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Newsletter vom 06.02.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Promusicae ist eine spanische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, der Produzenten und Herausgeber von Musikaufnahmen und audiovisuellen Aufnahmen angehören. Sie rief die spanischen Gerichte an und beantragte, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und von denen Promusicae die sogenannte „IP-Adresse“ sowie der Tag und die Zeit der Verbindung bekannt sind. Nach Ansicht von Promusicae verwenden diese Personen das Programm KaZaA zum Austausch von Dateien („peer to peer“ oder „P2P“) und lassen den Zugriff auf Musikdateien zu, die sich im gemeinsam genutzten Ordner (Shared Folder) ihres Computers befinden und für die die Urheber- und Lizenzrechte bei den Mitgliedern von Promusicae liegen. Sie verlangte daher die Weitergabe der genannten Informationen, um zivilrechtliche Klagen gegen die Betroffenen erheben zu können. Telefónica machte geltend, dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten Daten nach spanischem Recht nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung erlaubt sei. Das spanische Gericht fragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Der Gerichtshof führt aus, dass die nach den Richtlinien über den Schutz der persönlichen Daten zulässigen Ausnahmen auch die Maßnahmen umfassen, die für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sind. Da die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation die von dieser Ausnahme erfassten Rechte und Freiheiten nicht benennt, ist sie dahin auszulegen, dass sie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, weder das Eigentumsrecht noch Situationen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen. Sie schließt also nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Aber die Mitgliedstaaten sind auch nicht gezwungen, eine solche Pflicht vorzusehen. In Bezug auf die Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums stellt der Gerichtshof fest, dass auch sie den Mitgliedstaaten nicht gebieten, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Allerdings weist der Gerichtshof darauf hin, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage aufwirft, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des Eigentumsrechts und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, miteinander in Einklang gebracht werden können. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Mitgliedstaaten sich bei der Umsetzung der Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums und des Schutzes personenbezogener Daten auf eine Auslegung derselben stützen müssen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert. Az.: C-275/06 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 29.01.2008
"1. Das gerichtliche Verbot bereffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 - Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). 2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet." Der Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten. Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage bestimmt sich die Höhe der Vergütung – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach im Gesetz ausdrücklich genannten festen Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für ein Gerät, mit dem bis zu zwölf Farbkopien je Minute hergestellt werden können, eine Vergütung von 76,70 € geschuldet. Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt sogenannte Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes bis 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät die in der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Gesetzes festgelegte Vergütung zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass für Multifunktionsgeräte eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen ist, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert - so der BGH - nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten gleichstehen. Die Beklagte hatte ferner geltend gemacht, mit Multifunktionsgeräten würden, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt; ferner seien die Vergütungssätze im Verhältnis zum Gerätepreis unverhältnismäßig hoch. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass es nach der im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung keine Rolle spiele, inwieweit sich unter den Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke - befinden; auch der Gerätepreis sei danach für die Vergütungshöhe nicht von Bedeutung. Da das Gesetz die Gerätehersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es - so der BGH - allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten. Davon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung des § 54a UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgeblich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden; die Vergütung darf den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 6. Dezember 2007 entschieden, dass für Drucker keine Gerätevergütung zu zahlen ist (I ZR 94/05) und wird sich demnächst mit der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06, Termin vermutlich im Herbst 2008) zu befassen haben. Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - Multifunktionsgeräte Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2007 des BGH v. 01.02.2008
Die Klägerin ist in der Reisebranche, insbesondere im Bereich der Lastminute-Reisen, tätig und Inhaberin einer entsprechenden nationalen Wortmarke für Bekleidungsstücke. Der Beklagte ist ebenfalls Inhaber einer nationalen Wortmarke für den Bereich Farben und Lacke. Im Rahmen der Sunrise-Periode erhielt der Beklagte die Domain "lastminute.eu" zugeteilt. Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt, da der Beklagte die Domain lediglich registriert habe, um sie gewinnbringend weiterverkaufen zu können. Diese Ansicht teilte das OLG Köln jedoch nicht, sondern wies die Klage ab: "Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seine Marke (...) für Farben nur angemeldet, um die Domain „lastminute.eu“ allein zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung an ein Touristikunternehmen registrieren zu lassen, zutrifft. Ein Anspruch der Klägerin wäre auch bei einer Erweislichkeit dieser Behauptung nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen. Nach Art. 21 I der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain „mit einem anderen Namen identisch ist (…), für den Rechte bestehen“. Daran fehlt es vorliegend." Und weiter: "Soweit die Klägein dem Beklagten die Registrierung der Domain „lastminute.eu“ in böser Absicht (...) vorwirft, fehlt es bereits am formalen Bestehen der geforderten Rechtsposition. Der Klägerin stehen am Begriff „Last Minute“ keine vom Handeln des Beklagten berührten Rechte zu. Der Begriff „Last Minute“ zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Auch die Klägerin konnte daher eine auf diese Branche bezogene Marke nicht erlangen. Soweit die Klägerin als Unternehmen der Touristikbranche betroffen ist, fehlt es folglich an dem Kriterium der Identität mit einem Namen, für den Rechte bestehen. Zwar ist die Klägerin Inhaberin der Marke „Last Minute“ für Bekleidung, auf dieses Tätigkeitsfeld (...) bezieht sich die böse Absicht des Beklagten aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Intention des Beklagten zur Registrierung der Domain „lastminute.eu“ soll danach allein deren gewinnbringender Verkauf an einen Reiseanbieter gewesen sein."
"Wer Beiträge in technischer oder organisatorischer Form zu Rechtsverletzungen Dritter leistet, muss einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. Insbesondere muss er geltend machen können, dass ihm eine Prüfung nicht möglich oder zumutbar ist (...). Anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Im übrigen geht es in der vorliegenden Konstellation nicht an, das erstrebte Verbot erst einmal zu erlassen und die Entscheidung, ob der Schuldner alles ihm Zumutbare tut, aus dem Erkenntnisverfahren in künftige Vollstreckungsverfahren zu verlagern." Und weiter: "Dazu ist das Usenet zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und vielschichtig. Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern können. Das Gericht konnte keine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von Prüfpflichten erkennen. Der Aufwand für eine Prüfung muss nämlich verhältnismäßig sein. (...)" Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt damit auf einer Linie mit der des LG München I (= Kanzlei-Infos v. 24.04.2007). In Hamburg dagegen ist das Landgericht ausdrücklich anderer Ansicht und bejaht eine Mitstörerhaftung des Usenet-Zugangsdienstes (= Kanzlei-Infos v. 14.12.2007). Es ist somit absehbar, vor welchem Gericht der nächste Rechtsstreit landen wird.
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale, die sich die Ansprüche von 12 Kunden der beklagten Bank hatte abtreten lassen, die allesamt behaupten, Dritte hätten ihre gestohlene PIN-Karte dazu missbraucht, unberechtigte Bargeldabhebungen vorzunehmen. Die Bank hatte sich darauf berufen, die Kunden hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte. Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben war, wies nun auch das Oberlandesgericht die Berufung der Verbraucherschutzzentrale zurück. Es lehnte sich dabei an eine Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) an, wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde. Um diesen zugunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System „knacken“ könne. Von solchen Sicherheitsmängeln könne bei dem hier untersuchten System aber nicht ausgegangen werden, wie das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellte. Das Gericht lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, z.B. zur Frage der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verfikation. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.1.2008 - Az: 23 U 38/05 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 30.01.2008
Der Kläger betätigt sich u.a. im „Sozialforum Berlin“, das nach im Jahre 2006 erschienenen Presseberichten seit 2003 von Verfassungsschutzbehörden beobachtet wurde. Der für den Verfassungsschutz zuständige Innensenator Dr. Körting hatte im Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses erklärt, das Sozialforum sei nicht Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes (gewesen), und es gebe deshalb auch keine Akte über diese Gruppierung. Die Beobachtung habe vielmehr bestimmten autonomen und gewaltbereiten Gruppen gegolten, die versucht hätten, das Sozialforum zu dominieren. Der Verfassungsschutz habe bei der Beobachtung des „Sozialforum Berlin“ „wahrscheinlich zu unsensibel und zu undifferenziert Material aufgehoben“. Daher würden die vorhandenen Unterlagen geprüft und die für die Beobachtung autonomer Gruppen nicht relevanten Informationen beseitigt werden. Der Kläger beantragte daraufhin – wie etwa 100 weitere Personen – Auskunft über die vom Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Akteneinsicht. Im Dezember 2006 teilte der Verfassungsschutz dem Kläger mit, dass zu seiner Person im Rahmen der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen Informationen gespeichert seien; sein Name werde in Akten zu linksextremistischen Gruppierungen genannt. Da diese den Kläger betreffenden Informationen für Verfassungsschutzzwecke nicht relevant seien, sei die Behörde zu ihrer Löschung bereit. Einsicht in die Unterlagen könne dem Kläger „aus Gründen des Schutzes der Arbeitsweise, Nachrichtenzugänge und schutzwürdigen Interessen Dritter“ nicht erteilt werden. Durch die Mitteilung weiterer Erkenntnisse könnten Informationsquellen des Verfassungsschutzes gefährdet werden, da der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Darüber hinaus sei eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes zu befürchten. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin erklärte die Begründung des Verfassungsschutzes für die Ablehnung einer weiter gehenden Datenauskunft und von Akteneinsicht nicht für hinreichend konkret. Nach § 31 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes ist die Ablehnung einer Auskunft zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung habe der Verfassungsschutz im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf der Grundlage der vom Verfassungsschutz gegebenen Erläuterungen könne das Gericht nicht beurteilen, ob Geheimhaltungsinteressen tatsächlich in Bezug auf jede einzelne nicht offenbarte Information gegeben seien und ob die Behörde bestehende Geheimhaltungsinteressen – wie vom Gesetz gefordert - fehlerfrei gegen das Auskunftsinteresse abgewogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle den Kläger betreffenden Einzelinformationen unterschiedslos geheim gehalten werden müssten, wenn die Informationen vom Verfassungsschutz nicht mehr benötigt würden und deshalb gelöscht werden könnten. Insoweit habe die Behörde erwägen müssen, die vorhandenen Informationen wenigstens so weit inhaltlich zu umschreiben, dass erkennbar werde, worum es gehe. Die Kennzeichnung der fraglichen Akten als „Vertraulich-verschlossen“ stehe der Auskunftserteilung ebenso wenig entgegen. Schließlich könne einer weitergehenden Auskunft auch nicht pauschal der Einwand der Ausforschung des Verfassungsschutzes entgegengehalten werden. Vielmehr müsse der Verfassungsschutz bezogen auf jede in den Akten vorhandene Information prüfen, ob seine Tätigkeit durch eine Auskunftserteilung beeinträchtigt würde. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. - Urteil der 1. Kammer vom 30. Januar 2008 - VG 1 A 10.07 - Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 30.01.2008
"1. Der Begriff "Casino" bzw. "Kasino" kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter. 2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht. 3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor."
Die Firma berief sich hingegen auf Europarecht, welches europaweite Dienstleistungsfreiheit gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof gilt diese Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich auch für Glücksspiele, allerdings nicht schrankenlos. Übergeordnete Allgemeinwohlbelange können auch eine Beschränkung rechtfertigen. Die Kammer hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen. Die Kammer wird deshalb diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegen. Das Verfahren ist bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH ausgesetzt. Der Beschluss über die Vorlage ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 12 A 102/06 Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein v. 30.01.2008
Die Untersuchung beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der fraglichen einzelstaatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und berührt in keiner Weise die Liberalisierung des Markts für Glücksspiele oder die Befugnis der Mitgliedstaaten, das öffentliche Interesse zu schützen. Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. Das Aufforderungsschreiben stellt die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag dar. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten. Die Kommission hofft, dass die Angelegenheit im Anschluss an die Antworten rasch und in befriedigender Weise beigelegt werden kann. Dies betrifft das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet und insbesondere von Sportwetten, zu denen die Kommission bereits im März 2007 eine ausführliche Stellungnahme an Deutschland richtete, sowie Beschränkungen der Fernseh-, Internet-, Trikot- und Bandenwerbung und das für Finanzinstitute geltende Verbot, Zahlungen im Zusammenhang mit nicht erlaubten Glücksspielen zu verarbeiten und auszuführen. Problematisch sind ferner das Zulassungsverfahren für Spielevermittler sowie die strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen, die für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen, die Werbung dafür und die Teilnahme daran vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen. Die Kommission fasste den Beschluss, die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, nachdem bei ihr Beschwerden verschiedener Veranstalter eingegangen waren und ihre Dienststellen daraufhin Informationen einholten. Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 01.02.2008
Inhalt: Im heutigen Podcast wollen wir uns mit einer artverwandten Problematik beschäftigen: Nämlich mit der Frage, ob es einem Provider erlaubt ist, bestimmte Blacklists zu setzen, um so eingehende Mails zu sperren und an den Absender zurückzuschicken.
Seit kurzem gibt es die 10. Folge "Leonidensturm" mit dem Jura-Thema Mitstörerhaftung für Newsletter, E-Cards, Tell-a-friend ua.
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