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Newsletter vom 06.02.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Gewährleistungsausschluss bei eBay-Verkauf greift nicht immer _____________________________________________________________ Auch wenn der Veräußerer bei einem eBay-Verkauf jede Gewährleistung ausschließt, kann es sein, dass er gleichwohl für die Beschaffenheit der Ware haftet (BGH, Urt. v. 19.12.2012 - Az.: VIII ZR 96/12). Die verklagte Käuferin bot auf eBay ein gebrauchtes Boot an: "… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflege-aufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entde-ckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann al-so auch mit dem Boot auf Reisen gehen … Der Kläger erwarb das Boot. Wenig später stellte sich heraus, dass der Verkaufsgegenstand erhebliche Mängel aufwies. Als der Kläger die Rückgängigmachung des Vertrages forderte, verwies die Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss. Die BGH-Richter bewerteten den Ausschluss der Gewährleistung im vorliegenden Fall als nicht wirksam. Denn die Beklagte habe mit ihrer Beschreibung eine sogenannte Beschaffenheitsangabe gemacht (§ 434 Abs.1 S.1 BGB). Eine solche Beschaffenheitsangabe könne nicht durch eine Erklärung ausgeschlossen werden. Nicht jede Produktbeschreibung führe automatisch zu einer Beschaffenheitsangabe. Erforderlich sei vielmehr, dass ein Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung treffe.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte nachdrücklich und mehrfach die Wassertauglichkeit des Bootes hervorgehoben und beschrieben, so dass von einer Beschaffenheitsangabe auszugehen sei.
Die Beklagte bewarb eine Musik-CD mit der Aussage "The Sixties 40 Nr. 1 Songs". Enthalten waren jedoch nicht die Werke, die zur damaligen Zeit aufgenommen wurden, sondern es handelte sich um Neuaufnahmen. Die Hamburger Richter sahen darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Der Verbraucher erwarte, dass es sich um die damaligen Original-Stücke handle und nicht um Re-Recordings. Da die Beklagte auf diesen Umstand bei ihrer Werbung nicht hinweise, werde der potentielle Käufer in die Irre geführt.
Auch der Umstand, dass heutzutage von vielen älteren Songs moderne Cover-Versionen existierten würden, ändere daran nichts.
Eine Betreiberin von Baumärkten hatte in ihrem Werbeprospekt lediglich die einzelnen Niederlassungen angegeben, jedoch nicht die Adresse des Mutterkonzerns. Dies sahen die Hammer Richter als Wettbewerbsverstoß, da nach § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG der Name und die Adresse des Unternehmens zu nennen seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich dabei um den möglichen Vertragspartner handle.
Der gesetzlichen Informationspflicht werde auch dann nicht nachgekommen, wenn in dem Prospekt lediglich eine Web-Adresse angegeben werde. Denn für einzelne Verbraucher könne dieser Umweg zu beschwerlich sein.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.09.2012 entschieden und damit eine Verurteilung der Beklagten zum Unterlassen des Gebrauchs der beanstandeten Klausel durch das Landgericht Essen bestätigt. Die in Dorsten ansässige Beklagte vertreibt Artikel, u.a. mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln, über die Internetplattform ebay. Als Konkurrentin vertreibt die in Bielefeld ansässige Klägerin mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln. Mit ihrer Wettbewerbsklage hat die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs folgender Vertragsklausel verlangt: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“. Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Mit der Verwendung dieser Klausel verstoße die Beklagte gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Vorschrift sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei dessen Verletzung einem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch zustehe. § 308 Nr. 1 BGB untersage einem Verwender, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten, und wolle verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in sein Belieben gestellt werde. Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Das sei mit der beanstandeten Klausel nicht möglich. Dass angegebene Lieferfristen „vereinbart“ seien, werde durch den Zusatz „annähernd“ und den Hinweis darauf, dass sie nur einen „Richtwert“ darstellten, eingeschränkt. Mit dem Klammerzusatz „Zirka-Fristen“ würden die Einschränkungen nicht dahingehend korrigiert, dass letztendlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollten. Mit seiner Entscheidung vom 18.09.2012 hat der 4. Zivilsenat an seine Entscheidung vom 12.01.2012 angeknüpft, mit der er ebenfalls eine Vertragsklausel mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist als unzulässig beanstandet hat. In dem im Januar 2012 entschiedenen Fall hatte ein beklagtes Unternehmen aus Rellingen, das bundesweit im Internet Waren verschiedener Sortimentbereiche vertreibt, eine Vertragsklausel verwandt, nach der „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“ geliefert werde.
Die mit dieser Klausel bezeichnete Lieferfrist ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.09.2012 (I-4 U 105/12) – nicht rechtskräftig (BGH I ZR 205/12) – und vom 12.01.2012 (I-4 U 107/11) – rechtskräftig –
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 29.01.2013
Denn in einem solchen Fall kann ein Sachverständiger den Eindruck der fehlenden Neutralität erwecken. Es ist aber seine Pflicht, im gerichtlichen Verfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gerade zu vermeiden. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 24. Januar 2013, Az.: 4 W 645/12), der auf die sofortigen Beschwerden mehrerer Parteien eine Entscheidung des Landgerichts Mainz abgeändert hat. Der Sachverständige erstattete in einem Schadensersatzprozess einer Patientin gegen eine Mainzer Klinik, deren Geschäftsführer, die behandelnde Anästhesistin und eine Medizinstudentin ein mündliches Gutachten. Drei Beklagte lehnten ihn im Anschluss wegen der Besorgnis der Befangenheit u.a. mit der Begründung ab, der Sachverständige sei auf seiner Homepage in pauschalisierender Weise gegen die Behandlerseite eingestellt und damit als gerichtlich eingesetzter Gutachter nicht unvoreingenommen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun das Ablehnungsgesuch der Beklagten für begründet erklärt. Der Senat führt in seinem Beschuss aus, die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen rechtfertige Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, die von ihm im gerichtlichen Verfahren zu fordern sind. Er hebe in dem Internet-Auftritt ausdrücklich und mehrfach seine Patientennähe hervor. Es gehe ihm erkennbar und grundsätzlich darum, eine kritische Distanz zu den Klinikbetreibern zu dokumentieren, denen er pauschal organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben unterstelle. Die Homepage sei geprägt von seiner veröffentlichten Meinung, infolge einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen komme es zu Patientenschädigungen. Die Überschrift „Patientensicherheit vs. Sparen“ präsentiere er dabei als „Grundidee“. Auf nahezu allen Seiten der Internetpräsenz fänden sich Darstellungen dieser Problematik, ausschließlich mit der Maßgabe, der Fehler liege auf Behandlungsseite. Die Beklagten hätten daher berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters. Dabei hat der Senat klarstellend betont, die Darstellungen des Sachverständigen im Rahmen seines Internetauftritts seien nicht grundsätzlich zu missbilligen, vielmehr sei das zum Ausdruck kommende Streben nach Patientensicherheit anerkennenswert. Hiervon grundsätzlich zu unterscheiden sei jedoch der Umstand, dass der Sachverständige infolge seiner bewussten und veröffentlichten Hinwendung ausschließlich zu Patienteninteressen und der Schaffung einer erkennbaren Distanz zu den Klinikbetreibern aus deren Sicht als Gutachter in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen anzusehen ist. Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass der Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens vor dem Landgericht die Grenzen seines Gutachtenauftrags überschritten und zu Themen Stellung genommen hat, zu denen er nicht beauftragt war. Im Anschluss an den Beschluss des Senats wird nun das Landgericht über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu entscheiden haben.
Hintergrund:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 30.01.2013
Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 28. Januar 2013 entschieden und die Beschwerde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (Antragsgegner) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, das dem Eilantrag eines Gastwirts (Antragsteller) aus dem Rhein-Neckar-Kreis stattgegeben hatte. Der Antragsteller betreibt eine Speisegaststätte. Das Landratsamt stellte dort am 13.09.2012 lebensmittelrechtliche Verstöße fest. Eine weitere Kontrolle nach einer Woche ergab keine Beanstandungen mehr. Am 22.10.2012 veröffentlichte das Landratsamt auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter Nennung von Name, Anschrift und Betreiber der Gaststätte als Grund der Beanstandung: "Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren." Später fügte es den Hinweis hinzu: "Nachkontrolle am 20.09.2012: Mängel beseitigt". Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf einen Eilantrag des Antragstellers die Veröffentlichung einstweilen untersagt. Der VGH hat die Beschwerde der Behörde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Untersagung unwirksam wird, wenn der Antragsteller nicht bis zum 1. März 2013 ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren ohne Sachentscheidung erledigt. Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung seines Berufs geboten. Eine Verbraucherinformation im Internet zu lebensmittelrechtlichen Verstößen eines Unternehmens greife mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in diese Rechte ein. Ob die Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, müsse in einem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Rechtsprechung und Literatur würden erhebliche Bedenken geäußert, ob die von der Behörde zur Rechtfertigung ihrer Veröffentlichung angeführte Vorschrift in § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB mit EU-Recht und Verfassungsrecht vereinbar sei. Danach diene die Veröffentlichung nicht der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefahr, sondern nur dem vorsorgenden Gesundheitsschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schließe solche Informationen der Öffentlichkeit aber möglicherweise aus. Eine Klärung dieser Frage sei in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren zu erwarten (Rechtssache C-636/11 Berger). Bezweifelt werde zudem, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Veröffentlichung, dass “die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist“, den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit gerecht werde. Denn insoweit fehle es an einem objektiven und transparenten Maßstab für die von der Behörde anzustellende Prognose über die Höhe eines Bußgeldes, etwa in Gestalt eines Bußgeldkatalogs. Schließlich bestünden Bedenken, ob die Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Dagegen spreche insbesondere, dass die Dauer der Veröffentlichung nicht gesetzlich geregelt sei, dass ein Bußgeld von 350 Euro im Verhältnis zur Schwere der Grundrechtseingriffe eher als “Bagatelle“ erscheine und dass das Gesetz die Behörde zur Veröffentlichung zwinge, ohne im Einzelfall abwägen zu können. Die Klärung dieser komplexen Rechtsfragen müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung der Folgen einer Gewährung oder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes falle zugunsten des Antragstellers aus. Insoweit sei entscheidend, dass eine weitere Veröffentlichung seine Grundrechte erheblich gefährde oder gar irreparabel verletze. Das gelte nicht nur für den Schutz seiner personen- und betriebsbezogenen Daten, sondern maßgeblich auch für seine wirtschaftliche Existenz. Zwar bestünden nach Aktenlage und insbesondere den vorgelegten Lichtbildern keine Zweifel an den vom Landratsamt festgestellten gravierenden Rechtsverstößen. Da die Behörde in ihrer Veröffentlichung jedoch selbst davon ausgehe, dass die Mängel beseitigt seien, und sie auch nicht substantiiert in Frage stelle, dass der Antragsteller die Hygienevorschriften mittlerweile einhalte, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren nicht erforderlich. Die mit der Veröffentlichung ansonsten verfolgten Zwecke des Verbraucherschutzes hätten ein geringeres Gewicht als die Interessen des Antragstellers. Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 2423/12).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 31.01.2013
Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen und dem HNO-Arzt untersagt, Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe zu verweisen, ohne dass die Patienten zuvor um eine Empfehlung gebeten hätten und ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gegeben hätte. Zum Sachverhalt: Ein Testpatient, der auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens von HNO-Ärzten angesetzt ist, suchte den beklagten Arzt auf. Der Arzt diagnostizierte eine beidseitige Schwerhörigkeit und verordnete Hörgeräte. Sowohl der Arzt als auch seine Praxismitarbeiterin fragten den Testpatienten, ob er bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Als der Patient die Frage verneinte, wiesen sie auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Hörgeräteakustiker hin, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte. Ein Hörgeräteakustiker hatte seinen Betrieb im selben Haus wie die Arztpraxis, für den anderen erhielt der Testpatient eine Karte mit Wegbeschreibung ausgehändigt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten. Der Arzt verteidigte sich damit, dass er die beiden vor Ort ansässigen Hörgeräteakustikbetriebe erwähnt und dabei keinen der beiden in unzulässiger Weise hervorgehoben habe. Aus den Gründen: Das Verhalten des Arztes verstößt gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (§ 32 Absatz 2 BOÄ S-H). Hiernach darf der Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur bestimmte unter ihnen. Der beklagte Arzt hat nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benannt, zumal der Testpatient in Lübeck wohnte und so ohne weiteres auch Lübecker Betriebe in Betracht kamen. Für die Benennung der beiden Hörgeräteakustiker vor Ort gab es keinen hinreichenden Grund im Sinne der ärztlichen Berufsordnung. Zwar können sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter ist und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht haben. Dies hat der beklagte Arzt nicht vorgetragen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2013, Aktenzeichen 6 U 16/11
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 01.02.2013
Der minderjährige Angeklagte hatte über Facebook seinen Amoklauf ("dann laufe ich Amok") angekündigt. Daraufhin wurde er in der 1. Instanz wegen Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB) verurteilt. Das Berufungsgericht hat nun diese Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zwar könne die Ankündigung eines Amoklaufs grundsätzlich die Straftat der Störung des öffentlichen Friedens erfüllen. Dies setze jedoch voraus, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Ankündigung einer nicht unerheblichen Personenanzahl bekannt würde. Im vorliegenden Fall erwartete der Jugendliche jedoch, dass seine Nachricht nur von maximal 40 Personen gelesen würde. Denn nur diese Anzahl hatte uneingeschränkten Zugang zu seinem Facebook-Profil.
Daher fehle es am erforderlichen Vorsatz, so dass keine strafbare Handlung vorliege.
Die Beklagte betrieb ein Online-Angebot, auf der sie Ferienhäuser zur Miete anbot. Neben den Mietpreisen verlangte sie zusätzlich Kosten für eine Endreinigung. Dieser Betrag war nicht im Mietpreis enthalten, sondern gesondert angegeben. Die Düsseldorfer Richter sahen darin einen Verstoß gegen die PAngVO. Nach § 1 Abs.1 PAngVO müsse der Endpreis sämtliche sonstigen Preisbestandteile enthalten. Dazu gehörten auch die Kosten für eine Endreinigung.
Es reiche nicht aus, den Betrag gesondert auszuweisen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse ein einheitlicher Gesamtpreis gebildet werden. Auch wenn möglicherweise die Preisgestaltung auf der Internetseite hinreichend transparent sei und vom Verbraucher wahrgenommen werde, erfülle die Darstellung nicht die Vorgaben der PAngVO.
Der klägerische Fotograf, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, mahnte das Unternehmen ab, das unerlaubt ein Lichtbildwerk auf seiner Webseite verwendete. Der gegnerische Anwalt gab daraufhin für das abgemahnte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, stellte diese Verpflichtung jedoch "unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation" des Fotografen. Die Hamburger Richter sahen darin keine ausreichende Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausschließt. Es bestünde kein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung. Darüber hinaus sei auch unklar, was genau mit dieser Einschränkung gemeint sei. Wenn die Beklagtenseite damit meine, dass der Kläger den Nachweis seiner Urheberschaft erbringen müsse, sei die Erklärung von vornherein zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr ungeeignet. Sei hingegen gewollt, dass die Erklärung lediglich deklaratorische Absicht habe, sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann überhaupt so formuliert sei.
Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung. Dies rühre auch daher, weil die Beklagte im Rahmen des Prozesses - entgegen ihrer eigenen Argumentation - die Urheberschaft des Fotografen bestritten habe und somit sich nicht an die selbst abgegebene Unterlassungserklärung halte.
Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus; der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin im August 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien verpackte Erzeugnisse bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatronen und nicht die Tinte. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er - anders als im Falle von Nachfüllpackungen - nichts anfangen. Damit sei die Klägerin nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge der in ihren Druckerpatronen enthaltenen Tinte in ml zu machen. Vielmehr dürfte die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entsprechen. Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 04.02.2013
Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Münchnerin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht: Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.12, AZ 223 C 12655/12
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.02.2013
Mehrere User hatten mit iOS 6.x Probleme mit dem Scrollen bei einzelnen News gemeldet. Diese Probleme sind nun mit dem aktuellen Update behoben. Auszug aus den Bewertungen unser App: "Unbedingt empfehlenswert!" (COMPUTER BILD)
"Für eine Kanzlei ein ungewöhnliches Projekt..." (WUV Kontakter 14/2011, S.17)
Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Er ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil.
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