger insofern günstigen Beweislastverteilung.
Im Ausgangspunkt trifft die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wegen des Einwendungscharakters dieser Rechtsfigur zwar den - vermeintlichen - Verletzer, hier also die Beklagte.
Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch geeigneten Tatsachenvortrag des Verletzers - oder ggf. auch bereits anhand des eigenen Sachvortrages des klagenden Verbandes - erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische „Verschonung" eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften (...).
Solche Anhaltspunkte liegen hier vor und sind nicht entkräftet."
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist im April 2019 Jahres getreten. Mit der neuen Regelung wurde erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen, während vorher die Normen in unterschiedlichen Bereichen zersplittert waren (z.B. StGB, UWG oder BGB). Siehe dazu ausführlich unsere RechtsFAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Damit das jeweilige Unternehmen eine Absicherung erlangt, muss es hinsichtlich der schützenswerten Daten "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" ergreifen. Es ist weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt, was genau darunter zu verstehen war, ob z.B. vertragliche Vereinbarungen ausreichen oder ob es auch eines tatsächlichen Schutzes (z.B. technische oder physische Absicherung) bedarf.
Das OLG Stuttgart hat nun geurteilt, dass die Angemessenheit anhand objektiver Merkmale zu bestimmen ist:
Hieraus folgt als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (...). Zudem müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.
Genauso wie das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt."
Was in Papierdokumenten verkörperte Geschäftsgeheimnisse angeht, müssen sie gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein. Die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, müssen hinreichend gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert sein, bei sensiblen Informationen müssen die Geheimnisse verschlossen oder der Raum abgeschlossen werden (...)."
Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege.
Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt.
Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen.
Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.
Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. Dezember 2020, 3 K 757/20.KO)
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 28.12.2020
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vom 06.01.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 1. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Fehlen Zwischenüberschriften bei Widerrufsbelehrung = keine Gesetzesfiktion, dass Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß
2. OLG Düsseldorf: Irreführende Google Ads-Werbung trotz Aufklärung auf Landing-Page
3. OLG Frankfurt a.M.: Klagen gegen Hauptversammlung der Deutschen Bank unbegründet
4. OLG Hamburg: Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum Preis erfolgen
5. OLG Hamburg: Bezeichnung "Klinik" für einfache Gemeinschaftspraxis irreführend
6. OLG Rostock: Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da er Wettbewerbsverstöße von eigenen Mitgliedern nicht verfolgt
7. OLG Stuttgart: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz
8. VG Koblenz: Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Fehlen Zwischenüberschriften bei Widerrufsbelehrung = keine Gesetzesfiktion, dass Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß
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Fehlen bei einer Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschriften, greift der Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht ein (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - Az.: XI ZR 426/19).
"Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (...). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 (...) entspricht. Dies ist (...) nicht der Fall.
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2. OLG Düsseldorf: Irreführende Google Ads-Werbung trotz Aufklärung auf Landing-Page
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Bei einer Google Ads-Werbung muss berücksichtigt werden, dass dem werbenden Unternehmen nur ein begrenzter Platz zur Verfügung steht. Es reicht daher aus, wenn missverständliche oder unklare Angaben auf der Landing-Page erläutert werden. Erforderlich ist dann jedoch, dass die Klärung vollständig und unmissverständlich geschieht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 15 U 76/19).
"bis zu 600 € Entschädigung für Sie"
Die Beklagte behielt eine Provision iHv. 20 - 30 % von der Entschädigung ein. Auf der verlinkten Seite fand sich nachfolgender Hinweis:"Sie erhalten ihre Entschädigung (...)
Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht als ausreichende Information genügen.
"Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Adwords-Anzeige irreführend ist, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Werbenden für seine Werbeaussage nur ein ganz beschränkter Platz zur Verfügung steht.
Und eben an dieser vollständigen und unmissverständlichen Darstellung fehle es im vorliegenden Fall:
"Dies schließt die Vorstellung ein, dass jedenfalls in einem extremen Fall einer Flugverspätung oder einer Annullierung des Fluges die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 € an den jeweiligen Fluggast erfolgen kann.
Dafür, dass mit der Angabe von (...) "... bis zu 600 €" nur die Beträge angeführt werden (sollen), die eine Fluggesellschaft gegebenenfalls zahlt, nicht hingegen die Beträge, die der Fluggast tatsächlich erhält, bieten die Werbeaussagen keinen Anhalt."
Und weiter:
"Dem steht der Einwand der Beklagten, der angesprochene Verkehrskreis wisse, dass die Beklagte nicht unentgeltlich tätig werde, ebenso sei ihm bekannt, dass alle Anbieter Provisionen verlangen würden, nicht entgegen.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Klagen gegen Hauptversammlung der Deutschen Bank unbegründet
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Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet, führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat unter Anwendung dieser Grundsätze mit heute verkündetem Urteil die erstinstanzlich erfolgreiche Klage von Aktionären gegen Entlastungsbeschlüsse von Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden einer Großbank abgewiesen.
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4. OLG Hamburg: Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum Preis erfolgen
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Die Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen, sondern kann auch an anderer Stelle stehen. Das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" aus der PAngVO ist in richtlinienkonformer Auslegung nicht mehr vorauszusetzen (OLG Hamburg, Urt. v. 25.06.2020 - Az.: 3 U 184/19).
"§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist."
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Merkmal der räumlichen Nähe nicht (mehr) anzuwenden ist, da die entsprechende Preisangaben-Richtlinie auf diese Voraussetzung verzichte:
"Der Senat geht mit der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des OLG Naumburg im Urteil vom 9. April 2015 (9 U 98/14, n.v.) davon aus, dass das in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Kriterium der „unmittelbaren Nähe" über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinausgeht und deshalb die genannte Vorschrift vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG und angesichts der am 12. Juni 2013 ausgelaufenen Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie 2005/29/EG a.F. richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist (...).
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsansicht. Bereits in einer älteren Entscheidung hatten die Robenträger diesen Standpunkt vertreten (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2020 - Az.: 3 U 154/19).
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5. OLG Hamburg: Bezeichnung "Klinik" für einfache Gemeinschaftspraxis irreführend
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Die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik" für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ohne die Möglichkeit eines stationären Aufenthalts führt den Verbraucher in die Irre (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2020 - Az.: 3 U 205/19).
"Der Verkehr erkennt, den gesundheitlichen Aspekt der Angabe und verbindet sie deshalb mit dem für ihn üblichen Begriff einer „Klinik“, den das Landgericht zutreffend dargelegt hat und den der Verkehr mit einer Krankenhauseinrichtung verbindet, die auch Betten für einen stationären Aufenthalt unterhält.
Und weiter:
"Dass sich das Verständnis des Begriffs „Klinik“ im Wandel befindet, ist durch nichts (...) belegt. Und es kann entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass dem Verkehr durch den Bestandteil „Stimm-“ des Zeichenbestandteils „Stimmklinik“ innerhalb dieses „Determinativkompositums“ verdeutlicht wird, dass es „um den Umgang mit etwas geht, das sich regelmäßig einer stationären Behandlung entzieht."
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6. OLG Rostock: Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da er Wettbewerbsverstöße von eigenen Mitgliedern nicht verfolgt
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Ein Wettbewerbsverband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er nur die Wettbewerbsverstöße von externen Dritten verfolgt, die Rechtsverletzungen der eigenen Mitglieder aber unberücksichtigt lässt (OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2020 - Az.: 2 /U 16/19).
"Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt (...) das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart.
Das OLG Rostock stufte eine solche Verhaltensweise als Rechtsmissbrauch ein, die zur Unzulässigkeit der Klage führe.
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7. OLG Stuttgart: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz
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Die Frage, ob die Geheimhaltungsmaßnahme eines Unternehmens angemessen iSd. Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist, ist anhand objektiver Merkmale zu bestimmen (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2020 - Az.. 2 U 575/19).
"Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab (...). Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (...).
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen, äußern sich die Richter wie folgt:
"Auf den vorliegenden Fall angewendet, ist das zugelassene Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern als äußerst kritisch anzusehen (...). Insbesondere wenn die Dateien dort ohne Passwort zugänglich sind, ist ein Zugriff durch Dritte nicht mehr auszuschließen. Dies gilt nicht nur für berechtigte Mitbenutzer, sondern auch im Falle eines Weiterverkaufs der Privatgeräte ohne vorherige ausreichende Löschung. Damit begibt sich der Geheimnisinhaber der effektiven Kontrolle seiner Daten.
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8. VG Koblenz: Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen
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Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
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